OLG Düsseldorf, 01.02.2018 – I-10 W 414/17

Dezember 8, 2018

OLG Düsseldorf, 01.02.2018 – I-10 W 414/17

1. Vertritt ein Rechtsanwalt einen auf einen Bruchteil eingesetzten Miterben und stimmen der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren und der für die anwaltliche Tätigkeit nicht überein, so ist der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf den von dem Miterben beanspruchten Erbteil zu beschränken, wenn ein Antrag gemäß § 33 RVG vorliegt.

2. Antragsberechtigt gem. § 33 Abs. 1 RVG ist auch ein Beteiligter, dessen Kostenerstattungspflicht sich nach dem für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswert bemisst.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Rechtspflegerin – vom 7. August 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:Der Gegenstandswert gemäß § 33 Abs. 1 RVG für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) wird auf 27.899,03 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig und führt in der Sache zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Zutreffend führt der angefochtene Beschluss aus, dass in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt einen auf einen Bruchteil eingesetzten Miterben vertritt und der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren und der für die anwaltliche Tätigkeit nicht übereinstimmen, der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf den von dem Miterben beanspruchten Erbteil zu beschränken ist, wenn ein Antrag gemäß § 33 RVG vorliegt (ebenso zuletzt BGH IX ZR 243/16, Urteil vom 14. Dezember 2017, Juris Rn. 25).

Soweit die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Neuss daraus den Schluss zieht, dass der Gegenstandswert „für die anwaltliche Tätigkeit“ auf 69.747,58 Euro festzusetzen war, ist dies erkennbar falsch. Der Beschluss kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er nicht erkennen lässt, der Wert wessen anwaltlicher Tätigkeit hier überhaupt festgesetzt werden soll.

Die Beteiligte zu 1) verfolgt mit dem Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG ausdrücklich das Ziel, dass die dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. April 2017 zu Grunde liegende Wertfestsetzung abgeändert wird. In der Sache geht es deshalb um die Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) zustehenden Gebühren. Auch insoweit steht der Beteiligten zu 1) ein Antragsrecht gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu, da sich ihre Kostenerstattungspflicht nach dem für die Berechnung der dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) zustehenden Gebühren bemisst (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 33 Rn. 10).

Nach den vorstehend ausgeführten Kriterien bemisst sich der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) nach dem von diesem beanspruchten Erbteil, der 1/5 beträgt. Ausgehend von dem Geschäftswert des Erbscheinsverfahrens von 139.495,16 € beträgt der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) deshalb 27.899,03 €.

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