Haftung der Freiwilligen Feuerwehr für Schäden bei einem Einsatz?

Januar 18, 2019

Haftung der Freiwilligen Feuerwehr für Schäden bei einem Einsatz?

Das LG Koblenz hat entschieden, dass die Verbandsgemeinde als Träger der Freiwilligen Feuerwehr auf Schadensersatz für Schäden am Auto eines Nachbarn, die bei Löscharbeiten an einem brennenden Wohnhaus entstanden sind, nur bei grober Fahrlässigkeit haftet.

Auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück des Anwesens der Klägerin entstand ein Wohnhausbrand mit starker Rauchentwicklung. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihr Fahrzeug auf ihrem Grundstück abgestellt. Die herbei gerufene Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde verlegte gleichzeitig zu der Erkundung der Brandstelle vorsorglich einen 10 cm dicken Wasserschlauch von einem Einsatzfahrzeug an dem Pkw der Klägerin vorbei zum Brandherd. Nach Abschluss der Erkundungsarbeiten und nach einem vergeblichen Kontaktversuch mit der Klägerin deckte ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Pkw mit einer Schutzdecke ab, im Übrigen wurde mit den Löscharbeiten begonnen. Durch die Einwirkung des kalten Wassers auf die heißen Dachziegeln sind diese geplatzt, wobei Splitter auf den Pkw der Klägerin fielen und diesen beschädigten. Die Klägerin begehrt nun von der Verbandsgemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr Schadensersatz mit der Begründung, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr hätten der Klägerin vor Durchführung der Löscharbeiten das Entfernen ihres Pkw ermöglichen müssen. Im Übrigen sei die Sicherung mit der Schutzdecke völlig unzureichend erfolgt.

Das LG Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts kommt bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr dieser in analoger Anwendung das Haftungsprivileg des § 680 BGB zugute. Deshalb komme eine Haftung nur dann in Betracht, wenn den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit bei der Brandbekämpfung gemacht werden könnte.

Eine Haftung wegen Vorsatzes scheide nach dem festgestellten Sachverhalt von vornherein aus. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit sei nur dann begründet, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliege und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt worden sei. Hierbei sei zu beachten, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ehrenamtlich tätige Gemeindebürger seien und die sich aus dem Dienst erwachsenen Amtspflichten nicht überspannt werden dürften. Insoweit sei nicht zu beanstanden, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zunächst ihr Hauptaugenmerk auf das schützenswertere Rechtsgut, nämlich das brennende Wohnhaus gerichtet hätten und nicht primär auf den Schutz des Pkw der Klägerin. Selbst ein Zeitverzug von zwei bis drei Minuten, um ein Herausfahren des Pkw zu ermöglichen, habe nach Einschätzung des Landgerichts von den eingesetzten Feuerwehrleuten nicht hingenommen werden müssen. Auch sei nach den Feststellungen des Landgerichts durch Verwendung der Schutzdecke zumindest versucht worden, den Pkw der Klägerin vor Schäden zu bewahren.

Jedenfalls nicht im Sinne einer groben Fahrlässigkeit vorwerfbar sei, dass rückblickend diese Form der Sicherung sich als nicht ausreichend dargestellt hat. Maßgeblich sei nämlich vielmehr die Beurteilung der Sachlage zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Handlung auch unter Berücksichtigung der notwendigerweise von den beteiligten Feuerwehrleuten unter Zeitdruck schnell zu treffenden Entscheidungen. Insgesamt habe deshalb das Landgericht eine grobe Fahrlässigkeit verneint und einen Anspruch auf Schadensersatz der Klägerin jedenfalls gegen die Verbandsgemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr verneint.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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