OLG Frankfurt am Main, 29.06.2018 – 21 W 75/18

März 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 29.06.2018 – 21 W 75/18
Tenor:

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kassel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 4. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdefahrens trägt die Staatskasse.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 354,80 € festgesetzt.
Gründe

I.

Mit Beschluss vom 24. März 2014 (Bl. 13 ff. d. A.) ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft an und bestellte Herrn A zum Nachlasspfleger, wobei das Gericht feststellte, dass er das Amt berufsmäßig ausübt. Herr A erklärte sich zur Annahme des Amtes bereit (Bl. 17 d. A.).

Anschließend fertigte er unter dem 24. August 2014 einen Zwischenbericht, in dem unter anderem eine vorläufige Darstellung der vorhandenen Nachlasswerte enthalten war. Weitere Berichte folgten in den Jahren 2015 bis 2016.

Am 19. Dezember 2016 entließ das Nachlassgericht Herrn A als Nachlasspfleger und bestellte nunmehr den Beteiligten zu 1) zum Nachlasspfleger. Das Gericht stellte auch hier fest, dass die Pflegschaft berufsmäßig ausgeübt wird (Bl. 57a d. A.). Der Beteiligte zu 1) nahm das Amt noch im Jahr 2016 an (Bl. 60 d. A.). Ein erster Bericht erfolgte am 3. Februar 2017 (Bl. 65 ff. d. A.).

Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 hat der Beteiligte zu 1) eine Rechnungslegung betreffend den Nachlass vorgelegt. Hiernach beliefen sich der Wert des Nachlasses auf 1.070,62 € und nach Abzug von Auslagen in Höhe von 75,68 € der Wert des Restnachlasses auf 994,94 €.

Diese Finanzlage hat den Nachlasspfleger veranlasst von einem teilmittellosen Nachlass auszugehen. Er hat daher mit gleichem Schriftsatz beantragt, für die Führung der Nachlasspflegschaft die Vergütung in Höhe von 999,60 € zu einem Stundensatz von 80 € zzgl. MWSt gegen den Nachlass und in Höhe von 354,80 € zu einem Stundensatz in Höhe von 33,50 € zzgl. MWSt gegen die Landeskasse festzusetzen (Bl. 83 f. d. A.).

Das Nachlassgericht hat die Beteiligte zu 2) als Verfahrenspflegerin der unbekannten Erben in dem Vergütungsverfahren bestellt (Bl. 92 d. A.). Diese ist dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung nicht entgegengetreten (Bl. 98a d. A.). Demgegenüber hat die Beteiligte zu 3) geltend gemacht, eine Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse komme nicht in Betracht, da im Fall eines Stundensatzes von 33,50 € der Nachlass nicht mittellos sei, dies aber Voraussetzung für die Erstattung der Nachlassvergütung aus der Staatskasse sei.

Das Nachlassgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Vergütung wie beantragt festgesetzt und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Bl. 101 ff. d. A.). Gegen die geltend gemachten Stunden und Stundensätze sei nichts zu erinnern. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit komme es auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Tatsacheninstanz an. Reiche das vorhandene Vermögen zur Befriedigung der entstandenen Vergütungsansprüche nicht aus, könne ergänzend der verbleibende Vergütungsanspruch aus der Staatskasse zu einem Stundensatz von 33,50 € begehrt werden. Der von der Beteiligten zu 2) geforderte einheitliche Stundensatz führe zu einer nachträglichen Reduzierung der bereits verdienten Vergütung. Hiergegen bestünden Bedenken mit Blick auf die in Art. 12 GG garantierte Berufsfreiheit.

Gegen den ihr am 17. April 2018 (Bl. 111 d. A.) zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) mit am 19. April 2018 beim Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und beantragt, die Festsetzung aufzuheben, soweit sie sich gegen die Staatskasse richtet. Dem Rechtsmittel hat das Nachlassgericht nicht abgeholfen.

