OLG Frankfurt am Main, 15.08.2018 – 4 U 39/17

März 16, 2019

OLG Frankfurt am Main, 15.08.2018 – 4 U 39/17
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Januar 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-12 O 534/15) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 323.529,49 € festgesetzt.
Gründe

I.

Der Kläger begehrt als aufgrund Eigenantrags der A (im Folgenden: Schuldnerin) vom 28.10.2011 seit dem 30.12.2011 bestellter Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin von der Beklagten zu 1) Auszahlung eines Kontokorrentguthabens der Schuldnerin auf einem bei der Beklagten zu 1) geführten Konto und von den übrigen Beklagten die Zustimmung dazu. Die Schuldnerin ist Teil eines Konzernverbundes. Bei den Beklagten handelt es sich um Kreditgeber der Muttergesellschaft, der A1. Die Beklagten gewährten der Muttergesellschaft einen Konsortialkredit über 9 Mio. € in zwei Tranchen zu 7 Mio € und 2 Mio €, wobei die zweite Tranche bilateral durch die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) bis 5) als Kontokorrentkredit an die Muttergesellschaft ausgereicht wurde. Insoweit gewährte die Beklagte zu 1) einen Kontokorrentkredit in Höhe von 500.000 €. Die Schuldnerin und ihre Schwestergesellschaften traten den Darlehensverpflichtungen der Muttergesellschaft aus dem Konsortialkreditvertrag bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 € als Gesamtschuldner bei und verpflichteten sich zu dessen Besicherung. Die Beklagte zu 3) fungierte im Rahmen des Konsortialkredites als Sicherheitentreuhänderin, die Teil-Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 5), seinerzeit firmierend als C, als Konsortialführerin. Als Sicherheiten für den Konsortialkredit sollten auch Forderungen der Schuldnerin gegen deren Kunden dienen. Sie wurden an die Beklagte zu 3) sicherungszediert. Darüber hinaus trat die Schuldnerin Ansprüche aus und auf Gutschriften und sowie aus gezogenen und zu ziehenden Salden gegen die Beklagten zu 1), 4) und 5) sicherungshalber an die Beklagte zu 3) ab. Kundenzahlungen wurden (u.a.) dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin bei der Beklagten zu 1) gutgeschrieben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag aus Dezember 2009 (Anlage K 3 im Anlagenband), den Sicherheitentreuhandvertrag aus Februar / März 2011 (Anlage K 4 im Anlagenband) und den Globalzessionsvertrag vom 09.03./15.03./23.06.2011 (Anlage K 5 im Anlagenband) Bezug genommen.

Am 24.10.2011 kündigte die Teil-Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 5), die C, den Konsortialkreditvertrag gegenüber der Muttergesellschaft. Zeitgleich kündigte die Beklagte zu 1) den bilateral gewährten Kontokorrentkredit. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Schuldnerin unstreitig noch zahlungsfähig. Unstreitig war der Geschäftsbetrieb auch profitabel, wie sich – so der Kläger auf S. 3 der Replik (Bl. 71 d.A.) – auch an einer gelungenen Sanierung der Schuldnerin zeigt. Am 24.10.2011, dem Tag der Kreditkündigung, wies das Kontokorrentkonto der Schuldnerin bei der Beklagten zu 1) ein Guthaben von 277.167,97 € auf. Danach gingen noch weitere Drittschuldnerzahlungen in Höhe von 34.235,34 € ein. Nach der Behauptung der Klägerin soll zudem ein Guthaben der Schuldnerin in Höhe von 12.126,18 € von einem Konto Nr. … bei der Beklagten zu 1) auf das Kontokorrentkonto umgebucht worden sein. Demgegenüber haben die Beklagten ausgeführt, dass die Beklagte zu 3) ein Restguthaben der Schuldnerin in Höhe von 12.126,18 € auf einem Konto der Schuldnerin mit Forderungen der Beklagten zu 3) gegen die Muttergesellschaft verrechnet habe. Die Insolvenzmasse reicht zur Befriedigung sämtlicher angemeldeten Forderungen im Rang des § 38 InsO aus.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass die Muttergesellschaft seit Mai 2011 nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Eine Zahlungsunfähigkeit der Muttergesellschaft habe zwingend die Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaften nach sich gezogen, was auch an der gleichzeitigen Insolvenzantragstellung deutlich werde. Der Sicherheitenerwerb sei nach §§ 130 Abs. 1 und 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, sowohl hinsichtlich seiner Vereinbarung als auch seiner Werthaltigmachung. Die Zahlungseingänge auf dem Kontokorrentkonto resultierten aus Leistungen, welche die Schuldnerin innerhalb des Dreimonatszeitraums vor Antragstellung erbracht habe. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung an die Drittschuldner der Schuldnerin entspreche „im Wesentlichen“ dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Ein insolvenzfestes Absonderungsrecht der Beklagten zu 1) ergebe sich auch nicht aus dem Pfandrecht der Beklagten zu 1) nach § 14 Abs. 1 der Banken-AGB, da dies inkongruent eingeräumt worden sei.

