OLG Frankfurt am Main, 03.01.2019 – 3 U 152/17

März 14, 2019

OLG Frankfurt am Main, 03.01.2019 – 3 U 152/17
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.07.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Aktenzeichen: 2-12 O 357/16 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 64.891,47 festgesetzt.
Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 15.11.2018 (Bl. 292ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 177ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.12.2018 (Bl. 318f. d.A.), auf den vollumfänglich verwiesen wird, Stellung genommen.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

l.1.
a.)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite EUR 31.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2015 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der Xfonds … GmbH & Co. Objekt Y KG mit einem Nominalwert von EUR 30.000,00 zu zahlen.
b.)

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 31.12.2015 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerseite an der Xfonds … GmbH & Co. Objekt Y KG befindet.
c.)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Zinsausfallschaden i.H.v. 1,5 % auf EUR 31.500,00 für den Zeitraum vom 20.11.2010 bis zum 30.12.2015 zu zahlen.
d.)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerseite von allen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB – freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerseite am 19.11.2010 gezeichneten Beteiligung an der Xfonds … GmbH & Co. Objekt Y KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.
2.
a.)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite EUR 22.391,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2010 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der Z … mbH & Co. KG mit einem Nominalwert von USD 28.000,00 zu zahlen.
b.)

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 31.12.2015 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerseite an der Z … mbH & Co. KG befindet.
c.)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Zinsausfallschaden i.H.v. 1,5 % auf EUR 22.391,47 für den Zeitraum vom 02.12.2010 bis zum 30.12.2015 zu zahlen.
d.)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerseite von allen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB – freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerseite am 01.12.2010 gezeichneten Beteiligung an der Z … mbH & Co. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.
II.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei A in Höhe von EUR 2.994,04 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.

Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 15.11.2018 (Bl. 292ff. d.A.) verwiesen. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. In dem Hinweisbeschluss ist ausführlich begründet worden, dass und weshalb aufgrund der vom Landgericht bindend getroffenen Feststellungen eine Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung nicht festgestellt werden kann. Auch das dort zitierte Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 04.07.2018 (17 U 141/17) steht dem nicht entgegen. Denn hier geht es nicht um die Frage, ob die Beklagte ihrer Explorationspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei und daher eine vom Risikoprofil abweichende Anlage empfohlen habe, sondern darum, dass dem Kläger – wie das Landgericht bindend festgestellt hat – eine Gesamtanlageempfehlung in verschiedene Kapitalanlageprodukte empfohlen worden ist, wobei die streitgegenständlichen Beteiligungen lediglich eine Beimischung waren. Der Kläger stellt wegen der von ihm angenommenen Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung verfehlt isoliert auf die streitgegenständlichen Beteiligungen statt auf den Gesamtvorschlag ab. Zu letzterem hält er auch auf den Hinweis des Senats keinen Vortrag, so dass schon deshalb eine Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung bezogen auf den Gesamtanlagevorschlag nicht festgestellt werden kann. Hinzu kommt schließlich, dass der Kläger insgesamt eine wachstumsorientierte Anlagestrategie verfolgte, die wegen der beabsichtigten überdurchschnittlichen Rendite gerichtsbekannt mit einem Kapitalverlustrisiko verbunden ist, was die Beimischung der streitgegenständlichen Beteiligungen rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt der mit dem angefochtenen Urteil erfolgten Streitwertfestsetzung in erster Instanz.

Vorausgegangen ist unter dem 15.11.2018 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.07.2017 (2-12 O 357/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer behaupteter fehlerhafter Kapitalanlageberatungen in Anspruch.

