Unter Drogenverdacht: Vor einer Kündigung muss der mutmaßlich abhängige Arbeitnehmer stets angehört werden

Februar 4, 2019

Unter Drogenverdacht: Vor einer Kündigung muss der mutmaßlich abhängige Arbeitnehmer
stets angehört werden
Drogen und Alkohol haben am Arbeitsplatz bekanntlich nichts zu suchen. Dass ein reiner Verdacht
den Arbeitgeber nicht zu einer Kündigung veranlassen sollte, zeigt der folgende Fall des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG).
Ein Mann wurde während seiner Arbeit von einem Kollegen dabei beobachtet, wie er ein weißes
Pulver zu sich genommen haben soll. Der Arbeitgeber kündigte seinem unter dem Verdacht des
Drogenkonsums stehenden Mitarbeiter daraufhin fristlos und ordentlich fristgerecht. Angehört wurde der
Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber allerdings nicht. Gegen die Kündigung legte der Arbeitnehmer
Kündigungsschutzklage ein.

Das LAG entschied, dass die Kündigung in der Tat rechtswidrig war. Der Drogenkonsum eines
Arbeitnehmers kann zwar grundsätzlich auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen – und dabei macht es
noch nicht einmal einen Unterschied, ob der Drogenkonsum in der Freizeit oder während der Arbeitszeit
erfolgt. Ein solcher Konsum muss durch den Arbeitgeber aber auch dargelegt und bewiesen werden
können. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer ein weißes Pulver zu sich genommen hatte, reicht für eine
Kündigung nicht aus. Selbst eine reine Verdachtskündigung bleibt unwirksam, solange der Arbeitnehmer
nicht zuvor angehört worden ist.
Hinweis: Die Kündigung eines abhängigen und süchtigen Arbeitnehmers ist stets schwierig.
Grundsätzlich kann der Drogenkonsum eines Arbeitnehmers eine außerordentliche Kündigung
rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss aber den Drogenkonsum des Arbeitnehmers darlegen und beweisen
können.
Quelle:
LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.08.2018 – 2 Sa 992/18

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