Keine Verjährungseinrede einer städtischen Bauträgerin nach jahrzehntelangen Verhandlungen über Baumängel

Dezember 10, 2018

Keine Verjährungseinrede einer städtischen Bauträgerin nach jahrzehntelangen Verhandlungen über Baumängel

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine städtische Tochtergesellschaft Wiesbadens, die eine Reihenhaussiedlung errichtet und jahrzehntelang mit den Hauseigentümern und später der WEG über Mängel verhandelt, sich im Prozess nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann, da dies gegen Treu und Glauben verstößt.

Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der Stadt Wiesbaden. Sie hat als Bauträgerin 32 Reihenhäuser in Wiesbaden-Dotzheim errichtet. Die Häuser wurden 1998 abgenommen. Die Gemeinschaft der Eigentümer dieser Häuser (WEG) begehrt nunmehr von der Beklagten Mangelbeseitigung. Bereits 2002 beantragten die Hauseigentümer, im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens festzustellen, dass zahlreiche Mängel (u.a. Feuchtigkeit, Schimmel) vorliegen würden. Der Architekt unterstützte die Beklagte als sog. Streithelfer. In diesem selbständigen Beweisverfahren wurden drei gerichtliche Gutachten und anschließend mehrere Privatgutachten verschiedener Sachverständiger eingeholt. Alle kamen zu dem Ergebnis, dass die Reihenhäuser vielfache Mängel aufweisen. Da die Parteien sich über die Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich dreier von vier Reihenhauszeilen nicht einigen konnten, hat die Klägerin 2016 Klage auf Nachbesserung und Schadensersatz erhoben. Im Prozess haben die beklagte städtische Tochter und der Streithelfer u.a. geltend gemacht, dass die Klägerin nicht wirksam Ansprüche der einzelnen Eigentümer geltend machen könne. Es fehle ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, wonach die hier klagende WEG wirksam die Rechte der Wohnungseigentümer an sich ziehe und geltend machen könne. Folglich seien die Ansprüche verjährt.
Das LG Wiesbaden hatte die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Das OLG Frankfurt hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht zu Unrecht die Prozessführungsbefugnis der klagenden WEG abgelehnt. Die Klägerin könne hier wirksam die Rechte der einzelnen Hauseigentümer geltend machen. Dies ergebe sich jedenfalls aus einem nunmehr vorliegenden Beschluss der Eigentümer aus dem Jahr 2010. Die Nachbesserungsrechte seien damit nicht verjährt. Das Landgericht müsse nunmehr intensiv aufklären, ob, und welche Mängel zur Nachbesserung berechtigen würden.

Das Oberlandesgericht betonte darüber hinaus, dass die Beklagte sich bereits deshalb nicht wirksam auf die Einrede der Verjährung berufen könne, da ihr Verhalten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Die Beklagte habe jahrzehntelang zunächst mit den Eigentümern und dann mit der klagenden WEG über das Vorliegen von Mängeln verhandelt. Es sei umfangreich und kostspielig Beweis erhoben worden. Als städtische Tochter berühre ihre Arbeit als Bauträgerin darüber hinaus den Bereich der Daseinsvorsorge. Unter diesen Umständen sei es treuwidrig, wenn sich die Beklagte erstmals im Prozess auf die Einrede der Verjährung berufe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH die Zulassung der Revision begehren.

Vorinstanz
LG Wiesbaden, Urt. v. 30.06.2017 – 5 O 136/16

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