Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 214/16

Oktober 25, 2018

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 214/16

Vorinstanz:

Amtsgericht Düsseldorf, 92 VI 802/15

 

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. April 2016 – Az. 92 VI 802/15– wird aufgehoben.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1 den beantragten Erbschein zu erteilen.

Die Beteiligte zu 1 hat die für die Erteilung des von ihr beantragten Erbscheins anfallenden Gerichtskosten zu tragen. Die übrigen Gerichtskosten des Verfahrens – beide Rechtszüge – werden den Beteiligten zu 1 und 2 zu je ½ auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden für keinen Rechtszug erstattet.

Beschwerdewert: 69.229,22 €

 

G r ü n d e

I.

Der Erblasser war seit Anfang der 90er Jahre als selbständiger Diplom-Ingenieur (u.a. auf der Grundlage eines Rahmen-Dienstvertrages mit dem X2, Bl. 91 ff. d. A.) weltweit tätig. Er war Inhaber des „Ingenieurbüro A“ in Stadt 1. Etwa seit dem Jahr 2000 bewohnte er in der …..straße … in Stadt 1 eine Mietwohnung, die er im Jahr 2010 erwarb (Kaufvertrag vom 10. Dezember 2010, Bl. 212 d. A.). Unter dieser Anschrift hatte er bis zu seinem Tod seinen Wohnsitz angemeldet.

In China unterhielt der Erblasser einen Gewerbebetrieb namens X1. Dazu hatte er in Stadt 2/ China Räume angemietet, in denen er auch wohnte. Von dort war er weiterhin beruflich sowohl innerhalb von China als auch in anderen Ländern unterwegs und kehrte mehrmals zu mehrmonatigen Aufenthalten nach Deutschland zurück (vgl. Aufstellung Anlage St-B-K 17, Bl. 158 d. A.). Im November 2012 erlitt der Erblasser eine Lungenembolie und eine Beinvenenthrombose und wurde in Deutschland medizinisch behandelt.

Die Beteiligte zu 1 ist chinesische Staatsangehörige und die Ehefrau des Erblassers. Sie arbeitete schon vor der Hochzeit seit 2011 im Betrieb des Erblassers in China. Am 28. Januar 2013 heirateten der Erblasser und die Beteiligte zu 1 in Stadt 2 und bewohnten gemeinsam die dortige Wohnung des Erblassers. Eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für China beantragte der Erblasser nicht, obwohl dies nach seiner Eheschließung möglich gewesen wäre. Er verfügte lediglich über sog. „Business-Visa“ bzw. „Tourist-Visa“. Seit dem 6. Oktober 2014 war die Beteiligte zu 1 unter der Anschrift …..straße … in Stadt 1 gemeldet. Nach dem Tod des Erblassers bewohnte sie die zum Nachlass gehörende Eigentumswohnung alleine. Am15. Dezember 2015 meldete sie sich bei der Meldebehörde nach China ab.

Die Beteiligte zu 2 ist die Nichte des Erblassers. Zwischen beiden bestand nahezu kein Kontakt mit Ausnahme einer Email-Korrespondenz seit dem Jahr 2012 wegen eines anderen Erbfalls.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2015 hat die Beteiligte zu 2 Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge beantragt, der sie und die Beteiligte zu 1 als Erbinnen zu je ½ ausweist. Die Beteiligte zu 1 hat mit Schriftsatz vom 30. November 2015 beantragt, einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge zu erteilen, nach dem sie Erbin zu ¾ und die Beteiligte zu 2 Erbin zu ¼ geworden ist. Die Beteiligte zu 1 geht davon aus, dass zu ihren Gunsten die güterrechtliche Erhöhung um ¼ Anteil gem.§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB zum Tragen kommt; die Beteiligte zu 2 stellt dies in Abrede.

Mit Beschluss vom 29. April 2016 hat das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 2 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Es hat ausgeführt, die Verstärkung der erbrechtlichen Stellung des Ehegatten gem. § 1371 Abs. 1 BGB setze die Anwendung des deutschen ehelichen Güterrechts voraus. Nach dem hier anzuwendenden Art. 15 EGBGB unterlägen die güterrechtlichen Wirkungen dem für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblichen Recht. Nach Art. 14 Nr. 2 EGBGB unterlägen die allgemeinen Ehewirkungen dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten oder zuletzt gehabt hätten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe durch den Tod des Erblassers hätten beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in China gehabt. Daran änderten auch die häufigen berufsbedingten Abwesenheitszeiten des Erblassers nichts, da sie ihn stets zurück zu seinem gemeinsamen Wohnort mit der Beteiligten zu 1 in China geführt hätten. Ob die Eheleute beabsichtigt hätten, ihren künftigen Aufenthalt in Deutschland zu begründen, könne dahinstehen, weil Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nur zur Anwendung komme, wenn die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht erfüllt seien.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Sie macht geltend, der Erblasser und sie hätten weder bei Begründung der Ehe noch während der Ehezeit ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in China gehabt. Ein solcher setze einen dauerhaften „Bleibewillen“ voraus, der aus folgenden Gründen hier nicht bestanden habe:

