OLG Frankfurt am Main, 09.07.2018 – 19 U 49/18

März 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 09.07.2018 – 19 U 49/18
Leitsatz:

1.

Bildet einzig die Abwehr fortlaufend wiederkehrender Zahlungspflichten den Streitgegenstand des Verfahrens, ist für die Streitwertfestsetzung der dreieinhalbfache Jahresbetrag der monatlichen Ratenzahlungen anzusetzen, soweit nicht der Gesamtbetrag der verbleibenden Raten der geringere ist.
2.

Raum für eine Bemessung des Streitwerts anhand der Summe aller bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen bleibt lediglich in Fällen, in denen der auf das Entfallen künftiger Zins- und Tilgungszahlungen gerichtete negative Feststellungsantrag als Hilfsäntrag oder weiterer Hauptantrag verfolgt wird.

Tenor:

Die Rücknahme der gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 19.02.2018 eingelegten Berufung hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Die Berufungskläger haben die Kosten der Berufung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.249,25 € festgesetzt.
Gründe

Mit ihrer erstinstanzlich auch auf Feststellung eines Restsaldos von nicht mehr als 185.450,88 € gerichteten Klage verfolgen die dort unterlegenen Kläger in zweiter Instanz nur noch die Abwehr weiterer Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 237,20 € bzw. 607,33 € aus zwei im Oktober 2012 bzw. im Juli 2014 abgeschlossenen Darlehensverträgen über 17.000,00 € bzw. 200.000,00 € nach Widerruf im April 2016.

1. Ihre Berufung haben die Kläger im Nachgang zum Hinweisbeschluss des Senats vom 24.05.2018 (Bl. 135 ff. d.A.) durch am 07.06.2018 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 146 d.A.) zurückgenommen, woraufhin sie gemäß § 516 Abs. 3 ZPO unter entsprechender Kostenfolge ihres Rechtsmittels für verlustig zu erklären waren.

2. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren war gemäß §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 S. 1 und 2 ZPO auf 30.249,25 € festzusetzen.

a) Maßgeblich hierbei war, dass sich die Klage mit ihrem negativen Feststellungsantrag ausschließlich gegen die Pflicht zu fortlaufenden vertragsgemäßen Ratenzahlungen wendet und die Beklagte sich anderer als vertragsgemäßer Zahlungsansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einschließlich der hierfür vereinbarten – auf dem Betrag nach identische monatliche Zahlungen gerichteten – Fälligkeitsabrede nicht berühmt. Dieses Begehren lässt sich mit einer Klage auf Leistung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht abbilden, stellt somit einen eigenständigen Streitgegenstand dar und ist daher grundsätzlich auch unter Streitwertgesichtspunkten von einer Leistungsklage ebenso zu unterscheiden wie von einer (unzulässigen) Klage auf positive Feststellung der widerrufsbedingten Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, Rn. 16 – hier wie im Folgenden zitiert nach juris).

Bildet einzig die Abwehr fortlaufend wiederkehrender Zahlungspflichten den Streitgegenstand des Verfahrens, ist für die Streitwertfestsetzung gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 S. 1 ZPO der dreieinhalbfache Jahresbetrag der monatlichen Ratenzahlungen anzusetzen, soweit nicht der Gesamtbetrag der verbleibenden Raten der geringere ist, § 9 S. 2 ZPO. Für das Darlehen über 200.000,00 € vom 10./11.07.2014 (Anlage DB 2a, Anlagenband) folgt hieraus bei einer monatlichen Darlehensrate von 433,33 € und einer monatlichen Bausparrate von 174,00 € ein Betrag von (607,33 € x 12 x 3,5 =) 25.507,86 €, während hinsichtlich des Darlehens über 17.000,00 € vom 26.10.2012 – für das die Parteien eine bereits am 01.11.2019 zu zahlende Schlussrate über 234,59 € vereinbart haben, vgl. Anlage DB 2b, Anlagenband – bei Berufungseinlegung am 13.03.2018 einschließlich Schlussrate nur noch 20 Raten offen standen, woraus gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 S. 2 ZPO ein Streitwert von ([19 x 237,20 € =] 4.506,80 € + 234,59 € =) 4.741,39 € resultiert und der Streitwert für das Berufungsverfahren insgesamt somit 30.249,25 € beträgt.

