OLG Frankfurt am Main, 17.08.2018 – 16 U 51/16

März 16, 2019

OLG Frankfurt am Main, 17.08.2018 – 16 U 51/16
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 25. Februar 2016 (Az.: 3 O 200/14) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention haben diese jeweils selbst zu tragen.

Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 41.877,97 € festgesetzt.
Gründe

I.

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche aus einem Arbeitsunfall geltend, der sich am XX.XX.2003 gegen 23 Uhr in der Umschlaghalle der Firma A-Logistik GmbH in Stadt1 ereignete. Unfallbeteiligt waren Herr B, der zum Unfallzeitpunkt als gewerblicher Arbeitnehmer der Beklagten tätig war, und der Geschädigte C, der als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Spedition D GmbH beschäftigt war, die wiederum Pflichtmitglied der Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Beide Unfallbeteiligten steuerten in der Umschlaghalle ein elektrisches Flurfördergerät, eine sog. „Elektroameise“, mit dem sie jeweils eine beladene Palette bewegten. In der Halle kam es zum Zusammenstoß der Flurförderfahrzeuge. Dabei schob sich das Trittbrett des Fahrzeugs von Herrn B über das Trittbrett, auf dem C auf seinem Fahrzeug stand und quetschte dessen linken Fuß ein. Infolge von im Heilungsverlauf hinzutretenden erheblichen Komplikationen, deren Einzelheiten streitig sind, musste dem Geschädigten der Unterschenkel amputiert werden, es traten ferner Lähmungen und andere Erschwernisse ein.

Wegen der weiteren tatsächlichen Umstände wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hinzu tritt noch folgendes:

Im Verfahren erster Instanz waren viele Einzelheiten zur Arbeitsorganisation der Abläufe in der Umschlaghalle der A-Logistik GmbH unstreitig geblieben. Danach waren diese wie folgt organisiert: Zwischen der A-Logistik GmbH und den die Umschlaghalle nutzenden Speditionen bestanden Kooperationsverträge. Jedem Unternehmen war danach ein bestimmtes räumliches Gebiet zugeordnet, in der diese Spedition Sendungen, die über die Umschlaghalle abgewickelt wurden, auslieferte. Die Verträge sehen dabei vor, dass teilnehmende Speditionen in ihren jeweiligen Gebieten Transporte von Waren füreinander ausführten. Alle Unternehmen nutzten dabei eine einheitliche EDV zur Abwicklung der Transporte und ein einheitliches System für das Scannen der Barcodes der Sendungen zur Weiterverfolgung der Waren. Für die Abwicklung der Transporte in der Halle galten die Regelungen der Systemhandbücher der A-Logistik GmbH. Die Umschlaghalle wurde nur von so verbundenen Kooperationspartnern genutzt. Das Be- und Entladen der Waren erfolgte in der Halle durch die jeweiligen Fahrer der LKW von Speditionen, aber auch durch Mitarbeitende der A-Logistik GmbH. Auf dem Gelände unterstanden die Fahrer der Speditionen den Weisungen des Subkoordinators, eines Mitarbeiters der A-Logistik GmbH. Für das Be- und Entladen der LKW lagen Zeitpläne vor.

Das Landgericht Gießen hat nach Beweisaufnahme über die weiteren Einzelheiten der Abwicklung der Arbeiten in der Umschlaghalle durch Urteil vom 25. Februar 2017, dieses berichtigt durch Beschluss vom 4. Mai 2016, die Klage abgewiesen. Dabei hat es die Ansicht vertreten, dass die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die X AG, mit ihren Schreiben vom 5. Dezember 2005, vom 10. April 2005 und den weiteren Schreiben vom 28.05.2008, 9.09.2010 und 11.10.2012 kein Schuldanerkenntnis abgegeben habe. Nach Auslegung der Erklärungen im Gesamtzusammenhang ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass diesen Schreiben nicht der Wille zu entnehmen sei, das Schuldverhältnis insgesamt dem Streit zu entziehen. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte seinen schließlich auch nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. §§ 104,105 SGB VII ausgeschlossen, da es sich bei der Umschlaghalle um eine sog. „gemeinsame Betriebsstätte“ der beiden Speditionen gehandelt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es davon ausgegangen, dass sich die Tätigkeiten der beiden unfallbeteiligten Flurförderfahrzeugführer als ein aufeinander bezogenes, betriebliches Zusammenwirken dargestellt habe, weil diese einander ergänzt hätten und auf gegenseitige Unterstützung ausgerichtet gewesen sei. Im Übrigen bestehe in der Umschlaghalle eine Gefahrengemeinschaft der sie nutzenden Firmen, da sich die Fahrer der Flurförderfahrzeuge ablaufbedingt in die Quere kommen würden, so dass jeder Schädiger und Geschädigter werden könne. Auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung nimmt der Senat wegen der Einzelheiten Bezug.