–       Der Erblasser habe eine Immobilie in Deutschland besessen und sei von seinen Aufenthalten in China, Südafrika, Japan, Indien, Korea etc. immer wieder nach Deutschland zurückgekehrt, wo er seinen Lebensmittelpunkt gehabt und über sein Ingenieurbüro erhebliche Einkünfte (2014 Bruttoeinkünfte i.H.v. 40.166,65 €, vgl. Bl. 246 d. A.) erzielt habe.

–       Er habe nicht den Willen gehabt, sich dauerhaft in China niederzulassen. Vielmehr sei geplant gewesen, mit der Beteiligten zu 1 und deren Sohn nach Deutschland zurückzukehren. Der Sohn der Beteiligten zu 1 habe zu diesem Zweck bereits Deutschunterricht erhalten.

–       Der Erblasser habe sich nicht dauerhaft, also mindestens ein Jahr am Stück, in China aufgehalten.

–       Es habe deshalb auch keinen gemeinsamen, von einem dauerhaften „Bleibewillen“ getragenen Aufenthalt der Eheleute in China von mindestens12 Monaten gegeben.

Dies habe zur Folge, dass die Voraussetzungen der Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 nicht gegeben seien, weswegen Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zur Anwendung komme. Danach richte sich das Familienrecht in Form der allgemeinen Ehewirkungen nach dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten insgesamt am engsten verbunden seien. Dies sei nach den vorstehenden Ausführungen Deutschland. Die Beteiligte zu 1 rügt, dass das Nachlassgericht die von ihr – insbesondere zur dem geplanten Umzug nach Deutschland – benannten Zeugen nicht gehört habe.

Die Beteiligte zu 2 beantragt Zurückweisung der Beschwerde. Sie bestreitet, dass jemals eine gemeinsame Absicht des Erblassers und der Beteiligten zu 1 bestanden habe, auf Dauer nach Stadt 1 umzuziehen, da die Beteiligte zu 1 auch noch während ihres Aufenthalts in Stadt 1 und lange nach dem Erbfall eine Wohnung in China unterhalten habe.

Mit weiterem Beschluss vom 4. August 2016 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, für den gewöhnlichen Aufenthalt genüge es, dass der Schwerpunkt der Bindung einer Person an dem bestimmten Ort liege. Ob Pläne für eine zukünftige örtliche Veränderung bestünden, sei unerheblich. Daseinsmittelpunkt des Erblassers sei sowohl in familiärer als auch in beruflicher Hinsicht China gewesen. Dies folge insbesondere aus seiner Email vom 22. Februar 2012, in der er zu seinem beruflichen Schwerpunkt in China Stellung bezogen habe. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der schriftlichen Aussage des Zeugen C (Bl. 246 d. A.), die sich allenfalls über zukünftige Planungen verhalten habe. Dass der Erblasser im Jahr 2014 die X1 in Stadt 3 gegründet habe, um Steuern zu sparen, weil er nicht über die Möglichkeit der Gründung einer UG nach deutschem Recht im Bilde gewesen sei, stehe seinem gewöhnlichen Aufenthalt in China ebenfalls nicht entgegen. Vielmehr habe sich der Erblasser dabei seinen gewöhnlichen Aufenthalt in China zu Nutze gemacht, diesen also untermauert. Die von der Beteiligten zu 1 angesprochene Mindestverweildauer von einem Jahr setze keinen ununterbrochenen Aufenthalt voraus. Bei einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit könnten auch längere Abwesenheitszeiten eintreten, ohne den gewöhnlichen Aufenthalt in Frage zu stellen. Nachdem die gemeinsame Wohnung des Erblassers und seiner Ehefrau in Stadt 2, die damit einhergehende familiäre Bindung und seine berufliche Situation das Gesamtbild eines gewöhnlichen Aufenthalts in China ergäben, hätten die Zeugen, die lediglich über mögliche Pläne des Erblassers hätten Auskunft geben sollen, nicht gehört werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gem. § 68 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen.