b) Der Anwendung von § 9 ZPO steht dabei nicht entgegen, dass sie zu unterbleiben hat, soweit eine Klage einzelne aus einem Stammrecht fließende Leistungen verfolgt (vgl. Zöller-Herget, 32. Aufl. 2018, § 9 Rn. 1). Denn eine auf die Zukunft gerichtete negative Feststellungsklage erfasst zwar auch sämtliche künftigen Einzelleistungen, stellt gerade wegen ihres umfassenden Abwehrinteresses notwendig aber bereits das Stammrecht selbst in Frage und fällt damit auch in den Anwendungsbereich von § 9 ZPO (a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005, 17 W 21/05, Rn. 4, das die monatlich zu beanspruchenden Ratenzahlungen als aus dem Stammrecht fließende Nebenleistungen behandelt und deshalb den vollen Wert der noch offenen Darlehensvaluta ansetzt – dessen Fälligkeit sich die Bank in Fällen der vorliegenden Art indes, wie ausgeführt, gar nicht berühmt; wie hier OLG Köln, Beschlüsse vom 08.05.2018, 4 W 16/18, Rn. 12, und vom 05.12.2017, 4 U 56/17, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2017, 31 W 40/17, Rn. 3).

Im Rahmen von § 9 S. 1 ZPO demgegenüber statt voller Einzelraten nur die darin enthaltenen Zinsanteile zugrunde zu legen (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2018, 6 U 238/16, Rn. 79), scheidet hingegen aus, da diese Betrachtung nicht berücksichtigt, dass sich die Bank auf der Grundlage der von ihr nicht in Frage gestellten Fälligkeitsabrede ungeachtet variabler Zins- und Tilgungsanteile der Innehabung von Ratenzahlungsansprüchen in vertraglich vereinbarter gleich bleibender Höhe berühmt.

c) Den Streitwert auch nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht nach §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO zu bestimmen, sondern das Hauptinteresse auch im Fall einer ausschließlich auf die Abwehr zukünftiger Ratenzahlung gerichteten Klage in einer Forderung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu erblicken und den Streitwert deshalb auch hier gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO anhand der Summe aller bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen festzusetzen (so OLG Brandenburg, Urteil vom 28.03.2018, 4 U 75/17, Rn. 115), greift zu kurz. Denn einmal abgesehen davon, dass sich der Gegenstand beider Klagebegehren, wie bereits ausgeführt, unterscheidet, verbliebe für eine solche Streitwertfestsetzung jedenfalls in solchen Fällen kein greifbarer Anhaltspunkt, in denen der Darlehensnehmer gar kein Rückabwicklungssaldo zu seinen Gunsten errechnet, er aber sehr wohl – mithin ausschließlich – die Abwehr fortlaufender vertraglicher Zahlungsansprüche begehrt.

Raum für eine Bemessung des Streitwerts anhand der Summe aller bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen bleibt daher lediglich in Fällen, in denen der auf das Entfallen künftiger Zins- und Tilgungszahlungen gerichtete negative Feststellungsantrag nur als Hilfsantrag verfolgt wird – wie etwa im Verfahren, das dem Beschluss des BGH vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, und seiner nachfolgenden Streitwertfestsetzung vom selben Tag (mitgeteilt durch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2018, 6 W 12/18, Rn. 3) zugrunde lag – oder aber als weiterer Hauptantrag (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.03.2018, 6 U 62/17, Rn. 27; OLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2018, 13 U 242/16, Rn. 75). Denn dann betreffen beide Begehren wirtschaftlich denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, und wird hierbei der Streitwert des negativen Feststellungsantrags der Höhe nach zumeist der niedrigere sein. Soweit sich der Streitwert für das Berufungsverfahren gemäß § 47 Abs. 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers richtet, liegen die Voraussetzungen von § 45 Abs. 1 GKG hier indes – anders als in erster Instanz – nicht vor.

