OLG Frankfurt am Main, 29.08.2018 – 14 U 52/18

März 15, 2019

OLG Frankfurt am Main, 29.08.2018 – 14 U 52/18
Leitsatz:

Die Verwendung einer Container-Signatur bei Übermittlung elektronischer Dokumente an das EGVP erfüllt seit 01.01.2018 nicht die Anforderungen aus §§ 130 Abs. 3 Alt. 1 ZPO, 4 Abs. 2 ERVV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur dann gewährt werden, wenn die formunwirksame Rechtsmittelschrift so rechtszeitig bei Gericht eingeht, dass der Formmangel in angemessener Zeit bemerkt und der Rechtsmittelführer bei Bearbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist informiert werden kann, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden.
Tenor:

Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten vom 17.05.2018 hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichtes Kassel vom 21.12.2017 wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe

I.

Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche aus einem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 11.02.2011. Der Kläger wirft den Beklagten vor, ihn nicht darüber informiert zu haben, dass es mit dem Nachbarn Streit über den konkreten Grenzverlauf an der östlichen Grenze des verkauften Grundstücks A-Straße … gebe. Er verlangt daher die Zahlung von 2.275,00 EUR für die vom Nachbarn beanspruchte Fläche von 35 qm bei einem Bodenrichtwert von 65 EUR je qm. Ferner verlangt er die Freistellung von allen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Verfahren …/13 vor dem Amtsgericht Kassel, in welchem der Nachbar die Herausgabe des von ihm beanspruchten Grundstücksteils verlangt. Schließlich verlangt er noch die Feststellung, dass die Beklagten im Schadensersatz zu leisten haben, weil er den Kellerraum nicht mehr nutzen könne, da der einzige Zugang über das Nachbargrundstück führe, und ihm auch alle weiteren Schäden aus dem verschwiegenen Überbau zu ersetzen seien.

Im Kern streiten die Parteien darum, ob die geltend gemachten Ansprüche dem Gewährleistungsausschluss aus V. 1. des Vertrages unterfallen und ob die Beklagten Kenntnis davon hatten, dass der Nachbar den Grenzverlauf infrage stellt.

Das Landgericht Kassel hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts und der dort gestellten Anträge Bezug genommen wird (Bd. I Bl. 166 – 175 d.A.), der Klage im Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagten gemäß Ziffer V. 2. des Vertrages haften. Mit dieser Klausel werde die Gewährleistung dafür übernommen, dass der Vertragsgegenstand frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sei. Unstreitig gehörten 35 qm nicht zum verkauften Grundstück, sondern zum Grundstück des Nachbarn. Es handele sich um das Recht eines Dritten am Grundstück, dass nicht vom Gewährleistungsausschluss gedeckt sei, sondern im Gegenteil der Übernahme der Gewähr durch die Beklagten als Verkäufer gemäß Ziffer V. 2. des Vertrages unterfalle.

Gegen dieses, dem Beklagtenvertreter am 08.03.2018 (Bd. I Bl. 178 d.A.) zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz vom 09.04.2018 per EGVP Berufung eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 08.05.2018, der auch per Fax am selben Tag eingegangen ist, hat er die Berufung begründet, mit der die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen und dem Landgericht dabei eine fehlerhafte Auslegung von Ziffer V. des Vertrages vorwerfen.

Mit Schreiben vom 11.05.2018 hat die Senatsvorsitzende den Beklagtenvertreter darauf hingewiesen, dass die Einreichung der Berufungsschrift die Voraussetzungen des § 130a ZPO in der seit 01.01.2018 gültigen Fassung nicht erfüllt haben dürfte, weil es an einer qualifizierten elektronischen Signatur fehle. Daraufhin haben die Beklagten per EGVP mit Schriftsatz 17.05.2018 und nochmals mit Faxschreiben vom 23.05.2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie vertreten die Auffassung, dass die Berufungsschrift ausreichend signiert gewesen sei, weil sich die qualifizierte Signatur bei der gebotenen Bewertung nur auf die Berufungsschrift, nicht hingegen auf die nur zur Klarstellung beigefügte Ablichtung der ersten beiden Seiten der angefochtenen Entscheidung bezogen haben könne. Eine qualifizierte elektronische Signatur sei auch nur dann erforderlich, wenn der Schriftsatz nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Diese Voraussetzungen erfülle aber das EGVP, da jeder Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr vor Erteilung einer Signaturkarte einen öffentlichen und einen persönlichen Signaturschlüssel erwerben müsse. Die dem Inhaber ausgegebene Smartcard enthalte beide Schlüssel und könne lediglich über eine PIN allein durch den autorisierten Inhaber verwendet werden, so dass beim Signieren die Integrität und die Authentizität des Dokuments sichergestellt sei.