Nach einem Hinweis des Berichterstatters (Bl. 130 d. A.) hat die Beteiligte zu 2) ergänzend geltend gemacht, für die Mittellosigkeit des Nachlasses spreche die Vermutung aus §§ 1915 Abs. 1, 1836d BGB, da der Aufwendungsersatz oder die Vergütung nicht oder nur zum Teil aus dem Nachlass aufgebracht werden könne. Ferner seien jährlich für das Verfahren Gerichtsgebühren in Höhe der Mindestgebühr von 200 € angefallen, die erstmals bei der Anordnung und sodann jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig geworden seien. Bisher sei nur die erste Gerichtsgebühr berechnet worden. In den Jahren 2016 und 2017 seien zwei weitere Jahresgebühren fällig geworden, aber – einer entsprechenden Praxis im Landgerichtsbezirk Kassel zufolge – nicht in Rechnung gestellt worden. Diese Jahresgebühren seien vor der Begründung der Vergütungsforderung des Beteiligten zu 1) fällig geworden, so dass bei Berücksichtigung dieser vorrangigen Gebührenansprüche nur ein freier Nachlass in Höhe von 670,62 € zur Verfügung stehe. Bei einem einheitlichen Stundensatz von 33,50 € entfielen hiernach auf die Staatskasse lediglich 178,45 €. Allenfalls dieser Betrag sei gegen die Staatskasse festzusetzen, wobei gebeten werde, festzustellen, dass zunächst die noch offenen Gerichtskosten dem Nachlass zu entnehmen sind.

II.

Der zulässigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt. Zu Recht hat das Nachlassgericht eine Vergütung gegen die Staatskasse in der geltend gemachten Höhe von 354,80 € festgesetzt.

1. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Nachlassgericht eingegangen, § 63 FamFG. Zudem ist das Land Hessen vertreten durch die Bezirksrevisorin beschwerdebefugt, da die Staatskasse zu Zahlungen verpflichtet worden ist (vgl. BayObLG, NJW-RR 2001, 584 [BayObLG 19.11.1999 – 3 Z BR 233/99]; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 168 Rn. 41). Schließlich steht die nur geringe Beschwer der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, da das Nachlassgericht die Beschwerde zugelassen hat, § 61 Abs. 2 FamFG. An diese Entscheidung ist der Senat gebunden, § 62 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zutreffend und mit überzeugender Begründung hat das Nachlassgericht antragsgemäß eine Vergütung in Höhe von 999,60 € gegen den Nachlass und in Höhe von 354,80 € gegen die Staatskasse festgesetzt. Die hiergegen von der Bezirksrevisorin vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.

a) Die Vergütungsfestsetzung erfolgt gemäß § 168 Abs. 5 FamFG entsprechend § 168 Abs. 1 bis 4 FamFG. Die Nachlasspflegschaft ist eine Unterart der Pflegschaft, so dass über die Verweisung des § 1915 BGB die Regeln für die Vormundschaft entsprechend gelten. An die Stelle des Familien-/Betreuungsgerichts tritt gemäß § 1962 das Nachlassgericht. Gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB richtet sich bei berufsmäßiger Führung der Nachlasspflegschaft die Vergütung grundsätzlich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).

Für die Vergütung gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG, wonach bei Mittellosigkeit der Nachlasspfleger die wegen berufsmäßiger Führung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VBVG zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen kann. Die Vergütungshöhe richtet sich beim mittellosen Nachlass nach § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG.

Hiervon abweichend bestimmt sich gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem vermögenden Nachlass die Höhe der zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.

Dabei ist der Nachlass als mittellos einzustufen, wenn bei Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums kein zur Deckung des Vergütungsanspruchs des Nachlasspflegers geeignetes Vermögen vorhanden ist (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 1392 Rn 21 ff.). Ob hiervon abweichend mit Blick auf die Bestimmung der Mittellosigkeit zur Auswahl des Vergütungsschuldners nicht auf das Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums, sondern auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist (vgl. BGH FamRZ 2015, 1880 Rn. 6 für die Betreuervergütung), bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, da sich die Verhältnisse seit dem Ende des in Rechnung gestellten Abrechnungszeitraums am 9. Januar 2018 nicht mehr geändert haben.

b) Auf der Grundlage der vorstehenden Grundsätze ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Sodann hat das Gericht ein zur Deckung des Vergütungsanspruchs des Nachlasspflegers geeignetes Vermögen in Höhe von 994,94 € unterstellt und einen Stundensatz in Höhe von 80 € zzgl. Mehrwertsteuer für angemessen erachtet. Soweit das vorhandene Vermögen zur Deckung des Nachlasses mit Blick auf die ersten 10,5 zu vergütenden Stunden ausreichend war, hat das Amtsgericht den vorstehenden Stundensatz zur Anwendung gebracht und den Nachlass als Vergütungsschuldner angesehen. Für die hiernach nicht vom Nachlassvermögen abgedeckte, darüber hinausgehende Vergütungsforderung wegen weiterer 8,9 vom Beteiligten zu 1) erbrachter Arbeitsstunden hat das Gericht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG einen Stundensatz von 33,50 € herangezogen und die insoweit nicht vom vorhandenen Nachlassvermögen gedeckte Vergütungsforderung gegen die Staatskasse festgesetzt.