Der Kläger, der noch umfangreiche Vermögenswerte bei der Privatbank Bank1 unterhielt, erhielt aufgrund zweier Erbschaften und aus dem Verkauf einer Immobilie ca. € 500.000,00, die er anlegen wollte. Er zeichnete nach vorangegangenen Beratungsgesprächen, die er mit den bei der Beklagten als Kundenberater beschäftigten Zeugen B und C führte und deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, jeweils eine mittelbare Beteiligung als Treuhandkommanditist an der Xfonds … GmbH & Co. Objekt Y KG, einem geschlossenen ausländischen Immobilienfonds, in Höhe von nominal € 30.000,00 zzgl. Agio in Höhe von 1.500,00 (5%) (im Folgenden: Beteiligung 1, Anlage K 1, Anlagenband) am 19.11.2010 und an der Z … mbH & Co. KG, einer geschlossenen Schiffsbeteiligungsgesellschaft, in Höhe von nominal $ 28.000,00 zuzüglich Agio in Höhe von 5% (im Folgenden: Beteiligung 2, Anlage B 4, Anlagenband) am 01.12.2010. Die Beklagte erhielt Provisionen für den Vertrieb der Beteiligungen in Höhe von 8,75% bzw. 11% des Beteiligungsbetrages. Der Kläger unterzeichnete jeweils Provisionsaufklärungen am 19.11. und 01.12.2010 (Anlagen B 3 und B 4, Anlagenband). Daneben wurden dem Kläger andere Anlagen wie Investmentfonds, Tagesgeldanlagen und festverzinsliche Anlagen angeboten. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihre Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung verletzt habe. Der Kläger habe eine sichere und langfristige Beteiligung für die Altersvorsorge gesucht. Ihm sei daran gelegen gewesen, das Geld renditebringend mit einer Renditeerwartung über Sparbuchzinsen aber zugleich sicher und werterhaltend anzulegen. Der Zeuge C habe die Beteiligung 1 als sicheren Qualitätsfonds vorgestellt, mit dem man nichts falsch machen könne. Der holländische Staat als Mieter bringe ein hohes Maß an Sicherheit für die Anleger. Davon habe sich der Kläger überzeugen lassen. Über die Risiken der Beteiligung sei nicht gesprochen und der Prospekt (Anlage B 1, Anlagenband) sei nicht verwendet worden. Hinsichtlich der Beteiligung 2 sei in dem Beratungsgespräch geäußert worden, dass Schiffsfonds sichere Anlagen mit hoher Rendite seien. Eine durchschnittliche Kapitalmehrung von 7% sei zu erwarten. Ein Totalschaden durch ein unvorhersehbares Ereignis sei versichert. Der Kläger sei über keinerlei Risiken, insbesondere nicht das Totalverlustrisiko, aufgeklärt worden. Er sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, Kommanditist zu werden, und die damit einhergehenden Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB. Gleiches gelte für das Risiko schwankender Renditen und den unzureichenden Zweitmarkt. Über Weichkosten sei auch nicht aufgeklärt worden. Die Fremdkapitalquote und das loan-to-value-Risiko seien ebenfalls aufklärungspflichtig gewesen. Auch über Schiffsgläubigerrechte sei der Kläger weder mündlich noch durch den Prospekt aufgeklärt worden. Schließlich sei er auch über Rückvergütungen an die Beklagte nicht aufgeklärt worden.

Die Beklagte hat behauptet, den Kläger über alle Risiken aufgeklärt zu haben. Die Prospekte (Anlagen B 1 und B 2, Anlagenband) habe er vor der Zeichnung, nämlich am 02.11. bzw. 10.11.2010, ausgehändigt bekommen. Von den Prospekten abweichende Angaben seien nicht gemacht worden. Die Kenntnis von den Provisionen der Beklagten habe der Kläger gehabt. Er habe die Provisionsaufklärungen unterschrieben und über das Agio und eine teilweise Erstattung verhandelt. Eine Aufklärung über eine loan-to-value-Klausel sei nicht geschuldet.

Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugen B und C die Klage mit Urteil vom 25.07.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht verletzt habe. Nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers und den in den Zeichnungsscheinen enthaltenen Hinweise auf die Provision der Beklagten, die der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt habe, sei der Kläger ordnungsgemäß über die Provisionen, die die Beklagte erhalten habe, aufgeklärt worden. Soweit der Kläger behauptet habe, die Anlagen B 3 und B 4 vermutlich nicht sorgfältig gelesen zu haben, wäre ein Anspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen jedenfalls verjährt, da dem Kläger grobe Fahrlässigkeit zur Last falle, wenn er eine Beitrittserklärung zu einem Fonds unterschreibe, ohne sie zu lesen. Über eine loan-to-value-Klausel in den Kreditverträgen der streitgegenständlichen Beteiligungen sei nicht aufzuklären. Die Behauptung des Klägers, er habe die Prospekte erst nach der Zeichnung erhalten, habe die Beweisaufnahme nicht bestätigen können. Auch seine Behauptung, er sei nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden, habe die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Beweisaufnahme habe zu einem non liquet geführt, was zu Lasten des beweisbelasteten Klägers gehe. Für die Beteiligung 1 sei, da es sich um einen Immobilienfonds handele, eine Aufklärung über das Totalverlustrisiko ohnehin nicht geschuldet. Dass besondere risikoerhöhende Umstände vorlägen, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Zu berücksichtigen sei ferner, dass schon in dem Kurzprospekt, den der Kläger nach seinem Vortrag vor der Zeichnung erhalten habe, auf Seite 14 die Risiken der Beteiligung 1 aufgeführt seien. Dort heiße es ausdrücklich, dass die Ausschüttungen aufgrund geringerer Mieteinnahmen schwanken könnten, eine Fremdfinanzierung existiere, die Fungibilität eingeschränkt sei und es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit einem Totalverlustrisiko handele. Auch die Behauptung des Klägers, in den Beratungsgesprächen sei über die Risiken nicht gesprochen worden, habe die Beweisaufnahme nicht bestätigen können. Die Zeugen B und D hätten ausgeführt, dass nach dem Anfall der Erbschaften ein größerer Anlagevorschlag erarbeitet worden sei. In dessen Zuge seien dem Kläger die Dokumente, insbesondere die Prospekte übergeben worden. Die Zeichnung sei dann im jeweils zweiten Gespräch erfolgt. Konkret sei auch erläutert worden, dass es sich um unternehmerische, langfristige und nur eingeschränkt handelbare Vermögensanlagen handele. Auch über die Ausschüttungen sei gesprochen worden. Das Landgericht habe keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen zu zweifeln. Sie hätten glaubhaft und in sich schlüssig ausgesagt und andererseits auch eingeräumt, sich auch auf Gesprächsnotizen zu stützen. Die Aussagen seien auch weitgehend deckungsgleich gewesen. Andererseits hätten sich aber auch keine Anhaltspunkte ergeben, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu zweifeln, auch wenn der Kläger ein erkennbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, was der Zeuge C, der nicht mehr bei der Beklagten tätig sei, nicht habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Empfehlung der streitgegenständlichen Beteiligungen durchaus anlegergerecht. Der Kläger habe eine überdurchschnittliche Rendite gewünscht. Die streitgegenständlichen Beteiligungen hätten eine Beimischung zu einer größeren Vermögensanlage dargestellt. Die Langfristigkeit der Anlagen sei nicht ausgeschlossen gewesen, da ein anderer Teil der Vermögensanlage nach den Bekundungen des Zeugen C habe verfügbar sein sollen. Die Beweisaufnahme habe auch nicht bestätigt, dass über besondere Risiken der Beteiligungen nicht aufgeklärt worden sei. Eine Aufklärung über Schiffsgläubigerrechte sei nicht geschuldet, da dem Anleger bekannt gewesen sei, dass sich wirtschaftliche Schwierigkeiten des Charterers sich auf die wirtschaftliche Lage der Beteiligung 2 und den Erfolg seines Konzepts negativ auswirken würden. Die Kenntnis des rechtlichen Grundes sei hingegen nicht erforderlich. Die Risiken der Beteiligungen ergäben sich aus den Prospekten. Hinsichtlich der Beteiligung 1 ergäben sich diese aus den Seiten 22ff. des Prospekts. Die Kosten seien auf Seite 71 korrekt dargestellt. Hinsichtlich der Beteiligung 2 ergäben sich die Risiken aus den Seiten 22ff. des Prospekts. Auf Seite 23 sei der Hinweis enthalten, dass sich wirtschaftliche Schwierigkeiten des Charterers nachteilig auf das wirtschaftliche Konzept des Fonds auswirken könnten. Die Kosten seien auf Seite 54 dargestellt. Damit hätten dem Kläger alle erforderlichen Informationen betreffend die Konzeption und die Risiken sowie die Kosten der Beteiligungen zur Verfügung gestanden. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger den Prospekt verständlich finde oder tatsächlich lese. Ausreichend sei es, dass er ihn zur Verfügung gestellt bekommen und ausreichend Zeit gehabt habe, diesen inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Auch letzteres sei der Fall gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger die Prospekte erhalten und sich dann zur Zeichnung entschlossen. Damit habe er selbst die Entscheidung getroffen, dass er ausreichend Zeit gehabt habe, den Prospekt zur Kenntnis zu nehmen und sich offensichtlich hinreichend informiert gefühlt. Die Beweisaufnahme habe auch nicht ergeben, dass die Beklagte dem Kläger zeitliche Vorgaben gemacht oder diesen zu einer schnellen Entscheidung gedrängt habe.

