Betriebsratswahlen: Anforderungen an Vorschlagsliste und zulässige elektronische Stimmauszählung

Oktober 12, 2018

Betriebsratswahlen: Anforderungen an Vorschlagsliste und zulässige elektronische Stimmauszählung

Das LArbG Frankfurt hat während der Betriebsratswahlen, die turnusmäßig im Frühjahr 2018 in vielen Unternehmen stattfanden, über Anforderungen an das Wahlverfahren entschieden.

Ein Verfahren betraf die Zulassung einer Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand. Im Original der mit einem Kennwort bezeichneten Vorschlagsliste waren alle Bewerber in einer Rangordnung aufgeführt. Von dieser Vorschlagsliste hatten die Listenvertreter nummerierte Kopien hergestellt und auf mit den Kopien Stützunterschriften für ihren Wahlvorschlag gesammelt. Der Wahlvorstand bemängelte, dass die Kopien, die ungeheftet in einer Klarsichthülle eingereicht wurden, keinen gültigen Wahlvorschlag bildeten.

Das LArbG Frankfurt hat den Wahlvorschlag zugelassen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist eindeutig erkennbar, auf welchen Wahlvorschlag sich die Stützunterschriften bezogen. Eine Vorschlagsliste dürfe vervielfältigt werden. Alle von den Unterstützern unterzeichneten Wahlvorschlagsblätter führten die Bewerber mit ihren persönlichen Daten und in der festgelegten Reihenfolge inhaltlich übereinstimmend an, das sei ausreichend. Kopien, auf denen keine Unterschriften gesammelt wurden, müssten nicht eingereicht werden.

In einem weiteren Verfahren hat das LArbG Frankfurt beschlossen, dass die zur Wahl des Betriebsrats abgegeben Stimmen mit Hilfe von Hochleistungsscannern ausgezählt werden durften.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts verbieten das BetrVG und die Wahlordnung den Einsatz von elektronischen Hilfsmitteln nicht. Es handele sich nicht um Wahlcomputer, mit denen elektronisch abgestimmt werde. Die abgegebenen Stimmzettel seien während der öffentlichen Stimmauszählung durch den Wahlvorstand aus der Wahlurne genommen und vor dem Scannen überprüft worden. Dann sei ausreichend, wenn ein Mitglied des Wahlvorstands die anschließende elektronische Stimmauswertung durch Stichproben kontrolliere.

Vorinstanz
ArbG Frankfurt, Beschl. v. 19.04.2018 – 7 BVGa 236/18
ArbG Frankfurt, Beschl. v. 18.04.2018 – 19 BVGa 221/18

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