In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.12.2016 (Bl. 169 d.A.) hat der Kläger seine Forderung erstmals auf § 166 Abs. 2 InsO gestützt.

Die Beklagten haben in erster Linie eine mangelnde Aktivlegitimation des Klägers wegen der Sicherungsabtretung der Forderungen aus Salden pp. gegen die Beklagte zu 1) an die Beklagte zu 3) und korrespondierend eine fehlende Passivlegitimation der Beklagten zu 1) gerügt. Sie haben eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sowie ein Werthaltigmachen der im Voraus abgetretenen Forderungen gegen Drittschuldner zu Beginn bzw. innerhalb des Drei-Monats-Zeitraumes vor der Stellung des Insolvenzantrags bestritten und eine mangelnde Substantiierung des diesbezüglichen Vortrags des Klägers beanstandet.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Antragstellung im ersten Rechtszug wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass allenfalls eine Anfechtbarkeit der Sicherungsabtretung der Ansprüche der Schuldnerin aus Kontokorrentsalden gegenüber der Beklagten zu 1) in Betracht komme, diese aber nach § 143 InsO nur einen Anspruch des Klägers auf Rückabtretung begründen könne, jedoch keinen Zahlungsanspruch. Eine Rechtsgrundlage für den gegenüber den Beklagten zu 2) bis 5) geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung sei nicht ersichtlich. Auf die vom Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.12.2016 genannte Anspruchsgrundlage des § 166 Abs. 2 InsO ist das Landgericht nicht eingegangen.

Der Kläger hat – weitgehend erfolgreich – Tatbestandsberichtigung beantragt und damit in erster Linie bewirkt, dass die Abtretung seitens der Schuldnerin an die Beklagte zu 3) explizit und durchgängig als Sicherungsabtretung bezeichnet wird. Wegen der näheren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 03.07.2017 (Bl. 217 ff. d.A.).

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 26.01.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 16.02.2017 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, die er mit einem am Montag, dem 27. März 2017, eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten begründet hat. Er verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter, stützt diese nun aber auch auf § 162 Abs. 2 InsO. Der Kläger stellt zuletzt darauf ab, dass Forderungen der Beklagten zu 1) in Höhe von 500.000 € „für den Ausfall“ zur Insolvenztabelle festgestellt worden seien und die Beklagte zu 1) nicht darüber hinaus weitere 311.403,31 € aus (behauptetem) Kontokorrentguthaben für sich beanspruchen könne. Unter Bezugnahme des eine Schwestergesellschaft der Schuldnerin betreffenden Urteils des Senats in der Sache …/17 meint der Kläger, dass danach sein Anspruch auf das Kontokorrentguthaben mit dem Quotenanspruch der Beklagten verrechnet werden könne und dass ausschließlich deshalb keine Schlechterstellung der nachrangigen Insolvenzgläubiger eintrete. Indessen werde „die Beklagte“ über den Betrag der zur Tabelle festgestellten 500.000,- € hinaus wohl weitere 311.403,31 € – diesen Betrag und nicht mehr 323.529,49 € sieht der Kläger nunmehr wohl nur noch als Kontokorrentguthaben an – begehren mit der Folge einer Schlechterstellung der nachrangigen Gläubiger.

Der Kläger beantragt,

1.

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 323.529,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2011 zu zahlen;
2.

die Beklagten zu 2), 3), 4) und 5) zur Zustimmung zur Zahlung gemäß dem Klageantrag zu 1. zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

Die Berufung zu verwerfen,

hilfsweise,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die Berufung sowohl für unzulässig als auch für unbegründet. Was die Abweisung der gegen die Beklagten zu 2) bis 5) erhobenen Klage angehe, lasse die Berufungsbegründung jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) werde auf eine völlig neue Grundlage gestellt, was eine Änderung des Streitgegenstands beinhalte.

