OLG Frankfurt am Main, 11.04.2017 – 25 U 110/16

Januar 26, 2019

OLG Frankfurt am Main, 11.04.2017 – 25 U 110/16
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 19. August 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und das vorliegend Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird für die Zeit bis zur teilweisen Berufungsrücknahme mit Schriftsatz der Beklagten vom 24. Februar 2017 auf 121.650,00 EUR und für die Zeit danach auf 16.650,00 EUR festgesetzt.
Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger drei mit der beklagten Bank geschlossene Verbraucherdarlehensverträge wirksam widerrufen hat.

Aufgrund eines am 30. Januar 2008 geschlossenen Darlehensvertrags mit der Nummer 1 (Band I Blatt 38 ff. der Akten) gewährte die Beklagte dem Kläger zur Finanzierung des Kaufpreises für eine Immobilie ein Darlehen in Höhe von 50.000,00 EUR zu einem bis zum 30. Januar 2018 festgeschriebenen Zinssatz von nominal 5,2 %. Nach dem Inhalt des Vertrags ist das Darlehen in voller Höhe am 30. Januar 2022 aus den Mitteln eines vom Kläger mit der Bank1 geschlossenen Bausparvertrags zurückzuzahlen. Das Darlehen ist gesichert durch eine zugunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld über 105.000,00 EUR; außerdem trat der Kläger der Beklagten seine Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag in Höhe der Bausparsumme von 105.000,00 EUR ab. Der Kläger entrichtete laufend die vertraglich vereinbarten Darlehenszinsen von monatlich 216,67 EUR.

Aufgrund eines ebenfalls am 30. Januar 2008 geschlossenen Darlehensvertrags mit der Nummer 2 (Band I Blatt 42 ff. der Akten) gewährte die Beklagte dem Kläger ein weiteres Immobiliendarlehen in Höhe von 55.000,00 EUR zu einem bis zum 30. Januar 2018 festgeschriebenen Zinssatz von nominal 4,85 %. Im Übrigen entsprechen die Darlehensbedingungen und die bestellten Sicherheiten denjenigen des Vertrags mit der Nummer 1. Der Kläger entrichtete laufend die vertraglich vereinbarten Darlehenszinsen von monatlich 222,29 EUR.

In beiden Darlehensverträgen vom 30. Januar 2008 heißt es unter Nummer 10:

„Vor Abgabe seiner Vertragserklärung wurde der Darlehens / Kreditnehmer von der Bank darauf hingewiesen, dass er im Falle eines Widerrufs dieses Vertrages Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung zu leisten hat. Der Darlehens / Kreditnehmer hat nach diesem Hinweis ausdrücklich zugestimmt, dass die Bank vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.“

Bei Abschluss der Darlehensverträge erteilte die Beklagte dem Kläger folgende Widerrufsbelehrung, die bei beiden Verträgen mit Ausnahme der Darlehensnummer identisch ist:
OLG_Frankfurt_am_Main_11-04-2017_25_U_110_16-1.jpg

Aufgrund eines weiteren Darlehensvertrags vom 10. / 13. Oktober 2010 (Band I Blatt 47 ff. der Akten) gewährte die Beklagte dem Kläger zur Finanzierung des Erwerbs einer Photovoltaikanlage ein Darlehen von 16.650,00 EUR abzüglich eines Bearbeitungsentgelts von 178,50 EUR zu einem bis zum 31. Oktober 2020 festgeschriebenen Zinssatz von nominal 3,25 %. Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist das Darlehen in 122 Annuitätsraten aus Zins und Tilgung zurückzuzahlen. Zur Sicherheit übereignete der Kläger der Beklagten die auf dem Dach seines Wohnhauses anzubringende Photovoltaikanlage. Unter Nummer 9 des Darlehensvertrags ist geregelt, dass das Darlehen auch durch die der Beklagten bereits bestellten Sicherheiten gesichert wird. Ergänzend heißt es unter Nummer 14, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Immobiliardarlehensvertrag handele und dass die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Besicherung durch die bereits eingetragene Grundschuld in Höhe von 105.000,00 EUR abhängig gemacht werde. Nummer 11 des Darlehensvertrags enthält folgende Widerrufsinformation:
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Der Kläger entrichtete laufend die vertraglich vereinbarten Annuitätsraten von monatlich 163,00 EUR.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 (Band I Blatt 51 der Akten) widerrief der Kläger seine auf den Abschluss der vorgenannten Darlehensverträge gerichteten Vertragserklärungen. Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 12. Dezember 2014. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt mit seiner außergerichtlichen Vertretung, wodurch Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.720,74 EUR angefallen sind.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückabwicklung der Darlehensverträge begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die gesetzliche Frist für den Widerruf seiner Vertragserklärungen habe nicht zu laufen begonnen, weil ihn die Beklagte nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen und die Auffassung vertreten, sie habe den Kläger jedenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Vertragsabschlusssituation über sein jeweiliges Widerrufsrecht ordnungsgemäß informiert. Etwaigen Ansprüchen des Klägers stünden im Übrigen der Verwirkungseinwand und der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Hilfsweise hat sie gegenüber den vom Kläger mit den ursprünglichen Klageanträgen verfolgten Zahlungsansprüchen die Aufrechnung mit eigenen Zahlungsansprüchen aus etwaigen Rückabwicklungsverhältnissen erklärt und wegen ihrer danach verbleibenden Forderungen Widerklage erhoben.