Die Beschwerde ist auch begründet. Den Beteiligten ist ein Erbschein entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 1 zu erteilen, nach dem die Beteiligte zu 1 den Erblasser zu ¾ und die Beteiligte zu 2 ihn zu ¼ beerbt hat. Die Beteiligte zu 2 hat mit ihrem Erbscheinsantrag keinen Erfolg.

Zunächst ist festzustellen, dass gem. Art. 25 EGBGB a.F. die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Da der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, kommt hier deutsches Recht zur Anwendung.

Nach deutschem Recht hat die Beteiligte zu 1 den Erblasser neben der Beteiligten zu 2 als Erbin zweiter Ordnung zunächst zur Hälfte beerbt, §§ 1931 Abs. 1, 1925 Abs. 1 BGB. Daneben kommt zu Gunsten der Beteiligten zu 2 die güterrechtliche Erhöhung um ¼ gem. §§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB zur Anwendung, weil sich auch das Güterrechtsstatut des Erblassers nach deutschem Recht richtet. Gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblichen Recht. Weil die Beteiligte zu 1 und der Erblasser für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe keine Rechtswahl getroffen haben (Art. 15 Abs. 2 EGBGB), sind die allgemeinen Ehewirkungen nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB zu bestimmen.

Dabei scheidet die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB im vorliegenden Fall aus, weil der Erblasser und die Beteiligte zu 1 weder bei der Eheschließung noch zu einem späteren Zeitpunkt eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besaßen.

Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts lässt sich auch ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten in China mit der Folge, dass gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB für das Güterrechtsstatut des Erblassers chinesisches Recht zur Anwendung käme, nicht feststellen. Der gewöhnliche Aufenthalt wird definiert als der Ort, an dem der Schwerpunkt aller sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen einer Person, also ihr Daseinsmittelpunkt, liegt. An die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 1993, 2047). In erster Linie ist der gewöhnliche Aufenthalt aus „nach außen zutage getretenen, objektiven Merkmalen eines längeren Aufenthalts zu schließen. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt“ (BT-Drs. 10/504, 41 unter Hinweis auf § 9 S. 1 AO; vgl. Bausback, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, Art. 5 EGBGB Rn. 43 f.).

Im vorliegenden Fall sprechen für ein nicht nur vorübergehendes Verweilen des Erblassers in China die folgenden Umstände: Er hatte in Stadt 2/ China eine Wohnung angemietet, in der er gemeinsam mit der Beteiligten zu 1 lebte. Dort war auch der Sitz der X1, mit der er seinen Lebensunterhalt verdiente. Ferner können die von der Beteiligten zu 2 vorgelegten Emails des Erblassers vom Beginn des Jahres 2012 (Anlagen K1 und K1a, Bl. 190 und 192 d. A.) in dem Sinne verstanden werden, dass er seinen Lebensmittelpunkt in China sah. Darin heißt es:

„Mein Geschäft, meine Firma ist in Stadt 3… Mein Ingenieurbüro in Stadt 1 habe ich nach11 Jahren letztes Jahr abgemeldet… Also läuft nur noch Stadt 3 und China.“

und:

„Seit 2010 bin ich in China – mit gelegentlichen Unterbrechungen. Ich wohne in Stadt 2– meine Adresse in Stadt 1 habe ich natürlich noch – das liegt ca. 1000km westlich von Shanghai.“

Demgegenüber bestehen allerdings zahlreiche Anhaltspunkte, die belegen, dass der Erblasser niemals vorhatte, auf Dauer in China zu bleiben, sondern dass sein Aufenthalt von vornherein nur vorübergehend angelegt war. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Der Erblasser besaß die deutsche Staatsangehörigkeit und hatte seinen Wohnsitz in Deutschland angemeldet. Eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für China beantragte er nicht, obwohl die Voraussetzungen dafür nach seiner Eheschließung vorgelegen haben dürften. Vielmehr reiste er jeweils mit sog. „Business-Visa“ bzw. „Tourist-Visa“ nach China ein. Noch im Jahr 2010 hatte er die in Stadt 1 angemietete Wohnung als Eigentumswohnung erworben. Auch in den Folgejahren hatte er nicht die Absicht, diese aufzugeben; vielmehr teilte er im April 2012 einem Wohnungsnachbarn in Stadt 1 in einer Email mit, dass er die Wohnung nicht verkaufen werde (Anlage K7a, Bl. 195 d. A.). Der Zusatz „es sei denn, du hättest Interesse daran“ ist – entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 – nicht wörtlich zu verstehen, sondern dem saloppen Umgangston geschuldet, der sämtliche Emails des Erblassers auszeichnet. Auch der Umstand, dass er in dieser Email seine anstehende Reise nach Deutschland als „Rückreise“ bezeichnete, zeigt, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht in China sah. Ab dem Jahr 2012 hielt sich der Erblasser jeweils nur noch für wenige Wochen bzw. Monate in Folge in China auf. Zwischenzeitlich reiste er nach Südafrika, Vietnam und Deutschland (vgl. Aufstellung Anlage 17, Bl. 158 d. A.), wo er sich nach seiner Erkrankung im November 2012 medizinisch behandeln ließ.

