Abzug des Ausgleichsanspruchs des Erben gegen von den Mitgesellschaftern fortgeführte KG kann nicht zu negativem Erwerb führen

Dezember 17, 2018

Abzug des Ausgleichsanspruchs des Erben gegen von den Mitgesellschaftern fortgeführte KG kann nicht zu negativem Erwerb führen

Das FG Münster hat entschieden, dass bei einem den Steuerwert eines durch gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel vom Mitgesellschafter erworbenen Kommanditanteiles übersteigenden Abfindungsanspruch der Erben auch dann kein negativer Erwerb nach § 3 Nummer 2 Satz 2 ErbStG anzusetzen ist, wenn der Kommanditist zugleich Miterbe und damit Inhaber des Abfindungsanspruchs ist.

Der Kläger ist neben seinen Geschwistern zu einem Viertel Miterbe nach seiner verstorbenen Mutter. Die Mutter und die vier Kinder waren als Kommanditisten zu jeweils 20% an einer KG beteiligt. Entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag wurde die KG von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt und ein Abfindungsanspruch der Erben als feste Kapitalrücklage bilanziert. Der Steuerwert des auf den Kläger als Mitgesellschafter übergegangenen Kommanditanteiles war niedriger als der auf ihn entfallende Abfindungsanspruch. Das Finanzamt berücksichtigte den Kommanditanteil im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung daher nicht. Der Kläger begehrte demgegenüber den Ansatz eines negativen Erwerbes. Der Abfindungsanspruch, der ihm als Erben als Erwerb von Todes wegen zugerechnet werde, sei korrespondierend auch in voller Höhe abzuziehen.

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen.

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG ist ein auf Mitgesellschafter übergehender Gesellschaftsanteil nur zu erfassen, soweit er Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Der Ansatz eines negativen Betrages sei danach nicht vorgesehen. Eine dahingehende Auslegung des Gesetzes sei ebenfalls nicht möglich, da der Gesetzgeber dieses Ergebnis bewusst in Kauf genommen habe. Anderenfalls hätte er auf die Differenz zwischen Steuerwert und Abfindung abgestellt. Dies gelte unabhängig davon, ob der Gesellschafter, dem der Anteil anwächst, gleichzeitig Erbe sei oder nicht.

Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.