OLG Frankfurt am Main, 01.08.2018 – 13 U 63/17

März 16, 2019

OLG Frankfurt am Main, 01.08.2018 – 13 U 63/17
Leitsatz:

Der Pächter einer Ackerfläche kann nicht mit dem Vorwurf gehört werden, ein Wasserverband hafte für die Überflutung seiner Ackerfläche infolge Starkregens, wenn der vom Wasserverband unterhaltene und für die Abwehr von Hochwasser eingerichtete Retentionsraum nicht zum Schutz der Ackerflächen vorgesehen ist.
Tenor:

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Gründe

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch für die von ihm behaupteten Überschwemmungen am 27.6.2015 auf den von ihm gepachteten landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung X.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass für eine Verletzung einer wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht eine Haftung nach §§ 823 ff. BGB in Betracht kommt. Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist zwar öffentlich-rechtlicher Natur, es entspricht aber gefestigter Rechtsprechung, dass für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht nicht aus Amtspflichtverletzung gehaftet wird, sondern nach allgemeinem Deliktsrecht, insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB (BGHZ 55, 153; BGH in VersR 1964, 534; BGH in ZfW 1974, 355; BGH in MDR 1983, 826; BGH in NJW 1993, 1799; BGH in NJW 1994, 3090).

Beide vom Kläger vorgetragenen Vorwürfe, nämlich der angeblich schlechte Zustand des Landgrabens und das unterlassene Verschließen des Schiebers am Drosselwerk des Hochwasserrückhaltebeckens (nachfolgend HRB) Y trotz Starkregens in Stadt1, begründen keine Schadenersatzpflicht gegen die Beklagte.

Das Landgericht hat hinsichtlich des nur allgemein gehaltenen Vorbringens des Klägers zum Zustand des Landgrabens zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag des insoweit darlegungspflichtigen Klägers bereits unsubstantiiert sei. Dies ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand des Klägers, das Landgericht überspanne die Anforderungen an die Substantiierungspflicht, verfängt nicht. Vom Kläger, dessen gepachtete Flächen am Landgraben liegen, ist zu verlangen, Veränderungen und Verschlechterungen im Vergleich zu weiter zurückliegenden Zeiten konkret zu benennen und darzulegen, welche konkreten Verschlechterungen eingetreten sein sollen.

Soweit der Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, das Landgericht sei seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht nachgekommen, greift dies nicht durch. Eine Hinweispflicht des Gerichts besteht in Fällen, in denen erkennbar ein Gesichtspunkt von den Parteien übersehen oder für unerheblich erachtet wird. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung der Darstellung des Klägers widersprochen, dass sich der Landgraben in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befinde. Es war daher für den Kläger erkennbar, dass der Zustand des Landgrabens von Relevanz ist und es bedurfte keines gesonderten Hinweises des Gerichts.

Im Übrigen lässt die Berufungsbegründung vermissen, welchen Vortrag der Kläger gehalten hätte, wenn entsprechender Hinweis des Gerichts erfolgt wäre. Da das Berufungsgericht zu prüfen hat, ob das Urteil kausal auf einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht beruht, muss in der Berufungsbegründung dargelegt werden, welcher konkrete Vortrag gehalten worden wäre (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Der Verweis auf eine Entscheidung des BGH vom 20.2.1992 (Seeweide-Urteil, abgedruckt in NJW 1992, 3229 [BGH 20.02.1992 – III ZR 188/90]) überzeugt ebenfalls nicht. In jenem Fall war die beklagte Gemeinde als Ordnungsbehörde unter Überschreitung ihrer Zuständigkeit zur Abwehr einer Wassergefahr tätig geworden. Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger auf die Verletzung wasserrechtlicher Unterhaltungspflichten, deren Schlechterfüllung nach allgemeinem Deliktsrecht zu beurteilen ist.

Der zweite Vorwurf des Klägers, der Schieber am HRB Y sei 70 cm geöffnet gewesen und hätte nach dem Starkregen verschlossen werden müssen, verfängt ebenfalls nicht. Der Kläger übersieht, dass das HRB Y nicht zum Schutz der von ihm gepachteten Äcker errichtet worden ist. Das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde der Beklagten hat mit Schreiben von 1.11.2016 (Bl. 123 ff. d.A.) ausgeführt hat, dass das HRB Name1 erbaut worden ist, um Hochwasser von der Wohnbebauung etc. (gemeint sind Gewerbegebiete und andere ähnlich hohe Sachwerte) fernzuhalten. Dementsprechend sei die Steuerung der HRB darauf ausgerichtet, dann und auch nur dann den Retentionsraum (Wasserbecken) des HRB Y zu fluten, wenn die Überflutung von Wohngebieten etc. drohe. Wenn der HRB schon zum Schutz von Äckern vor Überflutung geflutet würde, stünde der Retentionsraum nicht mehr zur Verfügung, wenn eine Überschwemmung von Wohnbebauung drohe. Daher werde das HRB gemäß der von der Talsperrenaufsicht genehmigten Betriebsvorschrift erst dann eingestaut, wenn die Überschwemmung von Wohngebieten etc. drohe. Der vorherige Einstau des HRB zum Schutz von Äckern würde den späteren Einstau zum Schutz von Wohngebieten etc. vernichten und ein solcher Betrieb sei daher nicht genehmigungsfähig.

Der Beklagten war danach von vornherein nicht erlaubt, wegen einer drohenden Überschwemmung der gepachteten Äcker des Klägers tätig zu werden. Daher sind weder der Vorwurf des Klägers, der Schieber hätte geschlossen werden müssen, noch der Vorwurf, dass HRB habe am 27.6.2015 fehlerhaft gearbeitet, entscheidungsrelevant. Das HRB Y ist gerade nicht erbaut worden, um Überschwemmungen auf den streitrelevanten Äckern zu verhindern; diese sind von dem Hochwasserschutz des HRB nicht umfasst.

Die Annahme, bei einer besseren Nutzung hätte das Hochwasser auf den landwirtschaftlichen Flächen verhindert werden können, weil das Becken leer und somit das Wasser hätte aufnehmen können, verkennt die Zweckbestimmung des HRB Y und die Vorgaben des Regierungspräsidiums. Der Kläger kann nicht erwarten, dass wegen der Äcker das Becken gefüllt wird und bei weiteren Niederschlägen und der Hochwassergefahr für Wohngebiete anschließend kein weiterer Platz im Becken vorhanden ist. Dies würde der Zweckbestimmung der Anlage zuwider.

Abschließend ist der Kläger auf seinen Pachtvertrag mit der Stadt2 zu verweisen. Aus der vorgelegten Anlage zum Landpachtvertrag vom 12.12.1988 (Bl. 49, 50 d.A.) ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger auf den streitgegenständlichen Äckern mit stauender Nässe zu rechnen hat. Der Pachtzins entspricht demzufolge mit 1,- € lediglich einem symbolischen Pachtzins. Die Bepflanzung mit Winterweizen und Mais in einem Überschwemmungsgebiet ist somit ein Risiko, welches vom Kläger abzuwägen und zu tragen ist. Es wäre daher von einem ganz überwiegenden Mitverschulden des Klägers bezüglich der Schadensentstehung auszugehen, worauf es auf Grund der obigen Ausführungen im Ergebnis aber nicht mehr ankommt.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren vermieden werden können (zwei statt vier Gerichtsgebühren).

Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 14.832,- € festzusetzen.

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