c) Mit ihren hiergegen vorgebrachten Einwänden vermag die Beteiligten zu 3) nicht durchzudringen.

aa) Zutreffend ist das Nachlassgericht zunächst von einem Nachlassvermögen in Höhe von 994,94 € ausgegangen. Soweit die Beteiligte zu 3) hiergegen vorbringt, es seien noch bislang nicht festgesetzte Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von 400 € in Abzug zu bringen, zieht sie die Grundlagen für die Berechnung des Nachlassvermögens nicht hinreichend in Betracht. Die Feststellung der Mittellosigkeit beruht nämlich auf der Rechnungslegung des Nachlasspflegers, die ihrerseits gemäß § 1941 i.V.m. 1915 BGB die Einnahmen und Ausgaben zu erfassen hat. Mithin sind tatsächliche Mittelzu- und abflüsse zu verzeichnen. Rückstellungen sind nicht vorzunehmen. Entsprechend sind Forderungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie geltend gemacht und beglichen worden sind. Vorliegend fehlt es bislang bereits an der Geltendmachung der Gerichtsgebühren, so dass sie auch nicht bei der Ermittlung des liquiden bzw. zur Deckung der Vergütungsforderung liquidierbaren Nachlasses zu berücksichtigen sind. Die von der Beteiligten zu 3) angeregte Geltendmachung der Gerichtsgebühren kann durch das Beschwerdegericht nicht erfolgen. Eine durch die Gerichtskasse zwischenzeitlich erfolgte Erhebung der Gebühren und eine sich hieran anschließende Zahlung der Gebühren aus dem Nachlassvermögen sind nicht vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich.

bb) Ferner ist das Nachlassgericht zu Recht von der Möglichkeit einer Teilmittellosigkeit des Nachlasses ausgegangen. Hiergegen spricht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die in § 1836d Abs. 1 Nr. 1 BGB für die Betreuervergütung niedergelegte gesetzliche Vermutung, wonach von einer Mittellosigkeit bereits dann auszugesehen ist, wenn die Vergütung nur zum Teil aus dem Vermögen nicht gezahlt werden kann.

Der Überzeugungskraft des von der Beteiligten zu 3) vorgebrachten Arguments steht bereits vorliegend entgegen, dass in diesem Fall der Nachlass insgesamt als mittellos einzustufen wäre, da nur ein Teil der Vergütung aus dem vorhandenen Nachlassvermögen gedeckt werden kann. Dies hätte zur Folge, dass die Gesamtvergütung von Staatskasse geschuldet wäre, was folglich zu einer Erhöhung und nicht zu der erstrebten Senkung der gegen die Staatskasse festzusetzenden Vergütung führen würde.

Unabhängig davon findet aber § 1836d BGB und insbesondere dessen Nr. 1, 2. Variante auf die Vergütung des Nachlasspflegers ohnehin keine Anwendung. § 1915 BGB sieht nämlich nur eine entsprechende Anwendung der für die Vormundschaft geltenden Vorschriften auf die Pflegschaft vor. Da § 1836d BGB auf die Nachlasspflegschaft nicht passt, ist von einer Anwendung abzusehen (vgl. Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft 3. Aufl., Rn. 745; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Aufl., Rn. 875 ff.; vgl. auch Schulz/Gleumes, Hdb der Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., § 7 Rn 85). Soweit in zahlreichen Kommentierungen zu § 1915 BGB (vgl. zB MünchKommBGB/Schwab, 7. Aufl., § 1915 Rn. 21; Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl., § 1915 Rn. 7) eine Anwendbarkeit ohne Ausführung von Gründen unterstellt wird, dürfte das vornehmlich auf eine undifferenzierte Darstellung, nicht aber auf eine anders gelagerte Meinungsbildung zurückzuführen sein.

