Mündlicher Arbeitsvertrag: Leistungsbeginn und -entgegennahme führen auch ohne Schriftform zum gültigen Arbeitsverhältnis

März 5, 2019

Mündlicher Arbeitsvertrag: Leistungsbeginn und -entgegennahme führen auch ohne Schriftform zum gültigen Arbeitsverhältnis

Wer Verträge schriftlich abschließt, befindet sich meist auf der sichereren Seite als bei nurmündlichen Versprechen. Wer aber meint, es würde keine mündlichen Arbeitsverträge mehr inDeutschland geben, der irrt gewaltig. Denn wer auf „gesagt, ist gesagt“ auch Taten folgen lässt, kann sichim Arbeitsrecht später nur schwer herauswinden. Das beweist auch der folgende Fall desLandesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein.Als ein Standort eines Konzernunternehmens geschlossen werden sollte, wurde unter anderem füreinen Arbeitnehmer eine andere Beschäftigung gesucht und auch bei einem anderen Konzernunternehmengefunden. Von diesem neuen Unternehmen erhielt er einen Willkommensgruß und nahm seine Arbeit fürdrei Monate auf – ohne Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags, obwohl er in diesen drei Monatenauch von dem neuen Unternehmen bezahlt wurde. Dann erhielt der Arbeitnehmer plötzlich die Mitteilung,dass ein Fehler vorliegen würde und er sowie weitere Kollegen nur im Wege derArbeitnehmerüberlassung verliehen worden seien; ein Arbeitsverhältnis zu dem neuen Unternehmenwürde aber nicht bestehen. Dagegen klagte der Mann – und das erfolgreich.

Die Einhaltung der Schriftform für Arbeitsverträge ist im Gesetz nämlich nicht vorgesehen. Somit lagein konkretes Angebot des Arbeitnehmers auf Abschluss des Arbeitsvertrags zu den neuen Bedingungendurch die Aufnahme der Arbeit vor. Und dieses Angebot hat der neue Arbeitgeber durch dieEingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb und das widerspruchslose „Arbeitenlassen“ auch angenommen.Hinweis: Das Arbeitsverhältnis war alleine durch die Arbeitsaufnahme und die Entgegennahme derArbeitsleistung zustande kommen. Ein tarifliches Schriftformgebot für den Abschluss einesArbeitsvertrags führt zudem in der Regel nicht zur Unwirksamkeit des durch eine tatsächlicheArbeitsaufnahme zustande gekommenen Arbeitsvertrags.

Quelle:LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.08.2018 – 1 Sa 23/18

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