Im Hinblick auf die Aufrechnungserklärung der Beklagten hat der Kläger seine ursprünglichen Klageanträge für erledigt erklärt. Dem hat sich die Beklagte nicht angeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil (Band II Blatt 259 ff. der Akten) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 19. August 2016 hat das Landgericht die Beklagte zur Rückübertragung der ihr vom Kläger gestellten Sicherheiten – Rechte aus dem Bausparvertrag, Grundschuld, Eigentum an der Photovoltaikanlage – Zug um Zug gegen Zahlung derjenigen Geldbeträge verurteilt, die sich bezogen auf die einzelnen Darlehensverträge aus der Differenz zwischen der vom Kläger zurückzugewährenden Darlehensvaluta nebst Nutzungsentschädigung und der von der Beklagten zurückzugewährenden Zins- und Tilgungsleistungen nebst Nutzungsentschädigung ergeben. Weiterhin hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vom Kläger Zug um Zug zu erbringenden Leistungen in Verzug befindet, dass der Beklagten gegen den Kläger keine weitergehenden Ansprüche aus den Darlehensverträgen zustehen und dass die Klageanträge mit ihrem ursprünglichen Inhalt erledigt sind. Schließlich hat das Landgericht die Beklagte dazu verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.720,74 EUR nebst Zinsen freizustellen. Auf die Hilfswiderklage hin hat das Landgericht den Kläger zur Zahlung der sich nach Saldierung der beiderseits zurückzugewährenden Leistungen nebst Nutzungsentschädigung zugunsten der Beklagten ergebenden Differenzbeträge nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der der Beklagten gestellten Sicherheiten verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Infolge des vom Kläger erklärten Widerrufs hätten sich die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt. Der Widerruf sei nicht verspätet erfolgt. Die Widerrufsfrist habe nämlich mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen nicht zu laufen begonnen. Den im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen vom 30. Januar 2008 erteilten Widerrufsbelehrungen lasse sich der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig entnehmen. Soweit darin für den Fristbeginn auf die Zurverfügungstellung des schriftlichen Vertragsantrags abgestellt werde, könne dies zu der Fehlvorstellung führen, die Widerrufsfrist beginne bereits mit Übergabe des Vertragsangebots der Darlehensgeberin. Auch der in Klammern enthaltene und mit einer Fußnote versehene Hinweis auf eine alternativ geltende Monatsfrist ermögliche es einem durchschnittlichen Verbraucher nicht, die Widerrufsfrist eindeutig zu bestimmen. Die im Darlehensvertrag vom 10. / 13. Oktober 2010 enthaltene Widerrufsinformation sei ebenfalls ungenügend, weil in ihr nicht sämtliche Informationen aufgeführt seien, die dem Kläger vorliegen mussten, um die Frist in Gang zu setzen. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie in Bezug auf die beispielhafte Aufzählung mitzuteilender Pflichtangaben vom Text der Musterwiderrufsinformation abgewichen sei. Der Kläger habe sein Widerrufsrecht nicht verwirkt; auch sei dessen Ausübung nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 25. August 2016 zugestellte Urteil am 8. September 2016 Berufung eingelegt und diese am 23. November 2016 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. November 2016 verlängert worden war: Soweit in den am 30. Januar 2008 erteilten Widerrufsbelehrungen für den Beginn der Widerrufsfrist auf die Zurverfügungstellung des schriftlichen Vertragsantrags abgestellt werde, habe dies nicht zu einer Fehlvorstellung des Klägers über den Fristbeginn führen können, weil die Vertragserklärungen beider Parteien, was das Landgericht nicht berücksichtigt habe, am gleichen Tag im Rahmen eines Präsenzgeschäfts abgegeben worden seien. Auch die Dauer der Widerrufsfrist sei unter Berücksichtigung der Fußnote in eindeutiger Weise angegeben worden. Insoweit habe das Landgericht zu Unrecht auf die Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Verbrauchers abgestellt. Maßgeblich sei jedoch das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der den Vertragstext sorgfältig durchlese. Ein solcher Verbraucher habe nach Lektüre der Fußnote in der konkreten Vertragsabschlusssituation ohne weiteres erkennen können, dass die alternativ angegebene Monatsfrist nicht gelte, weil ihm die Widerrufsbelehrung bereits bei Vertragsabschluss in Textform mitgeteilt worden war. Zur Wirksamkeit der im Darlehensvertrag vom 10. / 13. Oktober 2010 enthaltenen Widerrufsinformation sei die vollständige Aufzählung sämtlicher Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB nicht erforderlich gewesen. Wie sich aus der gesetzlichen Musterwiderrufsinformation ergebe, habe der Hinweis auf die vorgenannte Vorschrift genügt. Der Gesetzgeber selbst habe den Verbrauchern zugemutet, die Pflichtangaben, von deren Mitteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, anhand der einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu ermitteln.