Es bestanden konkrete Planungen, mit der Beteiligten zu 1 und ihrem Sohn nach Deutschland überzusiedeln. Dies ergibt sich aus einer Email vom August 2012 (Anlage 20a, Bl. 248 d. A.) an seinen Wohnungsnachbarn in Stadt 1, die mit „Deine neue Nachbarin!“ überschrieben ist. Darin teilt der Erblasser mit, der Zeitpunkt seiner „Rückreise“ sei noch offen. Im November werde er in Stadt 1 sein – aber noch ohne die Beteiligte zu 1. Ferner berichtet er über die geplante umfangreiche Renovierung und Umgestaltung seiner Wohnung. Im Januar 2013 schrieb er in einer Email (Anlage 24a, Bl. 258 d. A.):

„Jetzt muß noch der Junge legalisiert werden, dann mal sehen ob es für B (die Beteiligte zu 1) als Verheiratete einfacher wird ein Visum oder eine Aufenthaltsbescheinigung für Deutschland zu bekommen.“

Im Hinblick auf den geplanten Umzug hatten die Beteiligte zu 1 und ihr Sohn bereits begonnen, Deutsch zu lernen, wie sich aus einer Email von Juni 2014 (Bl. Anlage 24a, 259 d. A.) ergibt, in der sich der Erblasser bei einer Bekannten für „die chinesisch-deutschen Flashcards“ bedankt und hinzufügt, diese könnten hilfreich für die Beteiligte zu 1 und ihren Sohn sein, um Deutsch zu lernen. Der geplante Umzug wird dadurch bestätigt, dass die Beteiligte zu 1 seit dem 6. Oktober 2014 unter der Anschrift …..straße … in Stadt 1 gemeldet war und die Wohnung nach dem Tod des Erblassers zunächst alleine bewohnte.

Dass der Erblasser auch beruflich seine Zukunft nicht in China sah, ergibt sich aus einer Email an eine Bekannte von Januar 2014 (Anlage 23, Bl. 255 d. A.), in der er mitteilt, „Hier in Deutschland und auch in China“ sehe es „jobmäßig absolut mau aus“, ob das mit einem weiteren Aufenthalt in China zu vereinbaren sein werde, wage er zu bezweifeln. Seine Vorstellung, den Aufenthalt in China zu beenden, ergibt sich auch aus einer Email von April 2013 (Anlage 24, Bl. 257 d. A., vgl. auch Anlage 24b, Bl. 262 f. d. A.), in der er schrieb:

„Wäre froh, wenn ich hier auf absehbare Zeit raus käme. ″Egal“ wohin!“

Dass der Erblasser nicht vorhatte, dauerhaft in China zu bleiben, ergibt sich auch aus seiner Mail vom November 2013 (Anlage 24b, Bl. 264 d. A.) an eine Bekannte, die für ihn ein Ticket besorgt hatte und der er schrieb:

„…was würde ich ohne Dich tun? Ich müsste wahrscheinlich immer in China bleiben. Aber das wollen wir alle nicht, hoffe ich.“

Nachdem die Planungen des Erblassers und der Beteiligten zu 1 hinreichend durch Emails belegt sind, bedarf es hierzu keiner Beweisaufnahme durch Vernehmung der von der Beteiligten zu 1 benannten Zeugen. Es lässt sich danach nicht feststellen, dass der Erblasser den Willen gehabt hätte, sich dauerhaft sozial und wirtschaftlich in China zu integrieren. Auch bei einer längeren Verweildauer ist aber nicht von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen, wenn der Betreffende dort unter Umständen lebt, die erkennen lassen, dass er sich an diesem Ort nur vorübergehend aufhält (vgl. Bausback, in: Staudinger, a.a.O., Art. 5 EGBGB Rn. 43 ff.).