Gegen die Abweisung der Klage wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Ansprüche mit Ausnahme der Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen weiterverfolgt. Entgegen der Feststellung des Landgerichts sei die Empfehlung der Beklagten nicht anlegergerecht gewesen, da die Anlegermentalität des Klägers nicht zu den empfohlenen Anlageprodukten gepasst habe. Nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers habe er das investierte Kapital sicher und gewinnbringend anlegen wollen. Es habe der Altersvorsorge dienen sollen. Er habe eine wachstumsorientierte Anlagestrategie verfolgt. Letztere hätten die beiden Zeugen unabhängig voneinander bestätigt. Tatsächlich seien die streitgegenständlichen Beteiligungen spekulativ. Eine solche Einstufung ergebe sich auch nicht aus dem jeweiligen Prospekt, so dass sich der Kläger dessen nicht bewusst gewesen sei. Die Empfehlung der streitgegenständlichen Beteiligungen sei entgegen der Feststellung des Landgerichts auch nicht anlagegerecht. Über das Nachhaftungsrisiko des § 172 Abs. 4 HGB sei der Kläger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Der Zeuge C habe nämlich bekundet, dass dies seines Erachtens nur die Schiffe betroffen hätte. Auch der Kläger habe in seiner Anhörung bestätigt, dass er nicht über dieses Risiko aufgeklärt worden sei. Auch über die Höhe der Vertriebsprovisionen sei ab 15% des einzubringenden Kapitals aufzuklären. Diese Höhe sei hier nachweislich gegeben. Die Beweisaufnahme habe aber ergeben, dass über Innenprovisionen nicht gesprochen worden sei, sondern nur über die Rückvergütungen an die Beklagte. Das Landgericht hätte zudem nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Zeuge C ein abweichendes fälschliches Bild von den streitgegenständlichen Beteiligungen gegenüber dem Kläger gezeichnet habe. Er habe entscheidende Risiken einfach weggelassen, die jedoch erhebliche negative Auswirkungen auf die Rendite haben könnten. Gegenüber der Aufklärung durch den Prospekt komme der persönlichen Beratung ein höheres Gewicht zu. Schließlich habe das Landgericht fälschlicherweise eine Aufklärung bezüglich der sog. Schiffsgläubigerrechte abgelehnt.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

l.
1.
a.)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite EUR 31.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2015 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der Xfonds … GmbH & Co. Objekt Y KG mit einem Nominalwert von EUR 30.000,00 zu zahlen.
b.)

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 31.12.2015 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerseite an der Xfonds … GmbH & Co. Objekt Y KG befindet.
c.)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Zinsausfallschaden i.H.v. 1,5 % auf EUR 31.500,00 für den Zeitraum vom 20.11.2010 bis zum 30.12.2015 zu zahlen.
d.)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerseite von allen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach 5 172 Abs. 4 HGB – freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerseite am 19.11.2010 gezeichneten Beteiligung an der Xfonds … GmbH & Co. Objekt Y KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.
2.
a.)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite EUR 22.391,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2010 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der Z … mbH & Co. KG mit einem Nominalwert von USD 28.000,00 zu zahlen.
b.)

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 31.12.2015 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerseite an der Z … mbH & Co. KG befindet.
c.)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Zinsausfallschaden i.H.v. 1,5 % auf EUR 22.391,47 für den Zeitraum vom 02.12.2010 bis zum 30.12.2015 zu zahlen.
d.)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerseite von allen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach 5 172 Abs. 4 HGB – freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerseite am 01.12.2010 gezeichneten Beteiligung an der Z … mbH & Co. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.
II.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei A in Höhe von EUR 2.994,04 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

1. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte nicht die mit den Klageanträgen geltend gemachten Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB hat, da er nicht hat beweisen können, dass die Beklagte ihre Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung verletzt hat.

a) Dass die Parteien infolge der Beratung vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen einen Anlageberatungsvertrag geschlossen haben, ist unstreitig und zutreffend vom Landgericht festgestellt worden.

b) Das Landgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger eine Pflichtverletzung aus dem Anlageberatungsvertrag nicht hat darlegen oder beweisen können.

