OLG Frankfurt am Main, 31.07.2018 – 11 SV 41/18

März 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 31.07.2018 – 11 SV 41/18
Leitsatz:

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG setzt nicht voraus, dass die Klage (auch) gegen einen Prospektverantwortlichen im Sinne des § 32 b Nr. 1 ZPO gerichtet wird.
Tenor:

1.

Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 28.2.2018 wird aufgehoben.
2.

Die Sache wird zur weiteren Prüfung der Zuständigkeit an das Landgericht Frankfurt a.M. zurückgegeben.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt mit der beim Landgericht Frankfurt am Main eingereichten Klage die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage im Zusammenhang mit dem X – Komplex in Anspruch. Er hatte am 19.8.2011 über die als Treuhänderin fungierende Y GmbH eine Beteiligung an der X1 GmbH & Co. KG gezeichnet.

Die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) – 5) begründet der Kläger damit, dass diese führende Funktionen bei der X-Gruppe inne gehabt und Kenntnis von deren tatsächlichen Geschäftsmodell gehabt hätten. Es sei den Beklagten zu 1) – 5) darum gegangen, möglichst viele Anlegergelder einzusammeln. Diese seien jedoch weitgehend nicht für den Erwerb von Immobilien für den jeweiligen Fonds, an denen sich der Anleger beteiligt hatte, sondern für private Zwecke verwendet worden oder seien in andere Gesellschaften verschoben worden, um dort Liquidität herzustellen. Die jeweiligen Fondsprospekte seien insbesondere hinsichtlich der in ihnen enthaltenen Gewinnperspektive fehlerhaft. Insbesondere sei dem potentiellen Anleger ein fehlerhaftes Bild von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Fondsgesellschaften vermittelt worden. Den Beklagten sei diese Unrichtigkeit bekannt gewesen.

Grundlage der Inanspruchnahme der Beklagten zu 6) und 7) ist der Umstand, dass diese am 1.7.2011 bzw. am 1.8.2011 insgesamt vier Bescheinigungen über die von der X-Gruppe im Zeitraum 2006-2011 getätigten An- und Verkäufe von Immobilien ausgestellt haben. Der Kläger macht geltend, diese Bescheinigungen seien allein auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen erstellt worden, ohne seriöse Prüfung, ob die Immobilien tatsächlich erworben worden seien und welchen Wert sie hätten. Dadurch hätten Beklagten zu 6) und 7) das kriminelle Geschäftsgebaren der Beklagten zu 1)-5) unterstützt. Er selbst sei durch die fingierten TÜV-Bescheinigungen über die Seriosität des Unternehmens und die Werthaltigkeit seiner Anlage getäuscht worden.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Streitwert zunächst auf 2.995 € festgesetzt und dem Kläger Gelegenheit gegeben, zur sachlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen. Der Kläger hat daraufhin die Auffassung vertreten, die sachliche Zuständigkeit folge aus § 32b ZPO i.V.m. § 71 Abs. 2 S. 3 GVG. Hilfsweise hat er Verweisung an das sachlich zuständige Gericht beantragt (Bl. 43 d.A.). Mit Verfügung vom 20.12.2017 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Anwendung des § 32b ZPO voraussetze, dass zumindest auch ein sonstiger Prospektverantwortlicher im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen werde; hierzu sei bislang nicht hinreichend vorgetragen worden (Bl. 46 d.A.).

Mit Schriftsätzen vom 16.1.2018 und 15.2.2018 erklärte der Kläger erneut, dass die sachliche Zuständigkeit aus § 32b ZPO sowie aus § 71 Abs. 2 S. 3 GVG folge. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergebe sich daraus, dass ein Großteil der mittlerweile insolventen Gesellschaften der X Gruppe in Stadt1 ansässig (gewesen) seien. Es sei davon auszugehen, dass die Straftaten, die den Beklagten von der Staatsanwaltschaft Stadt1 zur Last gelegt worden seien, größtenteils von Stadt1 aus geplant worden seien. Dies gelte auch für die Prospekthaftung (Bl. 193 f). Gleichzeitig überreichte der Kläger den Prospekt für den vorliegend gegenständlichen Fonds (Anlage K 10).

