OLG Frankfurt am Main, 24.01.2019 – 26 SchH 2/18

März 14, 2019

OLG Frankfurt am Main, 24.01.2019 – 26 SchH 2/18
Tenor:

Die Anträge der Antragstellerinnen, die von ihnen erklärte Ablehnung der Vorsitzenden Schiedsrichterin A sowie des von den Schiedsbeklagten benannten beisitzenden Schiedsrichters B für begründet zu erklären, werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu € 12.700.000,00 festgesetzt.
Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren die gerichtliche Entscheidung über ihre Ablehnungsgesuche gegen die im DIS-Schiedsgerichtsverfahren … tätige Vorsitzende des Schiedsgerichts sowie gegen den von den Antragsgegnerinnen benannten beisitzenden Schiedsrichter.

In dem zugrundeliegenden Schiedsverfahren haben die Antragstellerinnen die Antragsgegnerinnen auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einen am 04.03.2016 notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag („Sale and Purchase Agreement“, nachfolgend: SPA) über die Geschäftsanteile an der C (nachfolgend: C), eine im Bereich Logistik und Transport tätige Unternehmensgruppe, in Anspruch genommen.

Das SPA enthält in Ziffer 25. eine Schiedsklausel, wonach alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag von einem Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) einschließlich der Ergänzenden Regeln für das beschleunigte Verfahren („ERBV“) mit Schiedsort in Stadt1 entschieden werden.

Die Antragstellerinnen haben im Juli 2017 eine Schiedsklage gegen die Antragsgegnerinnen eingereicht und sich zur Begründung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches von insgesamt € 19 Mio. darauf berufen, sie seien über die Werthaltigkeit des Unternehmens bzw. über den durchschnittlichen Forderungsbestand der C und damit auch über den dauerhaft erzielbaren Liquiditätseffekt durch einen in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Factoringvertrag in arglistiger und vorsätzlicher Weise getäuscht worden.

Nach Benennung des beisitzenden Schiedsrichters D durch die Antragstellerinnen haben die Antragsgegnerinnen ihrerseits B als beisitzenden Schiedsrichter benannt. Die beiden parteibenannten Schiedsrichter haben Frau A zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts benannt.

Das Schiedsgericht hat im Verlauf des Schiedsverfahrens mehrere verfahrensleitende Verfügungen erlassen; so wurde unter anderem mit Verfügung Nr. 1 vom 28.09.2017 darauf hingewiesen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die Schiedsklage nach den DIS-Ergänzenden Regeln für das beschleunigte Verfahren 08 („ERBV“) zuständig sei und mit Verfügung Nr. 3 vom 16.01.2018 ein Hinweis- und Beweisbeschluss erlassen, wonach unter anderem über den Inhalt der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen am 24.02.2016 in Stadt2 und am 03./04. März 2016 in Stadt3 Zeugenbeweis erhoben werden sollte.

Am 22.01.2018 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht nebst umfangreicher Zeugeneinvernahme durchgeführt. Auf das in diesem Zusammenhang gefertigte Wortprotokoll (Anlage AS 9) wird Bezug genommen.

Im Anschluss an diese mündliche Verhandlung hat die Vorsitzende des Schiedsgerichts unter dem 24.01.2018 eine weitere verfahrensleitende Verfügung (Nr. 5, Anlage AS 2) erlassen.

Mit Schriftsatz vom 02.02.2018 (Anlage AS 3) haben die Schiedsklägerinnen ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende des Schiedsgerichts sowie gegen den von den Schiedsbeklagten benannten beisitzenden Schiedsrichter B eingereicht. Diese Ablehnungsgesuche wurden unter anderem auf Verstöße gegen die Offenlegungspflicht nach § 16.1 DIS-SchO (98) sowie auf behauptete Verfahrensfehler während und im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 22.01.2018 gestützt.

Zudem haben die Schiedsklägerinnen in ihrem „Post-Hearing-Schriftsatz“ vom 09.02.2018 unter anderem die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt, die Anfechtung der Schiedsvereinbarung hinsichtlich der Einbeziehung der ERBV erklärt sowie neuen Sachvortrag und Beweise unterbreitet.

Zu dem Ablehnungsgesuch vom 02.02.2018 haben die Vorsitzende des Schiedsgerichts, Frau A, unter dem 19.02.2018 und der beisitzende Schiedsrichter B mit Schreiben vom 20.02.2018 Stellung genommen (Anlagen AS 14 und AS 8).

Am 22.02.2018 haben die Schiedsklägerinnen ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende des Schiedsgerichts angebracht. Hierzu hat sich die Vorsitzende des Schiedsgerichts unter dem 27.02.2018 geäußert (Anlage AS 12).

Alle drei Ablehnungsgesuche wurden durch Entscheidung des Schiedsgerichts vom 16.03.2018 (Verfahrensleitende Verfügung Nr. 7, Anlage AS 5) zurückgewiesen.

Am 20.03.2018 hat das Schiedsgericht einen klageabweisenden Endschiedsspruch erlassen (Anlage AG 6), der den Parteien jeweils am 23.03.2018 zugestellt wurde und durch den die hiesigen Antragstellerinnen verpflichtet wurden, an die hiesige Antragsgegnerin zu 1) Kosten in Höhe von € 746.791,20 (brutto) zu erstatten. Wegen der inhaltlichen Begründung des Schiedsspruchs im Einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Antragstellerinnen haben mit bei Gericht am 13.04.2018 eingegangener Antragsschrift beantragt, die von ihnen erklärte Ablehnung der Vorsitzenden Schiedsrichterin A sowie des von den Schiedsbeklagten benannten Schiedsrichters B für begründet zu erklären.

Sie vertreten die Ansicht, sowohl die Vorsitzende des Schiedsgerichts als auch der beisitzende Schiedsrichter B hätten gegen die Offenlegungspflichten des § 16.1 DIS-SchO (98) verstoßen, weil sie jeweils ihre ehemalige geschäftliche Verbundenheit mit dem anwaltlichen Vertreter der Schiedsbeklagten, E, nicht offenbart hätten. Unstreitig sei die Vorsitzende des Schiedsgerichts von 2001 bis 2005 als angestellte Anwältin in der Kanzlei X beschäftigt gewesen; in jener Zeit, von 2001 bis 2006, sei der anwaltliche Vertreter der Schiedsbeklagten, E, in eben dieser Kanzlei als Partner tätig gewesen. Die Vorsitzende des Schiedsgerichts habe es jedoch während des gesamten Schiedsverfahrens bis zu ihrer Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch vom 27.02.2018 unterlassen, auf ihren gemeinsamen beruflichen Werdegang mit Herrn E in der Kanzlei X hinzuweisen.

Gemäß § 16.1 DIS-SchO (98) habe jeder Schiedsrichter alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten. Dies gelte sowohl vor Annahme des Schiedsrichteramtes als auch während des gesamten Schiedsverfahrens. Zu offenbaren seien dabei geschäftliche und engere gesellschaftliche Beziehungen des Schiedsrichters zu einer Schiedspartei, aber auch zu deren Verfahrensbevollmächtigten, wobei im Zweifel ein großzügiger Maßstab anzulegen sei, damit die Partei überhaupt die Gelegenheit erhalte, ein berechtigtes Ablehnungsgesuch geltend zu machen. Allein der Umstand, dass die Vorsitzende des Schiedsgerichts die ehemalige gemeinsame Tätigkeit mit dem Vertreter der Schiedsbeklagten in einer Kanzlei nicht offen gelegt habe, begründe bereits für sich genommen bei einem objektiven Dritten Zweifel an ihrer Unparteilichkeit, selbst wenn der nicht offen gelegte Umstand an sich nicht für die Begründung einer Ablehnung ausgereicht hätte.

Die von der Vorsitzenden des Schiedsgerichts im Rahmen ihrer Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch abgegebene Erklärung, wonach ihr bis zu dem Ablehnungsgesuch vom 22.02.2018 nicht einmal bewusst gewesen sei, dass E vor seiner Zeit bei Y auch Partner bei X gewesen war, sei angesichts dessen damaliger herausgehobener Bedeutung und Stellung für die Kanzlei X nur schwer nachvollziehbar und bekräftige nur die Zweifel an den Gründen für das Unterlassen der Offenlegung.

Soweit in der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 16.03.2018 ausgeführt werde, eine derart lang zurückliegende Kanzleizugehörigkeit, zumal an unterschiedlichen Standorten, in unterschiedlichen Praxisgruppen und in unterschiedlichen Hierarchiestufen vermöge keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit auszulösen, verkenne dies den Wortlaut des § 16.1 DIS-SchO (98), wonach nicht von „berechtigten“ Zweifeln die Rede sei, sondern allein von Umständen, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können.

Werde aber – wie hier – bereits die Basisinformation von einer ehemaligen gemeinsamen Kanzleiverbundenheit versagt, begründe bereits dies die Besorgnis der Befangenheit, weil über die Gründe des Verschweigens in berechtigter Weise gemutmaßt werden müsse.

Auch bezüglich des beisitzenden Schiedsrichters B ergäben sich die Zweifel an dessen Unparteilichkeit und Unbefangenheit zunächst aus einem Verstoß gegen die in § 16 DIS-SchO (98) normierten Offenbarungspflichten. Denn auch B habe eine ehemalige gemeinsame Tätigkeit mit E in einer Kanzlei verschwiegen.