Gegen eine Anwendung von § 1836d BGB auf die Nachlasspflegschaft spricht bereits der Umstand, dass die Vorschrift ihrem Wortlaut nach und ihrer Stellung im Gesetz zufolge an § 1836c BGB anknüpft. Soweit es aber § 1836c BGB betrifft, entspricht es mittlerweile praktisch einhelliger Meinung, dass diese Vorschrift auf die Nachlasspflegschaft keine Anwendung findet. Denn im Gegensatz zum Betreuten besteht bei dem Nachlass ebenso wenig wie bei den Erben Veranlassung dazu, aus sozialen Gründen ein Schonvermögen zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2013, 815 zit. nach Juris Rn, 23; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft 3. Aufl., Rn. 742; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Aufl., Rn. 876.; MünchKommBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1960 Rn. 82; Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl., § 1960 Rn. 24). Dann aber spricht auch wenig dafür, die an § 1836c BGB unmittelbar anknüpfende Vorschrift auf die Nachlasspflegschaft zur Anwendung zu bringen.

Gegen eine Anwendung von § 1836d Nr. 1BGB spricht ferner die in § 1836d Nr. 2 BGB enthaltene Regelung, wonach von einer Mittellosigkeit des Mündels auch dann auszugehen ist, wenn Vermögen nur im Wege der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufgebracht werden kann. Laufende Unterhaltsansprüche des Nachlasses sind aber ausgeschlossen, da es sich um höchstpersönliche Ansprüche handelt, die grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten erlöschen, § 1615 BGB. Soweit es sich um bereits fällige Leistungen oder Unterhalt für die Vergangenheit handelt und diese in den Nachlass des Unterhaltsgläubigers fallen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 1615 Rn. 1), ist ein Grund für eine Privilegierung des Unterhaltsschuldners gegenüber der Staatskasse nicht ersichtlich, so dass jedenfalls auch § 1836d Nr. 2 BGB auf die Nachlasspflegschaft keine Anwendung finden kann. Entsprechend spricht auch der systematische Zusammenhang des § 1836d Nr. 1 BGB gegen eine Anwendung auf die Nachlasspflegschaft. Diese Sicht wird gestützt durch die Gesetzesbegründung der § 1836c ff. BGB, da die Vorschriften ebenfalls vom Gesetzgeber in einem unmittelbaren Zusammenhang gesehen wurden (vgl. BT Drucks 13/7158, S. 29).

Hinzu kommt, dass auch die konkrete Gesetzesbegründung gegen eine Anwendung von § 1836d BGB auf die Nachlasspflegschaft spricht. § 1836d BGB soll den Vormund davor bewahren, seinen Aufwendungsersatz oder Vergütungsanspruch – mit im einzelnen ungewissen Erfolgsaussichten – teilweise gegen den Betroffenen und teilweise gegen die Staatskasse geltend machen zu müssen (vgl. BT Drucks 13/7158, S. 17; Posselt in: Erman, BGB, 15. Aufl., § 1836d Rn. 1a; vgl. auch BGH MDR 2013, 429 [BGH 09.01.2013 – XII ZB 478/11], zit. nach Juris Rn. 10 f.). Dieser intendierte Schutz des Betreuers würde in der Situation der Nachlasspflegschaft praktisch in sein Gegenteil verkehrt werden. Denn eine Anwendung des in § 1836c ff. BGB normierten Systems auf die Nachlasspflegschaft würde nicht zuletzt auch für den Nachlasspfleger zu völlig unpraktikablen Ergebnissen führen. Lehnte man nämlich aufgrund einer entsprechenden Anwendung von § 1836d Abs. 1 Nr. 1BGB auf die Nachlasspflegschaft die Existenz eines teilmittellosen Nachlasses ab, hätte dies zur Folge, dass die Pflegervergütung zunächst vollständig von der Staatskasse zu begleichen wäre. Die Befriedigung des Nachlasspflegers würde gemäß § 1836e BGB zu einem gesetzlichen Forderungsübergang auf die Staatskasse führen. Die Forderung wäre von der Staatskasse dann gegen den Nachlass geltend zu machen und müsste vom Nachlasspfleger erstattet werden. Viel naheliegender ist demgegenüber im Fall der Nachlasspflegschaft, dass der Nachlasspfleger, soweit es der vorhandene Nachlass erlaubt, seine Vergütung direkt aus dem Nachlass entnimmt und nur den nicht gedeckten Teil gegenüber der Staatskasse geltend macht. Insbesondere hätte aber die in § 1836d BGB weit gefasste Definition einer Mittellosigkeit im Fall der Nachlasspflegschaft anders als bei der Betreuung nicht nur Konsequenzen für den Vergütungsschuldner, sondern über § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB auch negative Auswirkungen für die Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers. Aufgrund dessen würde sich die Anwendung der jedenfalls auch zum Schutz des Betreuers eingeführten Regelung entgegen ihrer Intention im Fall der Nachlasspflegschaft vollends in ihr Gegenteil verkehren und gegenüber der Anerkennung einer Teilmittellosigkeit des Nachlasses zu einer Benachteiligung des Nachlasspflegers führen.