Die beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Über diese Umstände muss die Bank den Kunden richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und verständlich unterrichten. Denn nur aufgrund von Informationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohlenen Anlage bieten, kann der Interessent eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen (BGH v. 24.09.2013, Az. XI ZR 204/12, Juris Tz. 20; st. Rspr.). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine besondere mündliche Beratung nicht erforderlich, wenn die erforderliche Belehrung in dem übergebenen Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Anleger diesen gelesen und verstanden hat sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (BGH v. 20.07.2013, Az. III ZR 293/12, Juris Tz. 7). Im Rahmen der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden; die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (BGH v. 24.09.2013, Az. XI ZR 204/12, Juris Tz. 20).

aa) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger eine Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung auf der Grundlage seiner Anhörung nicht dargelegt habe, weil die streitgegenständlichen Beteiligungen eine Beimischung zu einer größeren Vermögensanlage nicht darstellten, nicht zu beanstanden. Diese Feststellung greift der Kläger im Rahmen der Berufung nur im Hinblick darauf an, dass die streitgegenständlichen Beteiligungen für sich genommen nicht zu seinem Anlegerprofil gepasst hätten. Die Feststellung, dass diese eine Beimischung im Rahmen einer größeren Vermögensanlage waren, hat der Kläger mit seiner Berufung nicht angegriffen, so dass diese für den Senat bindend ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 2. HS. ZPO). Der Kläger stellt hier fehlerhaft verkürzt auf die einzelnen Anlagen ab, obwohl, was die Beklagte vom Kläger unbestritten vorgetragen hatte, dem Kläger auch andere Anlagen wie Investmentfonds, Tagesgeldanlagen und festverzinsliche Anlagen empfohlen worden sind. Für die Frage der anlegergerechten Beratung dürfen diese Empfehlungen nicht ausgeblendet werden. Betrachtet man die streitgegenständlichen Anlagen stellten diese etwa 10% des bei der Beklagten anzulegenden Gesamtbetrages dar. Im Zusammenhang mit den weiteren empfohlenen, weniger risikobehafteten Anlagen ist angesichts dessen, dass der Kläger eine wachstumsorientierte Anlagestrategie verfolgte, die gerichtsbekannt mit einem Kapitalverlustrisiko wegen der beabsichtigten überdurchschnittlichen Rendite verbunden ist, in der Gesamtschau nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass der Kläger bei der Privatbank Bank1 unstreitig noch über umfangreiche Vermögenswerte verfügte, was die vorgenannte Verlustrisikoquote noch verkleinert, so dass auch für den Senat aufgrund der bindenden Feststellungen des Landgerichts eine Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung nicht dargetan ist.

bb) Das Landgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass der Kläger eine Verletzung der Pflicht zur anlagegerechten Beratung entweder nicht dargelegt oder nicht bewiesen hat.

(1) Soweit der Kläger behauptet, nicht über das „Nachhaftungsrisiko“ aus § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt worden zu sein, hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Kläger insoweit aufgrund der Prospekte zutreffend auf das eigentlich gemeinte Aufwendungsersatzrisiko hingewiesen worden ist, da der Kläger selbst nicht Kommanditist hat werden sollen, so dass § 172 Abs. 4 HGB nicht unmittelbar anwendbar ist.

(a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger nicht hat beweisen können, dass ihm die Prospekte der streitgegenständlichen Beteiligungen nicht oder nicht rechtzeitig vor Zeichnung der Anlage übergeben worden seien.