Vorausgegangen ist unter dem 24.07.2018 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

weist der Senat auf seine Absicht hin, die Berufung zurückzuweisen, da sie aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.06.2018.

I.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger die Abwehr weiterer Ratenzahlungen aus zwei im Oktober 2012 und im Juli 2014 abgeschlossenen Darlehensverträgen über 17.000,00 € und – grundpfandrechtlich besichert – über 200.000,00 € nach Widerruf im April 2016.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der dort gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 83 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da sich die Beklagte hinsichtlich beider Widerrufsbelehrungen auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der jeweils geltenden Fassung berufen könne.

Für das Darlehen über 17.000,00 € folge die Gesetzlichkeitsfiktion aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden alten Fassung, der die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche:

(Von der Darstellung wird abgesehen – die Red.)

Dass die Beklagte nicht die schwarze Umrandung des Musters übernommen habe, sei als geringfügige gestalterische Abweichung unschädlich. Auch habe die Beklagte entsprechend Gestaltungshinweis 5 den genauen Zinsbetrag pro Tag mit Euro und, in Dezimalstellen, Centbeträgen eingefügt, ohne dass hierfür eine konkrete Berechnungsmethode vorgegeben gewesen sei. Soweit sich die Widerrufsbelehrung auf Blatt 4 des Darlehensvertrags unmittelbar vor der Unterschriftenzeile finde, sei sie auch in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form erfolgt. Die erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB habe die Beklage ebenso gemacht, wobei die Zinsberechnung auf der Basis von 30 Kalendertagen zählenden Monaten eine in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Methode sei. Der Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde finde sich in Ziffer 10 des Darlehenvertrags, der Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan in Ziffer 9.10. Ein Hinweis auf die Abtretbarkeit sei bei dem vorliegenden Allgemein-Verbraucherdarlehen, anders als bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen, schon nicht erforderlich gewesen.

Für das Darlehen über 200.000,00 € folge die Gesetzlichkeitsfiktion aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der bis zum 20.03.2016 geltenden alten Fassung. Auch die hierfür verwendete Belehrung entspreche vollständig der Musterbelehrung:

(Von der Darstellung wird abgesehen die Red.)

Die Wahl eines anderen Schrifttyps sei bereits wegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB unschädlich. Aber auch im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form erfolgt, so dass ihr Text rasch und ohne Hindernisse von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher wahrgenommen werden könne. Auch hier habe die Beklagte überdies die erforderlichen Pflichtangaben gemacht und sei aus den bereits dargelegten Gründen die Angabe des tagesgenauen Zinsbetrags ebenfalls nicht zu beanstanden.

Könne sich die Beklagte aber in beiden Fällen auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, könne die Frage inhaltlicher Mängel der Widerrufsbelehrung auf sich beruhen.

Gegen dieses ihnen am 22.02.2018 (Bl. 91 d.A.) zugestellte Urteil haben die Kläger durch am 13.03.2018 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 93 f. d.A.) Berufung eingelegt und diese durch am Montag, den 23.04.2018, eingegangenen Schriftsatz (Bl. 105 ff. d.A.) begründet.

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren unverändert weiter.