Schließlich würde die Ablehnung eines teilmittellosen Nachlasses den Nachlasspfleger aus wirtschaftlichen Erwägungen dazu zwingen, laufend eine einsetzende Mittellosigkeit des Nachlasses zu kontrollieren und – um eine geringere Vergütungshöhe zu vermeiden – entsprechend in vielen kleinen Schritten abzurechnen. Gleichzeitig müsste das Gericht jeweils die Mittellosigkeit des Nachlasses überprüfen. Eine derartige Konsequenz führte zu unnötiger Rechtsunsicherheit und wäre zudem für die Beteiligten mit einem sehr hohen Aufwand verbunden, ohne eine höhere materielle Gerechtigkeit zur Folge zu haben (vgl. auch BGH MDR 2011, 198 [BGH 15.12.2010 – XII ZB 170/08] gegen eine untermonatliche Feststellung der Mittellosigkeit im Fall der Festsetzung der Betreuervergütung).

cc) Besteht aber die Möglichkeit einer Teilmittellosigkeit des Nachlasses, ist es folgerichtig, entsprechend zwei Vergütungsschuldner, nämlich den Nachlass und die Staatskasse in Anspruch zu nehmen und die Vergütungshöhe nach jeweils unterschiedlichen Regeln festzusetzen.

Der Nachlass ist als bemittelt anzusehen, soweit er zur Deckung der Vergütungsforderung des Nachlasspflegers ausreicht. Insoweit bemisst sich die Vergütung nach den Sätzen für bemittelte Nachlässe. Allein für den von dem Aktivnachlass ungedeckten Teil der Vergütung ist die Vergütung gegen die Staatskasse festzusetzen und beschränkt sich der Vergütungsanspruch auf die nach den Sätzen für unbemittelte Nachlässe ermittelte Vergütung (vgl. OLG Stuttgart vom 29.05.2017, 8 W 110/17, ErbR 2018, 537 und juris, Rn. 8 ff:, OLG Stuttgart vom 29.11.2017, 8 W 142/17, NJW-RR 2018, 197, juris, Rn. 11 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Oktober 2014 – 14 Wx 56/13, Juris Rn. 28).

Soweit die Beteiligte zu 3) der Ansicht ist, die Vergütung sei, auch soweit sie sich gegen den Nachlass richte, mit einem Stundensatz von 33,50 € anzusetzen, ist die Ansicht in sich zirkulär, da dies der für den Fall eines unbemittelten Nachlasses anzusetzende Stundensatz ist, der Nachlass aber gerade deshalb in Anspruch genommen wird, weil er insoweit als bemittelt angesehen wird. Hinzu kommt die aus Sicht des Senats überzeugende Überlegung des Oberlandesgerichts Stuttgart (vgl. OLG Stuttgart vom 29.05.2017, 8 W 110/17, ErbR 2018, 537 und juris, Rn. 8 ff:, OLG Stuttgart vom 29.11.2017, 8 W 142/17, NJW-RR 2018, 197, juris, Rn. 11 ff.), wonach die Festsetzung eines einheitlichen Stundensatzes in Höhe von 33,50 € nach Erreichen der Mittellosigkeit zur Konsequenz hätte, dass der Beteiligte zu 1) hinsichtlich der nach Einsetzen der Mittellosigkeit erbrachten weiteren 8,9 Stunden Arbeitseinsatz einen negativen Lohn zu gewärtigen hätte, was mit Art. 12 GG kaum in Einklang zu bringen ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Da die Beteiligte zu 3) mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind mangels entgegenstehender Anhaltspunkte die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 61, 40 GNotKG. Sie richtet sich gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert der Interessen, denen das Rechtsmittel ausweislich des Antrags des Beschwerdeführers dient. Ziel des Antrags der Beteiligten zu 3) ist die Verhinderung der Festsetzung der Vergütung in Höhe von 354,80 € gegen die Staatskasse. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Beschwerdewert.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Festsetzung der Vergütung nach den vorstehenden Grundsätzen entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Oberlandesgerichte. Die Entscheidung ist folglich rechtskräftig.

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