Gegen dieses, der Klägerin am 4. März 2016 zugestellten Urteil hat die Klägerin am 15. März 2016 Berufung eingelegt und begründet.

Die Klägerin rügt Rechtsfehler und Fehler bei der Tatsachenfeststellung. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei das Schreiben vom 5. Dezember 2005 (Anlage K2) als deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Versicherung der Beklagten einzustufen. Mit diesem Schreiben werde der Streit über die Haftung der beiden Flurfahrzeugfahrer der Ungewissheit entzogen und es sei die Annahme einer Haftungsquote von jeweils 50 % außer Streit gestellt worden. Dies ergebe sich aus der Gesamtschau der Umstände und dem praktischen Regulierungsverhalten der Versicherung, die den Schaden des Geschädigten auf der Grundlage dieser Quote über längere Zeit hinweg und ohne Rückforderungsvorbehalt ausgeglichen habe. Es sei auch nicht deutlich gemacht worden, dass es sich lediglich um Vorschusszahlungen vorbehaltlich vertiefter Prüfung gehandelt habe. Den Mitarbeitern einer Haftpflichtversicherung sei der Erklärungswert derartiger Regulierungszusagen bewusst. Die Schreiben hätten in ihrer Gesamtschau bezweckt, eine Regulierung des Schadens insgesamt herbeizuführen. Rechtsfehlerhaft habe die Kammer des Landgerichts die Prüfung unterlassen, ob ein den Zurechnungszusammenhang durchbrechender schwerwiegender Behandlungsfehler bei der Folgebehandlung im Krankenhaus vorgelegen habe und die Unterschenkelamputation und die weiteren Erschwernisse noch eine Folge des Unfallgeschehens seien.

Das Landgericht verkenne im Übrigen die Anforderungen, die die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung an das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebstätte stelle und wende diese fehlerhaft auf den vorliegenden Fall an. Die Unfallbeteiligten C und B hätten in der konkreten Unfallsituation nicht planvoll zusammengearbeitet. Auch ansonsten sei die Zusammenarbeit der Speditionen nach der Konzeption der Arbeitsabläufe in der Umschlaghalle nicht aufeinander bezogen gewesen. Die Transportgutaufträge in der Umschlaghalle seien nämlich in jeweils zwei selbstständige Teilaufträge zerlegt, die nicht im Zusammenwirken der Mitarbeiter der Speditionen erledigt würden. Jeder Fahrer eines LKW be- und entlade seinen LKW eigenverantwortlich und eigenständig. Auch die Beförderung der Waren vom Absender in die Umschlaghalle und von dort weiter zum Empfänger sei in eigenständige voneinander unabhängige Einzelaufträge zerlegt. Jedes Unternehmen erhalte nur einen Teilauftrag von beiden. Auch die Geschädigten C und der Schädiger B hätten einander in der konkreten Unfallsituation keine Hilfe geleistet, sondern hätten völlig unabhängig voneinander eine Palette mit einem Flurfördererfahrzeug transportiert. Das Zusammentreffen in einem Gang der Umschlaghalle sei völlig zufällig erfolgt. Dies sei nicht anders zu bewerten, als wenn die beiden Fahrer einander mit ihren Lastkraftwagen auf einer öffentlichen Straße begegnet wären. Der Umstand, dass Anweisungen an die Fahrer der Umschlaghalle in einem Systemhandbuch der A-Logistik zusammengefasst seien und ein Koordinator dort den Fahrern verbindliche Weisungen erteilen könne stehe dem nicht entgegen. Entscheidend sei, dass es konkrete Absprachen und ein konkretes Zusammenwirken der beiden Flurfahrzeugführer in der konkreten Unfallsituation gegeben habe, was nicht festgestellt sei. Der frühere Mitarbeiter der Beklagten B hafte danach für den Unfall zu 50 % da er gegen die Unfallverhütungsvorschrift für Flurförderfahrzeuge verstoßen habe. Beide Unfallbeteiligten hätten nämlich pflichtwidrig den Versuch unternommen, aneinander vorbei zu kommen, ohne den entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten. Dies stelle sich als Missachtung der Vorschriften der §§ 12 und 16 BGV D 27 dar. Nach den Gepflogenheiten in der Umschlaghalle in Stadt1 bestehe infolge des hohen Verkehrsaufkommens mit Flurförderergeräten ein gesteigertes Risiko für Kollisionen deshalb sei eine regelmäßige Schulung und Einweisung der Mitarbeiter in die Unfallverhütungsvorschriften erforderlich, die hier unterblieben sei.