Im Übrigen sei die Berufung auch unbegründet. Ein Anspruch des Klägers aus § 166 Abs. 2 InsO scheitere bereits daran, dass die Forderungen der Schuldnerin gegen ihre Drittschuldner bereits über das bei der Beklagten zu 1) geführte Konto eingezogen worden seien. Zudem erfordere die Ratio des § 166 Abs. 2 InsO keine Einziehung durch den Kläger bei der Beklagten zu 3). Zweck des § 166 Abs. 2 ZPO sei es, dem Insolvenzverwalter, der hinsichtlich der vom Schuldner an den Drittschuldner erbrachten Leistungen „näher dran“ sei, auch im Interesse des Sicherungszessionars den Forderungseinzug zu ermöglichen, von dem der Sicherungsnehmer dann dank seines Absonderungsrechts profitiere. Bei der Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Auskehrung eines Kontokorrentsaldos gälten diese Erwägungen indessen nicht, weil es nicht mehr auf eine Darlegung und Abrechnung von Leistungen des Schuldners ankomme. Darüber hinaus werde im Falle einer Einziehung des Saldos durch den Kläger die Masse im Ergebnis allenfalls um die pauschalierten Verwertungskosten nach §§ 170 und 171 InsO bereichert, weil der eingezogene Restbetrag nach Anzug dieses Postens gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO an die Beklagte zu 3) auszukehren sei. Insoweit machen die Beklagte den dolo-agit-Einwand sowie Rechtsmissbrauch geltend. Zudem sind sie der Auffassung, dass die Beklagte zu 1) sich auf ihr Pfandrecht nach § 14 der Banken-AGB berufen könne. Die Bestellung dieser Sicherheit sei nicht anfechtbar, weil sie im Wege eines masseneutralen Sicherheitentausches erfolgt sei. Das Pfandrecht sei an die Stelle der sicherungszedierten Forderung getreten. Das Werthaltig-Machen der Forderungen gegen die Drittschuldner der Schuldnerin sei nicht nach § 130 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil es nicht nach dem 24.10.2011 erfolgt und die Schuldnerin bis zum 24.10.2011 nicht zahlungsunfähig gewesen sei. Es sei auch nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil zum einen die Beklagte zu 1) keine Kenntnis von diesbezüglichen konkreten Rechtshandlungen der Schuldnerin gehabt habe und zum anderen keine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gedroht habe. Aus denselben Gründen haben die Beklagten, indem sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen haben, eine Anfechtbarkeit der Sicherungsabtretung des Anspruchs auf den Saldo gegen die Beklagte zu 1) in Abrede gestellt.

Zuletzt geht der Kläger nochmals von seinem vorherigen Vorbringen ab und macht geltend, dass die Anmeldung einer Forderung in Höhe von rund 7,1 Mio €, auf die hin eine Forderung in Höhe von 500.000 € zur Tabelle festgestellt wurde, nicht durch die Beklagte zu 1) vorgenommen worden sei. Daher sei keine Forderung der Beklagten zu 1) gegen die Masse in Höhe von 500.000 € festgestellt worden (Schriftsatz vom 17.05.2018, S. 2, Bl. 395 d.A.). Im Schriftsatz vom 28.06.2018 (dort S. 2, 5. Abs.; Bl. 423 d.A.), sieht der Kläger das dann doch wieder anders. Dort geht er von einer Feststellung einer Forderung der Beklagten zu1) gegen die Schuldnerin in Höhe von 500.000,- € aus. Die Beklagten haben darauf nochmals erwidert. Sie stellen unter anderem darauf ab, dass einer Einziehung der sicherungszedierten Forderungen zur Masse die treuhänderische Bindung der Sicherungszessionarin, der Beklagten zu 3), im Verhältnis zu den Beklagten zu 1), 4) und 5) entgegen stehe. Der Kläger könne die Ansprüche nur so einziehen, wie sie an die Beklagte zu 3) abgetreten worden seien, nämlich treuhänderisch gebunden.