Jedenfalls sei aber Wiedereinsetzung zu gewähren, weil der Beklagtenvertreter bei dem gebotenen Verständnis von § 130a ZPO davon ausgegangen sei, dass lediglich Klage, Rechtsmittel und bestimmende Schriftsätze qualifiziert zu signieren seien, nicht hingegen Anlagen, die keiner Unterschrift bei herkömmlicher Einreichung und damit auch keiner qualifizieren Signatur bei Einreichung in elektronischer Form bedürfen. Soweit § 4 Abs. 2 ERVV vorsehe, dass nicht mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten Signatur eingereicht werden dürfen, könne sich diese Formulierung lediglich auf signaturbedürftige Dokumente beziehen, nicht dagegen auf sämtliche elektronischen Dokumente wie Anlagen zu einer Klage oder eines Rechtsmittels. Mit der Vorschrift solle erreicht werden, dass nicht mehrere Klagen oder Rechtsmittel bei Gericht eingereicht werden können mit einer einzigen gemeinsamen qualifizierten Signatur, da in diesem Falle für das Gericht nicht zu erkennen sei, ob der Berechtigte, von dem die Signatur stamme, die jeweiligen signaturbedürftigen Dokumente eingereicht habe. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 ERVV sei in jedem Fall mehrdeutig und damit nicht hinreichend bestimmt, wenn sie sich auch auf nicht signaturbedürftige Dokumente bezöge, weil diese einer gemeinsamen qualifizierten Signatur nicht zugänglich seien und deshalb vom Regelungsinhalt der Vorschrift nicht erfasst sein können. § 130a ZPO könnte insofern nicht weitergehend sein als § 130 ZPO. Nach dieser Vorschrift seien aber Anlagen niemals zu signieren, sondern lediglich bestimmende Schriftsätze. Es fehle außerdem an einer Ermächtigungsgrundlage für § 4 Abs. 2 ERVV, weil nach § 130a Abs. 2 ZPO nur technische Rahmenbedingungen bestimmt werden dürften, nicht aber rechtliche Voraussetzungen, wonach eine qualifizierte Signatur eines bestimmenden Schriftsatzes und dessen Anlagen zur Unwirksamkeit des bestimmenden Schriftsatzes führe.

II.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 21.12.2017 ist nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil der Schriftsatz vom 09.04.2018 nicht den Formerfordernissen aus § 130a ZPO entsprochen hat und daher die Berufungsfrist nicht eingehalten wurde. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Berufungseinlegungsfrist bleibt ohne Erfolg. Die Beklagten waren nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert.

Nach § 519 Abs. 1 ZPO wird die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. Die Berufungsschrift muss von einem postulationsfähigen Anwalt eigenhändig unterschrieben sein. Gemäß §§ 519 Abs. 4, 130a ZPO kann die Berufung auch mittels eines elektronischen Dokuments bei Gericht eingelegt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Dokument entweder qualifiziert signiert (§ 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO) oder signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 Alt. 2, Abs. 3 ZPO.) Die Berufungsschrift vom 09.04.2018 erfüllt diese Anforderungen nicht.

Ausweislich des Transfervermerks vom 09.04.2018 (Bd. II Bl. 2 d.A.) war die gesamte elektronische Nachricht mit einer qualifizierten Container-Signatur versehen. Die qualifizierte Container-Signatur ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur die jeweils übersandte Einzeldatei, sondern die gesamte elektronische Nachricht umfasst, mit der die Datei an das Gericht übermittelt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2013, Az.: VI ZB 7/13, Tz. 8 – zit. nach juris). Die „elektronische Unterschrift“ wird also nicht am Dokument, sondern an einer elektronischen Umhüllung angebracht ist, die ein oder mehrere elektronische Dokumente umfasst (Siegmund, NJW 2017, 3134, 3135). Nach § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO in der seit 01.01.2018 geltenden Fassung reicht aber diese Container-Signatur entgegen der vorherigen Rechtslage (vgl. BGH, a.a.O.) nicht mehr aus.

Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) dürfen mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden. Die Übermittlung mit einer Container-Signatur genügt mithin nicht mehr den Anforderungen aus §§ 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO n.F., 4 Abs. 2 ERVV (BSG, Beschluss vom 09.05.2018, Az.: B 12 KR 26/18 B, Tz. 4 – zit. nach juris). Das entspricht im Übrigen auch dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers, wonach es gemäß § 4 Abs. 2 ERVV künftig ausgeschlossen sei, mehrere elektronische Dokumente mit einer einzigen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Diese Einschränkung sei geboten, weil anderenfalls eine Überprüfung der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren regelmäßig nicht mehr möglich wäre (BR-Drs. 645/17; Seite 15 zu § 4). Denn nach der Trennung der elektronischen Dokumente könne die „Container-Signatur“ nicht mehr überprüft werden.