Die Klägerin beantragt,

Das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. Februar 2016, Az.: 3 O 200/14, wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.005,68 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.240,81 € seit dem 22. Februar 2008, aus 7.330,21 € seit dem 8. Mai 2012 und im Übrigen seit dem 12. Juli 2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 21.281,79 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.279,59 € seit dem 22. Februar 2008, aus 11.043,22 € seit dem 8. Mai 2012 und im Übrigen seit dem 12. Juli 2014 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass dieser Betrag Teil des für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 31 Dezember 2013 insgesamt 48.143,55 € betragenden Anspruchs auf Schadenersatz ist, welcher der Klägerin neben der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen als Gesamtgläubiger aus übergegangenem Recht des Geschädigten C, geboren am XX.XX.1959, aufgrund des Unfalls vom XX.XX.2003 gegen 23:00 Uhr in der Umschlaghalle der A-Logistik GmbH in Stadt1 nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind bzw. noch übergehen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin über die Anträge 2. und 3. hinaus Schadensersatz aufgrund des Unfalls des Geschädigten C vom XX.XX.2003 gegen 23:00 Uhr in der Umschlaghalle der A-Logistik in Stadt1 unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens schuldet, soweit diese Ansprüche nach §§ 116,119 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind bzw. noch übergehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es ergebe sich aus den benannten Schreiben kein Rechtsbindungswille der Versicherung zur Anerkennung einer hälftigen Haftungsquote. Zu Recht sei die Kammer des Landgerichts infolge der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass es sich bei der Umschlaghalle um eine gemeinsame Betriebsstätte der diese anfahrenden Speditionen handele.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufungsangriffe gegen das Urteil greifen nicht durch.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte wegen des streitgegenständlichen Unfallereignisses keine Ansprüche aus übergegangenen Recht nach §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 und 2, 276 BGB i.V.m. §§ 15 ArbSchG, 15 SGB VII, und den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift BGV D27 zu. Denn es greift zugunsten der Beklagten das Haftungsprivileg nach §§ 106 Abs. 3 i.V. m. § 104 Abs. 1, § 105 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB VII, da sich der Unfall im Rahmen einer gemeinsamen Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII (dazu 2.) ereignet hat. Die Klägerin kann sich wegen des Übernahme einer hälftigen Haftung für den Schaden des Geschädigten C auch nicht auf ein Schuldanerkenntnis der Haftpflichtversicherung der Beklagten berufen (dazu Ziffer 1).

1. a) Ohne Erfolg bleibt das Argument der Berufung, die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die X AG, habe vorgerichtlich eine Mithaftungsquote des früheren Mitarbeiters B der Beklagten von 50 % mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 im Zusammenhang mit der Folgekorrespondenz als bindend anerkannt. Dieser Erklärungswille ergibt sich auch nicht aus der Gesamtschau der erwähnten Schreiben. Mit zutreffenden und vollständigen Erwägungen hat die Kammer des Landgerichts die hierzu relevanten Schreiben der X AG vom 5. Dezember 2005 (K2, Bl. 16 GA), vom 10. April 2005 (K5 Bl. 13 GA) und vom 28. Mai 2008, 9. September 2010 und 11. Oktober 2012 (B2, B4, B5, Bl. 68 bis 70 GA) ausgelegt und ihren Erklärungsgehalt ermittelt. Der Senat schließt sich diesen Erwägungen an.