So sei E von 1991 bis 2001 zunächst als Rechtsanwalt und ab etwa 1994/1995 als Partner der Kanzlei Z tätig gewesen. Zwischen 1988 und 2004 sei auch der von den Schiedsbeklagten als Schiedsrichter benannte B als Rechtsanwalt bzw. ab 1993 als Partner in der Kanzlei Z beruflich tätig gewesen. Über den Zeitraum von etwa einem Jahrzehnt (1991 bis 2001) hätten beide in denselben Bereichen „Gesellschaftsrecht, Unternehmenskauf und Private Equity“ gearbeitet. Das Verschweigen dieses Umstandes begründe die Besorgnis der Befangenheit.

Soweit die Entscheidung über die Nichtablehnung des parteiernannten Schiedsrichters B vom 16.03.2018 damit begründet worden sei, dass die gemeinsame Kanzleizugehörigkeit mit E 17 Jahre zurückliege und nach den Angaben des Schiedsrichters seither kein persönlicher Kontakt in Mandatssachen bestehe, lasse dies die Besorgnis der Befangenheit nicht entfallen. Denn allein der Umstand, dass die kollegiale und finanzielle Partnerschaft in einer Sozietät 17 Jahre zurückliege, sage nichts darüber aus, ob weiterhin eine persönliche Verbundenheit bestehe. Ob dies so sei, hätten die Schiedsklägerinnen auch nach der Stellungnahme des B vom 20.02.2018 nicht abschließend beurteilen können; dies müsse deshalb mit Nichtwissen bestritten werden, zumal der Hinweis auf fehlende Kontakte in „Mandatssachen“ nur den Schluss zulasse, dass Begegnungen in anderen Zusammenhängen sehr wohl anzunehmen seien.

Gerade weil aber die langjährige gemeinsame berufliche Tätigkeit Fragen nach den Auswirkungen auf die aktuelle Beziehung aufwerfe, hätte dieser Umstand von Anfang an offenbart werden müssen.

Auch wäre es bei rechtzeitiger Offenlegung der mitzuteilenden Kontakte gar nicht zu einer Bestellung des beisitzenden Schiedsrichters B und der Vorsitzenden A gekommen, weil sich die Schiedsklägerinnen bei Kenntnis dieser Umstände unter Berufung auf die Besorgnis der Befangenheit gegen die Bestellung der beiden Schiedsrichter verwahrt hätten und der DIS-Ernennungsausschuss nachfolgend von einer Bestellung dieser beiden Schiedsrichter abgesehen hätte.

Zudem hätten sich die Zweifel der Schiedsklägerinnen an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters B noch dadurch verstärkt, dass dieser mehrfach in wichtigen Abschnitten der Beweisaufnahme die Verfahrensleitung an sich gezogen und bei der Zeugenbefragung durch den Vertreter der Schiedsklägerinnen eingegriffen und dadurch für den unbefangenen Beobachter den Eindruck erweckt habe, die Aufdeckung von Widersprüchen in den Aussagen der von den Schiedsbeklagten benannten Zeugen verhindern zu wollen. Auch habe er sich Parteivortrag der Schiedsbeklagten bei der Zeugenbefragung zu eigen gemacht.

Schließlich sei es in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 22.01.2018 sowie im Zusammenhang mit der im Anschluss erlassenen Verfahrensleitenden Verfügung Nr. 5 vom 24.01.2018 zu zahlreichen Verfahrensverstößen durch die Vorsitzende des Schiedsgerichts gekommen, die, wenn schon nicht für sich genommen, so doch in der Gesamtschau geeignet seien, berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen zu lassen.

a) Während des Eröffnungsvortrages der anwaltlichen Vertreterin der Schiedsklägerinnen habe diese dem Schiedsgericht einen kurzen dreiseitigen Schriftsatz zu einem bislang noch nicht zum Gegenstand des Schiedsverfahrens gemachten, erst kurz vor der mündlichen Verhandlung in Erfahrung gebrachten Umstand überreichen wollen.

Die Vorsitzende des Schiedsgerichts habe die Annahme dieses Schriftsatzes verweigert, was einen groben Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstelle und auf eine grundsätzliche Verkennung der Aufgaben und Pflichten einer unparteiischen Vorsitzenden schließen lasse, zumal nach den Gründen für die späte Einbringung des neues Sachvortrages gar nicht gefragt worden sei.

b) In gleicher Weise habe es die Vorsitzende des Schiedsgerichts auch während der Einvernahme der Zeugen F und G abgelehnt, neue Schriftstücke zur Kenntnis zu nehmen und zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen, die auf Seiten der Schiedsklägerinnen erst kurz vor der mündlichen Verhandlung bekannt geworden seien und zum Nachweis der durch die Schiedsbeklagten begangenen Täuschungshandlungen dienen sollten.

Hierdurch seien die Schiedsklägerinnen in ihrem Anspruch auf Gewährung umfassenden rechtlichen Gehörs und in ihrem grundrechtsgleichen Anspruch auf ein faires Verfahren massiv verletzt worden; dies gelte umso mehr, als bei verständiger Auslegung des Willens der Schiedsparteien auch unter Berücksichtigung der DIS-Regeln für ein beschleunigtes Verfahren (ERBV) nicht angenommen werden könne, dass die Parteien auf eine uneingeschränkte Beweisaufnahme hätten verzichten wollen.

Die DIS-Regeln für ein beschleunigtes Verfahren eröffneten dem Schiedsgericht weder ausdrücklich noch stillschweigend die Befugnis, im Rahmen der Zeugenbefragung den Vorhalt von – später aufgefundenen – Urkunden zu unterbinden und damit die Wahrheitsfindung bei divergierenden Zeugenaussagen zu verhindern.

Hierdurch sei objektiv und nachvollziehbar das Vertrauen der Klägerinnen in eine unparteiische Entscheidung des Schiedsgerichts erschüttert worden, zumal das Schiedsgericht auf eine Einschränkung des Urkundenvorhalts weder zu Beginn der mündlichen Verhandlung noch in seinen Verfahrensverfügungen hingewiesen habe.

Es sei in der mündlichen Verhandlung für den objektiven Beobachter der Eindruck entstanden, dass die Wahrheitsfindung hinter dem Bestreben nach einer schnellen Entscheidung habe zurückstehen sollen und das Schiedsgericht die Dokumente nicht einmal auf ihre etwaige Entscheidungsrelevanz habe prüfen wollen.

c) Ein weiteres Indiz für die Voreingenommenheit des Schiedsgerichts liege auch darin, dass eine nach den gegebenen Umständen als erforderlich zu erachtende Vereidigung der sich widersprechenden Zeugen durch das staatliche Gericht nach § 1050 ZPO unterblieben sei.

d) Schließlich komme die Voreingenommenheit der Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu Lasten der hiesigen Antragstellerinnen in der auf tendenziöse Weise abgefassten und in wesentlichen Teilen unrichtigen bzw. unvollständigen Verfahrensleitenden Verfügung Nr. 5 vom 24.01.2018 zum Ausdruck, für deren Inhalt es stellenweise auch inhaltlich gar keine Veranlassung gegeben habe.

aa) Soweit in Ziffer 5. dieser Verfügung festgehalten worden sei, dass die Parteien nach Feststellung der Anwesenheiten bestätigt hätten, dass keine Einwände gegen die ordnungsgemäße Konstituierung und Zuständigkeit des Schiedsgerichts sowie gegen die Verfahrensleitenden Verfügungen Nr. 1-4 bestünden und es keine prozessualen Fragen gäbe, die es zu adressieren gelte, werde eine für den objektiven Leser wesentliche Information unterschlagen. Denn die Frage der Vorsitzenden des Schiedsgerichts nach etwaigem prozessualen Erörterungsbedarf habe sich nur auf den aktuellen Stand der Verhandlung bezogen und sei auch nur insoweit von der Schiedsklägervertreterin verneint worden.

bb) Aus Ziffer 8. der Verfahrensleitenden Verfügung vom 24.01.2018 ergebe sich nicht, dass die Zeitdauer der dort anheimgestellten gegenüberstellenden Befragung von Zeugen ausdrücklich auf 15 Minuten begrenzt worden sei, ebenso wenig, dass sich die Gegenüberstellung nur auf die Zeugen F und G beschränkt habe.

Zudem habe die Vorsitzende des Schiedsgerichts ausweislich des Wortprotokolls der mündlichen Verhandlung (dort Seite 105) den Parteien nicht anheimgestellt, die Gegenüberstellung förmlich zu beantragen.

Es sei somit nicht nachvollziehbar, warum die Darstellung den Eindruck eines „großzügigeren“ Spielraums vermittle, als dieser tatsächlich gewährt worden sei.

cc) Die Darstellung in Ziffer 9. der Verfügung Nr. 5 vom 24.01.2018 sei insofern unrichtig, als keine „Bestätigung“ der Verfahrensschritte und Fristen gemäß dem Verfahrenskalender erfolgt sei.

