OLG Frankfurt am Main, 06.09.2018 – 5 WF 88/18

März 15, 2019

OLG Frankfurt am Main, 06.09.2018 – 5 WF 88/18
Orientierungssatz:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass auch bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses der Wert gemäß § 41 FamGKG auf die Hälfte des für die Hauptsache anfallenden Wertes zu ermäßigen ist.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.
Gründe

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 9.411,85 € für ein beim Amtsgericht Familiengericht Offenbach unter Aktenzeichen … geführtes familiengerichtliches Verfahren, das einen von der Antragstellerin geltend gemachten vermögensrechtlichen Ausgleichsanspruch zum Gegenstand hat, in Anspruch genommen. Einen entsprechenden Zahlungsantrag reichte sie beim Familiengericht zum Aktenzeichen des Verfahrens … ein. Sie wurde vom Familiengericht darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur im Rahmen eines eigenen Hauptsacheverfahrens geltend gemacht werden kann und um Mitteilung gebeten, ob der Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehen sei. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin stellte daraufhin klar, dass mit dem Antrag auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung begehrt wird. Das Familiengericht legte für das EA-Verfahren die vorliegende Akte mit dem Aktenzeichen 309 F 2047/17 EAUE an. Unter diesem Aktenzeichen wurde der Antrag zugestellt und bearbeitet.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Familiengericht mit Beschluss vom 06.04.2018 den Antrag der Antragstellerin kostenpflichtig zurückgewiesen und den Verfahrenswert auf 4.706 € festgesetzt.

Gegen die Wertfestsetzung wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit ihrer aus eigenem Recht eingelegten Beschwerde, mit der sie die Abänderung des Werts auf 9.411,85 € anstrebt. Der Verfahrenswert sei hier mit dem Betrag des geltend gemachten Vorschussbetrages zu bemessen und nicht mit einem auf 50 % herabgesetzten Wert. Es liege ein typischer Fall der Vorwegnahme der Hauptsache vor, weshalb der volle geltend gemachte Betrag als Wert festzusetzen sei.

Die gem. 59 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verfahren hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss zum Gegenstand. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antrag selbst eine entsprechende Klarstellung nicht enthielt und diese erst auf Nachfrage des Familiengerichts erfolgte. Erst mit dieser Klarstellung hat das Familiengericht den Antrag in dem gesonderten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugestellt. Damit kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Gegenstand des Verfahrens ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über den beanspruchten Verfahrenskostenvorschuss ist.

Es entspricht seit der Entscheidung vom 04.04.2014 5 WF 40/14 (FamRZ 2014,1801) der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass auch bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses der Wert gem. § 41 FamGKG auf die Hälfte des für die Hauptsache anfallenden Wertes zu ermäßigen ist.

Zwar wird teilweise vertreten, eine einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nehme in der Regel die Hauptsache endgültig vorweg, weshalb eine Herabsetzung des Wertes nach § 41 FamGKG nicht veranlasst sei (z.B. KG, NZFam 2017, 624; OLG Karsruhe, FamRZ 2017, 1766; OLG Düsseldorf, NZFam 2014, 469). Mit dieser Begründung bemisst auch der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt den Wert für eine auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichtete einstweilige Anordnung mit dem vollen Betrag des geltend gemachten Vorschussbetrages (Beschl. v. 12.06.2014 – 3 WF 136/14, FamRZ 2015, 527; Beschluss v. 22.08.2013 – 3 WF 216/13, FamRZ 2014, 689).

Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Annahme, dass die Entscheidung in einem auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichteten EA-Verfahren endgültig und daher der Verfahrenswert so zu bemessen sei, wie er auch für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren festzusetzen wäre, ist unzutreffend. Selbst wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, schafft dies nur einen vorläufigen Titel. Der Ausspruch in einem EA-Verfahren erwächst nicht in materielle Rechtskraft. Es kann stets in einem Hauptsacheverfahren eine abweichende Entscheidung herbeigeführt werden, und zwar auch dann, wenn der Antragsgegner auf eine entsprechende im Wege einstweiliger Anordnung erfolgte Zahlungsanordnung den Vorschussbetrag gezahlt hat oder dieser im Wege der Vollstreckung beigetrieben wurde. Die einstweilige Anordnung schafft keine Grundlage dafür, dass der zugesprochene Betrag behalten werden darf, sondern verwirklicht nur einen vorläufigen Rechtsschutz. Zahlungen auf eine einstweilige Anordnung haben keine Erfüllungswirkung i.S.v. § 362 BGB, wenn sie nur zur Abwehr der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung erfolgten.

Im Übrigen sind für die Wertbemessung die Verhältnisse zu Beginn des Verfahrens maßgeblich (§ 34 S. 1 FamGKG). In diesem Zeitpunkt lässt sich gar nicht absehen, ob durch das EA-Verfahren eine endgültige Regelung erfolgen und ein Hauptsacheverfahren entbehrlich wird.

Vor allem aber zeigt sich die Vorläufigkeit dann, wenn – wie hier – der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen wird. Von einer Vorwegnahme der Hauptsache kann dann nicht die Rede sein. Die Antragstellerin kann ihren Antrag in einem Hauptsacheverfahren verfolgen.

Es ist daher angemessen, vorliegend den Wert gem. § 41 FamGKG herabzusetzen und mit der Hälfte des Wertes zu bemessen, der für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzusetzen wäre (so auch OLG Koblenz, FamRZ 2018, 50; OLG Zweibrücken, FamRZ 2017, 54; OLG Frankfurt, FamRZ 2016, 163; OLG Celle, FamRZ 2016, 164; Dürbeck in BeckOK Streitwert, Stichwort Verfahrenskostenvorschussverfahren).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.

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