b) Die Berufungsangriffe der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es für die Qualifizierung einer Willenserklärung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis durch eine Versicherung entscheidend, dass die Erklärung die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tatsächlich trägt. Danach liegt nicht in jedem, sich auf eine Schuld beziehenden und sie als bestehend voraussetzenden Schreiben bereits ein bestätigendes Schuldanerkenntnis, sondern es muss schon seinem Zweck und Inhalt nach darauf gerichtet sein, Zweifel oder Unklarheiten zu beseitigen und darauf, dem Gläubiger eine bessere Rechtstellung zu geben (Ermann, BGB, Kommentar, 15. Aufl. 2017 – Wilhelmi, § 781 Rn 10; BGH NJW 2013, 2885 [BGH 10.07.2013 – XII ZR 62/12] Rn 15; Palandt-Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 781 Rn. 3 ff.). Dabei ist auch das vorbehaltlose Zahlen auf eine Schuld für sich genommen kein Schuldanerkenntnis, sondern dieser Erklärungswert kommt einer Tilgungsleistung nur dann zu, wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall aus Sicht des Empfängers den Eindruck erweckt, er handele mit entsprechenden Rechtsfolgewillen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 – IX ZR 256/07, iuris Rn 16). Das setzt voraus, dass die Beteiligten einen nachvollziehbaren Anlass für ein Schuldanerkenntnis haben, insbesondere Streit oder zumindest Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne Einwendungen herrscht und damit der Wille erkennbar wird, diese Unsicherheit durch vertragliche Vereinbarung zu beseitigen (BGH aaO; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 – XI ZR 239/07, iuris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. August 2008 – 19 U 153/08, iuris Rn 5). Der Wille der Parteien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann dabei, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden, da das Schuldanerkenntnis dem Vergleich ähnliche Züge aufweist (BGH, Urteil vom 10. Januar 1984 – VI ZR 64/82 -, Rn. 14, juris).

Einen so weitreichenden Erklärungsgehalt entnimmt der Senat der vorgelegten Korrespondenz und dem Zahlungsverhalten der X nicht. Zwar war das Schreiben vom 5. Dezember 2005 offenbar von einer Volljuristin, nämlich Frau „E“ verfasst, was dafür spricht, dass der Schreibenden die Rechtsfolgen einer Regulierungszusage bekannt gewesen sein dürften, was als ein Indiz für einen Rechtsbindungswillen der X herangezogen werden könnte. Schließlich enthält das Schreiben vom 5. Dezember 2005 (K2, Bl. 8 GA) seinem Wortlaut nach auch die Aussage, dass auch die X von einer nicht unerheblichen Mithaftung des Geschädigten C für den Unfall ausgehe und man sich bereiterkläre „die Hälfte der erstattungsfähigen Schäden auszugleichen“. Es wird aber entgegen der Rechtsansicht der Klägerin mit diesem Schreiben nicht die abschließende Festlegung der Schadensquoten zugesagt. Denn die Erklärung enthält ihrem Wortlaut nach die weitere Einschränkung, es werde nur „der Einfachheit halber“ die Bereitschaft erklärt, die Hälfte der geltend gemachten erstattungsfähigen Aufwendungen auszugleichen. Diese Aussage bezog sich im Kontext der vorausliegenden Schreiben allerdings auch für die Klägerin erkennbar zu diesem Zeitpunkt nur auf eine Aufwand/Nutzen-Abwägung. Denn es waren zu diesem Zeitpunkt nur Ansprüche der Klägerin in Höhe von sehr geringen Beträgen zu prüfen, nämlich EUR 431,95 und später noch bei EUR 291,20. Bei einer derart geringfügigen Schadenssumme bedeutet danach die Wendung „der Einfachheit halber“ lediglich zum Ausdruck, dass mit Blick auf die angemeldeten Forderungen nur eine lediglich kursorische Schadensprüfung erfolgt ist. Es bestand zu diesem frühen Zeitpunkt nach den damals bekannten Gesamtumständen auch keinerlei Anlass für eine abschließende Schadensregulierung, da weder Streit über die Unfallursachen bestand, noch der später sich infolge des Behandlungsverlaufs sich ergebende gravierende Schaden ersichtlich war.

