Arbeitsunfall im Homeoffice: Stürzt ein Arbeitnehmer im sachlichen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit, ist er versichert

Februar 4, 2019

Arbeitsunfall im Homeoffice: Stürzt ein Arbeitnehmer im sachlichen Zusammenhang zur
beruflichen Tätigkeit, ist er versichert
Für die einen ist es unvorstellbar, Berufliches und Privates räumlich nicht voneinander trennen zu
können – für viele jedoch ist es die neue flexible Art des Arbeitens: das Homeoffice. Was passiert, wenn in der immer beliebteren Form der Heimarbeit im Angestelltenverhältnis ein Unfall geschieht, musste das Bundessozialgericht (BSG) im folgenden Fall klären.
Eine Frau war für die Betreuung und die Geschäftsbeziehung mit Key Accounts – sogenannten
Schlüsselkunden – betraut und arbeitete im Homeoffice. Ihre Arbeitszeit betrug wöchentlich 40 Stunden an fünf Tagen. Einzelheiten zur Gestaltung des Arbeitsplatzes im häuslichen Bereich wies der Arbeitsvertrag nicht aus. Dann erhielt sie während einer Messe die Aufforderung, ihren Geschäftsführer anzurufen. Die Arbeitnehmerin fuhr daraufhin nach Hause und wollte dort in ihrem Büro im Kellergeschoss ihr Notebook anschließen, um darüber zu telefonieren. Sie rutschte auf einer Stufe aus, stürzte und verletzte sich im Wirbelsäulenbereich. In der Hand hatte sie noch immer ihre Tasche mit dem Notebook und sonstiges Arbeitsmaterial. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls jedoch ab, weil auf Treppen zwischen privat und geschäftlich genutzten Räumen kein Versicherungsschutz besteht.
Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin – laut BSG mit Recht.
Die Frau hatte nämlich in der Tat einen betrieblichen Unfall erlitten, denn es gab einen sachlichen
Zusammenhang zu ihrer versicherten Tätigkeit. Sie legte zum Unfallzeitpunkt einen versicherten
Betriebsweg zurück, da sie die Treppenstufen mit der Absicht hinunterstieg, zu arbeiten – denn schließlich hatte sie zuvor die dienstliche Anweisung erhalten, ihren Geschäftsführer anzurufen. Entscheidend war hier die Handlungstendenz der Arbeitnehmerin, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit auszuüben.
Dabei war es auch egal, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung der Arbeitnehmerin ereignet hatte.

Hinweis: Der Sturz auf der Kellertreppe im Homeoffice kann also ein Arbeitsunfall sein. Wie so
häufig, kommt es dabei aber auf den Einzelfall an. In jedem Fall lohnt sich eine Meldung an den
Unfallversicherungsträger, um Ansprüche zu sichern.

BSG, Urt. v. 27.11.2018 – B 2 U 28/17 R

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