Wegen des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird ergänzend auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 11.07.2018 Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig.

a) In Bezug auf die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage ist die Berufung zulässig, obwohl der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt des § 166 Abs. 2 InsO erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz angeführt hat und die darin liegende Klageänderung damit nicht mehr in erster Instanz rechtshängig wurde (aa)). Denn der Kläger bekämpft mit der Berufung auch die Beschwer durch das Urteil des Landgerichts, das das Bestehen der Klageforderung alleine unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Anspruchs aus § 143 InsO verneint hat (bb)). Schließlich ist die in zweiter Instanz vorgenommene Klageänderung zulässig nach § 533 ZPO (cc)).

aa) In der Geltendmachung eines auf § 166 Abs. 2 InsO gestützten Anspruchs liegt eine Klageänderung, weil der Kläger damit einen neuen Streitgegenstand einführt. Er begehrt nicht mehr nur (aus § 143 InsO) die Rückgewähr eines von der Schuldnerin bereits weg gegebenen Vermögensgegenstandes, sondern auch (aus § 166 Abs. 2 InsO) das Erlangen eines – nach seinem Vortrag – der Schuldnerin zustehenden und von ihr noch erlangten Vermögensgegenstandes. Das Landgericht hat den klägerischen Schriftsatz vom 16.12.2016 nicht förmlich zugestellt, sondern ihn lediglich „zur Kenntnis“ an den Beklagtenvertreter übersandt. Dadurch ist die Klageänderung in erster Instanz nicht rechtshängig geworden. Konsequenter Weise hat sich das Landgericht in den Entscheidungsgründen auch nicht mit diesem nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrag des Klägers befasst.

bb) Indessen stützt der Kläger seine Forderung in zweiter Instanz nicht ausschließlich auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Einziehungsbefugnis nach § 166 Abs. 2 InsO. Vielmehr ist der Berufungsbegründung mit wünschenswerter Klarheit zu entnehmen, dass er sein Begehren weiterhin auch auf § 143 InsO stützt. Er führt zum einen aus: „Klageantrag und die Begründung lassen erkennen, dass der Kläger umfassend die Sicherungsrechte der Beklagten aus Abtretung und Pfandrecht anficht“ und zu anderen: „Der Kläger ist deshalb – unabhängig von der Anfechtbarkeit – befugt, Ansprüche der Schuldnerin gegenüber der Beklagten zu 1 für die Masse geltend zu machen, auch wenn diese Ansprüche an Dritte zur Sicherung abgetreten sind“ (Bl. 257 d.A.).

Damit wendet sich der Kläger mit der Berufung zumindest auch gegen seine Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil. Der Senat versteht das Vorbringen in der Berufungsbegründung dahingehend, dass der Kläger den gegen die Beklagte zu 1) verfolgten Anspruch primär weiterhin auf § 143 InsO und hilfsweise auf § 166 Abs. 2 InsO stützt.

cc) Die Klageänderung ist nach § 533 ZPO zulässig, weil der Entscheidung darüber Prozessstoff zugrunde zu legen ist, der ohnehin in der Berufungsinstanz angefallen ist – der Kläger hält keinerlei neuen Sachvortrag -, und weil es der Senat aus Gründen der Prozessökonomie für sachdienlich erachtet, in die Entscheidung des Rechtsstreits auch den neu eingeführten Gesichtpunkt einzubeziehen.

b) Die Berufung ist auch in Bezug auf die Beklagten zu 2) bis 5) zulässig. Zwar trifft es zu, dass der Kläger in der Berufungsbegründung keinerlei Vortrag zu den Ausführungen des Landgerichts, dass eine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch gegen die Beklagten zu 2) bis 5) auf Zustimmung nicht erkennbar sei, hält. Doch reicht es aus, dass die Berufungsbegründung bezüglich des primären Berufungsantrags zu 1), den Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) betreffend, den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. Nr. 2 ZPO genügt, weil diese Begründung geeignet ist, das gesamte erstinstanzliche Urteil infrage zu stellen, auch, soweit es sich zu Ansprüchen des Klägers gegen die übrigen Beklagten verhält (vgl. Senat, Urt. v. 25.10.2017 – …/17 -, S. 7, unter Bezugnahme auf BGH, Beschl. v. 10.12.2015 – IX ZB 35/15).

2. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet.

a) Der gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger nicht aus § 143 InsO zu.

aa) Eine Anfechtbarkeit der Sicherungsabtretung der Ansprüche der Schuldnerin gegen die Beklagte zu 1) auf und aus Salden an die Beklagte zu 3) hätte keinen Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) zur Folge, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Allenfalls könnte die Beklagte zu 3) zur Rückabtretung verpflichtet sein.