Auch die Interessenlage der Beteiligten und die Sicht der Erklärungsempfängerin auf die Korrespondenz im Dezember 2005 spricht vorliegend gegen die Abgabe einer verbindlichen und abschließenden Regulierungszusage der X. Denn in den Schadensanmeldungen der Klägerin vom 21. November 2005 (Anlage K 22, Bl. 364 f. GA) und vom 10. Oktober 2005 (K21, Bl. 363 GA) wurde die X nicht dazu aufgefordert, sich zur Schadensquote insgesamt dem Grunde nach verbindlich zu erklären. Es wurde nur der Schaden angemeldet und einzelne – und zwar geringfügige -Schadensbeträge geltend gemacht. Auch in diesem Kontext bezieht sich die Wendung „der Einfachheit halber“ lediglich auf eine Aufwand/Nutzen-Betrachtung. Für einen weitergehenden Regelungsinhalt, wie ihn die Klägerin dem Schreiben nun aus der Rückschau beimessen will, bestand aus Sicht beider Beteiligten im Zeitpunkt ihrer Korrespondenz noch keinerlei Anlass. Dieser zeitliche Horizont ist aber für die Auslegung der Erklärung im Kontext maßgeblich.

c) Auch in dem tatsächlichen weiteren Zahlungsverhalten liegt kein verbindliches Anerkenntnis einer hälftigen Mithaftungsquote beider Unfallverursacher, wie dies die Klägerin mit Bezug auf die Schreiben in Anlagen K 23, 23, 14 und 15 geltend macht. Denn ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die ein entsprechendes Vertrauen begründen können, haben reine Tilgungsleistungen auf einen Schaden keinen Erklärungswert (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 – IX ZR 256/07, iuris Rn 16). Die Versicherung muss nicht zum Ausdruck bringen, sie zahle nur unter Vorbehalt, wenn hierzu keine Veranlassung besteht. Hierzu ist nichts ersichtlich.

d) Die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung ist schließlich auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der vom BGH mit Urteil vom 19. November 2008 (Az.: IV ZR 293/05) entschiedene Fall betrifft die Rechtsfolgen für einen Versicherer, wenn feststeht, dass eine Regulierungszusage als deklaratorisches Schuldanerkenntnis auszulegen ist, legt aber keine weitergehenden Auslegungskriterien für die Ermittlung des Erklärungsgehalts fest. Auch nach dieser Entscheidung sind der Kontext, in dem eine Erklärung abgegeben wird und die Sicht des Erklärungsempfängers maßgeblich. In dem vom OLG Frankfurt am 15. August 2008 (Az.: 19 U 153/08) entschiedenen Fall, lag dem ebenfalls ein anderer Sachverhalt zugrunde. Es bestand nämlich zwischen den Beteiligten bereits Korrespondenz über die Unfallursache. Es waren Urkunden und Belege zum Zwecke der Überprüfung des Anspruchs vorgelegt worden. Die Willenserklärung war in diesem Kontext erkennbar das Ergebnis einer Sachprüfung. Gleiches gilt für den vom OLG Bamberg am 27.01.2010 (Az.: 3 U 28/08) entschiedenen Fall. Auch dort war die Haftung der Versicherung ausdrücklich „nach Prüfung durch ihren Mitarbeiter“ bestätigt worden. Von einer Prüfung des Falls ist aber weder im Schreiben vom 5. Dezember 2005, noch in der weiteren Korrespondenz je die Rede, noch sind Umstände ersichtlich, die eine solche nahelegen würden.

2. Zu Recht hat die Kammer des Landgerichts einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte schließlich auch unter dem Gesichtspunk der Haftungsprivilegierung nach §§ 106 Abs. 3 i.V. m. § 104 Abs. 1, § 105 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB VII verneint. Danach haften Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten verursachen, die vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S. des § 106 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII verrichten, im Rahmen ihrer wechselseitigen Ersatzpflicht untereinander nur, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt ist (§ 104 Abs. 1 SGB VII). Auf dieses Haftungsprivileg kann sich die Beklagte als Arbeitgeberin des bei ihr gewerblich Beschäftigten unfallbeteiligten B gegenüber der Klägerin, der gesetzlichen Rentenversicherung des Unfallbeteiligten C berufen, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf dieses Verhältnis die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs Anwendung finden (BGH, Urteil vom 22.01.2013 – VI ZR 175/11 Rn 9 ff, iuris; Palandt, aaO, § 426 BGB, Rn 18 und 23 mwN).

a) Vorsätzliches Verhalten wird dem bei der Beklagten früher Beschäftigten B nicht zur Last gelegt. Nach dem Vortrag der Parteien liegen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor. Mitgeteilt ist nur, dass beide Flurfahrzeugführer infolge des hohen Verkehrsaufkommens in der Umschlaghalle zu diesem Zeitpunkt miteinander in Berührung gekommen waren, was lediglich für fahrlässiges Verhalten spricht.