Soweit die Beklagten einwenden, es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage für § 4 Abs. 2 ERVV, weil nach § 130a Abs. 2 ZPO nur technische Rahmenbedingungen bestimmt werden dürften, greift dieser Einwand nicht durch. Die betroffene Vorschrift regelt lediglich die technischen Anforderungen an übersandte Dokumente, um die Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente zu gewährleisten.

Ebenso wenig vermag sich der Senat der vom OLG Brandenburg (Beschluss vom 06.03.2018, Az.: 13 WF 45/18, Tz. 8 – zit. nach juris) vertretenen Ansicht anzuschließen, wonach § 4 Abs. 2 ERVV einer auf sein Regelungsziel bezogenen einschränkenden Auslegung bedürfe, um nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip zu verstoßen. Nach dieser Rechtsprechung, die in der Literatur auf Kritik gestoßen ist (von Selle, in< BeckOK ZPO, § 130a Rn. 15; Müller, NJW 2018, 1485 [OLG Brandenburg 06.03.2018 - 13 WF 45/18]; Mardorf, jM 2018, 228; Plum, NJW 2018, 2224), dürfe die Zulässigkeit eines Rechtsmittels dann nicht verneint werden, wenn die Container-Signatur die Überprüfung der Authentizität und Integrität der zur Einlegung des Rechtsmittels übermittelten elektronischen Dokumente zulasse. Diese Überprüfung sei aber möglich, wenn - wie auch der Praxis des im Streitfall betroffenen Senats entsprechend - das Ergebnis der Integrationsprüfung der Container-Signatur, das Verzeichnis der gemeinsam übersandten Dateien und die Zuordnung der Dateibezeichnungen zu den Schriftsätzen auf Papierausdrucken vorliegen, die ebenfalls wie die ausgedruckten Schriftsätze zu den Gerichtsakten genommen werden. Dem ist aber nicht zu folgen. Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf zwar der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Beschluss vom 02.07.2018, Az.: 2 BvR 1550/17, Tz. 17 - zit. nach juris). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen. Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (BVerfG, a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen besteht für eine einschränkende Auslegung von § 4 Abs. 2 ERVV kein Raum, weil der Zweck der Einzelsignaturen gerade darin besteht, eine Überprüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments während des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten und die Formwirksamkeit der Prozesshandlung im Interesse der Rechtssicherheit auch nicht davon abhängen darf, wie die Aktenführung beim angerufenen Gericht durchgeführt wird. Die Beklagten legen auch nicht dar, welche unzumutbaren Anforderungen zu erfüllen gewesen wären, um die Berufungsschrift qualifiziert zu signieren, zumal es ihnen außerdem unbenommen geblieben wäre, die Berufung auch per unterschriebener Briefpost oder Faxschreiben mit jeweils anwaltlicher Unterschrift einzureichen. Der Senat vermag vor diesem Hintergrund eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz nicht zu erkennen. Schließlich kommt auch keine Heilung nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO in Betracht. Ist hiernach ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber nicht erfüllt. Nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift müssen elektronische Dokumente für die "Bearbeitung" durch das Gericht nicht geeignet sein. Von dieser "Bearbeitung" ist die "Übermittlung" von Dokumenten zu unterscheiden (BSG, a.a.O.). § 4 Abs. 2 ERVV über den Ausschluss einer Container-Signatur betrifft nach seiner Überschrift und seinem Wortlaut indes nicht die Bearbeitung, sondern die Übermittlung elektronischer Dokumente. Bei einer wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 ERVV fehlerhaften Signatur liegt daher ein nicht ordnungsgemäß übermitteltes, nicht aber ein nicht zur Bearbeitung geeignetes elektronisches Dokument vor (BSG, a.a.O.). Ein nicht zur Bearbeitung geeignetes Dokument liegt nach der Vorstellung des Gesetzgebers etwa dann vor, wenn das elektronische Dokument mit Schadsoftware versehen oder durch ein Kennwort lesegeschützt ist (BR-Drs. 645/17; Seite 11 zu § 2). Auch die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 Satz 1 ZPO sind nicht erfüllt. Hiernach ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die Notfrist des § 517 ZPO einzuhalten. Der Beklagtenvertreter, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht, hat die Frist aber schuldhaft versäumt. Soweit der Beklagtenvertreter die Zulässigkeit der Container-Signatur trotz Änderung des § 130a ZPO zum 01.01.2018 mit der Pflicht zur Einzelsignatur aus § 4 Abs. 2 ERVV angenommen hat, ist ihm ein Rechtsirrtum unterlaufen. Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11.03.2015, Az.: XII ZB 572/13, Tz. 34 -zit. nach juris), die der Senat teilt, muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Verfahrensführung überträgt, vertraut zu Recht darauf, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt. Ein Rechtsirrtum ist jedoch ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (BGH, a.a.O.). Als Fallgruppe ist insoweit anerkannt, dass bei bestehender unklarer Rechtslage mangels Vorliegen höchstrichterlicher Rechtsprechung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum stark verbreiteten Auffassung gefolgt werden kann (BGH, Beschluss vom 05.03.2014, Az.: XII ZB 220/11, Tz. 13 - zit. nach juris). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass der Beklagtenvertreter schon nicht behauptet, dass er die Container-Signatur in Anbetracht der eingangs zitierten Rechtsprechung des OLG Brandenburg für unbedenklich gehalten habe, liegt nach Auffassung des Senats schon keine unklare Rechtslage vor. Hinzu kommt, dass den Beklagtenvertreter auch dann die Pflicht getroffen hätte, den sichersten Weg zu beschreiten und zum Beispiel eine unterzeichnete Berufungsschrift in den nur wenige Schritte von seinem Kanzleisitz befindlichen Gerichtsbriefkasten einzuwerfen. Zudem gehören die zur Einhaltung der Berufungsfrist zu erfüllenden Formanforderungen in einer Zivilsache zu den Gesetzen, die in einer Anwaltskanzlei gewöhnlich zur Anwendung kommen. Über den anstehenden Ausschluss der Container-Signatur ist schon im September 2017 (Müller, NJW 2017, 2713) und im Oktober 2017 (Siegmund, NJW 2017, 3134) in der NJW berichtet worden. Danach musste einem Anwalt bekannt sein, dass er ab 01.01.2018 die Berufung nicht mehr wirksam mittels Container-Signatur einreichen kann. Den Beklagten ist auch nicht deshalb die erstrebte Wiedereinsetzung zu gewähren, weil sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten auf die Fristversäumnis nicht ausgewirkt hat. Allerdings besteht für das Gericht, solange die Sache bei ihm anhängig ist, die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende Fürsorgepflicht gegenüber den Prozessparteien. Diese kann es z.B. gebieten, einen versehentlich bei einem unzuständigen Gericht eingereichten Schriftsatz zeitnah an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Entsprechendes gilt, wenn ein nicht unterzeichneter bestimmender Schriftsatz so rechtzeitig bei Gericht eingeht, dass der Prozessbevollmächtigte auf entsprechenden Hinweis seine fehlende Unterschrift innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist ohne weiteres nachholen kann. Die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) folgende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es auch, einer Prozesspartei auf einen leicht behebbaren Formmangel in ihrem Schriftsatz hinzuweisen und ihr ggf. Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (BGH, Beschluss vom 14.10.2008, Az.: VI ZB 37/08, Tz. 10 - zit. nach juris). Diese prozessuale Fürsorgepflicht besteht demgemäß immer dann, wenn es darum geht, eine Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten nach Möglichkeit vor den fristbezogenen Folgen eines bereits begangenen Fehlers zu bewahren. Ein Prozessbeteiligter kann erwarten, dass ein unzulässiges Rechtsmittel in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (BSG, a.a.O., Tz. 11). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze konnte im Streitfall vor Fristablauf kein Hinweis des Senats auf die formunwirksame Berufungseinlegung mehr erfolgen. Die Berufungsfrist, die nach § 517 ZPO einen Monat beträgt, endete gemäß § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO am Montag, 09.04.2018. Die Berufungsschrift ist am Tag des Fristablaufs um 14.58 Uhr eingegangen. Bei einer Bearbeitung der Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang konnte daher die Formunwirksamkeit nicht bis zum Fristablauf um 24.00 Uhr auffallen, um dann den Beklagtenvertreter auch noch rechtzeitig auf sein Versäumnis hinweisen zu können. Anders als in der Konstellation, die der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde gelegen hat, ist das fehlerhaft signierte Dokument im Streitfall nicht so rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist eingegangen, dass die Formunwirksamkeit bei einer Bearbeitung in angemessener Zeit noch vor Fristablauf überhaupt auffallen konnte. Im Rahmen der dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Prozessparteien auf ein faires Verfahren korrespondierenden Fürsorgepflicht des Gerichts ist dieses grundsätzlich nicht einmal dazu verpflichtet, am letzten Tag einer Frist zu prüfen, ob ein am Vortag eingegangener Schriftsatz formelle Mängel aufweist, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf deren Behebung hinzuwirken (BGH, Beschluss vom 21.03.2017, Az.: X ZB 7/15, Tz. 13 - zit. nach juris). Vor diesem Hintergrund ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

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