OLG Frankfurt am Main, 03.12.2018 – 5 UF 125/18

März 14, 2019

OLG Frankfurt am Main, 03.12.2018 – 5 UF 125/18
Leitsatz:

1.

Für eine Anfechtung des Scheidungsbeschlusses im Wege der Beschwerde fehlt die Beschwer, wenn der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck bringt, an der Ehe vorbehaltlos und eindeutig festhalten zu wollen.
2.

Wurde neben der Ehescheidung auch in zulässiger Weise eine im Verbund stehende Folgesache angefochten, kann im Wege des Teilbeschlusses die mangels Beschwer unzulässige Beschwerde gegen die Ehescheidung vom Beschwerdegericht verworfen werden. § 142 Abs. 1 FamFG steht dem nicht entgegen, da eine einheitliche Sachentscheidung über die Folgesache und die Ehescheidung in diesem Fall nicht getroffen werden kann.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers wird verworfen, soweit diese sich gegen die Scheidung der Ehe richtet.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.
Gründe

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 6.2.2018 auf den Antrag beider Ehegatten hin deren Ehe geschieden, von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchgeführt und auf den Antrag der Antragsgegnerin hin den Antragsteller – unter Antragsabweisung im Übrigen – zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe 77.280,76 EUR verpflichtet.

Gegen den vorbezeichneten Beschluss hat der Antragsteller in der Folgesache Güterrecht Beschwerde eingelegt und beantragt, diesen abzuändern und den Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich abzuweisen. Gleichzeitig hat er in der Beschwerdebegründung ausdrücklich darauf verwiesen, auch den Scheidungsausspruch anzufechten, da er erst geschieden werden möchte, wenn die Folgesache Güterrecht geklärt sei. Die Antragsgegnerin hat in der Folgesache Güterrecht Anschlussbeschwerde eingelegt und weiter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 30.10.2018 wurde der Antragsteller auf die Unzulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf die Ehescheidung hingewiesen. Er hält gleichwohl an seinem Rechtsmittel auch insoweit fest und ist der Auffassung, dass es in der Praxis des OLG Frankfurt entspreche, Beschwerden gegen die Ehescheidung nicht durch Teilbeschluss zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung sowie auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ehescheidung war gemäß §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 522 Abs. 1 S. 2 ZPO durch Teilbeschluss zu verwerfen, da sie unzulässig ist.

Das Begehren eines Ehegatten, den Ehescheidungsverbund vor einer abschließenden Entscheidung über eine Folgesache in der Rechtsmittelinstanz aufrechtzuerhalten, vermag die für ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch erforderliche Beschwer iSd § 59 FamFG nicht zu begründen. Bei der Anfechtung der Ehescheidung ist es vielmehr erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist zu erkennen gibt, dass das er Ziel verfolgt, die Ehe vorbehaltslos und eindeutig aufrechtzuerhalten (BGH NJW 2013, 2662; NJW-RR 1987, 387 [BGH 26.11.1986 – IVb ZR 92/85]; NJW 1970, 46). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat vielmehr ausdrücklich eingeräumt, dass er nicht das Ziel verfolge, weiter mit der Antragsgegnerin verheiratet zu sein und seinen Scheidungsantrag auch nicht zurückgenommen. Sein Interesse besteht vielmehr darin, erst mit der Erledigung der angefochtenen Folgesache Güterrecht geschieden zu werden und sich darüber hinaus bei etwaigen Vergleichsverhandlungen in eine günstige Position zu bringen. Dass dies nicht zu einer rechtlich anzuerkennenden Beschwer durch die Ehescheidung führt, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Der Senat war im Übrigen nicht daran gehindert, im Wege des Teilbeschlusses (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 301 ZPO) über die unzulässige Beschwerde gegen die Ehescheidung zu entscheiden.

Einer Entscheidung durch Teilbeschluss steht nicht entgegen, dass nach § 142 Abs. 1 S. 1 FamFG im Falle der Scheidung der Ehe über sämtliche im Verbund stehende Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden ist. Dieser Grundsatz gilt zwar nach dem Rechtsgedanken von § 137 Abs. 5 FamFG auch für das Beschwerdeverfahren, soweit sowohl die Ehescheidung als auch eine Folgesache mit dem Rechtsmittel angefochten worden sind (OLG Brandenburg FamRZ 2013, 303; Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., 2017, § 142 FamFG Rn. 3). Das der Regelung von § 142 Abs. 1 FamFG zugrunde liegende Verbot einer Teilentscheidung im Scheidungsverbund findet im zweiten Rechtszug allerdings keine Anwendung, wenn es bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen zu keiner gemeinsamen Sachentscheidung über die Scheidung der Ehe und der angefochtenen Folgesache kommen kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Rechtsmittel gegen die Scheidung der Ehe unzulässig ist (OLG Zweibrücken v. 28.7.2016 – 6 UF 49/15, BeckRS 2016, 20302). Dieser Grundsatz war bereits vor Inkrafttreten des FamFG zum 1.9.2009 in der Rechtsprechung anerkannt (BGH FamRZ 1983, 38; MDR 1980, 919) und findet auch unter Geltung von § 142 FamFG Anwendung (OLG Zweibrücken v. 28.7.2016 – 6 UF 49/15, BeckRS 2016, 20302). Hierfür spricht auch der Umstand, dass der BGH in einer zu § 143 FamFG ergangenen Entscheidung die Sperrwirkung dieser ebenfalls der Aufrechterhaltung des Verbunds dienenden Vorschrift für den Fall verneint hat, dass die Beschwerde bereits unzulässig ist (BGH FamRZ 2015, 1277).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer angeführte, angebliche Praxis des OLG Frankfurt einer einheitlichen Entscheidung über Beschwerden, die sowohl die Ehescheidung als auch eine Folgesache betreffen, in dieser Form nicht existiert und insbesondere nicht den Fall erfasst, dass die Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss schon unzulässig ist.

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