Mehrarbeit bei Teilzeit:

März 5, 2019

Mehrarbeit bei Teilzeit:

Künftig kommen mehr Arbeitnehmer in den Genuss von Überstundenzuschlägen Dass bei Arbeit über die vereinbarten Stunden hinaus neben dem vereinbarten Stundenlohn auch Zuschläge fällig sind, galt bislang nicht für alle Arbeitnehmer.

Nach dem folgenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) werden jedoch auch Teilzeitkräfte künftig wesentlich leichter und häufigerÜberstundenzuschläge erhalten können als bislang.Eine stellvertretende Filialleiterin war in Teilzeit tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand derManteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Danach standen ihr bei ÜberstundenZuschläge zu und es war möglich, Jahresarbeitszeiten festzulegen. Nach Ablauf von zwölf Monaten hattedie stellvertretende Filialleiterin tatsächlich Überstunden auf ihrem Konto angesammelt. Diese zahlte dieArbeitgeberin aus, jedoch ohne Mehrarbeitszuschläge. Das wollte die Arbeitnehmerin nicht hinnehmenund klagte.Die Auslegung des Tarifvertrags durch das BAG ergab, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarterJahresarbeitszeit durchaus einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die überihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Zu vergleichen sind dabei die einzelnenEntgeltbestandteile und nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden daher benachteiligt werden, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht,nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde.

Hinweis: Das Problem bestand darin, dass sich bei einer Bezahlung von Mehrarbeitszuschlägen dieVollzeitmitarbeiter ungerecht behandelt fühlen könnten. Denn diese würden die Zuschläge ja erst nachErfüllung ihrer Vollzeit bekommen – also ab der 36. Stunde -, während Teilzeitkräfte die Zuschläge dannvielleicht schon beispielsweise ab der 15. Stunde bekämen. Nun ist aber klar, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeit hinausgeht. In Zukunft werden also wesentlich mehr Menschen Ansprüche auf Überstundenzuschläge haben.

Quelle:BAG, Urt. v. 19.12.2018 – 10 AZR 231/18

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