Ob der Erblasser stattdessen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine Person muss nicht stets einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Vielmehr ist es auch möglich, dass eine Person ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt, ohne einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (vgl. BGH NJW 1993, 2047; Ludwig, in: jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Art. 14 EGBGB Rn. 60). Nachdem der Erblasser bereits seit Anfang der 90er Jahre als Diplomingenieur weltweit tätig war, erscheint es durchaus naheliegend, dass er „in der ganzen Welt zu Hause war“, d.h. dass es ihm leicht fiel, sich an neuen Aufenthaltsorten zurechtzufinden und einzurichten, ohne dass er an einem bestimmten Ort seinen Daseinsmittelpunkt begründet hätte. Entscheidend ist im vorliegenden Fall aber, dass der Erblasser jedenfalls nicht in China seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, so dass ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt mit der Beteiligten zu 1 in China weder bei der Eheschließung noch zu einem späteren Zeitpunkt bestanden hat, mit der Folge dass sich die Ehewirkungen nicht nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB richten.

Dagegen kommt Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zur Anwendung, wonach die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates unterliegen, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Diese Bestimmung ist für die Fälle in das Gesetz aufgenommen worden, in denen – wie im vorliegenden Fall – die in Art. 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EGBGB geregelten Anknüpfungen nicht eingreifen. Eine solche Verbindung kann beispielsweise begründet werden durch den Verlauf der ehelichen Lebensgemeinschaft, den Ort der Eheschließung, sofern dieser nicht als rein zufällig erscheint oder die gemeinsame soziale Bindung der Ehegatten an einen Staat durch die berufliche Tätigkeit (vgl. BGH a.a.O.). Des Weiteren kann auch die gemeinsame Verbundenheit der Eheleute durch die beabsichtigte Begründung eines ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in einem Staat eine solche Verbindung begründen. Das gilt auch dann, wenn es letztlich nicht zur Verwirklichung dieser Absicht gekommen ist. (vgl. Mörsdorf, in: BeckOK BGB, Stand 15. Juni 2017, Art. 14 EGBGB Rn. 39; OLG Köln FamRZ 1998, 1590).

Im vorliegenden Fall bestand die engste gemeinsame Verbindung des Erblassers und der Beteiligten zu 1 mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Denn beide hatten von vornherein geplant, dort ihren gemeinsamen Wohnsitz zu begründen. Nach der Eheschließung hat der Erblasser, der sich immer nur für einige Wochen bzw. Monate in Folge in China aufhielt, konkrete Schritte unternommen, um den Umzug nach Deutschland in die Wege zu leiten. Seit Oktober 2014 war die Beteiligte zu 1 in der Wohnung in Stadt 1 gemeldet und bewohnte diese zunächst auch noch nach dem Tod des Erblassers. Die Verbindungen der Eheleute nach China durch den Ort der Eheschließung, die dort gemietete Wohnung und die berufliche Tätigkeit im Unternehmen des Erblassers haben dagegen vorläufigen Charakter, denn es war von vornherein geplant, den Aufenthalt dort zu beenden, um dauerhaft in Deutschland zu leben. Im Hinblick darauf unterliegen die allgemeinen Ehewirkungen gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB deutschem Recht mit der Folge, dass sich auch das Güterrechtsstatut des Erblassers nach deutschem Recht richtet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG und entspricht so billigem Ermessen. Bei dieser Ermessensausübung sind sämtliche Umstände des Einzelfalles heranzuziehen; berücksichtigt werden kann in diesem Rahmen auch das Obsiegen und Unterliegen, jedoch ohne Anwendung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses (BGH NJW-RR 2016, 200 ff.). Hier ist die Beteiligte zu 1 mit ihrem Erbscheinsantrag erfolgreich, wohingegen die Beteiligte zu 2 unterlegen ist. Die Verwirklichung eines Regelbeispiels i.S.d. § 81 Abs. 2 FamFG muss sie sich jedoch nicht entgegenhalten lassen. Darüber hinaus war die Beteiligte zu 2 in erster Instanz erfolgreich. Dies lässt es geboten erscheinen, die Gerichtskosten (mit Ausnahme der Kosten für die Erteilung des Erbscheins, die von der Beteiligten zu 1 zu tragen sind) zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 hälftig zu teilen und die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen zu lassen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht kein Anlass.

Die Wertfestsetzung stützt sich auf §§ 40 Abs. 1 Nr. 2, 61 GNotKG. Dabei hat der Senat die Angaben in der Anlage K5 (Bl. 197 d. A.) zugrunde gelegt, wobei die Positionen „Rechnung …..kirche“ und „Kosten Beerdigung X3“ keine vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG darstellen, so dass sich der Nachlassreinwert auf 276.916,87 € beläuft. Das nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 22. Januar 2016 in Sachen I-3 Wx 20/15 mit näherer Begründung) sodann maßgebliche, mit dem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin beläuft sich auf 1/4 des Nachlasses.

 

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.