Vielmehr habe der anwaltliche Vertreter der Schiedsklägerinnen in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, neu in die Beweisaufnahme einzutreten und damit zum Ausdruck gebracht, dass er das Erkenntnisverfahren als noch nicht abgeschlossen betrachte. Von einer „Bestätigung“ der Beendigung des Erkenntnisverfahrens könne daher keine Rede sein.

dd) Die unter Ziffer 13. der Verfügung vom 24.01.2018 den Anwälten aufgegebene Kostendarlegung missachte den Umstand, dass der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, sich zu den Regelungen zur Kostentragung erst nach Rücksprache mit seinen Mandanten zu äußern. Bei Abwarten dieser Äußerung wäre klargestellt worden, dass auf Seiten der Schiedsklägerinnen eine Pauschalhonorarvereinbarung mit deren Anwälten bestehe, weshalb sich die Schiedsklägerinnen gegen die vom Schiedsgericht aufgegebenen Auflagen zu verwahren hätten.

ee) Das tatsächliche Prozessgeschehen sei in Ziffer 15. der Verfügung vom 24.01.2018 unzutreffend wiedergegeben. Denn nachweislich habe der Vertreter der Schiedsklägerinnen bereits in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Wiedereröffnung der Beweisaufnahme gestellt, zum anderen hätten sich die Vertreter der Schiedsklägerinnen nicht dahingehend geäußert, sie würden sich Einwendungen und einen Antrag vorbehalten. Schließlich sei die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht „im Rahmen des Eröffnungsvortrages“, sondern erst im Anschluss an den Eröffnungsvortrag der Schiedsbeklagten erhoben worden und es sei auch die in der Schiedsverhandlung abgegebene Begründung bzw. der Zusammenhang unterschlagen worden, warum sich aus Sicht der Schiedsklägerinnen der neue Sachvortrag für die Entscheidung als relevant darstelle.

ff) Ebenso sei die in Ziffer 16. der Verfahrensleitenden Verfügung Nr. 5 enthaltene Darstellung bezogen auf die abschließenden Äußerungen der Vertreterin der Schiedsbeklagten irreführend.

Die Darstellung erwecke den Eindruck, als habe die Beklagtenvertreterin eine solche Zusammenfassung vorgetragen, während keine der dort zu Ziffer (i) bis (iii) aufgeführten Einwände am Ende der mündlichen Verhandlung so vorgetragen worden sei.

gg) In Ziffer 17. der Verfügung vom 24.01.2018 werde schließlich erneut der von den Schiedsklägerinnen formell gestellte Antrag auf Wiedereintritt in die Beweisaufnahme übergangen.

Die Gesamtschau der vorbeschriebenen Abweichungen und Verfälschungen des tatsächlichen Ablaufs der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht sei geeignet, bei einem objektiven Beobachter Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Schiedsrichterin zu begründen.

Auch könnten die Gründe, auf die die von den beiden Parteischiedsrichtern am 16.03.2018 getroffene Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gestützt sei, nicht überzeugen.

Die Entscheidung stütze sich nämlich allein auf die Stellungnahme der Vorsitzenden A vom 19.02.2018 und lasse eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Schiedsklägerinnen vermissen. Diese Vorgehensweise sei umso fragwürdiger, als die Verfahrensleitende Verfügung Nr. 5 vorgeblich von allen Schiedsrichtern einstimmig beraten und beschlossen worden sei und es deshalb nahe gelegen hätte, diese mit eigenen Argumenten zu verteidigen.

Die Antragstellerinnen beantragen,

die von ihnen erklärte Ablehnung der Vorsitzenden Schiedsrichterin A sowie des von den Schiedsbeklagten benannten Schiedsrichters B für begründet zu erklären.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

die Ablehnungsanträge der Antragstellerinnen zurückzuweisen.

Sie halten sämtliche Einwände der Antragstellerinnen für haltlos und Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter begründen könnten, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für gegeben.

Im Übrigen seien die Antragstellerinnen mit ihrem Vortrag zu früheren Sozietätsangehörigkeiten gemäß § 1037 Abs. 2 S. 1 ZPO präkludiert. Es sei zu bestreiten, dass die Schiedsklägerinnen erstmals im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht von den ehemaligen geschäftlichen Kontakten zwischen den beiden Schiedsrichtern und E erfahren hätten.

Eine Kenntniserlangung, die angeblich erst durch Recherchen im Anschluss an die mündliche Verhandlung erfolgt sei, die ihrerseits durch den Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht veranlasst worden sein sollen, stelle sich als absolut unglaubwürdig dar; es sei vielmehr zu vermuten, dass ein auf diese Umstände gestütztes Befangenheitsgesuch allein für den Fall eines ungünstigen Verfahrensverlaufs vor dem Schiedsgericht vorgehalten worden sei. Es obliege daher den Antragstellerinnen, die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen, wobei etwaige Angaben des in die Vertragsverhandlungen eingebundenen Rechtsanwalts I hierfür nicht ausreichend seien, da es auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Antragstellerinnen bzw. deren Prozessbevollmächtigten ankomme.

Eine entsprechende Glaubhaftmachung durch die Antragstellerinnen selbst bzw. deren Prozessbevollmächtigte sei jedoch nicht erfolgt; solange dies nicht geschehe, sei von einer Präklusion der betreffenden Befangenheitsgründe auszugehen.

Im Übrigen seien die Befangenheitsgesuche sämtlich auch in der Sache unbegründet.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen begründe § 16.1 DIS-SchO (98) keine Verpflichtung, jedweden Umstand zu offenbaren, bei dem auch nur im Entferntesten die Möglichkeit bestehe, dass er aufgrund subjektiver Empfindung und Mutmaßungen einer Partei zur Grundlage einer Schiedsrichterablehnung gemacht werden könne. Entsprechend habe die in beiden Fällen seit über 10 Jahren zurückliegende gemeinsame berufliche Verbundenheit in einer Kanzlei mit dem anwaltlichen Vertreter der Schiedsbeklagten weder seitens der Vorsitzenden des Schiedsgerichts noch seitens des beisitzenden Schiedsrichters B offenbart werden müssen. Diese Wertung stehe im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und folge zudem eindeutig aus den Grundsätzen der „IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration“ vom 23.10.2014 („IBA-Guidelines“), die als „soft law“ zur Ausfüllung der auslegungsbedürftigen Begriffe „Unparteilichkeit“ und Unabhängigkeit im Sinne des § 1036 ZPO und des § 16.1 DIS-SchO heranzuziehen seien.

Der Versuch der Antragstellerinnen, aus der Stellungnahme des abgelehnten Schiedsrichters B vom 20.02.2018 abzuleiten, es habe außerhalb von „Mandatssachen“ persönliche Kontakte mit E gegeben, müsse fehlschlagen; denn tatsächlich bestehe keine enge persönliche Verbindung zwischen dem beisitzenden Schiedsrichter B und E und seien seit dem Ausscheiden des E aus der Kanzlei Z zwischen beiden keine beruflichen oder privaten Kontakte gepflegt worden. Soweit die Antragstellerinnen dies mit Nichtwissen bestreiten und ihrerseits Glaubhaftmachung dieses Vorbringens durch eidesstattliche Versicherung der Antragsgegnerinnen begehrten, werde die Darlegungs- und Beweislast verkannt, da allein die Antragstellerinnen für das Vorliegen von Befangenheitsgründen darlegungs- und beweisbelastet seien.

Berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der beiden abgelehnten Schiedsrichter ergäben sich auch nicht aus der konkreten Verfahrensführung.

Weder sei der Vorwurf von gezielten, zu Lasten der Schiedsklägerinnen gehenden Eingriffen in die Beweisaufnahme durch den Schiedsrichter B mit Rücksicht auf das Wortprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2018 objektiv nachvollziehbar noch seien die gegen die Verfahrensführung der Vorsitzenden des Schiedsgerichts gerichteten Vorwürfe ansatzweise geeignet, den Anschein einer Voreingenommenheit zu erwecken. Die Verfahrensleitende Verfügung Nr. 5 vom 24.01.2018 fasse den Verlauf der mündlichen Verhandlung vollkommen zutreffend zusammen; die von den Antragstellerinnen teilweise sinnentstellend und völlig aus dem Zusammenhang gerissenen Einzelaspekte könnten selbst dann nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn es sich – unterstellt – in Teilen um tatsächliche Verfahrensfehler handeln sollte. Denn Verfahrensverstöße seien erst und nur dann geeignet, die Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters zu begründen, wenn sie in besonderer Häufigkeit und Schwere auftreten und zugleich die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung mit einiger Deutlichkeit auf eine Voreingenommenheit oder Willkür hindeute. Derartiges sei vorliegend offenkundig nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Antragsgegnerin zu 1) hat mit Antragsschrift vom 24.04.2018 bei dem hiesigen Senat zu Az.: 26 Sch 8/18 ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 20.03.2018 eingeleitet, in dem sie beantragt hat, den Schiedsspruch insoweit für vollstreckbar zu erklären, als die Schiedsklägerinnen zur Kostenerstattung ihr gegenüber verpflichtet worden sind.

Die Antragstellerinnen haben in dem dortigen Verfahren der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unter Geltendmachung einer Reihe von Aufhebungsgründen unter Einschluss der auch im hiesigen Verfahren geltend gemachten Befangenheitsgründe widersprochen.