Unabhängig davon ist die Sicherungsabtretung auch unter keinem Gesichtspunkt anfechtbar. Eine Deckungsanfechtung nach §§ 130 oder 131 InsO scheitert schon am zeitlichen Abstand zwischen der Abtretung mit Vertrag vom 09./15.03.2011 und dem Insolvenzantrag vom 28.10.2011. Einer Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO steht entgegen, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 09./15.03.2011 unstreitig noch nicht zahlungsunfähig war und dass eine zu diesem Zeitpunkt drohende Zahlungsunfähigkeit nicht ausreichend dargetan ist. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers war der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin profitabel, wie sich auch an einer gelungenen Sanierung der Schuldnerin zeigt. Dass dennoch gut sieben Monate vor der Kündigung der Kredite zu erwarten gewesen wäre, dass die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht würde bezahlen können, liegt vor diesem Hintergrund fern. Das pauschale Vorbringen des Klägers, dass eine Zahlungsunfähigkeit der Muttergesellschaft „zwingend“ die Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaften einschließlich der Schuldnerin zur Folge habe, ist unsubstantiiert. Zudem legt der Kläger nicht ausreichend dar, dass die Muttergesellschaft im März 2011 bereits drohend zahlungsunfähig gewesen wäre. Er behauptet eine Zahlungsunfähigkeit der Muttergesellschaft ab Mai 2011.

bb) Auch das behauptete Werthaltig-Machen des Kontokorrentsaldos der Schuldnerin bei der Beklagten zu 1) ist nicht anfechtbar. Insoweit fehlt es bereits an konkretem Vortrag des Klägers zu diesbezüglichen anfechtbaren Rechtshandlungen der Schuldnerin. Jede als anfechtbar behauptete Rechtshandlung bildet einen eigenen Streitgegenstand. Daher muss der Insolvenzverwalter die kritischen Rechtshandlungen im Einzelnen darlegen.

Aber selbst im Falle besserer Substantiierung des Klägervortrags könnten die Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit nicht vorliegen. Die Schuldnerin hat zwischen dem 24.10.2011 (Kündigung der Kredite) und dem 28.10.2011 (Insolvenzantragstellung) keine derartigen Rechtshandlungen vorgenommen. Das haben die Beklagten unbestritten vorgetragen. Bis zum 24.10.2011 war die Schuldnerin unstreitig noch nicht zahlungsunfähig. Aus den zuvor ausgeführten Gründen kann auch eine vor dem 24.10.2011 drohende Zahlungsunfähigkeit nicht festgestellt werden. Damit scheidet eine Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ebenso aus wie eine Deckungsanfechtung nach § 130 InsO oder nach

§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Zu einer Inkongruenz der nicht näher spezifizierten, den Saldo werthaltig machenden Rechtshandlungen trägt der Kläger nichts vor, so dass auch eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 Nrn. 1. und 3. InsO nicht in Betracht kommt.

b) Der gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger auch nicht aus § 166 Abs. 2 InsO zu.

aa) Eine Einziehung der sicherungshalber an die Beklagte zu 3) abgetretenen Forderungen der Schuldnerin gegen deren Drittschuldner nach § 166 Abs. 2 InsO durch den Kläger scheitert daran, dass diese Forderungen bereits über das bei der Beklagten zu 1) geführte Kontokorrentkonto bei den Drittschuldnern eingezogen wurden.

bb) Dagegen könnte der Kläger den an die Beklagte zu 3) sicherungshalber abgetretenen Anspruch auf Auskehr des positiven Saldos auf dem bei der Beklagten zu 1) geführten Kontokorrentkonto nach § 166 Abs. 2 InsO jedenfalls dann gegen die Beklagte zu 1) geltend machen, wenn die Beklagte zu 3) nicht ihrerseits das Saldoguthaben bereits eingezogen haben sollte. Eine solche Einziehung haben die insoweit darlegungsbelasteten Beklagten jedoch nicht behauptet.

Sie stellen sinngemäß darauf ab, dass § 166 Abs. 2 InsO auf sicherungszedierte Forderungen aufgrund von Lieferungen oder Leistungen zugeschnitten sei, nicht aber auf Forderungen nach §§ 675 c, 667 BGB. Dies reicht nach der Auffassung des Senats aber nicht aus, um den Anwendungsbereich des § 166 Abs. 2 InsO entgegen dem Wortlaut der Norm zu beschränken.

Letztlich kann das jedoch dahingestellt bleiben, weil ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) auf Auskehrung des sicherungszedierten Saldos (über dessen Höhe sich der Kläger im Übrigen nicht klar zu sein scheint) nicht besteht.