b) Zu Recht ist die Kammer des Landgerichts davon ausgegangen, dass es sich bei der Umschlaghalle der A-Logistik GmbH in Stadt1 um eine gemeinsame Betriebsstätte i.S. des § 106 Abs. 3 SGB VII der Beklagten und der Spedition D GmbH, bei der Herr C beschäftigt war, handelte. Anhaltspunkte herfür ergeben sich bereits aus dem hierzu unstreitig gebliebenen Vortrag der Parteien im Verfahren erster Instanz. Auch die weiteren, auf der Beweisaufnahme beruhenden Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen dieses Ergebnis. Die Feststellungen sind ohne Verfahrens- und Rechtsfehler erfolgt. Die Kammer des Landgerichts hat dabei die für das Bestehen einer gemeinsamen Betriebsstätte von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze auch zutreffend auf den hier streitgegenständlichen Unfallhergang angewendet.

aa) Der Bundesgerichtshof hat in gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass der Begriff einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ alle betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen erfasst, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten konkret aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH Urteil vom 30.04.2013 – VI ZR 155/12 Rz 16; BGH, Urteil vom 17.10.2000 – VI ZR 67/00, NZV 2002, 32 (33); BGH, Urteil vom 23.01.2001 -VI ZR 70/00, NZV 1991, 168). Maßgeblich ist dabei der Gedanke, dass jeder, der in einem solchen Ablauf in enger Berührung betriebliche Aktivitäten entfaltet, typischerweise gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann, weil sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten „ablaufbedingt in die Quere kommen“ (BGH Urteil vom 16.12.2003 – VI ZR 103/03, NZV 2004, 191 (192, 193)). Zu Recht weist die Berufung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nach dieser Rechtsprechung auf ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken in der konkreten Unfallsituation ankommt. Es muss in der konkreten Unfallsituation eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigen als solchen bestanden haben (BGH aaO Rn 17; BGH, Urteil vom 22.01.2013 – VI ZR 175/11- BeckRS 2013, 4219, Rn 11; BGH, Urteil vom 17.10.2000 – VI ZR 67/00, NZV 2002, 32 (33)).

bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Gesamtumständen der Arbeitsorganisation war dies aber vorliegend der Fall. Denn die beiden bei der Beklagten und bei der Spedition D GmbH beschäftigten Fahrer der Flurförderfahrzeuge sind sich nicht auf offenem Gelände oder Straße begegnet, sondern bewegten ihre Paletten jeweils in der Umschlaghalle der A-Logistik, für deren Nutzung besondere Absprachen zwischen den sie nutzenden Speditionen und der Hallenbetreiberin bestanden, die alle Flurfahrzeugführer zu beachten hatten und die im gemeinsamen Interesse aller die Halle nutzenden Speditionen bestanden. Danach war es so, dass jeder Fahrer Anweisungen der Subkoordinatoren zu beachten hatte und jeder Palettentransport eines jeden Fahrers insgesamt in dem Handlungsrahmen der Regelungen der Systemhandbücher und der Weisungen der Koordinatoren auszuführen waren. Dabei bedienten sich alle Speditionen der insoweit von der A-Logistik GmbH bereit gestellten Infrastruktur, aber – dies hat die Beweisaufnahme ergeben – auch derjenigen Vorteile, die sich durch das koordinierte Zusammenwirken aller teilnehmenden Speditionen beim Austausch und der Zuweisung der Fracht auf die jeweils regional zuständigen LKWs von Speditionen ergeben haben. Dies wird auch von der Klägerin im Grundsatz nicht beanstandet.

