LG Köln, 28.02.2018 – 11 T 21/17

Dezember 8, 2018

LG Köln, 28.02.2018 – 11 T 21/17
Tenor:

Der Antrag der Kostenschuldnerin vom 19.12.2016 auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 31.08.2016 wird zurückgewiesen.

Eine Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe

I.

Mit ihrem Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 31.08.2016 (Sonderbeitrags-Nr. 12) in Höhe von 5.319,30 €.

Die Antragstellerin ist Mitglied einer Erbengemeinschaft. Die anderen Mitglieder dieser Erbengemeinschaft leiteten ein Verfahren in Teilungssachen gemäß §§ 363 ff. FamFG ein. Im Rahmen dieses Verfahrens erstellte der Antragsgegner unter dem 06.02.2015 zunächst einen Einigungsvorschlag (Bl. 20-27 GA). Am 10.06.2015 wurde in diesem Verfahren vor ihm verhandelt, worüber ein Protokoll unter der URNR. ###/2015 errichtet wurde (Bl. 14-19 GA). Am 31.08.2016 beurkundete der Antragsgegner unter der URNR. ####/2016 einen Beschluss, in dem wegen einzelner Punkte des Protokolls URNR. ###/2015 eine Einigung der Beteiligten bestätigt und das Verfahren im Übrigen ausgesetzt wurde und die Beteiligten auf den Rechtsweg verwiesen wurden gemäß § 370 FamFG. Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 11-13 GA verwiesen. Sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss legte keiner der Beteiligten ein.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass, da das Verfahren bislang noch nicht zu einer Gesamterledigung geführt hat, entweder nur der Geschäftswert für die erledigten Teile zugrunde gelegt werden könne oder aber eine Gebührenermäßigung nach Nr. 23903 KV erfolgen müsse. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass tatsächlich keine rechtsverbindliche Einigung erzielt worden sei, die Beurkundung vom 31.08.2016 also unzutreffend gewesen sei.

Der Antragsgegner bat mit Schreiben vom 14.02.2017 darum, die streitgegenständliche Kostenrechnung nach § 15 GNotKG als Kostenvorschussrechnung zu betrachten. Diese habe er erteilt, weil er mit seinem Amtsende dem Finanzamt eine Abschlussbilanz mit einer Aufstellung aller offenen Rechnungen übermitteln müsse.

Der Präsident des Landgerichts als vorgesetzte Dienstbehörde des Antragsgegners ist gehört worden. Wegen der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 25.04.2017 wird auf Bl. 45-47 GA Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung vom 31.08.2016 ist gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig, insbesondere kann auch gegen den Inhalt einer Vorschussberechnung eine Entscheidung des Landgerichts beantragt werden (vgl. Korintenberg/Hey’l, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 15 Rn. 11; Korintenberg/Sikora, a.a.O., § 127 Rn. 22). In der Sache ist er aber unbegründet. Die Vorschussrechnung vom 31.08.2016 ist nicht zu beanstanden.

1.

Der Antragsgegner hat seiner Gebührenberechnung zu Recht den Geschäftswert des gesamten Nachlasses und nicht nur den Wert der erledigten Teile zugrunde gelegt.

Gemäß § 118a Satz 1 GNotKG ist der Geschäftswert in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 FamFG der Wert des den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder Gesamtguts oder des von der Auseinandersetzung betroffenen Teils davon. Im Gegensatz zu § 116 Abs. 5 KostO stellt die Regelung des § 118a Satz 1 GNotKG nunmehr ausdrücklich klar, dass, wenn nur ein Teil eines Nachlasses Gegenstand der notariellen Auseinandersetzung ist, auch nur dieser Teil den Wert bestimmt (Korintenberg/Klüsener, a.a.O., § 118a Rn. 4). Ob der gesamte Nachlass auch dann wertbestimmend ist, wenn der Vermittlungsantrag nur wegen eines einzelnen strittigen Punktes gestellt wird (so Korintenberg/Klüsener, a.a.O., § 118a Rn. 5), kann dahin stehen. Denn vorliegend wurde ein unbeschränkter Vermittlungsantrag gestellt. In einem solchen Fall ist ohne Zweifel der gesamte Nachlass wertbestimmend.

Dies ist auch dann sachgerecht, wenn – wie hier – zwischen den Beteiligten eine Einigung nur hinsichtlich eines Teils des Nachlasses erzielt wird. Denn die vorbereitenden Maßnahmen des Antragsgegners erstrecken sich auf den gesamten Nachlass und nicht nur auf den Teil, über den die Beteiligten sich letztlich einigen. Der Antragsgegner muss alle eingereichten Unterlagen sichten, um einen umfassenden Einigungsvorschlag – wie hier am 06.02.2015 geschehen – unterbreiten zu können. Schließlich werden auch alle Punkte verhandelt. Ob und inwieweit zwischen den Beteiligten eine Einigung erzielt wird, liegt nicht in der Hand des Notars, der lediglich auf eine gütliche Beilegung hinwirken kann und soll. Im Übrigen entsteht die Verfahrensgebühr – wie alle Verfahrensgebühren nach dem GNotKG – mit der Antragstellung beim Notar. Zu diesem Zeitpunkt steht naturgemäß noch nicht fest, in welchen strittigen Punkten die Beteiligten sich einigen werden.

2.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war im vorliegenden Fall auch nicht (nur) eine 3,0-Gebühr nach Nr. 23903 KV anzusetzen.

Die 6,0-Gebühr nach Nr. 23900 KV ermäßigt sich nur dann auf 3,0, wenn das Verfahren nach Eintritt in die Verhandlung ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen anderen Notar verwiesen wird. Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Eine einvernehmliche Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit eines anderen Notars und der Verweis an diesen liegen ersichtlich nicht vor. Dass das Verfahren nunmehr von einem anderen Notar bearbeitet wird, ist der Beendigung der Amtstätigkeit des Antragsgegners geschuldet. Vorliegend ist das Verfahren – gemeint ist das gesamte Verfahren – aber auch nicht ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen worden. Denn der Antragsgegner hat die zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft unstreitigen Punkte des Protokolls URNR. ###/2015 in der Urkunde ####/2016 (Beschluss vom 31.08.2016) bestätigt.

Soweit die Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 10.03.2017 und vom 14.02.2018 darauf verweist, dass hier eine Einigung beurkundet worden sei, die tatsächlich nicht getroffen worden sei, die Beurkundung mithin unzutreffend gewesen sei, kann sie in dem vorliegenden Verfahren nicht damit gehört werden. Dieser Einwand hätte mit einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 31.08.2016 geltend gemacht werden müssen. Für die Entscheidung der Kammer über den Inhalt der beanstandeten Kostenrechnung ist allein entscheidend, dass eine Bestätigung hinsichtlich eines Teils des Nachlasses vorliegt, so dass das Verfahren nicht im Sinne der Nr. 23903 KV ohne Bestätigung abgeschlossen worden ist.

3.

Es trifft zu, dass die abgerechnete Gebühr nach Nr. 23900 KV noch nicht fällig ist, weil das Vermittlungsverfahren (immer) noch nicht beendet ist (vgl. § 10 GNotKG). Im Hinblick auf die Beendigung der Amtstätigkeit des Notars und den damit verbundenen steuerlichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt hat die Kammer allerdings keine Bedenken, dass der Antragsgegner die Kostenrechnung als Vorschussrechnung aufrechterhält. Der insoweit notwendige Hinweis an die Kostenschuldnerin ist mit Schreiben des Antragsgegners vom 19.05.2017 erfolgt (Bl. 49 GA).

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