Der Senat hat in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren am 06.12.2018 mündlich verhandelt und am 24.01.2019 einen Beschluss verkündet, durch den dem Vollstreckbarerklärungsantrag der hiesigen Antragsgegnerin zu 1) stattgegeben wurde

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der Vorsitzenden des Schiedsgerichts und des beisitzenden Schiedsrichters B ist gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht bei dem insoweit zuständigen Gericht gestellt worden (§ 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Zwar wird teilweise vertreten, dass Ablehnungsgründe nur noch im Vollstreckbarerklärungs- bzw. Aufhebungsverfahren nach §§ 1059 ff. ZPO geltend gemacht werden können, wenn das Schiedsgericht den Schiedsspruch – wie hier – noch innerhalb der Monatsfrist des § 1037 Abs. 3 ZPO erlassen hat (Zöller-Geimer, ZPO, 32. Auflage 2018, Rdnr. 7 zu § 1037 ZPO; Musielak-Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, Rdnr. 5 zu § 1037 ZPO m.w.N.; offenlassend: OLG Frankfurt/Main, SchiedsVZ 2010, 52 f. [OLG München 23.11.2009 – 34 Sch 13/09]). Für diese Auffassung spricht insbesondere die Erwägung, dass mit dem Ablehnungsverfahren nach § 1037 Abs. 3 ZPO ein zwischenzeitlich erlassener Schiedsspruch nicht beseitigt werden kann (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 495, 497 [OLG Stuttgart 16.07.2002 – 1 Sch 8/02]) und auch der Umstand, dass die Entscheidung des staatlichen Gerichts nach §§ 1037, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht der Rechtsbeschwerde nach § 1065 ZPO unterliegt. Nachdem der Senat in dem Verfahren 26 Sch 8/18 zeitgleich über den Antrag der Antragsgegnerin zu 1) auf Vollstreckbarerklärung entschieden hat, kommt eine inzidente Überprüfung der Ablehnungsentscheidung über § 1065 ZPO nur noch in einem dort möglichen Rechtsbeschwerdeverfahren Betracht.

Gleichwohl dürfte es nicht gänzlich auszuschließen sein, dass für den Fall einer erfolgreichen Anfechtung der Vollstreckbarerklärungsentscheidung des Senats im Verfahren zu 26 Sch 8/18 das Schiedsgericht über die Vorschrift des § 1059 Abs. 4 ZPO erneut mit der Streitsache befasst werden könnte, weshalb der Antrag nicht bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

In der Sache selbst haben die Befangenheitsanträge der Antragstellerinnen jedoch keinen Erfolg. Die von ihnen geltend gemachten Ablehnungsgesuche sind weder bezogen auf die Vorsitzendes des Schiedsgerichts noch bezogen auf den beisitzenden Schiedsrichter B begründet.

Grundsätzlich kann ein Schiedsrichter nach den inhaltlich identischen Vorschriften des § 1036 Abs. 2 ZPO und des § 18.1 DIS-SchO (98) nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Allgemeiner Überzeugung zufolge orientiert sich der Maßstab, ob berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters vorliegen, an dem für die staatliche Gerichtsbarkeit in § 42 Abs. 2 ZPO normierten Ablehnungsgrund wegen Umständen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigen (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az. 26 SchH 15/11; KG, Beschluss vom 12.02.2018, Az.: 13 SchH 2/17, zitiert nach BeckRS; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 10 zu § 1036 ZPO).

Demgemäß ist der Schiedsrichter verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere die Neutralität, die Objektivität und die Wahrung der Parteirechte zu beachten. Nicht erforderlich ist eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit; vielmehr ist die Ablehnung bereits dann berechtigt, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger, besonnener Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Schiedsrichter stehe dem Schiedsverfahren nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (KG, a.a.O., m.w.N.)

Objektive Gründe, die im Streitfall aus Sicht der Antragstellerinnen die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind nicht gegeben.

1. Zunächst liegen bezogen auf die Vorsitzende des Schiedsgerichts keine Verstöße gegen die Offenlegungspflicht nach § 16.1 DIS-SchO (98) vor.

Nach dieser im Schiedsverfahren maßgebenden Vorschrift bzw. der wesensgleichen Vorschrift des § 1036 Abs. 1 ZPO hat sich jede Person, die als Schiedsrichter benannt wird, unverzüglich gegenüber der DIS-Geschäftsstelle über die Annahme des Schiedsrichteramtes und die Erfüllung der von den Parteien vereinbarten Voraussetzungen zu erklären und alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können.

Mit Rücksicht darauf, dass § 1036 Abs. 1 ZPO bzw. § 16.1 DIS-SchO dazu dienen, die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters, die zu den elementaren Grundlagen jeder Rechtsprechung gehören, für die Parteien überschaubar und überprüfbar zu machen, sind an die Offenlegungspflichten eines Schiedsrichters grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2006, Az.: 10 Sch 1/06, zitiert nach BeckRS; wohl auch Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, Rdnr. 2 zu § 1036 ZPO; BeckOK, ZPO, 31. Edition, Rdnr. 7 zu § 1036 ZPO); denn während die Parteien bei staatlichen Gerichten bereits einen im Voraus bestimmten Spruchkörper vorfinden, der nach den strengen Regeln des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gebildet wurde, muss im Schiedsverfahren das Schiedsgericht erst etabliert werden (OLG Karlsruhe, a.a.O., unter Verweis auf Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 1036 ZPO). Um den Parteien die Möglichkeit zu geben, zu beurteilen, ob ein Grund vorhanden ist, der Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der benannten Schiedsrichter aufkommen lässt, müssen sie Kenntnis von etwaigen Verflechtungen des von der anderen Partei benannten Schiedsrichters mit der einen oder anderen Partei haben (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Bremen, NJW-RR 2007, 968, 969 [OLG Bremen 24.05.2006 – 2 Sch 2/2006]).

Auch würde eine Relativierung des Neutralitätserfordernisses der Schiedsgerichtsbarkeit insgesamt schaden, weil sie das Vertrauen in die Integrität des Spruchkörpers reduziert (BeckOK-ZPO, a.a.O., Rdnr. 10 zu § 1036 ZPO).

Die Pflicht zur Offenlegung gilt deshalb für alle Umstände, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters wecken können und umfasst deshalb nicht allein Gründe, die letztlich für eine Ablehnung des Schiedsrichters ausreichend sind; vielmehr sind auch solche Umstände anzugeben, die schon bei der Besetzung des Schiedsgerichts für die Auswahl des Schiedsrichters unter dem Gesichtspunkt seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit maßgeblich sein können (OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325 f. [BGH 22.01.2008 – VIII ZB 57/07]), wobei dieser die Bewertung aus der Sicht beider Parteien möglichst objektiv vorzunehmen und sich in Zweifelsfällen für die Offenbarung zu entscheiden hat (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134, 137).

Auch nach diesen strengen Maßstäben ist jedenfalls bezogen auf die Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht von einem Verstoß gegen die Offenlegungspflichten nach § 16.1 DIS-SchO (98) auszugehen.

Ihre ehemalige geschäftliche Beziehung zu dem Vertreter der Schiedsbeklagten, E, beschränkte sich darauf, dass sie bis zum Jahr 2005 als angestellte Rechtsanwältin in der Kanzlei X und dort im Bereich Dispute Resolution arbeitete und E zu jener Zeit als Partner dieser Kanzlei im Bereich Corporate/M&A tätig war. Auch hat die Vorsitzende in ihrer Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch vom 27.02.2018 angegeben, dass ihr der Vertreter der Schiedsbeklagten weder aus jener Zeit noch anderweitig persönlich bekannt war und ist und dass es abgesehen von der Zugehörigkeit zur gleichen Kanzlei keine Überschneidungspunkte, etwa durch die Bearbeitung eines gemeinsamen Mandats, gegeben habe.

Zu einer Offenlegung der danach zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens etwa 12 Jahre zurückliegenden angestellten Tätigkeit in der Kanzlei X, in der bis zu ihrem Ausscheiden im Jahr 2005 auch der anwaltliche Vertreter der Schiedsbeklagten als Partner tätig war, musste sich die Vorsitzende des Schiedsgerichts – ungeachtet ihres fehlenden Bewusstseins hiervon – nicht verpflichtet sehen, da dieser Umstand nicht geeignet war, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit zu wecken. Allein eine viele Jahre zurückliegende gemeinsame Tätigkeit in einer Kanzlei begründet – ohne weitere sonstige Anhaltspunkte – keine Offenlegungspflicht i.S.v. § 16.1 DIS-SchO (vgl. OLG München, NJOZ 2014, 1770, 1781).

Auch haben die Schiedsklägerinnen keinerlei Umstände vorgetragen oder glaubhaft gemacht, aus denen sich eine andere Beurteilung ergeben könnte.

Soweit sie ihre Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch deren „nur schwer nachvollziehbare“ Erklärung, ihr sei die gemeinsame Kanzleizugehörigkeit mit E vor Anbringung des Ablehnungsgesuchs nicht einmal bewusst gewesen, „bekräftigt“ sehen, ergibt sich hieraus kein Umstand, der im Zusammenhang mit den Obliegenheiten des § 16.1 DIS-SchO (98) relevant wäre.

2. Demgegenüber ist die Frage einer etwaigen Verletzung von Offenlegungspflichten bezogen auf den beisitzenden Schiedsrichter E abweichend zu beurteilen.