Soweit die Klägerin argumentiert, es habe nicht festgestellt werden können, dass Herr B und Herr C bei dem Unfallereignis tatsächlich einander konkret Hilfe geleistet hätten, weil jeder voneinander unabhängig eine eigene Palette mit seiner Elektroameise transportiert habe, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung des Falls. Denn die Fahrt jedes Flurförderfahrzeugs in der Halle ist durch die vertraglichen Absprachen der die Umschlaghalle gemeinsam als Logistikzentrum nutzenden Speditionen vorprägt und geregelt, ohne dass es weiterer Einzelabsprachen der Fahrer darüber hinaus zu ihrem jeweiligen Palettentransport bedurfte. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich auch von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, auf den sich die Klägerin hierbei beruft und bei dem ebenfalls jeweils ihre Fracht be- und entladende LKW-Fahrer auf einem Firmengelände aufeinandergetroffen und verunglückt waren (BGH, Urteil vom 23.01.2001 – VI ZR 70/00). Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird von den die Logistik der Umschlaghalle nutzenden Speditionen ein gemeinsamer Zweck verfolgt, der gerade durch das koordinierte Zusammenarbeiten aller Flurfahrzeugführer in einem aufeinander bezogenen betrieblichen Zusammenwirken erreicht werden soll. Danach waren alle Transportvorgänge in der Halle dem gemeinsamen Qualititätsziel untergeordnet, den Warentransport vom Versender bis zum Endkunden binnen 24 Stunden für alle Sendungen sicherzustellen. Durch die koordinierte Verteilung aller Stückguttransporte nach Regionen sollten die an dem sog. HUB-System des Logistikzentrums teilnehmenden kleineren Speditionen die Qualitätsvorgaben großer konkurrierender Logistikunternehmen mit eigenen Umschlaghallen, wie z.B. F, erreicht werden. Dies ergibt sich insgesamt nachvollziehbar aus den Angaben der vom Landgericht vernommenen Zeugen Zeuge1, Zeuge2 und Zeuge3.

So hat der Zeuge1, der als Betriebsstättenleiter für die Koordination der Abläufe in der Umschlaghalle zuständig war, angegeben, dass die Verteilung der in die Halle angelieferten LKW zwar von den Fahrern zwar selbst ausgeführt werde, jede einzelne Fahrt aber ins Gesamtsystem der Warenbeförderung an diesem Tag eingebunden ist. Danach ist der Ablauf so eingerichtet, dass alle LKWs zügig und koordiniert mit den jeweils in ihre Region auszuliefernden Waren beladen werden können. Dem dient das Weisungsrecht des Koordinators, der jedem Fahrer vorgeben kann, auch eine Palette zu fahren, die nicht unmittelbar für den Weitertransport auf seinem eigenen LKW bestimmt ist. Nach den Angaben des Zeugen werden so Leerfahrten von Elektroameisen vermieden, die Fahrwege der Fahrzeuge werden vollständig für die Warenverteilung auf die jeweils regional zuständigen LKW ausgenutzt. Dem dient nach Angaben des Zeugen auch das gemeinsame Barcodesystem, aus dem sich abstrakt ergibt, wohin jede einzelne Palette gebracht werden muss, um den richtigen und regional für den Weitertransport der Ware zuständigen LKW zu erreichen. Nach den weiteren Ausführungen des Zeugen werden diese innerbetrieblichen Transporte zwischen den Speditionen auch nicht gesondert abgerechnet, sondern sind von der Systemgebühr abgegolten, die jede Spedition aufgrund ihres Kooperationsvertrages zu entrichten hat.

Auch die Zeugin3 hat dieses Konzept der Zusammenarbeit bestätigt. Danach war es so, dass die Entladung der Fahrzeuge entweder vom Fahrer der LKWs der Speditionen oder auch von dem Personal der A-Logistik vorgenommen wurde. Die Zeugin hat auch angegeben, dass die LKW-Fahrer auch innerhalb der Halle in der Regel zwar ihre eigenen Paletten mit Stückgut auf den Elektroameisen befördern würden, aber für alle Fahrer die Vorgabe gelte, einander untereinander auszuhelfen und Leerfahrten zu vermeiden. Dieses Verhalten war nach Einschätzung der Zeugin ein wesentlicher Grund dafür, dass das wesentliche Ziel bei der Nutzung einer gemeinsamen Umschlaghalle, mit allen Sendungen innerhalb von 24 Stunden den Endkunden zu erreichen, zu erreichen war. Entscheidend für die Abläufe der Fahrten in der Halle war danach, die Be- und Entladevorgänge so aufeinander abzustimmen, dass diese möglichst schnell und innerhalb des bestehenden Zeitplans ausgeführt werden können. Bestätigt wurden diese Angaben durch den Zeugen2, der ausgeführt hat, die Stückgutsendungen der etwa 80 im Betrieb der Umschlaghalle beteiligten Speditionen würden nur deshalb dort angeliefert und umgeschlagen, um von dort auf die jeweils nach Empfangsregion zusammengestellten LKWs umgeladen und zum Zielort gebracht zu werden. Auch der Zeuge2 hat bestätigt, dass es das gemeinsame Ziel der Speditionen vor Ort ist, dass die Ware den Empfänger jeweils am nächsten Tag erreicht. Diesem 24-Stunden-Ziel waren im Zeitpunkt des Unfalls nach den Ausführungen des Zeugen2 auch alle Arbeiten in der Umschlaghalle untergeordnet. Hierzu gehört, dass die Fahrer einander helfen oder durch Mitarbeiter der Umschlaghalle Unterstützung erhalten, wenn ein LKW verspätet eintrifft. Schließlich hat auch der Zeuge2 das Weisungsrecht die Subkoordinatoren für alle Fahrten von Elektroameisen in der Halle bestätigt. Erst hierdurch könne tatsächlich die pünktliche Weitersendung der in der Halle umgeschlagenen Stückgutsendungen erreicht werden, was unmittelbar einleuchtet.

