Streikverbot auf Firmengelände: Fehlen andere Möglichkeiten, darf auf dem Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude mobilisiert werden

Februar 4, 2019

Streikverbot auf Firmengelände: Fehlen andere Möglichkeiten, darf auf dem Firmenparkplatz
vor dem Betriebsgebäude mobilisiert werden
Streikmobilisierungen sind auf dem Firmengelände verboten. Die Möglichkeit für die streikführende
Gewerkschaft, zur Arbeitsniederlegung aufzurufen, endet vor der Tür des Arbeitgebers. Wie es sich dabei
mit dem firmeneigenen Parkplatz verhält, musste im folgenden Fall das Bundesarbeitsgericht (BAG)
klären.
Vor dem Betriebsgelände eines Logistikunternehmen lag ein großer Parkplatz für die Mitarbeiter. Als
das Unternehmen bestreikt wurde, hatte die Gewerkschaft auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang zum
Gebäude Stehtische aufgebaut, an denen streikende Arbeitnehmer sowie Gewerkschaftsvertreter Flyer
verteilten und Arbeitnehmer zur Streikteilnahme bewegen wollten. Behinderungen am Zugang zum
Gebäude gab es dabei nicht. Die Arbeitgeberin wollte sich das nicht gefallen lassen und zog vor das
Arbeitsgericht – vergeblich.
Laut BAG kam es nur zu einer kurzzeitigen Beeinträchtigung des Besitzes der Arbeitgeberin. Das
musste sie hinnehmen, da aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Gewerkschaft nur auf dem
Firmenparkplatz vor dem Haupteingang mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern sprechen konnte.
Andere Mobilisierungsmöglichkeiten lagen nämlich nicht vor.
Hinweis: Eine Gewerkschaft darf nach dieser Entscheidung Arbeitnehmer grundsätzlich nur vor dem
Firmengelände ansprechen, um sie zum Streik zu mobilisieren. Eine solche Aktion kann aber mangels
anderer Möglichkeiten auch auf dem Firmenparkplatz zulässig sein.
Quelle:
BAG, Urt. v. 20.11.2018 – 1 AZR 189/17

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