Nach Anhörung der Beklagten hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.2.2018 den Streitwert – unter Berücksichtigung des Klageantrages zu 2) – auf 3.495 € festgesetzt, sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt am Main verwiesen, da dieses nach den §§ 23, 71 GVG sachlich zuständig sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, die sachliche Zuständigkeit folge nicht aus § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG. Diese Vorschrift sei nur dann anwendbar, wenn auch die Voraussetzungen des § 32b ZPO erfüllt seien. Dies setze voraus, dass zumindest auch ein sonstiger Prospektverantwortliche im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen werde. Hierzu habe der Kläger trotz Hinweises nichts vorgetragen; er stütze die von ihm angenommene Zuständigkeit vielmehr im Wesentlichen auf § 32 ZPO (Bl. 284 d.A.)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sich – nach vorherigem Hinweis und Anhörung der Parteien – mit Beschluss vom 13.6.2018 seinerseits für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verweisungsbeschluss des Landgerichts sei nicht bindend, weil er zwar die Rechtsprechung des Bundesgerichts zitiert habe, wonach der besondere Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nur dann begründet sei, wenn nicht ausschließlich Anlageberater, Anlagevermittler oder sonstige Personen wegen der in § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgeführten Handlungen in Anspruch genommen werden, sondern zumindest ein (sonstiger) Prospektverantwortliche im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht habe jedoch nicht erläutert, weshalb – jedenfalls im Hinblick auf die Beklagten zu 1) – 4) – hierzu nichts vorgetragen sein soll; es habe sich nicht mit dem Klägervorbringen auseinandergesetzt und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Tatsächlich habe der Kläger zur Gründung der X1 GmbH und der Rolle der Beklagten zu 3) und 4) bzw. 1) und 2) vorgetragen; er habe auch den Verkaufsprospekt vorgelegt, der im Vorwort die Beklagten zu 1) und 2) als Geschäftsführer der X2 GmbH und unter „Verantwortung für den Prospekt“ die Unterschriften der Beklagten zu 3) und 4) in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Prospektherausgeberin Y1 GmbH aufweise.

Hinsichtlich der Beklagten zu 5) – 7) begründe zwar das Klägervorbringen nicht hinreichend eine Prospektverantwortlichkeit. Allerdings wäre es hier dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör geschuldet gewesen, ausdrücklich auf das Fehlen eine gemeinsamen Gerichtsstandes hinzuweisen, um ihm Gelegenheit zur Beantragung eines Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens analog § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu geben.

Die Klägerin beruft sich im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren weiterhin auf die Vorschrift der §§ 32b ZPO, 71 Abs. 2 Satz 3 GVG. Die Beklagten zu 6) und 7) hätten durch ihre Bescheinigungen eine nicht vorhandene Seriosität und erfolgreiche Geschäftstätigkeit der X-Gruppe vorgespiegelt und hätten keine Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass diese werbewirksamen Bescheinigungen im Vertrieb der X Produkte verwendet wurden. Im Übrigen sei für alle Beklagten ein gemeinsamer Gerichtsstand nach § 32 ZPO gegeben.

Die Beklagten zu 6) und 7) wiederholen ihre Auffassung, dass für die gegen sie gerichtete Klage das Amtsgericht München örtlich und sachlich zuständig sei.

II.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ist als das gemeinsam nächsthöhere Gericht zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes berufen.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht als auch das Amtsgericht Frankfurt am Main haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für sachlich unzuständig erklärt.

1) Das Amtsgericht Frankfurt a.M. ist nicht infolge des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt a.M. sachlich zuständig geworden, weil dieser Beschluss für das aufnehmende Gericht nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend geworden ist.

Zwar kommt Verweisungsbeschlüssen Bindungswirkung auch dann zu, wenn sie möglicherweise fehlerhaft sind, denn durch die Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO will das Gesetz erreichen, dass eine Unsicherheit über die Zuständigkeit rasch und endgültig beseitigt wird und Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Gerichten vermieden werden. Sie entfällt erst, wenn die Verweisung auf der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs der Parteien beruht oder jeder Grundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGH MDR 2013, 481; NJW-RR 2011, 1364 [BGH 17.05.2011 – X ARZ 109/11]; NJW 2006,847; NJW 1993, 1273; NJW-RR 1994, 126 [BGH 06.10.1993 – XII ARZ 22/93][BGH 06.10.1993 – XII ARZ 22/93];OLG Frankfurt, OLG-Report 1993, 250). Einfache Rechtsfehler rechtfertigen die Annahme von Willkür nicht, ebensowenig die Abweichung von einer herrschenden Meinung, jedenfalls dann, wenn sich diese Meinung nicht zwingend aus dem Gesetz ergibt (BGH NJW 2003, 3201 [BGH 10.06.2003 – X ARZ 92/03]; OLG Brandenburg, MDR 2006, 1184 [OLG Brandenburg 06.04.2006 – 1 AR 12/06] m.w.Nw.; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 281 ZPO Rdnr. 17). Da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt, kann die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses darüber hinaus auch dann entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über diese Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1364 [BGH 17.05.2011 – X ARZ 109/11]; BGH NJW 1993, 1273 [BGH 19.01.1993 – X ARZ 845/92]; BayObLG NJW-RR 2002, 1295 [BayObLG 18.04.2002 – 1 Z AR 36/02])