Die Beklagte könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion schon deshalb nicht berufen, da sie die Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß gemacht habe; insbesondere habe sie den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag unzutreffend angegeben. Soweit ein Jahr tatsächlich 365 Kalendertage habe, gehe eine Zinsberechnung auf der Grundlage von 360 Tagen zulasten des Verbrauchers. Darüber hinaus gewährleiste die Platzierung der Belehrung erst mehrere Seiten nach den wesentlichen Vertragsdetails keine sichere Kenntnisnahme durch den durchschnittlichen Darlehensnehmer; insbesondere seien die Kläger auch nicht bereits auf der ersten Seite auf die erst mehrere Seiten später erfolgende Belehrung hingewiesen worden. Fettdruck der (Zwischen-) Überschriften reiche schon deshalb nicht aus, weil andere Hinweise ebenfalls fett gedruckt seien und daher von der Widerrufsbelehrung ablenkten.

Die Kläger beantragen,

das am 19.02.2018 verkündete Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M., Az. 2-25 O 258/17, abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs der Kläger keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer 1 über nominal 200.000,00 € und mit der Nummer 2 über nominal 17.510,00 € hat, sowie
2.

die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.952,55 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

Auf die zutreffende Begründung des Landgerichts wird verwiesen, die auch die Kläger lediglich in den vorgenannten Punkten eingehender angreifen. Die Berufung bleibt allerdings auch insoweit erfolglos.

1. Soweit die Kläger die seitens der Beklagten auf der Basis von 360 Kalendertagen vorgenommene Zinsberechnung beanstanden, macht Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB weder in der bis zum 12.06.2014, noch in der bis zum 20.03.2016 geltenden alten Fassung Vorgaben für die Umrechnung von Jahreszinsen. Die Beklagte durfte daher diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Methode anwenden; die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 23 – hier wie im Folgenden zitiert nach juris), gibt der vorliegenden Fall keine Veranlassung. Sind die hierzu aufgenommenen Pflichtangaben der Beklagten aber nicht unrichtig, kann die Frage, innerhalb welcher Grenzen gänzlich untergeordnete Informationspflichtverletzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) BGB a.F. ohnehin unschädlich wären (vgl. MüKo-Schürnbrand, 7. Aufl. 2017, § 495 Rn. 11; Staudinger-Kessal-Wulf, Neub. 2012, § 495 Rn. 40), dahingestellt bleiben. Soweit die Kläger weitergehende Fehler im Zusammenhang mit den Pflichtangaben der Beklagten einwenden, führen sie ihre Rüge nicht aus. Wie in der Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, liegen die erstinstanzlich monierten Fehler allerdings nicht vor und sind anderweitige Fehler nicht ersichtlich.

2. Die Kläger rügen darüber hinaus aber auch hinsichtlich beider Darlehensverträge erfolglos, dass die jeweilige Widerrufsbelehrung unzureichend hervorgehoben sei.

Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken. Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag in besonderer Weise hervorgehoben werden müssen. Denn von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher kann erwartet werden, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar. Angemessen aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorgfältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn diese nicht hervorgehoben ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 549/14, Rn. 21 ff.). Für die übrigen Pflichtangaben gilt nichts anderes; insbesondere kann dem maßgeblichen Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB auch unter Heranziehung der maßgeblichen unionsrechtlichen Regelungen nicht das Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14 ff.).

III.

Bei dieser Sachlage sollten die Kläger eine Zurücknahme der Berufung – sei es auch nur zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten – ernsthaft in Erwägung ziehen.

Der beabsichtigten Streitwertfestsetzung liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Klage mit ihrem negativen Feststellungsantrag ausschließlich gegen die Pflicht zu fortlaufenden vertragsgemäßen Ratenzahlungen wendet und die Beklagte sich keiner anderer als vertragsgemäßer Zahlungsansprüche einschließlich der hierfür vereinbarten Fälligkeitsabrede berühmt, so dass gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 S. 1 ZPO der dreieinhalbfache Jahresbetrag an Ratenzahlungen maßgeblich ist, mithin ([234,59 € x 12 x 3,5 =] 9.852,78 € + [174,00 € x 12 x 3,5 =] 7.308,00 € =) 17.160,78 €.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.