BGH, 30.11.1994 – IV ZR 49/94

Januar 8, 2019

BGH, 30.11.1994 – IV ZR 49/94
Amtlicher Leitsatz:

Für die erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der ehemaligen DDR ist das Zivilgesetzbuch der DDR auch dann maßgebend, wenn der Erblasser vor der Vereinigung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Westen verstorben ist und daher im übrigen nach BGB beerbt wird.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh,
den Richter Dr. Zopfs,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Dr. Schlichting und Terno
am 30. November 1994 beschlossen:
Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Januar 1994 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Hof des Erblassers in der Lausitz nicht enteignet worden ist. Der Senat schließt sich der inzwischen einhelligen Meinung an, daß für die erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der früheren DDR das Zivilgesetzbuch auch dann maßgebend ist, wenn der Erblasser (nach dem 1. Januar 1976 und) vor der Vereinigung Deutschlands mit letztem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Westen gestorben ist und daher im übrigen nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs beerbt wird (Nachlaßspaltung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 EGBGB und § 25 Abs. 2 Rechtsanwendungsgesetz der DDR, vgl. BayObLGZ 1991, 103, 105; 1992, 64, 67; DtZ 1994, 154, 155; OLG Frankfurt, OLGZ 1992, 35, 38; KG OLGZ 1992, 279, 280 f.; 1993, 1, 2; OLG Zweibrücken, RPfl 1993, 113 f.; vgl. auch BVerfG. DtZ 1993, 209; ferner u.a. Palandt/Heldrich, BGB 53. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdn. 23; Palandt/Edenhofer, a.a.O. Art. 235 § 1 EGBGB Rdn. 7; MK/Leipold, Ergänzungsband, EinigVtr Rdn. 653 f.).

Dadurch ändert sich im vorliegenden Fall am Ergebnis nichts. Das Berufungsgericht hat das Testament rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß der Hof des Erblassers in der L. dem Kläger als (Voraus-)Vermächtnis zusteht, sobald die Parteien als gesetzliche Erben frei darüber verfügen können. Diese Auslegung ist mit §§ 372, 375 ZGB vereinbar und scheitert nicht daran, daß der Hof infolge der Nachlaßspaltung wie ein selbständiger Gesamtnachlaß anzusehen ist (BGHZ 24, 352, 355).

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwertbeschluss:

Streitwert: 70.000,00 DM

Bundschuh,
Dr. Zopfs,
Dr. Ritter,
Dr. Schlichting,
Terno

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