An diese Feststellung des Landgerichts ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs. ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGHZ 158, 269 m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, was der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Im Rahmen des § 286 ZPO gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 286 Rn. 13). Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (vgl. Scherzberg ZZP 117 (2004), 178f.), der etwa trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen darf (vgl. Zöller/Greger a.a.O.). Als Beweismaß, d.h. Kriterium für das Bewiesensein der streitigen Behauptung erforderlich, aber auch ausreichend ist die persönliche richterliche Gewissheit, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 1993, 935; BGHZ 61, 169, Zöller/Greger a.a.O. Rn. 19).

Allein dadurch, dass der Kläger in der Berufung diese Feststellung lediglich damit angreift, dass die Prospekte „vermeintlich“ übergeben worden seien, hat er die Feststellung des Landgerichts, dass der Beweis nicht geführt ist, nicht in der für die Berufung erforderlichen Weise angegriffen.

(b) Hinsichtlich der Beteiligung 1 ist der Kläger durch Seite 44 des Prospekts hinreichend auf das Risiko zum Aufwendungsersatz gegenüber der Treuhandkommanditistin aufgeklärt worden, sollte es mit den Ausschüttungen zu einer Rückzahlung der Einlage kommen. Dort heißt es unter der Überschrift „3.5.1 Haftung und Nachhaftung im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft“ ausdrücklich:

„… Für den Fall, dass die Hafteinlage infolge von Auszahlungen (z.B. Ausschüttungen, sonstigen Entnahmen, Abfindungen bei Ausscheiden) an einen Kommanditisten zurückbezahlt wird, lebt die Haftung des Kommanditisten insoweit wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB). Die mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligten Anleger (Treugeber) haften gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft nicht direkt. Sie sind jedoch entsprechend ihrer Beteiligung nach § 5 Ziffer des Treuhandvertrages dem Treuhandkommanditisten gegenüber zum Ersatz von Aufwendungen und zur Befreiung von Verbindlichkeiten verpflichtet, die sich aus dessen Haftung gegenüber der Fondsgesellschaft ergeben. Die eingangs dargestellte Kommanditistenhaftung gilt daher für die mittelbar beteiligten Anleger entsprechend. …“

Damit ist der Kläger anhand des Prospekts der Beteiligung 1 zutreffend über das Risiko der Verpflichtung zum Aufwendungsersatz gegenüber der Treuhandkommanditistin für den Fall der Rückzahlung der Einlage hingewiesen worden.

Entgegen seiner Auffassung hat die Beweisaufnahme schon objektiv nicht ergeben, dass im Rahmen des Beratungsgesprächs dieses Risiko abweichend vom Prospekt dargestellt wurde. Die Aussage des Zeugen C auf Seite 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung des Landgerichts wird von ihm aus dem Zusammenhang gerissen nur auszugsweise und damit sinnentstellend zitiert. Der Zeuge hat zwar geäußert, dass dieses Risiko seines Erachtens nach nur die Schiffe betroffen hätte, aber zugleich geäußert, dass dieses Risiko jedenfalls im Prospekt gestanden habe (Bl. 147 d.A.). Zudem hat er auch geäußert, dass er in dem Prospekt immer die Risiken und die sonstigen anlegeentscheidenden Dinge besprochen habe. Damit ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Aussage des Zeugen, dass der in dem die Beteiligung 1 betreffenden Beratungsgespräch den Prospekt verwendet hat. Dass er dieses Risiko abgemildert habe, ergibt sich aus dem eingangs genannten Teil der Aussage nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es für jede der streitgegenständlichen Beteiligungen ein Beratungsgespräch gegeben hat, mithin angesichts der Verwendung des Prospekts im Beratungsgespräch nicht der Schluss gezogen werden kann, dass im Vergleich zu beiden Anlagen dieses Risiko in Bezug auf die Beteiligung 1, für die das erste Beratungsgespräch geführt worden ist, abgeschwächt dargestellt worden ist. Dass der Kläger ausschließlich eine mündliche Beratung gewünscht habe, ist ebenfalls nicht dargetan und angesichts dessen, dass der Kläger selbst einräumt, vor dem Beratungsgespräch, auf das die Zeichnung folgte, jedenfalls Kurzprospekte erhalten zu haben, nicht nachvollziehbar. Dass und weshalb die Anhörung des Klägers nicht allein maßgeblich war, hat das Landgericht im Rahmen seiner Feststellung zum non liquet ebenfalls nachvollziehbar begründet und damit für den Senat bindend festgestellt.

