Finanzgericht Hamburg: Beschluss vom 09.04.2003 – III 86/03

Februar 8, 2019

Finanzgericht Hamburg: Beschluss vom 09.04.2003 – III 86/03

Die Kosten der viele Monate nach der Veröffentlichung eines BFH-Urteils in einer vergleichbar gelagerten Sache erhobenen Untätigkeitsklage fallen dem Finanzamt zur Last, wenn das Finanzamt das BFH-Urteil deswegen nicht umgesetzt hat, weil letzteres vom BMF noch nicht im BStBl. II veröffentlicht worden ist.

Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 FGO.

Die Kosten der viele Monate nach der Veröffentlichung eines BFH-Urteils (hier vom 13. September 2001 IX R 15/99, BFHE 197, 35) in einer vergleichbar gelagerten Sache erhobenen Untätigkeitsklage fallen dem Finanzamt zur Last, wenn das Finanzamt das BFH-Urteil deswegen nicht umgesetzt hat, weil letzteres vom BMF noch nicht im BStBl II veröffentlicht worden ist. Solange das BMF die Veröffentlichung von BFH-Urteilen in dem von ihm herausgegebenen BStBl hinausschiebt und damit deren Anwendung durch die Finanzverwaltung verhindert, verstößt die Verwaltung gegen geltendes Recht und verletzt damit den Grundsatz der Bindung der Verwaltung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). Sachgebietsleitern und Sachbearbeitern der Finanzverwaltung müssen grundlegende Entscheidungen zeitnah zur Kenntnis gebracht werden (OLG Koblenz, Urteil vom 17. Juli 2002 1 U 1588/01, NVwZ-RR 2003, 168, Information StW 2003, 169). Ein Aufschub der Anwendung ist weder im Steuerrecht vorgesehen noch lässt die Verfassung einen solchen Aufschub zu (R. Voß, „Bundesfinanzhof unter Kuratel des Bundesfinanzministeriums?“, DStR 2003, 441, 445 m.w.N.).

Dieser Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar

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