Nachdem der Senat mit Beschluss vom 9. Januar 2017 auf seine Absicht hingewiesen hatte, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, hat die Beklagte ihr Rechtsmittel teilweise zurückgenommen. Sie nimmt es nunmehr hin, dass sich die Darlehensverträge mit den Nummern 1 und 2 aufgrund des vom Kläger erklärten Widerrufs in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. Dagegen hält sie an ihrer Auffassung fest, dass die im Darlehensvertrag mit der Nummer 3 enthaltene Widerrufsinformation ordnungsgemäß gewesen sei, weshalb die gesetzliche Widerrufsfrist zu laufen begonnen habe und im Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Klägers längst verstrichen gewesen sei. Wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016 in dem Verfahren XI ZR 434/15 ergebe, stelle die in der Widerrufsinformation enthaltene beispielhafte Auflistung angeblicher Pflichtangaben, bei denen es sich tatsächlich nicht um gesetzliche Pflichtangaben handelte, die Wirksamkeit der erteilten Widerrufsinformation nicht in Frage. Vielmehr hätten die Parteien hierdurch das Anlaufen der Widerrufsfrist einvernehmlich von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht, die hier – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – gewahrt seien. Die Beklagte vertritt nunmehr die Auffassung, die Klage auf Feststellung, dass ihr aus den widerrufenen Darlehensverträgen keine weiteren Ansprüche zustehen, sei – wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017 in dem Verfahren XI ZR 467/15 ergebe – wegen des Vorrangs der Leistungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Da ihr der Kläger die Rückgewähr der restlichen Darlehensvaluta aus den widerrufenen Darlehensverträgen nicht in ordnungsgemäßer Weise angeboten habe, sei sie weder in Annahmeverzug noch in Schuldnerverzug geraten. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten müsse sie dem Kläger deshalb nicht erstatten. Auch sei die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass sie sich in Annahmeverzug befinde, zu Unrecht erfolgt.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen, soweit

sie verurteilt worden ist, die ihr sicherungsübereignete Photovoltaikanlage inklusive Zubehör auf dem Dach des Wohnhauses in der Gemarkung A, Flur1, Flurstück1, auf den Kläger zu übertragen, Zug um Zug gegen Zahlung des sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis zum Darlehensvertrag Nummer 3 ergebenden Betrages in Höhe von 7.323,65 EUR abzüglich weiterer Zahlungen des Klägers nach dem 6. April 2016 bis zur Rechtskraft des Urteils,

festgestellt worden ist, dass ihr über die unter Punkt 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteils genannten Beträge hinaus aus den Darlehensverträgen mit den Nummern 1, 2 und 3 keine weiteren Ansprüche gegen den Kläger zustehen,

sie verurteilt worden ist, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.720,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2015 freizustellen und

festgestellt worden ist, dass sie sich mit der Annahme der in den Klageanträgen zu Ziffer 1 und 2 genannten Zug-um-Zug-Leistungen in Verzug befindet.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel, soweit es von der Beklagten nicht zurückgenommen worden ist, keinen Erfolg.

