Vererbbarkeit von Sozialhilfe: Sozialleistungen nach dem Landesblindenhilfegesetz gehen nicht auf Erben über

Februar 4, 2019

Vererbbarkeit von Sozialhilfe: Sozialleistungen nach dem Landesblindenhilfegesetz gehen nicht
auf Erben über
Bei einem Todesfall stellt sich immer wieder auch die Frage, welche Ansprüche gegen Arbeitgeber
oder Behörden auf die Erben übergehen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) versuchte
im Folgenden, zumindest auf dem Gebiet von Sozialhilfeansprüchen Licht in diese Angelegenheit zu
bringen.
Ein Mann beantragte Landesblindenhilfe und legte entsprechende ärztliche Atteste vor. Als der
Antrag jedoch abgelehnt wurde, legte der Mann Widerspruch ein. Doch dann starb er während des
Verfahrens. Als seine Frau das Verfahren weiterführen wollte und für die Zeit von der Antragstellung bis zu seinem Tod Nachzahlung der Blindenhilfe verlangte, wurde dies abgelehnt, da der Anspruch auf
Landesblindenhilfe nicht vererblich sei. Dagegen reichte die Frau Klage beim Sozialgericht ein.
Letztlich landete der Fall beim LSG. Und das wies darauf hin, dass die Ansprüche nach der
ausdrücklichen Regelung im Gesetz über die Landesblindenhilfe Baden-Württemberg schon einmal nicht
vererblich sind. Selbst wenn sie es wären – hier war der Anspruch erst gar nicht auf die Witwe
übergegangen. Nach dem Sozialgesetzbuch stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim
Tod des Berechtigten dem/den Erben zu, wenn diese/r mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in
einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat/haben oder von ihm/ihnen wesentlich unterhalten worden sind.
Dies gilt jedoch nicht für höchstpersönliche Leistungen, da diese nicht übergangsfähig sind, weil nach
dem Tod des Hilfesuchenden die Sozialhilfeleistung der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks gar nicht mehr dienen können. Der Zweck der Landesblindenhilfe, blindenspezifische Bedürfnisse auszugleichen, konnte hier nach dem Tod des Betroffenen schließlich gar nicht mehr erreicht werden.
Hinweis: Sozialhilfeansprüche haben grundsätzlich höchstpersönlichen Charakter, können nicht
übertragen, verpfändet oder gepfändet werden und gehen regelmäßig mit dem Tod des Leistungsberechtigten unter. Sozialhilfeansprüche sind nur vererblich, wenn die hilfebedürftige Person zu Lebzeiten ihren Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung vorleistenden Dritten gedeckt hat – etwa durch Aufnahme eines Darlehens, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Leistung abgelehnt hat. Nach dem Tod des Leistungsberechtigten muss also eine auf der anderweitigen Hilfe beruhende Nachlassverbindlichkeit bestehen. Andernfalls erhalten die Erben keine Sozialhilfeleistungen des Verstorbenen.

LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.09.2018 – L 7 SO 4189/16

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