B war zwischen 1993 und 2004 Partner der Kanzlei Z und dort in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Unternehmenskauf und Private Equity tätig. Der Vertreter der Schiedsbeklagten, E, war von 1994/1995 bis 2001 ebenfalls als Partner in der Kanzlei Z tätig und arbeitete zudem im gleichen Tätigkeitsfeld wie B, zwischen 1994/1995 und 1999 außerdem am gleichen Standort in Stadt1. Anders als bei der Vorsitzenden des Schiedsgerichts beschränkte sich die berufliche Verbindung danach nicht auf eine bloße gemeinsame Kanzleizugehörigkeit, sondern es bestand über einen Zeitraum von etwa 7 Jahren, bis zum Ausscheiden des E im Jahr 2001 eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den sich hieraus ergebenden gleichgerichteten wirtschaftlichen und finanziellen Interessen.

Unter Berücksichtigung der im Rahmen des § 16.1 DIS-SchO grundsätzlich anzulegenden strengen Maßstäbe, stellt die durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit – zudem im gleichen Geschäftsfeld – begründete enge geschäftliche Verbindung einen Umstand dar, der bei Annahme des Schiedsrichteramtes hätte offengelegt werden müssen.

Dabei entfällt die Offenlegungspflicht nicht allein deshalb, weil die partnerschaftliche Zusammenarbeit zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens seit etwa 17 Jahren beendet war.

Denn auch bei vernünftiger Betrachtung ist nicht auszuschließen, dass aus dieser Verbindung Kontakte bis in die Gegenwart hineinreichen oder etwa der Schiedsrichter an der Aufrechterhaltung oder Wiederholung der Verbindung interessiert sein kann, weshalb auch bei zurückliegenden geschäftlichen Kontakten Sensibilität geboten ist (vgl. hierzu Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 14, Rdnr. 8). Sowohl zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der privaten Schiedsgerichte, als auch zu dem Zweck, ein anschließendes Schiedsverfahren von potentiellen späteren Ablehnungsgesuchen zu entlasten, stellt die ehemalige partnerschaftliche Verbindung zu dem anwaltlichen Vertreter der Schiedsbeklagten einen Umstand dar, den der Schiedsrichter bei Annahme des Schiedsrichteramtes hätte offenlegen müssen, zumal auch – anders als bei der Vorsitzenden des Schiedsgerichts – nicht ersichtlich ist, dass dem Schiedsrichter die zurückliegende Zusammenarbeit mit E nicht mehr präsent gewesen wäre.

Etwas anderes folgt nicht aus den von den Antragsgegnerinnen herangezogenen „IBA-Guidelines“. Ungeachtet dessen, dass diese Verhaltensmaßregeln keine Verbindlichkeit für die vorliegend zu treffende Entscheidung entfalten (vgl. MüKo-Münch, ZPO, 5. Auflage 2017, Rdnr. 13 zu § 1036 ZPO, maßgebend bleibe immer der Einzelfall; vgl. auch Rojahn/Jerger, NJW 2014, 1147, 1148), sind auch diese, als Orientierungshilfe gedachten Standesvorgaben von dem Grundsatz getragen, dass jeglicher Zweifel daran, ob ein Schiedsrichter bestimmte Tatsachen oder Umstände offenzulegen hat oder nicht, zugunsten einer Offenlegung entschieden werden sollte (vgl. dort Teil I, Allgemeine Grundsätze, Ziff. 3c).

Entsprechend können auch die unter der Rubrik „Orange List“ für näher zu prüfende Verdachtsfälle aufgeführten Konstellationen (vgl. dort Ziff. 3.3.3.) nicht in dem von den Antragsgegnerinnen vertretenen Sinn verstanden werden, wonach eine mehr als drei Jahre zurückliegende Partnerschaft eines Schiedsrichters mit einem Parteivertreter des Schiedsverfahrens – generell – nicht zu offenbaren sei; vielmehr enthält die „Orange List“ eine nicht abschließende Aufzählung von spezifischen Situationen, die (abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls) in den Augen der Parteien Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit eines Schiedsrichters geben können und deshalb Situationen widerspiegeln, in denen ein Schiedsrichter in der Regel zur Offenlegung verpflichtet ist, ohne dass angenommen werden kann, dass eine solche Offenlegung automatisch zu seiner Disqualifikation führt (vgl. Teil II, Praktische Anwendung der Allgemeinen Grundsätze, Ziff. 3, 4; vgl. auch Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rz. 405).

Nach alledem weisen die Antragstellerinnen zu Recht darauf hin, dass der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 16.03.2018 über das Ablehnungsgesuch – jedenfalls was die Frage der Offenlegungspflicht durch den beisitzenden Schiedsrichter B angeht – nicht gefolgt werden kann. Darin wird lediglich auf die lang zurückliegende gemeinsame Tätigkeit als Rechtsanwälte in der Kanzlei Z abgestellt, aber nicht explizit berücksichtigt, dass vorliegend eine darüberhinausgehende und zudem langjährige partnerschaftliche Verbundenheit in Rede steht. Auch lässt die Entscheidung des Schiedsgerichts eine an den Maßstäben des § 16.1 DIS-SchO orientierte Begründung vermissen.

Gleichwohl kann aus dem Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstandes nicht ohne Weiteres eine Befangenheit und damit ein (kausaler) Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO abgeleitet werden (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 1036 ZPO; BeckOK-ZPO, a.a.O., Rdnr. 19 zu § 1036 ZPO; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 1036 ZPO; MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 1036 ZPO, [„bei gewisser tatsächlicher Relevanz“]; OLG München, NJOZ 2014, 1179, 1781; OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325, 1326 [BGH 22.01.2008 – VIII ZB 57/07]; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11, zitiert nach juris; strenger: [Regelfolge] OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.; vgl. auch Rojhan/ Jerger, NJW 2014, 1147, 1148, wonach allein die Verletzung der Offenbarungspflicht berechtigte Zweifel wecken kann).

Vielmehr ist im Grundsatz davon auszugehen, dass sich ein Verstoß gegen Offenlegungspflichten in der Regel (nur) dann i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO auf den Schiedsspruch auswirkt, wenn die zu offenbarenden Gründe zu einer Ablehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der betreffenden Person aufkommen lassen (vgl. jüngst BGH, Beschluss vom 02.05.2017, Az.: I ZB 1/16 = NJW 2018, 70 ff. zur Befangenheit eines Sachverständigen im Schiedsverfahren).

Nach dortiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entspricht das schiedsrichterliche Verfahren nicht den Bestimmungen der §§ 1049 Abs. 3, 1036 Abs. 1 ZPO, wenn eine Person, die zum Sachverständigen bestellt worden ist, nicht alle Umstände offengelegt hat, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit der Unabhängigkeit wecken können. Der Schiedsspruch ist in einem solchen Fall nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO aufzuheben, wenn anzunehmen ist, dass sich dieser Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen lassen (BGH, a.a.O., NJW 2018, 75 [BGH 02.05.2017 – I ZB 1/16], Rdnr. 46).

Diese Grundsätze, die auf Fälle eines Verstoßes gegen Offenlegungspflichten durch einen Schiedsrichter zu übertragen sind, führen im Streitfall dazu, dass die vom beisitzenden Schiedsrichter B verschwiegene ehemalige partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Vertreter der Schiedsbeklagten in einer Kanzlei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie mit Rücksicht auf die allgemein in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen zur Frage der Besorgnis der Befangenheit bei geschäftlichen oder freundschaftlichen Kontakten zwischen einem Schiedsrichter und dem Vertreter einer Partei (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 1036 ZPO; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 14, Rdnr. 8; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 1036 ZPO; BeckOK-ZPO, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 1036 ZPO; MüKo-ZPO, a.a.O., Rdnr. 32 ff. zu § 1036 ZPO; vgl. auch jüngst BGH, Beschluss vom 19.10.2017, Az.: IX ZA 16/17, zitiert nach juris) nicht geeignet war, berechtigte Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit zu wecken.

Denn unstreitig ist die partnerschaftliche Zusammenarbeit seit nunmehr über 17 Jahren beendet. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerinnen gab es seit dem Ausscheiden des E aus der Kanzlei Z auch keine beruflichen oder privaten Kontakte mit dem abgelehnten Schiedsrichter.

Soweit sich die Stellungnahme des abgelehnten Schiedsrichters vom 20.02.2018 noch darauf beschränkte, es habe seit dem Ende der jeweiligen Tätigkeit bei Z keine Kontakte „in Mandatssachen“ gegeben und damit zunächst offengelassen wurde, ob nicht außerhalb von „Mandatssachen“ weiterhin persönliche oder freundschaftliche Kontakte bestehen und wie weit diese ggf. reichen, ist jedenfalls nunmehr vorgetragen, dass solche Kontakte nicht bestehen.

Es kann danach weder festgestellt werden, dass die beendete partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schiedsrichter B und dem anwaltlichen Vertreter der Schiedsbeklagten objektiv die Besorgnis begründen könnte, das unbefangene Urteil in der zugrundeliegenden Schiedssache könne dadurch beeinflusst werden, noch ist erkennbar, dass der ehemaligen Zusammenarbeit in die Gegenwart hineinreichende persönliche oder freundschaftlichen Kontakte nachgefolgt sind, die auf eine gegenwärtige Verbundenheit zwischen dem abgelehnten Schiedsrichter und dem Vertreter der Schiedsbeklagten hindeuten und aus diesem Grund die Befürchtung wecken könnten, der abgelehnte Schiedsrichter stehe der ablehnenden Partei nicht unbefangen gegenüber.