(c) Gleiches gilt für die Beteiligung 2. Dort heißt es im Kapitel „Risiken der Beteiligung“ des Prospekts auf Seite 26 unter der Überschrift „Haftung des Investors“:

„… Werden die Kapitalkonten durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Haftsumme gemindert, so lebt die Haftung in Höhe der Auszahlungen, jedoch begrenzt auf die Haftsumme wieder auf (§ 172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB). …

Die Beschränkung der Kommanditistenhaftung beruht auf deutschem Handelsrecht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei dem Betrieb des Schiffes Dritte im Ausland geschädigt werden. Es ist in einem solchen Fall nicht auszuschließen, dass ein mit der Sache befasstes ausländisches Gericht die Beschränkung der Kommanditistenhaftung nach deutschem Recht nicht anerkennt und es zu einer unbeschränkten Haftung des Investors mit seinem ausländischen Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft kommt.“

Damit ist der Kläger ebenfalls durch den Prospekt hinreichend über dieses Risiko aufgeklärt worden. Hinzu kommt, dass er sich mit der Berufung die Aussage des Zeugen C, dass bei der Beteiligung 2 über dieses Risiko gesprochen wurde, zu eigen gemacht hat, so dass auch schon deshalb eine Pflichtverletzung insoweit nicht (mehr) dargelegt ist.

(2) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht aus vorgenannten Gründen auch zutreffend festgestellt, dass der Kläger mit den Prospekten zutreffend über die Vertriebskosten aufgeklärt worden ist, da er nicht beweisen konnte, dass ihm die Prospekte nicht oder nicht rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben worden seien.

Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger die Höhe der Vertriebsprovisionen der streitgegenständlichen Beteiligungen selbst dem jeweiligen Prospekt entnimmt. Dass abweichend von dem Prospekt Vertriebsprovisionen gezahlt oder diese im Prospekt falsch dargestellt worden seien, behauptet er nicht.

Soweit der Kläger diese Feststellung des Landgerichts damit angreift, dass der Zeuge C bekundet habe, dass über Innenprovisionen nicht gesprochen worden sei, wertet er schon den objektiven Gehalt der Zeugenaussage außerhalb des Zusammenhangs. Auf Seite 10 der vorgenannten Niederschrift bekundete der Zeuge auf die Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob über Provisionen gesprochen worden sei, dass über Provisionen definitiv gesprochen worden sei, es das Agio und weitere Provisionen gegeben habe. Ferner machte der Zeuge noch Angaben zur Höhe der von der Beklagten erhaltenen Provision. Daraus ergibt sich schon, dass der Zeuge die Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers dahingehend verstanden hat, dass nach der Rückvergütung gefragt wurde, die die Beklagte erhalten hat. Daraus kann aber mangels Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht der Schluss gezogen werden, dass über die Höhe der gesamten Vertriebsprovisionen nicht gesprochen worden sei. Gleiches gilt für die Bekundungen des Zeugen C auf Seite 12 der vorgenannten Niederschrift. Dort bekundete er unter Vorhalt der Anlage B 3 auf die Frage, ob „auch“ über die dort genannten Provisionen gesprochen worden sei, dass das die Provisionen seien, über die „auch“ gesprochen worden sei. Schon von ihrem objektiven Gehalt war damit die Aussage des Zeugen C in Bezug auf diese behauptete Pflichtverletzung unergiebig, da der Zeuge, wie bereits ausgeführt auch bekundete auf der Grundlage des Prospekts auch die anlageentscheidenden Dinge besprochen habe. Für eine von dem Prospekt abweichende Darstellung der Mittelverwendung ist die Aussage des Zeugen daher unergiebig. Dass und weshalb nicht allein auf die Anhörung des Klägers abzustellen ist, hat das Landgericht aus vorgenannten Gründen für den Senat bindend festgestellt. Gleiches gilt aus vorgenannten Gründen für den behaupteten Wunsch nach einer rein mündlichen Beratung. Allein die Antwort des Zeugen B auf die Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob dieser eine individuelle [evtl. Beratung] gewünscht habe, ist für die Behauptung, dass eine Beratung ausschließlich mündlich gewünscht gewesen sei, unergiebig. Gleiches gilt für das Gewicht der Beratung. Allein aus dem Umstand, dass nach Aushändigung von Unterlagen noch ein Beratungsgespräch geführt wird, in dem der Prospekt nicht vollständig vorgelesen wurde, folgt nicht, dass über die Mittelverwendung überhaupt nicht aufgeklärt wurde. Denn nach Aushändigung insoweit aussagekräftiger Prospekte, konnte ein Berater erwarten, dass der Kläger von sich aus Fragen zur Rendite stellt, die er ggf. nicht verstanden hat.

