Erbunwürdigkeit bei Erschlagen der Ehefrau mit Feuerlöscher

Oktober 2, 2018

Das LG Köln hat entschieden, dass ein Mann, der seine Ehefrau mit einem Feuerlöscher erschlagen hat, erbunwürdig ist und daher im Rahmen der Erbfolge am Nachlass seiner getöteten Ehefrau nicht zu berücksichtigen ist.

Hans R. wurde zu elf Jahren Haft wegen Totschlags im Jahr 2014 vom LG Köln verurteilt (Az. 105 Ks 6/14), nachdem er seine Ehefrau mit einem Feuerlöscher erschlagen hatte. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er seine Frau nach dem gemeinsamen Frühstück im Oktober 2013 zunächst mit einer Dose Bauschaum angegriffen. Diese sei daraufhin die letzten Stufen der Kellertreppe hinuntergestürzt. Auf den Kopf der am Boden liegenden Frau habe Hans R. sodann mindestens fünf Mal mit einem fast drei Kilogramm schweren Feuerlöscher eingeschlagen, wodurch diese verstarb. Das Urteil wurde durch den BGH im Januar 2018 bestätigt (2 StR 150/15). Hans R. bestreitet die Tat weiterhin. Die Getötete hinterließ einen Nachlass von rund 750.000 Euro und einen Erbvertrag, in dem Hans R. als Vorerbe eingesetzt war. Erst bei dessen Ableben wären der Enkel von Hans R. und die Schwester der Getöteten zu gleichen Teilen (Nach-)Erben des dann verbliebenen Nachlasses geworden. Als Ersatz für die Schwester sollten zwei gemeinnützige Vereine deren Hälfte vom restlichen Nachlass bekommen. Drei Monate nach der Verurteilung von Hans R. verzichtete die Schwester der Getöteten auf ihr Erbe und schlug dieses aus. Die zwei an ihre Stelle tretenden gemeinnützigen Vereine, die sich international für Kinder bzw. deutschlandweit für Menschen mit einer Autoimmunerkrankung einsetzen, verfolgten nun vor dem LG Köln das Ansinnen, Hans R. für erbunwürdig erklären zu lassen, was zu einem sofortigen Aufleben ihrer Erbenstellung führen würde.

Das LG Köln hat nun den beiden Vereinen Recht gegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts ist Hans R. gemäß § 2339 BGB erbunwürdig. Hiernach ist derjenige vom Erbe ausgeschlossen, der den Erblasser vorsätzlich getötet hat. Auch wenn Hans R. die Tat weiterhin bestreite, stehe dem die rechtskräftige Verurteilung durch die Strafgerichte entgegen, die auch in die zivilrechtliche Beweiswürdigung einfließe. Das Landgericht sei nach Auswertung des strafgerichtlichen Urteils ebenfalls davon überzeugt gewesen, dass Hans R. sich des Totschlags zulasten der Erblasserin schuldig gemacht habe. Infolgedessen sei er im Rahmen der Erbfolge nicht mehr zu berücksichtigen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig

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