Auch wenn daher – wie dies die Klägerin meint – die jeweiligen Transportgutaufträge tatsächlich in zwei Teilaufträge zerlegt sein mögen, wobei einer die Beförderung der Ware vom Absender eines Pakets in die Umschlaghalle und der zweite den Weitertransport von der Halle zum Empfänger umfasst und jedes Unternehmen nur mit einem dieser Aufträge betraut sein sollte, wird hierdurch der insgesamt strukturiert und koordiniert erfolgende Gesamtablauf der Flurfahrzeugfahrten innerhalb der Umschlaghalle nicht in Frage gestellt. Denn es liegt infolge der Absprachen ein alle Einzelfahrten typisierend prägender und gemeinsam gestalteter Arbeitsablauf vor, der jeden Einzelvorgang umfasste und prägte.

cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin wird durch die Berücksichtigung der allgemeinen Absprachen der die Umschlaghalle nutzenden Firmen zu den dort zu beachtenden Arbeitsabfläufe der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte nicht überstrapaziert. Denn es wird infolge der Absprachen zur Arbeitsorganisation in der Umschlaghalle gleichsam ein gemeinsam genutzter Arbeitsraum geschaffen, in dem der Umschlag der eintreffenden und abgehenden Waren logistisch so strukturiert wird, dass für alle teilnehmenden Speditionen die Transportwege zu den Kunden und die Verteilung der ausgehenden Waren zum Endkunden verbessert und so organisiert werden, dass diese innerhalb von 24 Stunden ihren Bestimmungsort erreichen. Diese Absprache wirkt sich auch auf jeden einzelnen Fahrweg der einzelnen Flurförderfahrzeuge aus und gibt dessen Verlauf in allgemeiner Form vor. Gerade dies führte vorliegend auch die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr herbei, dass sich die jeweiligen LKW-Fahrer ablaufbedingt in die Quere kommen. Unerheblich ist dabei, ob die beteiligten Fahrer gerade im konkreten Fahrweg gemeinsam für den Weitertransport bestimmtes Stückgut transportiert haben oder nicht. Jedenfalls bestand für die Fahrwege aller Flurförderfahrzeugfahrer innerhalb der Halle eine Gefahrengemeinschaft, die typischerweise im Rahmen einer gemeinsamen Betriebsstätte entsteht, innerhalb der jeder gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann, weil ablaufbedingt zwischen den Arbeitsschritten eine enge Berührung miteinander besteht, die so auch gewollt ist und die durch die Zahlungen der Einzelunternehmen auch mitfinanziert wird.

3. Auf die weiteren Fragen, insbesondere ob hier für die Schwere der Unfallfolgen ein überholender Kausalverlauf durch eine Fehlbehandlung im Krankenhaus Stadt2 bei Anlegung des Periduralkatheders in Gang gesetzt worden ist, kommt es danach für die Entscheidung nicht mehr an. Das Landgericht ist dem zu Recht nicht nachgegangen, da jedenfalls die Beklagte nicht für die bei dem Geschädigten C entstandenen Unfallfolgen infolge ihrer Haftungsprivilegierung bereits nach § 106 Abs. 3 SGB VII verantwortlich ist.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Da das Rechtsmittel der Klägerin erfolglos war, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervenienten beruht auf § 101 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der höchstrichterlich festgelegten Kriterien auf den hier vorliegenden Einzelfall.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO und richtet sich nach den von der Klägerin in der Klageschrift für ihre Anträge angegebenen Werten.

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