Umschuldung von Baukrediten: Entgelt für Treuhandauftrag unzulässig

Januar 18, 2019

Umschuldung von Baukrediten: Entgelt für Treuhandauftrag unzulässig

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die bisherige Bank von Kunden, die ihren Immobilienkredit durch eine andere Bank ablösen, kein Entgelt dafür verlangen darf, dass sie die Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf den neuen Kreditgeber überträgt.

Das Preisverzeichnis der Kreissparkasse Steinfurt sah ein Bearbeitungsentgelt von 100 Euro für „Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen“ vor. Kundinnen und Kunden, die ihren Immobilienkredit ablösen und zu einer anderen Bank wechseln wollten, sollten das Entgelt dafür zahlen, dass die Bank die bestehende Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf die neue Bank überträgt. Bei einer solchen Umschuldung werden Grundschuld und Ablösesumme Zug um Zug zwischen den beteiligten Banken übertragen. Der bisherige Kreditgeber gibt die Grundschuld dann beispielsweise unter der Treuhandauflage frei, dass die ablösende Bank darüber erst nach Zahlung der Restschuld verfügen darf. Der neue Kreditgeber überweist daraufhin die Ablösesumme an die alte Bank.
In erster Instanz hatte das LG Dortmund die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) insoweit abgewiesen, jedoch rechtskräftig zu Gunsten des vzbv entschieden, dass die Kreissparkasse bei einer vorzeitigen Kreditablösung kein Entgelt von 125 Euro für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf.

Das OLG Hamm hat sich der Auffassung des vzbv angeschossen, dass Kreditinstituten für die Treuhandabwicklung der Grundschuldübertragung kein Entgelt zusteht. Der Beklagten wurde untersagt, sich bei der Abwicklung von Verbraucherkreditverträgen auf die in zweiter Instanz noch streitgegenständliche Klausel zu berufen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel aus § 1 UKlaG. Nach § 1 UKlaG könne derjenige, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die in der Berufung noch streitgegenständliche Klausel benachteilige die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 2, Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB und sei daher unwirksam.

Es gehöre zu den nebenvertraglichen Pflichten der Banken, dem Kunden den Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut zu ermöglichen und die dafür benötigten Sicherheiten gegen Treuhandauflagen freizugeben. Deshalb handle es sich nicht um eine Sonderleistung für Kunden, die sich ein Kreditinstitut extra vergüten lassen könne.

Bearbeitungskosten für Treuhandaufträge von 100 Euro und mehr verlangen derzeit noch viele Banken und Sparkassen. Ob betroffene Bankkunden das Entgelt zurückfordern können, sei mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm allerdings noch nicht endgültig entschieden.

Das Oberlandesgericht hat die Revision beim BGH zugelassen und auf die uneinheitliche Rechtsprechung verwiesen: Im Jahr 2009 hatte das OLG Köln ein vergleichbares Treuhandentgelt für zulässig erklärt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Vorinstanz
LG Dortmund, Urt. v. 23.01.2018 – 25 O 311/17

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