Datenschutzrichtlinie von Apple teilweise rechtswidrig

Februar 25, 2019

Datenschutzrichtlinie von Apple teilweise rechtswidrig

Das KG hat entschieden, dass die von Apple im Jahr 2011 verwendete Datenschutzrichtlinie teilweise rechtswidrig ist, da auch ältere Klauseln zur Nutzung personenbezogener Daten die Anforderungen der seit Mai 2018 geltenden DSGVO erfüllen müssen.

In der Datenschutzrichtlinie von 2011 hatte sich Apple weitgehende Rechte zur Nutzung der Kundendaten eingeräumt. Danach sollten personenbezogene Daten auch zur Werbung, zur Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen und für „interne Zwecke“ verwendet werden. Das Unternehmen nahm sich unter anderem das Recht heraus, persönliche Daten an „strategische Partner“ weiterzugeben und sogar präzise Standortdaten der Kunden für Werbezwecke auszuwerten und anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Ob sie damit einverstanden sind, wurden die Verbraucher nicht gefragt. Der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) klagte gegen die Apple Sales International.

Die Klage hatte vor dem KG teilweise Erfolg. Das KG hat insgesamt sieben von acht beanstandeten Klauseln für unzulässig erklärt.

Nach Auffassung des Kammergerichts sind diese sieben Klauseln mit wesentlichen Grundgedanken der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht zu vereinbaren. Danach sei die Verarbeitung personenbezogener Daten nur erlaubt, wenn es zur Vertragserfüllung erforderlich sei, die Betroffenen eindeutig eingewilligt haben oder eine andere Rechtsgrundlage einschlägig sei. Die strittige Datenschutzrichtlinie vermittle dagegen den Eindruck, Apple sei zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, ohne dass es auf die in diesen Fällen notwendige Einwilligung der Kunden ankomme. Diese werde nicht dadurch ersetzt, dass ein Unternehmen lediglich über seine Datenverarbeitungspraktiken unterrichte, die seine Kunden ungefragt hinzunehmen hätten.

Lediglich eine Klausel wurde als zulässig erachtet, wonach Kontaktdaten Dritter erhoben werden können. Das sei möglich, wenn Kunden Leistungen von Apple in Anspruch nehmen, um mit Dritten in Kontakt zu treten oder diese zu beschenken. In diesen Fällen sei die Verarbeitung der Kontaktdaten zur Vertragserfüllung erforderlich.

Das Kammergericht betonte, dass die seit dem 25.05.2018 geltende DSGVO auch für früher verwendete Klauseln maßgeblich sei, da diese für die Verarbeitung personenbezogener Daten uneingeschränkt gültig sei und die Unterlassungsklage des vzbv auf das künftige Verhalten des Unternehmens gerichtet war. In erster Instanz hatte das LG Berlin entschieden, dass die umstrittene Richtlinie zum großen Teil bereits nach altem Recht unzulässig war.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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