Die Sicherungszession des Anspruchs der Schuldnerin auf den Saldo des bei der Beklagten zu 1) unterhaltenen Kontokorrentkontos an die Beklagte zu 3) ist insolvenzfest, wie unter 2. a) aa) ausgeführt worden ist. Daher müsste der Kläger, sofern er den Saldobetrag von der Beklagten zu 1) erhielte, diesen sogleich wieder nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO an die Beklagte zu 3) als Absonderungsberechtigte auskehren, allerdings nach Abzug der Feststellungs- und Verwertungskosten nach § 171 InsO. In Höhe des an die Beklagte zu 3) auszukehrenden Betrags erheben die Beklagten zu Recht den dolo-agit-Einwand. Auch berufen sie sich zu Recht darauf, dass der Durchlauf des Saldos von der Beklagten zu 3) über den Kläger zurück an die Beklagte zu 3) zu einer treuwidrigen Bereicherung der Masse um die im Ergebnis unnötigen Feststellungs- und Verwertungskosten führen würde. Dem folgt der Senat.

c) Nach allem steht dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 323.529,49 € zu. Der Kläger wendet ein, es könne nicht sein, dass der Beklagten zu 1) einerseits ein festgestellter und zu 100% gedeckter Anspruch gegen die Masse in Höhe von 500.000 € zustehe, die Beklagte zu 1) aber andererseits nicht den zugunsten der Schuldnerin bestehenden Saldo (laut letztem Vortrag des Klägers in Höhe von 311.403,31 €) zur Masse geben müsse.

Der Kläger selbst ist sich offenbar selbst nicht ganz sicher, ob er überhaupt eine Forderung der Beklagten zu 1) in Höhe von 500.000 € zur Tabelle festgestellt hat. Hätte er keine Forderung der Beklagten zu 1) in Höhe von 500.000 € zur Tabelle festgestellt, so ginge seine Argumentation ohnehin ins Leere. Wird dagegen unterstellt, dass die Feststellung zur Tabelle zugunsten der Beklagten zu 1) erfolgt ist, so ändert sich nichts an der rechtlichen Lösung. Denn Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 143 oder 162 Abs. 2 InsO bestehen nicht, unabhängig von der Feststellung einer anderweitigen Forderung der Beklagten zu 1) zur Tabelle. Der Kläger stellt unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats in einem Verfahren des Insolvenzverwalters einer Schwestergesellschaft der Schuldnerin gegen die hiesige Beklagte zu 3) (…/17) darauf ab, dass die Anfechtungsgegnerin eine Verrechnung ihrer Ansprüche aus der Mithaftungserklärung der Schuldnerin mit Ansprüchen der Schuldnerin auf Auskehrung des Saldos erklären müsse, was die Beklagte zu 1) jedoch unterlassen habe. Das ist unbehelflich, weil jener Entscheidung des Senats ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Die dortige Beklagte zu 1) (die hiesige Beklagte zu 3)) hatte mit einer Forderung gegen die Masse aus Mithaftung gegen das betragsmäßig geringere Kontokorrentguthaben der Schuldnerin bei ihr aufgerechnet. Der Senat hatte insoweit eine die Gläubiger benachteiligende Wirkung der Aufrechnung verneint. Daraus folgt indessen weder, dass der Anspruch einer dem Konzern angehörenden Schuldnerin auf das bei einer der Beklagten bestehende Kontokorrentguthaben nur dann nicht insolvenzfest ist, wenn er in voller Höhe gegen einen Anspruch gegen die Masse aufgerechnet werden kann, noch, dass es dabei ausschließlich auf eine fehlende Gläubigerbenachteiligung ankomme. Eine Anfechtbarkeit der als anfechtbar in Betracht kommenden Rechtshandlungen scheitert vorliegend bereits am Fehlen anderer Voraussetzungen als der Gläubigerbenachteiligung, wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt. Dem vom Kläger zitierten Urteil des Senats kann weder entnommen werden, dass es stets auf die fehlende Gläubigerbenachteiligung ankomme, noch kann daraus abgeleitet werden, dass ausschließlich eine Verrechnung in der dort streitgegenständlichen Art und Weise die Anfechtbarkeit entfallen lasse.

Da Klage und Berufung mit dem Primäranspruch keinen Erfolg haben, bleiben schon deshalb auch der gegen die Beklagten zu 2) bis 5) geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung und desgleichen die Nebenforderungen ohne Erfolg.

3. Da die Berufung keinen Erfolg hat, hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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