Nach alledem hätten die zu offenbarenden Gründe nicht zu einer Ablehnung des Schiedsrichters ausgereicht und begründen auch in Verbindung mit der fehlenden Offenlegung durch den Schiedsrichter keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des beisitzenden Schiedsrichters B.

Denn wer eine Offenlegung unterlässt, zu der er sich aus jedenfalls (wie hier) noch vertretbaren Gründen nicht verpflichtet fühlte, erregt damit bei einer ruhigen und besonnenen Partei noch keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit (OLG München, NJOZ 2014, 1779, 1781).

Anderenfalls würden die Anforderungen an eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit dadurch ausgehöhlt, dass allein die – nicht auf hinreichende Anhaltspunkte gestützte – Behauptung einer Partei, bei ihr hätten die verschwiegenen Umstände Zweifel an der Unbefangenheit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters geweckt oder wecken können, zu einer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit führen würde. Deshalb darf ein Umstand, der schon an sich die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht begründet, nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstandes doch noch zu seiner Ablehnung führen (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134 ff.; ebenso: OLG Frankfurt/Main, SchiedsVZ 2011, 342, 344 [OLG München 22.06.2011 – 34 SchH 3/11]; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11, zitiert nach juris).

Soweit die Antragstellerinnen bestritten haben, dass es seit dem Ausscheiden des E aus der Kanzlei Z keine beruflichen oder persönlichen Kontakte mit dem abgelehnten Schiedsrichter gegeben habe, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Von der ihnen eröffneten Möglichkeit, sowohl den abgelehnten Schiedsrichter selbst als auch den Vertreter der Schiedsbeklagten E als Zeugen zu einem etwaigen gegenteiligen Vorbringen zu benennen, ist kein Gebrauch gemacht worden. Demgegenüber bedurfte es einer Glaubhaftmachung des bestrittenen Vortrages durch die hiesigen Antragsgegnerinnen nicht, da auch bei rechtzeitiger Offenlegung des verschwiegenen Umstandes der abgelehnte Schiedsrichter nicht zu einem „Negativattest“ hätte gezwungen werden können (vgl. OLG München, NJOZ 2011, 726).

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen kommt es auf die Rechtzeitigkeit der Befangenheitsrügen wegen früherer gemeinsamer Kanzleizugehörigkeiten i.S.v. § 1037 Abs. 2 S. 1 ZPO sowohl bezogen auf die Vorsitzende des Schiedsgerichts als auch bezüglich des beisitzenden Schiedsrichters B nicht an, weil schon der Sache nach kein Befangenheitsgrund besteht.

Nur ergänzend sei deshalb darauf hingewiesen, dass es den Antragstellerinnen obliegt, die rechtzeitige Geltendmachung der Ablehnungsgründe gemäß § 1037 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 4 ZPO analog, § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. hierzu MüKo-ZPO, a.a.O., Rdnr. 10-12 zu § 1037 ZPO mit Hinweis auf OLG Dresden, SchiedsVZ 2005, 159 ff. [OLG Dresden 27.01.2005 – 11 SchH 02/04]), wobei mit Rücksicht auf das von den Parteien hoch streitig geführte Verfahren und die augenscheinlich ohne größere Schwierigkeiten zu ermittelnden Verbindungen der beiden abgelehnten Schiedsrichter zu dem anwaltlichen Vertreter der Schiedsbeklagten ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftmachung zu verlangen sein dürfte. Im vorliegenden Verfahren haben sich die Antragstellerinnen indes darauf beschränkt, die Zeitpunkte anzugeben, zu denen ihnen bzw. ihren Prozessbevollmächtigten die beiden Mitteilungen des Rechtsanwalt I zugegangen sind (Bl. 168, 169 d.A.) und auf jedwede Glaubhaftmachung verzichtet.

Der im jüngsten Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 11.01.2019 eingebrachte Sachvortrag zur hypothetischen Vorgehensweise des DIS-Ernennungsauschusses für den Fall einer rechtzeitigen Offenlegung der geschäftlichen Verbindungen der beiden abgelehnten Schiedsrichter zu dem anwaltlichen Vertreter der Schiedsbeklagten ist für die Entscheidung im hiesigen Verfahren ohne Relevanz. Maßgebend ist hier allein, ob die fehlende Offenlegung die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Schiedsrichter begründen konnte; dies ist aus den dargelegten Gründen zu verneinen.

3. Eine Besorgnis der Befangenheit des beisitzenden Schiedsrichters B ergibt sich weder allein noch in der Gesamtschau mit der Verletzung der Offenlegungspflicht daraus, dass er „mehrfach in wichtigen Abschnitten der Beweisaufnahme die Verfahrensleitung an sich zog und bei der Zeugenbefragung durch den Klägervertreter eingriff“ bzw. sich „Parteivortrag der Antragstellerinnen bei der Zeugenbefragung zu eigen machte“ (gemeint ist wohl richtig: der hiesigen Antragsgegnerinnen, vgl. hierzu Bl. 174 d.A.).

Was letzteren Vorwurf angeht, ist schon nicht ersichtlich, worauf die Antragstellerinnen ihr Vorbringen konkret stützen. Die Behauptung, B habe sich Parteivortrag zu eigen gemacht, steht für sich genommen ohne jedwede Bezugnahme im Raum und kann daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit begründen.

Zudem war dieser Vorwurf nicht Gegenstand des mit Schriftsatz vom 02.02.2018 gestellten Befangenheitsgesuchs. Zu Recht weisen deshalb die hiesigen Antragsgegnerinnen darauf hin, dass die Antragstellerinnen mit einem etwa hierauf gestützten Ablehnungsgrund gemäß § 1037 Abs. 2 S. 1 ZPO präkludiert wären.

Auch im Übrigen rechtfertigt der Vortrag der Antragstellerinnen den Vorwurf der Parteilichkeit des Schiedsrichters nicht.

Die zunächst aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zitierte Passage (dort Seite 43) bezieht sich auf eine Situation während der Einvernahme des Zeugen F durch den Vertreter der Schiedsklägerinnen; im Zuge dieser Vernehmung hielt der Vertreter der Schiedsklägerinnen dem Zeugen vor, dass seine Aussage, wonach in den Verhandlungen mit den Schiedsbeklagten eine „Hausnummer von 60-80 Millionen“ genannt worden sei, in krassem Gegensatz zu Aussagen von Zeugen der Schiedsbeklagten stehe. An dieser Stelle schaltete sich die anwesende und bereits zuvor vernommene Zeugin H in die Beweisaufnahme ein und widersprach den Angaben des Zeugen F insoweit, als die Summe von 60 – 80 Millionen nicht genannt worden sei. Aus dem Umstand, dass der beisitzende Schiedsrichter B in dieser Situation eingriff und darauf hinwies, dass man gerade bei einer Zeugenvernehmung und nicht bei einer Konversation sei, wobei sich der Vertreter der Schiedsklägerinnen ausdrücklich für diese Intervention bedankte, lässt sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Anschein einer Voreingenommenheit zu Lasten der Schiedsklägerinnen nicht ableiten. Denn die betreffende Bemerkung des beisitzenden Schiedsrichters richtete sich erkennbar an die Zeugin H, der zu diesem Zeitpunkt das Wort nicht erteilt war und deren gegenüberstellende Befragung in diesem Stadium des Verfahrens auch nicht angeordnet war.

Auch hat der beisitzende Schiedsrichter damit nicht und erst recht nicht in einer die Besorgnis der Befangenheit zu Lasten der Schiedsklägerinnen begründenden Weise die Verfahrensleitung an sich gezogen.

Die weitere Behauptung der Schiedsklägerinnen, die Intervention durch B habe einzig dem Ziel gedient, die Wahrheitsfindung zu unterbinden, weshalb der „Dank“ ihres Prozessbevollmächtigten offenkundig ironisch gemeint gewesen sei, ist schon angesichts der konkreten Situation im Schiedsverfahren nicht nachvollziehbar. Denn in dem entsprechenden Verfahrensabschnitt ging es ausschließlich um die Befragung des Zeugen F, die durch die Bemerkung des beisitzenden Schiedsrichters in keiner Weise unterbunden oder verkürzt wurde; weder wurde dem Vertreter der Schiedsklägerinnen untersagt, den Zeugen F mit widersprechenden Zeugenangaben zu konfrontieren, noch wurde dessen Vernehmung in irgendeiner Weise eingeschränkt; wie sich aus dem Wortprotokoll ergibt, wurde die Vernehmung des Zeugen F vielmehr in umfangreicher Weise fortgesetzt. Zudem hatte sich das Schiedsgericht die Möglichkeit einer gegenüberstellenden Zeugenbefragung ohnehin ausdrücklich vorbehalten (Wortprotokoll Seite 47).

