Trotz mangelnder Aufklärung: Bestimmte Umstände können das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen verwirken lassen

Februar 4, 2019

Trotz mangelnder Aufklärung: Bestimmte Umstände können das Widerrufsrecht bei
Verbraucherdarlehensverträgen verwirken lassen
Bei den wenigsten Geschäften haben Verbraucher ein Widerrufsrecht. Dass dies bei Darlehensverträgen in aller Regel durchaus der Fall ist, bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) im folgenden Urteil. Doch Vorsicht – er weist gleichsam auf Details hin, die dabei zu berücksichtigen sind.
Ein Verbraucher hatte ein Darlehen über 12.500 EUR nebst Zinsen abgeschlossen. Bei einem solchen
Darlehensvertrag hat die Bank den Verbraucher über sein Widerrufsrecht aufzuklären. Das war hier nicht
ausreichend geschehen, so dass grundsätzlich der Verbraucher auch nach langer Zeit den Darlehensvertrag
noch widerrufen konnte. Doch so einfach gestaltete sich der Fall nicht. Denn der Verbraucher zahlte
zunächst seine Zinsen und die Tilgung des Darlehens. Dann wurde das Darlehen mit Ablauf der
Zinsbindungsfrist aufgelöst. Erst zwei Jahre später widerrief der Verbraucher den Darlehensvertrag.
Die Bank klagte nun auf Feststellung, dass die Darlehensverträge nicht durch den Widerruf in ein
Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden seien, sondern fortbestünden. Der BGH urteilte, dass
die Bank durchaus ein Feststellungsinteresse habe. Auch war klar, dass die Bank unzureichend über das
Widerrufsrecht belehrt hatte und daher dem Verbraucher noch ein Widerrufsrechts zustand. Aber: Das
Widerrufsrecht könnte verwirkt sein. Insbesondere die Freigabe der Sicherheiten nach Beendigung des
Darlehensvertrags durch die Bank – hier handelte es sich um eine Hypothek – ist zu beachten. Mit der
Klärung der entscheidenden Details beauftragte der BGH daher erneut die Vorinstanz.
Hinweis: Verbraucher haben bei Darlehensverträgen in aller Regel ein Widerrufsrecht. Zu beachten
ist allerdings, dass ein solches Widerrufsrecht auch in Einzelfällen verwirken kann. Zu sehr sollten sich Verbraucher also nicht darauf verlassen.

BGH, Urt. v. 16.10.2018 – XI ZR 45/18

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