Nach diesen Maßstäben erweist sich der Verweisungsbeschluss nicht als bindend.

a) Unzutreffend ist bereits der Ansatzpunkt des Landgerichts, eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG für die Verwendung einer unrichtigen Kapitalmarktinformation setze – wie die ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32 b ZPO – voraus, dass zumindest auch ein Prospektverantwortlicher im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen werde. Eine solche Einschränkung findet sich weder im Wortlaut des § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG, noch ergibt sie sich aus den Gesetzesmaterialien. Aus den Erläuterungen zu dem entsprechenden Gesetzentwurf in BT-Drucks. 17/8799 S. 27, 28 geht entgegen der Darstellung in dem Verweisungsbeschluss nicht hervor, dass § 71 Abs. 2 Nr. 3 und § 32b ZPO untereinander völlig identische Voraussetzungen haben sollen, sondern lediglich, dass beide Vorschriften an die Neufassung des § 1 Abs. 1 KapMuG angepasst wurden und mit diesem eine Einheit bilden. D.h., sowohl § 32b ZPO als auch § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG setzen aufgrund des insoweit identischen Wortlautes voraus, dass ein Tatbestand des § 1 Abs. 1 KapMuG geltend gemacht wird. Die in § 32b ZPO weiter enthaltene Einschränkung, wonach die ausschließliche örtliche Zuständigkeit am Sitz des Emittenten, Anbieters oder der Zielgesellschaft nur dann gegeben ist, wenn dieser mitverklagt wird (was in der vom Landgericht zitierten Entscheidung des BGH vom 30.7.2013, X ARZ 320/13 dahingehend erweitert wurde, dass die (Mit-)Inanspruchnahme eines sonstigen Prospektverantwortlichen i.S.d. § 32b Nr. 1 ZPO ausreicht), wurde im Gesetzesentwurf ausdrücklich damit begründet, dass es in Fällen, in denen sich die Klage nicht zumindest auch gegen eine dieser Personen richtet, nicht angemessen sei, einen ausschließlichen Gerichtsstand an deren Sitz vorzusehen, da sich sonstige Beklagte, wie z.B. Anlageberater oder Anlagevermittler, in vielen Fällen in örtlicher Nähe zum Kläger befinden dürften und eine Verlagerung des Rechtsstreits an einen anderen Gerichtsort unverhältnismäßig sein könnte (aaO S. 27). Dieser Aspekt spielt für die sachliche Zuständigkeit jedoch keine Rolle.

b) Diese fehlerhafte Gesetzesauslegung durch das Landgericht erscheint zwar noch nicht so gravierend, dass sie geeignet wäre, dem Verweisungsbeschluss seine Bindungswirkung zu nehmen. Hinzu kommt jedoch, dass das Landgericht auch den Vortrag des Klägers nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Denn selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausginge, dass auch die sachliche Zuständigkeit davon abhängt, dass einer der Beklagten auch gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. d.h. „wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation“ in Anspruch genommen wird, so wären auch diese Voraussetzungen jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 1) – 4) erfüllt:

Eine solche Haftung i.S. d § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass der Anspruchsgegner den Prospekt herausgegeben hat oder zu den Gründern, Initiatoren oder Gestaltern der Gesellschaft gehört, soweit diese das Management bilden oder beherrschen. Daneben kann sich eine Klage gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch gegen Personen als „Hintermänner“ richten, die hinter der Gesellschaft stehen, auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (BGH Beschluss vom 1.12.2016, X ARZ 180/16 – juris Rdnr. 12; Beschluss vom 30.7.2013, X ARZ 320/13, – juris Rdnr. 16; Urteil vom 21.2.2013, III ZR 139/12).