Auch die zum Ende der Befragung des Zeugen F durch die Vertreter der Schiedsklägerinnen von dem beisitzenden Schiedsrichter B geäußerte Bemerkung, ob noch Fragen der Schiedsklägerseite bestünden, ansonsten gehe das Fragerecht auf die andere Seite über (Wortprotokoll Seite 45), bietet aus der Sicht einer vernünftigen Partei keinen Grund für die Annahme, der Schiedsrichter habe das Verfahren einseitig zu Lasten der ablehnenden Partei beeinflussen wollen.

Es ist weder vorgetragen noch aus dem Inhalt des Wortprotokolls ersichtlich, dass den Vertretern der Schiedsklägerinnen damit die Möglichkeit genommen wurde, ggf. noch weitere Fragen an den Zeugen F zu stellen; das Wortprotokoll belegt vielmehr eindrücklich, dass den Beteiligten umfassend und ausführlich die Gelegenheit zur Zeugenbefragung eröffnet wurde. Insoweit ist die isoliert herausgegriffene und den Gesamtkontext außer Acht lassende Äußerung des Schiedsrichters B weder für sich genommen noch in der Gesamtschau geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

4. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch die Vorsitzende des Schiedsgerichts, die mit einiger Deutlichkeit auf deren Voreingenommenheit gegenüber den Schiedsklägerinnen hindeuten würde, lässt sich gleichfalls nicht feststellen.

a) Aus dem Umstand, dass die Vorsitzende des Schiedsgerichts im Rahmen des Eröffnungsvortrages der Schiedsklägerinnen einen von deren anwaltlichen Vertretern vorbereiteten Schriftsatz zu einem neuen, bislang nicht zum Gegenstand des Schiedsverfahrens gemachten Vorbringen nicht zur Akte genommen hat, ergibt sich kein Anhalt für eine Befangenheit.

Allgemein gilt, dass Fehler in der Verfahrensführung, bei der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung nur in Ausnahmefällen die Besorgnis der Befangenheit begründen können, nämlich dann, wenn sie in besonderer Häufung und Schwere auftreten und die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung mit einiger Deutlichkeit auf eine Voreingenommenheit oder Willkür der Schiedsrichter hindeutet (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 1036 ZPO; OLG München, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: 34 SchH 13/16, zitiert nach BeckRS; OLG Frankfurt/Main SchiedsVZ 2010, 52, 54; Armbrüster/Wächter, SchiedsVZ 2017, 213, 217; Hammer, a.a.O., Rdnr. 411).

Dies ist insbesondere in systematischer Hinsicht stringent, da die Befangenheitsablehnung kein Instrument zur sachlichen Rechtsfehlerkontrolle darstellt und der Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit vom sog. verfahrensrechtlichen ordre public geschützt wird (OLG Köln, SchiedsVZ 2012, 161, 165 [OLG München 29.03.2012 – 34 SchH 12/11]). Die Entscheidung der Parteien, sich der privaten Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen und damit auf den bei staatlichen Gerichten vorgesehenen Instanzenzug zu verzichten, darf nicht dadurch konterkariert werden, dass den Parteien über das Vehikel eines Befangenheitsantrages eine staatliche Kontrolle der Rechtsanwendung des Schiedsgerichts eröffnet wird (vgl. Armbrüster/Wächter, a.a.O.).

Hiervon ausgehend können die Antragstellerinnen die Weigerung des Schiedsgerichts, den im Rahmen des Eröffnungsantrages von ihrer anwaltlichen Vertreterin angebotenen Schriftsatz zur Akte zu nehmen, nicht mit Erfolg zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs heranziehen.

Ungeachtet dessen, dass die Entscheidung, den Schriftsatz nicht zur Akte zu nehmen, nicht von der Vorsitzenden des Schiedsgerichts allein, sondern von dem Schiedsgericht (nach Beratung) als Kollegialorgan getroffen worden war, wurde das Schiedsverfahren nach Maßgabe der – zu diesem Zeitpunkt unangegriffenen – DIS-Regeln für das beschleunigte Verfahren („ERBV“) geführt und hatte das Schiedsgericht bereits in der Verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1 vom 28.09.2017 (Anlage AG 3) darauf hingewiesen, dass außerhalb des Verfahrenskalenders eingereichte Schriftsätze nicht zu berücksichtigen sind. Ferner wurde nochmals im Rahmen der Verfahrensleitenden Verfügung Nr. 3 vom 16.01.2018 (Ablage AG 5) festgehalten, dass neuer Sachvortrag nicht mehr zulässig sei. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, den neues Vorbringen enthaltenden Schriftsatz der Schiedsklägerinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht entgegenzunehmen (sog. „Eurogate-Schriftsatz“) entsprach daher den unwidersprochen gebliebenen Regelungen in den verfahrensleitenden Verfügungen und konnte auch aus Sicht der Schiedsklägerinnen nicht den Vorwurf einer einseitig zu ihren Lasten gehenden Verfahrensführung begründen.

Der Einwand der Antragstellerinnen, nach den Gründen für die verspätete Einbringung des neuen Sachvortrages bzw. der neuen Schriftstücke sei seitens des Schiedsgerichts gar nicht gefragt worden, führt nicht in einem Umkehrschluss dazu, dass das Schiedsgericht in der mündlichen Verhandlung den neuen Schriftsatz entgegen den vereinbarten Verfahrensregeln gleichwohl hätte entgegennehmen müssen und ist auch unter diesem Aspekt nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu stützen.

Auch die unterlassene Entgegennahme der aus den Jahren 2015 und 2016 stammenden Schriftstücke, die von dem Sohn des Zeugen F erst kurz vor der mündlichen Verhandlung aufgefunden worden sein sollen, ist in der konkreten Situation, auf Basis der für beide Seiten geltenden Verfahrensregeln und mit Rücksicht auf die auch gegenüber der Gegenpartei zu wahrende Unparteilichkeit bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht als Ausdruck einer Voreingenommenheit zu Lasten der ablehnenden Partei zu werten.

Dies gilt umso mehr, als die von dem Zeugen F in Bezug genommenen Schreiben in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht ohnehin auszugsweise vorgelesen wurden (Wortprotokoll Seiten 37 ff.) und dem Zeugen G das aufgefundene Schreiben vom 20.11.2015 vorgehalten wurde (Wortprotokoll Seite101).

b) Die Rüge, das Schiedsgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, das staatliche Gericht zu ersuchen, die Vereidigung der sich widersprechenden Zeugen vorzunehmen, vermag die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden ebenfalls nicht zu begründen.

Die Frage, ob von den Möglichkeiten des § 1050 ZPO Gebrauch gemacht werden soll, unterliegt der originären Beurteilung durch das Schiedsgericht und eröffnet im Rahmen des gestellten Befangenheitsgesuchs keine inzidente Überprüfung. Ohnehin ist auch nach dem Vortrag der Schiedsklägerinnen offen, inwieweit sich aus der unterlassenen Zeugenvereidigung die Befürchtung einer Voreingenommenheit gerade der Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu ihren Lasten ergeben könnte. Vielmehr kommt in dem Vorwurf allein die von der Entscheidung des Schiedsgerichts abweichende Einschätzung der Antragstellerinnen, nicht aber eine Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgerichts zum Ausdruck.

c) Schließlich findet das Ablehnungsgesuch der Antragstellerinnen gegen die Vorsitzende des Schiedsgerichts auch im Inhalt der Verfahrensleitenden Verfügung Nr. 5 vom 24.01.2018 keine Bestätigung.

aa) Inwieweit die in Ziffer 5. der Verfügung enthaltene Feststellung, wonach die Parteien bestätigen, dass keine Einwände gegen die ordnungsgemäße Konstituierung und Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestehen und es keine prozessualen Fragen gäbe, die „zu adressieren“ wären, aus Sicht der Schiedsklägerinnen geeignet sein sollte, Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu wecken, ist objektiv nicht nachvollziehbar.

Erkennbar wurde diese Feststellung zu Beginn der mündlichen Verhandlung getroffen und gibt daher auch nur den seinerzeitigen Verfahrensstand wieder.

Es ist auch nach dem Vortrag der Antragstellerinnen nicht ersichtlich, inwieweit sich hieraus ein zu ihren Lasten gehender Anschein der Voreingenommenheit ergeben könnte.

bb) Die Vorsitzende des Schiedsgerichts ist auch nicht etwa deshalb als befangen anzusehen, weil die Darstellung in Ziffer 8. der Verfügung vom 24.01.2018 eine nicht alle Details wiedergebende Zusammenfassung der den Parteien angebotenen gegenüberstellenden Befragung von Zeugen enthält.

Weder für sich genommen noch im Gesamtkontext erschließt sich, inwieweit sich hieraus in concreto ein Anhalt für eine Voreingenommenheit zu Lasten der Schiedsklägerinnen ergeben sollte, zumal von dem Recht einer gegenüberstellenden Befragung weder in Bezug auf die Zeugen F und G Gebrauch gemacht oder etwa der von dem Schiedsgericht hierfür in Aussicht gestellte Zeitrahmen beanstandet noch ein weitergehender Antrag auf gegenüberstellende Befragung anderer Zeugen gestellt wurde.

cc) Die von den Schiedsklägerinnen beanstandete Formulierung in Ziffer 9. der Verfahrensleitenden Verfügung, wonach Verfahrensschritte und Fristen gemäß dem Verfahrenskalender „bestätigt“ worden seien, ist ebenfalls nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu begründen. Es ist schon nicht erkennbar, dass sich die gewählte Formulierung auf eine „Bestätigung“ durch die Parteien bzw. deren Parteivertreter bezieht. Wie aus dem Wortprotokoll ersichtlich (dort Seiten 106, 107) hat das Schiedsgericht zum Ende der mündlichen Verhandlung wiederholt zu erkennen gegeben, dass es an den im Verfahrenskalender enthaltenen Verfahrensschritten und Fristen festhält. Insoweit ist die beanstandete Darstellung in Ziffer 9. der Verfügung vom 24.01.2018 weder inhaltlich unrichtig noch in irgendeiner Weise zu Lasten der Schiedsklägerinnen abgefasst.