1. Der Kläger kann von der Beklagten die Rückübertragung der ihr aufgrund des Verbraucherdarlehensvertrags vom 10. / 13. Oktober 2010 sicherungsübereigneten Photovoltaikanlage verlangen (§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom 1. Januar 2002 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung, § 346 Abs. 1 BGB). Er war nämlich gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) berechtigt, seine auf den Abschluss dieses Vertrags gerichtete Willenserklärung nach näherer Maßgabe des § 355 BGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) zu widerrufen. Dieses Widerrufsrecht konnte er am 3. Dezember 2014 noch wirksam ausüben, da die Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.) nicht zu laufen begonnen hat (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F.) und das Widerrufsrecht nicht erloschen ist (§ 355 Abs. 4 Satz 3 BGB a. F.). Durch den vom Kläger erklärten Widerruf hat sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, weshalb die Beklagte das Eigentum an der Photovoltaikanlage auf den Kläger zurück übertragen muss.

a) Gemäß §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn dem Verbraucher die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB – in der hier maßgeblichen vom 30. Juli 2010 bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung – in Textform mitgeteilt worden sind. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs. Anzugeben ist deshalb, dass die Widerrufsfrist auch nicht beginnt, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält (§ 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b BGB a. F.). Dieser Hinweis findet sich zwar in der dem Kläger unter Nummer 11 des Darlehensvertrags erteilten Widerrufsinformation. Bei den in diesem Zusammenhang aufgeführten Beispielen – Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde – handelt es sich aber nicht durchweg um Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der hier maßgeblichen vom 30. Juli 2010 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung. Allerdings muss nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. der Vertrag grundsätzlich die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB enthalten, was nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a. F. in Verbindung mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a. F. die Angabe des effektiven Jahreszinses, nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a. F. die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde einschließt. Gemäß Art. 247 § 9 EGBGB a. F. gelten indes bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne von § 503 BGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung, zu denen auch der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 10. / 13. Oktober 2010 zählt (vgl. Nr. 9 und 14 des Darlehensvertrags), reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 des Art. 247 EGBGB sind nur die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 des Art. 247 EGBGB zwingend. Der Vertrag muss ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB enthalten. Damit gehören die Angaben zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nicht zu den Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen (OLG Celle, Beschluss vom 2. Dezember 2015, 3 U 108/15, juris Rdn. 45). Weist die in einem Immobiliardarlehensvertrag erteilte Widerrufsinformation jene Angaben gleichwohl als Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aus, dann ist dies geeignet, den Darlehensnehmer in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist zu verwirren. In diesem Fall kann der Darlehensnehmer nämlich naheliegender Weise zu der Annahme gelangen, die ihm mitzuteilenden Pflichtangaben, an deren Erhalt § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b BGB a. F. den Beginn der Widerrufsfrist knüpft, beschränkten sich nicht auf die in Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a. F. genannten Pflichtangaben, sondern gingen darüber hinaus. Findet er in dem von ihm geschlossenen Darlehensvertrag weitergehende, bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag zwingende Angaben – wie etwa den im vorliegenden Fall fehlenden Hinweis auf das Recht zur vorzeitigen Darlehensrückzahlung (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a. F. in Verbindung mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB a. F.) – nicht, kann dies bei ihm die Fehlvorstellung auslösen, die Widerrufsfrist habe mangels vollständiger Mitteilung sämtlicher Pflichtangaben noch nicht zu laufen begonnen. Die dem Kläger erteilte Belehrung entspricht daher nicht dem in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a. F. normierten Deutlichkeitsgebot, das auch für die Widerrufsinformation gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. gilt (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016, XI ZR 101/15, NJW 2016, 1881, 1883 Rdn. 28).

Allerdings vertritt der Bundesgerichtshof in seinem von der Beklagten in Bezug genommen Urteil vom 22. November 2016 (XI ZR 434/15) die Auffassung, die in einer Widerrufsinformation enthaltene beispielhafte Auflistung angeblicher Pflichtangaben, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben nach dem Gesetz handelt, mache die Widerrufsinformation nicht unwirksam (Rdn. 23). In der unzutreffenden Wiedergabe der Gesetzeslage (Rdn. 25) sei vielmehr ein Angebot der Bank zu sehen, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen, wobei die Erteilung dieser zusätzlichen Angaben bei Vertragsschluss in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zu erfolgen habe (Rdn. 30). Dieses Angebot nehme der Darlehensnehmer durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags an (Rdn. 31).

