Informationswert von Promis: Die Berichterstattung über in der Öffentlichkeit stehende Personen stößt im Privaten auf Grenzen

Februar 4, 2019

Informationswert von Promis: Die Berichterstattung über in der Öffentlichkeit stehende
Personen stößt im Privaten auf Grenzen
Nicht nur das Showbusiness ist dem sogenanten Leben in einem Haifischbecken gleichzusetzen.
Auch Prominente auf anderen Gebieten müssen stets damit rechnen, auch dann im Fokus zu stehen, wenn
sie lieber ganz für sich wären. Auch wenn schwer zu beurteilen ist, was Inszenierung ist und was nicht – zu bewerten ist jedenfalls, was prominente Mitmenschen in der Presse über sich ergehen lassen müssen und was nicht – wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG).
In der Onlineausgabe einer Boulevardzeitung wurde über den Kurzurlaub eines Fußballnationalspielers auf einer Yacht mit einer „unbekannten Schönen“ berichtet. Dort wurde der Fußballspieler unter anderem als „Käpt’n Knutsch“ bezeichnet und Fotos wurden veröffentlicht, auf denen die Frau und er sich küssten. Der Spieler und seine langjährige Freundin verklagten die Zeitung daraufhin auf Unterlassung. Die Berichterstattung war mit Ausnahme der Bilder korrekt. Das Gericht wog ab. Hatte die Zeitung im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, um damit den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen? Oder hatte sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt?
Für eine Zulässigkeit der Veröffentlichung hatte unter anderem gesprochen, dass die Urlaubsgestaltung von in der Öffentlichkeit stehenden Personen durchaus einen Informationswert hat. Es war von öffentlichem Interesse, wie sich Fußballnationalspieler auf anstehende Länderspiele vorbereiten – ob dabei eher die sportliche Vorbereitung oder aber der Freizeitcharakter die Oberhand gewinnt. Die
Veröffentlichung der Bilder jedoch war unzulässig – diese waren der Privatsphäre zuzuordnen. Im
Endeffekt war die Berichterstattung ohne die Bilder zulässig. Die als Meinungsäußerung anzusehende
Bezeichnung „Käpt’n Knutsch“ bewertete das OLG weder als beleidigend noch als schmähend, sondern
als „pointiert zugespitztes“ Wortspiel.
Hinweis: Die Berichterstattung über einen Yachturlaub eines DFB-Nationalspielers und die
Bezeichnung als „Käpt’n Knutsch“ sind zumindest ohne die Veröffentlichung eines Bilds erlaubt. Das
sollten Prominente bei ihren nächsten Urlaubsaktivitäten bedenken.

OLG Köln, Urt. v. 22.11.2018 – 15 U 96/18

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