Keine Entschädigung für Reisenden wegen verpassten Rückflugs

März 9, 2019

Keine Entschädigung für Reisenden wegen verpassten Rückflugs

Das AG München hat entschieden, dass ein Reisender, der seinen Rückflug verpasst, keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den Reiseveranstalter hat, wenn der Reiseveranstalter über die Rückflugzeiten ausreichend informiert hat (z.B. in der Buchungsbestätigung und in einer Informationsmappe bzw. einem Informationsblatt im Urlaubshotel).

Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann und zwei Kinder für 3.212 Euro eine Pauschalreise vom 24.12.2017 bis 05.01.2018 nach Hurghada. Sie behauptet, es habe vor Ort keine Informationen über den Rückflug und den Transfer zum Flughafen gegeben. Eine Reiseleitung sei auch bei mehrfachen Versuchen nicht über die angegebenen Nummern erreichbar gewesen. Es sei an der Tafel ein Blatt Papier angeheftet gewesen, das als Abreiseinformation bezeichnet worden sei. Dort sei aufgelistet worden, dass am 05.01.2018 um 22.30 Uhr die Abholung stattfinden solle. Bereits am 02.01.2018 habe sich die Klägerin in dem vorgesehenen Ordner nach der Abflugzeit erkundigt, wonach dieser am 05.01.2018 um 22.30 Uhr sein sollte. Am Morgen des 05.01.2018 habe der Reiseleiter der Beklagten bestätigt, dass der Flug am Abend gehen würde. Am 05.01.2018 habe sich um 22.45 Uhr dann herausgestellt, dass der reguläre Heimflug bereits in der vorangegangenen Nacht erfolgt sei. Der Aushang sei zumindest sehr missverständlich gewesen. Vor der Abfahrt zum Flughafen hätte seitens der Reiseleitung geklärt werden müssen, ob noch Gäste im Hotel oder bereits auf dem Weg zum Flughafen sind. Ein kurzfristiger Rückflug hätte 1.300 Euro pro Person gekostet. Die Klägerin und ihre Familie hätten sich entschieden vier Tage in einem Ersatzhotel zu bleiben und für 852,87 Euro zurückzufliegen. Weiter seien 50 Euro an Taxikosten zum Flughafen, 120 Euro für eine weitere Nacht in dem Ursprungshotel, 560 Euro für vier Übernachtungen in dem Ersatzhotel sowie Taxikosten von 50 Euro zu dem Ersatzhotel angefallen.
Die Beklagte trägt vor, sie habe in den Reiseunterlagen folgenden Hinweis erteilt: „Hinweis zur Rückflugbestätigung: Diese erfolgt durch ihre Reiseleitung. Bitte beachten Sie die Informationen in den Infomappen oder an den Infotafeln im Hotel bzw. kontaktieren Sie ihre Reiseleitung 1-2 Tage vor Rückflug“. Es seien im ausgehändigten Infoblatt die Kontaktdaten der rund um die Uhr erreichbaren örtlichen Agentur der Beklagten mitgeteilt worden. Aus der Abreiseinformation ergebe sich eindeutig, wann die Abholung erfolgen sollte: Aus der Liste sei die Flugnummer und die Abflugzeit 2:15 Uhr zu ersehen gewesen, wie sie bereits in der ursprünglichen Buchungsbestätigung gestanden sei. In der ersten Zeile werde klargestellt „Abholzeit ist Donnerstag auf Freitag“. Da der Flug am 05.01.2018 um 2:15 Uhr stattfand, sei damit hinreichend klargemacht, dass die Abholung am Vortag um 22.30 Uhr erfolgen sollte.

Das AG München hat der Reiseveranstalterin Recht gegeben und die Klage auf Zahlung von 1.622,97 Euro abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Informationspflichten der Beklagten. Aus der von der Beklagten vorgelegten Buchungsbestätigung gehe hervor, dass der Rückflug für die Klägerin und die Mitreisenden von Hurghada nach Frankfurt am 05.01.2018 um 2:15 Uhr stattfinde. Der von der Klägerin erwähnte Ordner, aus der sich eine Abflugzeit am 05.01.2018 um 22:30 Uhr ergeben solle, wurde nicht als Beweis vorgelegt. Im Übrigen widerspreche dies ihrem Vortrag, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Abholung zum Flughafen zu diesem Zeitpunkt stattfinde. Desweiteren gab es im Hotel einen Aushang, der die Abreiseinformationen enthielt und den die Klägerin nach ihren eigenen Angaben zur Kenntnis genommen habe. In der ersten Zeile werde fettgedruckt in großen Buchstaben darauf hingewiesen: „Abholzeit ist Donnerstag auf Freitag“. Dieser Hinweis sei unmissverständlich. Danach komme in sehr großen fettgedruckten Buchstaben die Abreiseinformation. In der 8.-11. Zeile seien die Namen der Klägerin und der Mitreisenden das Datum 05.01.2018, die Abflugzeit 2:15 Uhr und die Abholzeit 22:30 Uhr angegeben. Auch die Information zur Abflugzeit war unmissverständlich. Es verstehe sich von selbst, dass die Abholung vor dem Abflug stattfinde. Eine fehlende Erreichbarkeit des Reiseleiters am 05.01.2018 sei unerheblich, da der Flug dann bereits stattgefunden habe. Selbst wenn ein Reiseleiter nicht erreichbar gewesen sein sollte, waren die Informationen der Beklagte ausreichend und eindeutig. Die Flugzeiten waren sowohl in der Buchungsbestätigung aufgeführt als auch auf dem Informationsblatt zu dem Abflug. Im Übrigen sei es heutzutage kein Problem sich über die Flugzeiten zu informieren. Aus den genannten Gründen lag eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor und die Klage war abzuweisen.

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung seit 10.01.2019 rechtskräftig.

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