Grenzen des Versetzungsrechts: Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter nicht ohne weiteres zurHomeoffice-Arbeit zwingen
Die Arbeit von zuhause aus – das sogenannte Homeoffice – ist für die einen ein Traum, für anderegenau das Gegenteil. Inwiefern ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter verpflichten kann, den Arbeitsplatz indie eigenen vier Wände zu verlegen, war die Kernfrage des Falls eines Ingenieurs, der sich gegen seineKündigung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) wehrte.Nach einer Betriebsschließung bot der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer an, die Tätigkeit imHomeoffice zu erbringen. Doch im Arbeitsvertrag des Klägers stand nichts zu einer Änderung desArbeitsorts. Als der Ingenieur dann folglich auch nicht bereit war, seinen Schreibtisch nach Hause zuverlegen, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen einerArbeitsverweigerung. Dagegen klagte der Ingenieur – mit Erfolg.Der Mann war laut LAG arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Arbeit imHomeoffice zu machen – eine Arbeitsform, die das Gesetz als Telearbeit bezeichnet. Der Arbeitgeberkonnte dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechtseinseitig zuweisen. Denn die Umstände der Arbeit im Homeoffice unterscheiden sich in erheblicher Weisevon einer Tätigkeit, die in einem Betrieb zu erledigen ist.Hinweis: Der Arbeitgeber ist also nicht befugt, einen Arbeitnehmer auf einen Arbeitsplatz imHomeoffice zu versetzen, auch wenn viele andere Arbeitnehmer vermutlich froh gewesen wären.
Quelle:LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.10.2018 – 17 Sa 562/18
Fundstelle:www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de
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