Der Senat hat Bedenken, dieser Auffassung zu folgen. Eine Bank, die ihren Kunden unzutreffend dahin informiert, bestimmte vom Gesetz nicht geforderte Angaben seien gesetzliche Pflichtangaben, kann nämlich dessen Vertragserklärung den Umständen nach nicht dahin verstehen, er wolle den Erhalt jener Angaben, die er aufgrund der ihm erteilten Informationen für Pflichtangaben halten muss, zu einer zusätzlichen, über das Gesetz hinausgehenden Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist erheben (§§ 133, 157 BGB). Da die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hat, die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde seien Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, von deren Erhalt der Beginn der Widerrufsfrist abhänge, hatte der Kläger ersichtlich keinen Anlass, dies nochmals zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung zu machen, die nach seinem der Beklagten bekannten Informationsstand lediglich das beinhaltet hätte, was angeblich kraft Gesetzes ohnehin galt.

b) Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn die Widerrufsfrist wäre auch dann nicht in Gang gesetzt worden, wenn man die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für wirksam hielte. Nimmt man an, die Parteien hätten den Erhalt der Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde vertraglich zur Voraussetzung für den Fristbeginn gemacht, dann hätte die Widerrufsfrist nur zu laufen begonnen, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag jene Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form – also klar und verständlich (§ 492 Abs. 2 BGB a. F. in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a. F.) – enthalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016, XI ZR 434/15, Rdn. 30, 33). Das war indes nicht der Fall.

Nach dem Vorbringen der Beklagten waren die vorgenannten Angaben nicht in der von den Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde selbst, sondern in den dieser beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten (Seite 4 f. des Schriftsatzes vom 6. April 2016, Band II Blatt 61 f. der Akten). Wie der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat, lässt es der – durch § 492 BGB a. F. in deutsches Recht umgesetzte (MünchKomm-BGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rdn. 6) – Artikel 10 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 (Verbraucherkreditrichtlinie) zwar grundsätzlich zu, dass Pflichtangaben anstatt im unterzeichneten Verbraucherkreditvertrag selbst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers bereitgestellt werden können. Zur Wahrung des Verständlichkeitsgebots (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2012, § 492 Rdn. 26) muss der Kreditvertrag dann jedoch einen klaren und prägnanten Verweis auf die einschlägigen spezifischen Abschnitte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers enthalten und damit dem Verbraucher ermöglichen, genau zu erkennen, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der zwingenden Angaben zu finden sind, die nicht im Kreditvertrag aufgeführt sind (EuGH, Urteil vom 9. November 2016, C-42/15, NJW 2017, 45, 46 Rdn. 33 f. unter Bezugnahme auf den Schlussantrag der Generalanwältin vom 9. Juni 2016, C-42/15, BeckRS 2016 81398 Nr. 52). Einen solchen konkreten Hinweis auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und auf die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde enthält der von den Parteien unterzeichnete Verbraucherdarlehensvertrag nicht. Das Verständlichkeitsgebot ist insoweit also nicht gewahrt.

c) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F.) nicht dargetan, dass sie den Kläger inhaltlich ordnungsgemäß über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags informiert hat.

Eine ordnungsgemäße Belehrung über diesen Punkt erfordert, dass dem Darlehensnehmer verdeutlicht wird, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer den Vertrag selbst kündigen kann. Dabei sind die Bestimmungen des § 500 BGB zu beachten. Erforderlich ist auch der Hinweis darauf, dass befristete Verträge nach § 314 BGB gekündigt werden können (Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/11643 Seite 128; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 492 Rdn. 14; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB Rdn. 2).

Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die in den Verbraucherdarlehensvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags enthalten. Welchen Inhalt die dem Kläger erteilten Informationen haben, hat die Beklagte jedoch trotz Hinweises in der Terminsverfügung vom 13. März 2017 nicht näher erläutert. Damit lässt sich nicht feststellen, dass die Belehrung zu diesem Punkt den gesetzlichen Anforderungen entspricht und deshalb geeignet war, den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen.