Auch der Umstand, dass an dieser Stelle der Verfahrensleitenden Verfügung nicht auf den von Schiedsklägerseite mündlich und ohne Begründung gebliebenen Antrag auf Wiedereröffnung der Beweisaufnahme eingegangen wurde, begründet nicht den Verdacht, die Vorsitzende des Schiedsgerichts stehe den Antragstellerinnen nicht unvoreingenommen gegenüber, zumal dieser – aus Sicht des Schiedsgerichts lediglich in Aussicht gestellte – Antrag noch an anderer Stelle Erwähnung findet.

dd) Soweit Ziffer 13. der Verfügung vom 24.01.2018 den Parteien aufgibt, Kostenschriftsätze in Anlehnung an eine dort nachstehend aufgeführte Tabelle einzureichen, ist diese Auflage auch mit Rücksicht auf die vom Schiedsklägervertreter in der mündlichen Verhandlung angekündigte Rücksprache mit den Mandanten in keiner Weise geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dass diese Auflage bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars ins Leere läuft, ist offensichtlich und konnte daher von einer vernünftigen Partei auch nicht als Ausdruck einer etwaigen Unparteilichkeit der Vorsitzenden des Schiedsgerichts verstanden werden. Der Vorwurf der Antragstellerinnen, sie hätten sich gegen diese Auflage verwahren müssen und in der Missachtung der angekündigten Rücksprache liege eine „erneute Verletzung rechtlichen Gehörs“, ist weder objektiv nachvollziehbar noch kommt ihm unter dem Aspekt der Ablehnung wegen Befangenheit Relevanz zu.

ee) Zweifel an der Unparteilichkeit der Vorsitzenden des Schiedsgerichts ergeben sich auch nicht aus der Darstellung in Ziffer 15. der Verfahrensleitenden Verfügung vom 24.01.2018. Die dortige Formulierung, wonach sich die Prozessvertreter der Schiedsklägerinnen Einwendungen, insbesondere einen Antrag auf Wiedereröffnung der Beweisaufnahme vorbehalten haben, gibt auch mit Rücksicht auf die spezifisch von den Antragstellerinnen hervorgehobene Stelle im Wortprotokoll (dort Seite 109, re. Spalte a.E.) unter Befangenheitsgesichtspunkten nichts her.

Erkennbar wurde der von dem Vertreter der Schiedsklägerinnen gestellte Antrag, neu in die Beweisaufnahme einzutreten, mit der Bitte verbunden, ihm eine Schriftsatzfrist zu gewähren, innerhalb derer er sich dazu äußern könne und stand diese Erklärung im Zusammenhang mit der vorangegangenen Äußerung der Vorsitzenden des Schiedsgerichts, wonach seitens des Schiedsgerichts in jedem Fall ein schriftlicher Antrag mit einer Begründung erwartet werde, der dann der Gegenseite zur Stellungnahme zugeleitet werden solle. Es entsprach danach auch dem Verständnis der Antragstellerinnen, dass ein Antrag auf Wiedereröffnung der Beweisaufnahme schriftlich und mit einer Begründung versehen einzureichen war, so wie dies im Nachgang zur mündlichen Verhandlung tatsächlich auch erfolgt ist.

Bei dieser Sachlage ist der Umstand, dass in der Verfahrensleitenden Verfügung nicht explizit auf den mündlich – ohne Begründung – und damit auch aus Sicht der Antragstellerinnen unvollständig gebliebenen Antrag auf Wiedereintritt in die Beweisaufnahme eingegangen wurde, unter keinem denkbaren Aspekt geeignet, Misstrauen in Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu wecken.

Gleiches gilt für die Rüge, die Prozessvertreter der Schiedsklägerinnen hätten sich entgegen der Darstellung in Ziffer 15. nicht dahingehend geäußert, sie würden sich Einwendungen vorbehalten. So hat der Vertreter der Schiedsklägerinnen auf die abschließende Frage der Vorsitzenden, ob Einwände gegen den Verlauf der mündlichen Verhandlung und den bisherigen Verfahrensverlauf bestehen, erklärt, sich dazu nach Vorlage des schriftlichen Protokolls zu äußern. Dass diese Äußerung von dem Schiedsgericht als Vorbehalt etwaiger Einwendungen verstanden wurde, ist ohne weiteres nachvollziehbar und kann von den Antragstellerinnen nicht mit Erfolg als Umstand für die von ihnen erklärte Ablehnung wegen Befangenheit herangezogen werden.

Auch die von den Antragstellerinnen angegriffene Darstellung, wonach die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht „im Rahmen“ des Eröffnungsvortrages der Schiedsklägerinnen, sondern im Anschluss an den Vortrag der Schiedsbeklagten erhoben worden sei (vgl. Wortprotokoll Seite 14), bringt in keiner Weise eine Voreingenommenheit der Vorsitzenden des Schiedsgericht zu Lasten der Schiedsklägerinnen zum Ausdruck und schließlich ist auch nicht erkennbar, warum es einen die Befangenheit auslösenden (schweren) Verfahrensfehler der Vorsitzenden des Schiedsgerichts darstellen sollte, dass in der zusammenfassenden Darstellung in Ziffer 15. der Verfahrensleitenden Verfügung vom 24.01.2018, die sich auf eine summarische Zusammenfassung der prozessualen Einwände der Schiedsklägerinnen beschränkt, nicht auch Ausführungen dazu enthalten sind, warum die Antragstellerinnen das neue Vorbringen für wesentlich und bedeutsam hielten.

ff) Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist auch die Darstellung in Ziffer 16. der Verfahrensleitenden Verfügung vom 24.01.2018 weder irreführend noch bringt sie eine Voreingenommenheit ihnen gegenüber zum Ausdruck. Wie bereits zu Ziffer 15. bezogen auf die Schiedsklägerinnen hat das Schiedsgericht in Ziffer 16. die prozessualen Erklärungen der Schiedsbeklagten im Verlauf der mündlichen Verhandlung summarisch zusammengefasst; woraus die Antragstellerinnen ableiten, die Vorsitzende des Schiedsgerichts habe damit den Eindruck erweckt, die Vertreter der Schiedsbeklagten hätten in ihrem Schlussvortrag eine solche Zusammenfassung vorgetragen, erschließt sich nicht. Erkennbar hat das Schiedsgericht die von den Schiedsbeklagten in der mündlichen Verhandlung erhobenen Rügen betreffend der Unzulässigkeit neuen Sachvortrages seitens der Schiedsklägerinnen lediglich stichpunktmäßig aufgelistet und dabei wegen der Einzelheiten auf das Wortprotokoll Bezug genommen. Eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt dies nicht.

gg) Schließlich begründet auch Ziffer 17. der Verfahrensleitenden Verfügung vom 24.01.2018 kein Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen zu Ziff. ee) entsprach es dem übereinstimmenden Verständnis aller Beteiligten und damit auch der hiesigen Antragstellerinnnen, dass der Antrag auf Wiedereröffnung der Beweisaufnahme schriftlich und mit einer Begründung versehen zu stellen sein werde. In entsprechender Weise sind die Antragstellerinnen auch verfahren. Der Umstand, dass der vom Vertreter der Schiedsklägerinnen vor dem Schiedsgericht mündlich und ohne Begründung gestellte Antrag an dieser Stelle unerwähnt geblieben ist, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht, zumal nach dem Gesamtkontext auch ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerinnen eine förmliche Bescheidung dieses mündlich gestellten und zu diesem Zeitpunkt ohne Begründung gebliebenen Antrags auf Wiedereröffnung der Beweisaufnahme erwartet oder gar gewünscht hätten.

Zusammenfassend sind die von den Antragstellerinnen vorgebrachten Umstände weder für sich genommen noch in der Gesamtschau geeignet, die Ablehnung der Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu begründen. Der Vorwurf von vermeintlich „tendenziösen“ Formulierungen geht ins Leere und auch in der Sache selbst liegt keine Häufung von Verfahrensfehlern vor, die mit einiger Deutlichkeit auf eine Voreingenommenheit zu Lasten der Antragstellerinnen schließen lässt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Wertfestsetzung folgt aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und ist mit einem Bruchteil der Hauptsache anzusetzen, wobei hier streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, dass die Ablehnung von zwei Schiedsrichtern in Rede steht; der Senat setzt daher den Gegenstandswert mit 2/3 des Wertes des Schiedsverfahrens an (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: „Schiedsrichterliches Verfahren“; Hammer, a.a.O., Rdnr. 424 mit Hinweis auf OLG München, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: 34 SchH 13/16, zitiert nach BeckRS; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 12.12.2008, Az.: 11 SchH 7/08, zitiert nach BeckRS).

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