Entgegen der Annahme des Landgerichts hat der Kläger jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 1) – 4) schlüssig eine derartige Prospektverantwortlichkeit vorgetragen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Klageschrift offensichtlich um ein für eine Vielzahl von Fällen gefertigtes Schriftstück handelt, das auf den ersten Blick nur wenig Bezug zu dem konkreten Fall aufweist. Insbesondere wird scheinbar wahllos zu einer Reihe von Fonds vorgetragen und deren Prospekt vorgelegt, ohne dass die Relevanz zu der streitgegenständlichen Beteiligung erkennbar wird. Allerdings entbindet dies das angerufene Gericht nicht von seiner Verpflichtung, den (wenigen) Vortrag, der sich tatsächlich auf die gegenständliche Beteiligung bezieht, zur Kenntnis zu nehmen. Hierzu gehört nicht nur das Vorbringen zur Zeichnung der Anlage durch den Kläger (S. 37 der Klageschrift), sondern auch das Vorbringen zu der Anlagegesellschaft. Wie das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 13.6.2018 im Einzelnen dargelegt hat, hat der Kläger auf S. 28 der Klageschrift zur Gründung und zum Geschäftsmodell sowie zur Rolle der Beklagten zu 1)-4) in diesem Zusammenhang vorgetragen.

Auch wenn der dazugehörige Prospekt der Klageschrift nicht beigefügt war, so hat ihn der Kläger doch jedenfalls mit Schriftsatz vom 16.1.2018 – auf den Hinweis zum fehlenden Vortrag nach § 32b ZPO hin – übergeben (Anlage K10). Diesen hätte das Landgericht daher in Ergänzung des Vortrages in der Klageschrift zur Kenntnis nehmen müssen. Aus diesen Prospekt lässt sich ohne Weiteres herleiten, dass die Beklagten zu 3) und 4) als Geschäftsführer der Prospektherausgeberin Y1 GmbH für den Inhalt des Prospektes (mit)verantwortlich sind. Auch bezüglich der Beklagten zu 1) und 2), die das „Vorwort“ des Prospektes verfasst haben, ergibt sich insoweit eine Stellung als „Hintermann“ i.S.d. Rechtsprechung des BGH.

c) Hinsichtlich der Beklagten zu 5) – 7) ist zwar, wie auch das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, eine Prospektverantwortlichkeit i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht dargelegt. Insbesondere ist in keiner Weise dazu vorgetragen, weshalb die von diesen im Juli / August 2011 erstellten Berichte der Beklagten zu 6) und 7) in irgendeiner Weise geeignet gewesen sein sollen, Einfluss auf die Anlageentscheidung des Klägers auszuüben. Insoweit wäre daher – unter Zugrundelegung der vom Landgericht getroffenen unzutreffenden Auslegung des § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG – tatsächlich die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts zu bejahen. Gleichwohl könnte der Verweisungsbeschluss auch insoweit keinen Bestand haben, da es dem Prozessgericht oblegen hätte, vor einer etwaigen Verweisung das Verfahren hinsichtlich dieser Beklagten abzutrennen.

2) Aus den dargelegten Gründen war der Verweisungsbeschluss des Landgerichts aufzuheben. Es obliegt damit dem Landgericht, erneut über seine Zuständigkeit hinsichtlich der einzelnen Beklagten zu entscheiden und ggf. vor einer erneuten Verweisung das Verfahren gegen einzelne Beklagte abzutrennen.

Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die Beklagten zu 5) – 7) als Verwender einer öffentlichen Kapitalmarktinformation i.S.d. § 71 Abs. 2 Nr. 3 2. Alternative GVG in Anspruch genommen werden, was entsprechend den Ausführungen zu oben 1a) für die Begründung der landgerichtlichen Zuständigkeit ausreichen würde. Für den Fall, dass sich das Landgericht insoweit gleichwohl weiterhin für sachlich unzuständig hält, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass es dem Grundsatz der Prozessökonomie entspricht, zur Vermeidung der Notwendigkeit von Weiterverweisungen auch die örtliche Zuständigkeit zu bedenken. Diese dürfte jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 6) und 7) auch unter Berücksichtigung des § 32 ZPO kaum in Frankfurt a.M. liegen.

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