2. Die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung, dass der Beklagten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen keine Ansprüche gegen ihn zustehen, ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers folgt daraus, dass sich die Beklagte derartiger Ansprüche berühmt hat, weil sie meint, der Kläger habe seine Vertragserklärungen nicht wirksam widerrufen. Da es dem Kläger insoweit nur um die Abwehr gegen ihn erhobener Ansprüche geht, scheitert die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage nicht am Vorrang der Leistungsklage. Anders als in dem dem Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15) zugrunde liegenden Fall begehrt der Kläger dagegen nicht die positive Feststellung, dass sich die Verbraucherdarlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. Seine aufgrund einer derartigen Umwandlung bestehenden Rückgewähransprüche hat er vielmehr, wie geboten, im Wege der Leistungsklage geltend gemacht.

3. Die Beklagte muss dem Kläger die Kosten in unstreitiger Höhe von 1.720,74 EUR erstatten, die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Rückgewähransprüche entstanden sind.

Dies ergibt sich aus § 280 Abs. 2 BGB. Bevor der Kläger einen Rechtsanwalt beauftragt hat, ist die Beklagte mit der Erfüllung seiner Rückgewähransprüche gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten. Denn sie hat den vom Kläger persönlich erklärten Darlehenswiderruf durch Schreiben vom 6. Januar 2015 (Band I Blatt 53 ff. der Akten) mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen. Hierdurch hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht zu einer Rückabwicklung der Darlehensverträge bereit war. Wenn sich der Kläger daraufhin zur Durchsetzung seiner Rückgewähransprüche anwaltlicher Hilfe bedient hat, sind die hierdurch entstandenen Kosten eine adäquat kausale Verzugsfolge.

4. Schließlich befindet sich die Beklagte mit der Annahme der vom Kläger zurückzugewährenden Leistungen im Verzug. Da die Beklagte, wie ausgeführt, die Erfüllung der ihr obliegenden Rückgewährpflichten ernsthaft und endgültig verweigert hat, genügte ein wörtliches Angebot des Klägers gemäß § 295 Satz 1 BGB, um die Beklagte gemäß § 298 BGB in Annahmeverzug zu versetzen (vgl. BGH, NJW 1997, 581 [BGH 15.11.1996 – V ZR 292/95]). Der Kläger hat der Beklagten bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Februar 2015 die Rückgewähr der empfangenen Leistungen und die Herausgabe der von ihm gezogenen Nutzungen angeboten. Ein weiteres wörtliches Angebot des Klägers liegt in seinen auf eine Leistung Zug um Zug gerichteten Klageanträgen (vgl. BGH a. a. O.).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da das Rechtsmittel der Beklagten ohne Erfolg geblieben ist, muss sie die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit §§ 542 Abs. 1, 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. Soweit der Senat Bedenken gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016 (XI ZR 434/15) geäußert hat, war dies für die vorliegende Entscheidung nicht tragend. Unter welchen Voraussetzungen Pflichtangaben anstatt im unterzeichneten Verbraucherkreditvertrag selbst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers bereitgestellt werden können, ist durch die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt. Im Ergebnis war allerdings auch dieser Punkt nicht entscheidungserheblich, weil die Beklagte eine ordnungsgemäße Belehrung des Klägers über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nicht dargelegt hat; schon aus diesem Grund musste die Berufung zurückgewiesen werden.

Bei der Streitwertfestsetzung war zwischen der Zeit vor und nach teilweiser Berufungsrücknahme zu differenzieren. Bis zu diesem Zeitpunkt belief sich der Streitwert auf (50.000,00 EUR + 55.000,00 EUR + 16.650,00 EUR =) 121.650,00 EUR, durch die teilweise Berufungsrücknahme verminderte er sich auf 16.650,00 EUR. Die Berufung der Beklagten gegen die im angefochtenen Urteil unter Nummer 3 des Tenors getroffene Feststellung hat keinen eigenständigen Wert, weil die Beklagte jedenfalls in zweiter Instanz keine weitergehenden Zahlungsforderungen mehr geltend gemacht hat als sie unter Nummer 1 und 2 des Tenors berücksichtigt worden sind; vielmehr hat sie es hingenommen, dass der Kläger unter Nummer 7, 8 und 9 des Tenors nur zur Zahlung der unter Nummer 1 und 2 des Tenors bezeichneten Beträge verurteilt worden ist. Auch die Feststellung des Annahmeverzugs hat keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2016, XI ZR 539/15 Rdn. 4). Bei dem Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten handelt es sich, wenn die Hauptsache – wie hier – Gegenstand des Rechtsstreits ist, um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, die den Streitwert ebenfalls nicht erhöht (BGH a. a. O.).

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