BGH äußert sich zu Mietminderung wegen muffigem Abwassergeruch

März 5, 2019

BGH äußert sich zu Mietminderung wegen muffigem Abwassergeruch

Der BGH hat darauf hingewiesen, dass ein Mieter das Mietminderungsrecht auch bei ohne Vorbehalt weiterbezahlter voller Miete nicht verliert, wenn er davon ausgegangen ist, dass er für eine Minderung ein Einverständnis des Vermieters benötigt.

Der Mieter einer Wohnung bemerkte einen muffigen Abwassergeruch, der wiederkehrend auftrat, jedoch in der Intensität unterschiedlich ausgeprägt war. Er zeigte diesen Mangel dem Vermieter an und bezahlte seine Miete zunächst in voller Höhe weiter, es dauerte jedoch mehr als zweieinhalb Jahre bis zur Behebung des Mangels. Der Mieter fragte beim Vermieter an, ob dieser mit einer Mietminderung i.H.v. 15% einverstanden sei, was dieser jedoch ablehnte. Daraufhin zahlte der Mieter drei Monatsmieten nicht, woraufhin der Vermieter diese einklagte. Er meinte, dass der Mieter aufgrund der vorbehaltslos weiterbezahlten vollen Miete sein Recht zur Mietminderung verloren habe.

Der BGH ist dieser Argumentation nicht gefolgt.

Nach Auffassung des BGH verliert der Mieter sein Mietminderungsrecht nur dann, wenn er positiv gewusst hat, dass er nach der Rechtslage nicht die volle Miete zahlen musste. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Der Mieter habe nicht gewusst, dass eine Mietminderung gesetzlich bei Vorliegen eines Mangels eintrete, wenn dieser Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache mindere und er dem Vermieter angezeigt worden sei. Da hier der Mieter davon ausgegangen sei, dass es zur Minderung des Einverständnisses des Vermieters bedürfe, habe er bei der Zahlung gerade kein positives Wissen davon gehabt.

Der BGH hat im Hinblick auf den vorliegenden Mangel sodann eine Minderung i.H.v. 10% der Bruttomiete als angemessen angenommen.

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