OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.05.2015 – 6 W 36/15 Dürftigkeitseinrede gegenüber Fiskus (LG Oldenburg, KFBeschl. v. 02.02.2015 – 8 O 1367/14)

Oktober 8, 2018

OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.05.2015 – 6 W 36/15

Dürftigkeitseinrede gegenüber Fiskus

(LG Oldenburg, KFBeschl. v. 02.02.2015 – 8 O 1367/14)

Gründe:

  1. Die Parteien streiten um die Berücksichtigung einer Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren. […]
  2. […]

Vorliegend hat der Kläger zwar rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche gegen das beklagte Land als Erbe des verstorbenen M.P. Fraglich ist indes, ob bezüglich dieser Ansprüche eine Aufrechnungslage gegeben ist, d.h. die materiell-rechtliche Einwendung des Klägers durchgreift. Ob der Kläger mit seinen Ansprüchen gegen den Kostenerstattungsanspruch des beklagten Landes aufrechnen kann, bedarf noch materiell-rechtlicher Prüfung und weiterer Tatsachenaufklärung, da das beklagte Land sowohl im Verfahren wie auch im Kostenfestsetzungsverfahren ausdrücklich die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach § 1990 BGB erhoben hat.

Wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe – wie hier – verurteilt wird, ist dabei gem. § 780 Abs. 2 ZPO nicht wie sonst gem. § 780 Abs. 1 ZPO erforderlich, dass dem als Erben verurteilten Beklagten die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des Erblassers vorbehalten wird.

Im Fall des § 1990 BGB ist ausgeschlossen, dass ein Nachlassgläubiger – hier der Kläger – mit einer ihm gegen den Nachlass zustehenden Forderung gegen eine private bzw. Eigenforderung des Erben – hier des beklagten Landes – aufrechnet, denn hierdurch würde er mittelbar eine Befriedigung seiner Forderung aus dem eigenen Vermögen des Erben erreichen (vgl. BGHZ 35, 317 m.w.N.). D.h. ein Erbe kann, wenn ein Nachlassgläubiger mit einer ihm gegen den Nachlass zustehenden Forderung gegen eine Eigenforderung des Erben aufrechnet, diese Aufrechnungserklärung zurückweisen unter Geltendmachung der beschränkten Haftung nach § 1990 BGB, falls dessen Voraussetzungen vorliegen, weil sich sonst die Nachlassgläubiger aus dem Eigenvermögen des Erben befriedigen könnten (vgl. MünchKomm-BGB/Küpper, 6. Auf. 2013, § 1991 Rn. 6 m.w.N.).

Bei dem Kostenerstattungsanspruch des beklagten Landes handelt es sich um eine solche Eigenforderung, denn der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 1990 BGB, § 780 ZPO betrifft nicht die Kostenentscheidung. Ob die von dem beklagten Land behaupteten Voraussetzungen der Bestimmung des § 1990 BGB gegeben sind, also der Nachlass tatsächlich dürftig ist, ist streitig.

Damit ist ein Ausnahmefall, in dem materiell-rechtliche Einwendungen – wie die Aufrechnung des Klägers – im Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden können, nicht gegeben.

 

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