(3) Das Landgericht hat ferner zutreffend festgestellt, dass und weshalb die Beklagte hinsichtlich der Beteiligung 2 keine Aufklärung über sog. Schiffsgläubigerrechte schuldete. Dies entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt.

Der Kläger übersieht schon, dass nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden muss, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urt. v. 23.07.2013 – II ZR 143/12, juris Rn. 12). Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Handeln der verantwortlichen Personen – hier z.B. des Charterers oder Schiffsmanagers – gefährdet ist, liegt auf der Hand und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 – 34 U 231/15 -juris Rn. 114; Urteil vom 26. November 2015 – 34 U 105/15 – juris Rn. 98). Pflichtverletzungen stellen regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage dar (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2014 – III ZR 365/13, juris Rn. 24). Mit einem gesetzeswidrigen oder vertragsbrüchigen Verhalten muss ohne konkrete Anhaltspunkte, die in Bezug auf den streitgegenständlichen Fonds nicht dargelegt sind, nicht gerechnet werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 aaO). Auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 14. April 2016 – I-16 U 30/15 – juris Rn. 42) lehnt eine Aufklärungspflicht über das Risiko der Schiffsgläubigerrechte und das Risiko der Anwendung ausländischen und internationalen Rechts (maritime Liens) ab. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können und die nicht allgemein bekannte Risiken beinhalten. Die Frage der Ausgestaltung der Schiffsgläubigerrechte im ausländischen und internationalen Recht hat keine wesentliche Bedeutung für die Anlageentscheidung. Jedem Anleger ist klar, dass ein Containerschiff dazu bestimmt ist, Waren durch die Welt in internationale Häfen zu transportieren und daher mit ausländischen und internationalen Rechtsordnungen in Berührung kommt und dem dortigen Recht unterliegen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 2016 aaO). Das aus dem wirtschaftlichen Leistungsvermögen des Charterers resultierende Folgerisiko der Entstehung von Schiffsgläubigerrechten ist nicht gesondert aufklärungsbedürftig. (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2015 – 6 U 78/14 – juris Rn. 222).

Der Kläger hat keinen über das allgemeine Risiko hinausgehenden konkreten Zusammenhang mit der Beteiligung 2 dargelegt. Auch in dem Schriftsatz vom 29.03.2017 hat er einen Sachverständigenbeweis lediglich zu den allgemeinen Risiken angeboten. Die weitere Feststellung des Landgerichts, sei im Prospekt zutreffend darauf hingewiesen wurde, dass der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligung im Wesentlichen davon abhängt, inwieweit die unterstellten Einnahmen aus der Vercharterung des Schiffes erzielt werden und beschäftigungsunabhängige Kosten, z.B. Bunkerkosten oder Hafen- und Kanalgebührengebühren das Ergebnis der Gesellschaft belasten (S. 23f. des Prospekts), hat der Kläger mit seiner Berufung nicht angegriffen. Damit war er allgemein über das Risiko aufgrund der Vercharterung informiert, was aus den vorgenannten Gründen jedenfalls ausreichend war.

(4) Die weiteren erstinstanzlich behaupteten und vom Landgericht als nicht dargelegt oder bewiesen erachteten Verletzungen der Pflicht zur anlagegerechten Beratung hat der Kläger mit der Berufung nicht mehr geltend gemacht.

c) Schließlich hat der Kläger die zutreffende Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Aufklärung über von ihr erhaltene Rückvergütungen nicht verletzt hat und ein solcher Anspruch jedenfalls verjährt wäre, mit der Berufung nicht angegriffen.

2. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere im Hinblick auf die bislang einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zur nicht bestehenden Verpflichtung zur Aufklärung über allgemeine sog. Schiffsgläubigerrechte, eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.

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