OLG Frankfurt am Main, 27.06.2018 – 8 W 29/18

März 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 27.06.2018 – 8 W 29/18
Leitsatz:

Das Tatbestandsmerkmal „absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit“ im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bezieht sich allein auf den ersten dort geregelten Fall (Abgabe unrichtiger Erklärungen über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse).
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers vom 22. Mai 2018 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2018 in Verbindung mit dem Beschluss vom 21. Juni 2018 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.

Der Beklagte und Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe

I.

Der frühere Beklagte und Beschwerdeführer (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 (Bl. 44b d. A.) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt RA1, Stadt1, bewilligt.

Der Rechtsstreit endete mit dem am 5. November 2015 verkündeten Urteil des Landgerichts (Bl. 62 ff. d. A.). Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Der beigeordnete Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben des Rechtspflegers des Landgerichts vom 2. März 2017 zwecks Überprüfung der bewilligten Prozesskostenhilfe aufgefordert, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen (Bl. 93 d. A.). An die Beantwortung dieses Schreibens erinnerte der Rechtspfleger mit Verfügung vom 5. April 2017 sowie mit Verfügung vom 13. Oktober 2017.

Mit einem unmittelbar an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 8. November 2017 (Bl. 95 d. A.) forderte sodann der Rechtspfleger diesen auf, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Eine Zustellung dieses Schreibens war jedoch ausweislich der Zustellungsurkunde vom 13. November 2017 (Bl. 96 d. A.) nicht erfolgreich („Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“).

Daraufhin wandte sich der Rechtspfleger mit Schreiben vom 16. November 2017 (Bl. 96 d. A.) erneut an den dem Beschwerdeführer beigeordneten Rechtsanwalt mit der Aufforderung, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dazulegen. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde am 9. Dezember 2017 (Bl. 95 d. A.). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 teilte der Beklagtenvertreter mit, dass die Akte verschwunden sei und bat um erneute Übersendung der Verfügung vom 2. März 2017 (Bl. 98 d. A.). Dies erfolgte sodann mit Verfügung des Rechtspflegers vom 3. Januar 2018 (Bl. 99 d. A.). Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 erinnerte der Rechtspfleger den Beklagtenvertreter erneut an die Erledigung der Verfügung. Eine Reaktion darauf erfolgte jedoch nicht.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. April 2018 (Bl. 100 d. A.) hob das Landgericht die mit Beschluss vom 29. Juni 2015 bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Dieser Beschluss wurde dem Beklagtenvertreter am 4. Mai 2018 zugestellt. Zur Begründung verwies das Landgericht u. a. auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 (Bl. 104 d. A.) legte der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde nunmehr abgegeben werden.

Mit Beschluss vom 21. Juni 2018 half das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab (Bl. 106 f. d. A.) und legte die Sache dem Senat vor. Den Nichtabhilfebeschluss begründete das Landgericht u. a. damit, dass der Beschwerdeführer auch in der Zwischenzeit keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben habe.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angegriffene Aufhebungsbeschluss des Landgerichts vom 16. April 2018 ist nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegeben sind.

Nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat. Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO muss die Partei auf Verlangen des Gerichts jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist; dabei hat sie nach § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO das gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführte Formular zu verwenden. Darüber hinaus gilt gemäß § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse § 118 Abs. 2 ZPO entsprechend.

Auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens müssen Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – XII ZB 39/09, juris; Beschluss vom 08.09.2011 – VII ZB 63/10, MDR 2011, 1314). Somit sind sowohl der Aufhebungsbeschluss als auch zuvor die Aufforderung gemäß § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO dem in der Hauptsache beigeordneten Rechtsanwalt zuzustellen (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2007 – 10 WF 187/07, FamRZ 2008, 72; LAG Hessen, Beschluss vom 21.02.2018 – 3 Ta 121/17, juris; Kratz, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), BeckOK ZPO, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, § 124, Rdnr. 20).

Hier ist jedenfalls eine der Aufforderungen des Rechtspflegers zur Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt worden, der diesen bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat. Das Nachprüfungsverfahren wurde damit ordnungsgemäß durchgeführt. Gleichwohl hat der Beschwerdeführer weder vor dem Landgericht noch im Beschwerdeverfahren die geforderte Erklärung zu einer Veränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Damit hat der Beschwerdeführer zumindest gegen seine ihm nach § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO obliegende Mitwirkungspflicht verstoßen. Dabei ist die bloße Untätigkeit des Beschwerdeführers ausreichend, weitere subjektive Voraussetzungen stellt das Gesetz nicht auf, da sich das Tatbestandsmerkmal „absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit“ allein auf den ersten in § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO geregelten Fall (Abgabe unrichtiger Erklärungen über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse) bezieht (in diesem Sinne etwa auch Fischer, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 15. Aufl. 2018, § 124, Rdnr. 6; Geimer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 124 ZPO, Rdnr. 10a; Poller, in: Kroiß/Siede (Hrsg.), FamFG, 2. Aufl. 2018, § 124 ZPO, Rdnr. 7; Smid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 2/2, 4. Aufl. 2015, § 124, Rdnr. 10). Im Übrigen wären hier – wollte man diese Frage zu Unrecht anders beurteilen – Anhaltspunkte dafür, dass die fehlende Abgabe der Erklärung nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers beruht, nicht ersichtlich.

Der Umstand, dass der Rechtspfleger in seinen Aufforderungsschreiben jeweils die Bitte formuliert hat, „den anliegend beigefügten Vordruck zu verwenden“, gibt ebenfalls keinen Anlass für Beanstandungen, da nach § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO – wie bereits erwähnt – die Partei für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO das gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführte Formular benutzen muss.

Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens sind nicht ersichtlich. Nach der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung des § 124 ZPO handelt es sich auf der Rechtsfolgenseite um eine Soll-Vorschrift. Daher ist nunmehr bei Vorliegen eines Aufhebungsgrundes nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO grundsätzlich die bewilligte Prozesskostenhilfe aufzuheben, es sei denn, es liegen besondere, atypische Umstände vor (s. Poller, in: Kroiß/Siede (Hrsg.), FamFG, 2. Aufl. 2018, § 124 ZPO, Rdnr. 3). Für derartige Umstände ist hier weder etwas vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Soweit das Landgericht im Tenor seines Nichtabhilfebeschlusses vom 21. Juni 2018 von einer sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den „Kostenfestsetzungsbeschluss“ vom 16. April 2018 gesprochen hat, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Das genannte Datum und die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses lassen keinen Zweifel daran, dass insoweit der Aufhebungsbeschluss vom 16. April 2018 gemeint gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da die sofortige Beschwerde erfolglos bleibt, entsteht eine keiner Ermäßigung zugängliche Gerichtsgebühr (KV Nr. 1812, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), welche der Beschwerdeführer zu tragen hat (§ 97 Abs. 1 ZPO); eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren scheidet hingegen aus (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Einer Festsetzung des Beschwerdewertes bedurfte es nicht, weil die Gerichtsgebühr nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1812 eine Pauschalgebühr ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27.04.2018 – 8 W 19/18, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.04.2013 – 15 W 27/13, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 – 2 W 91/10 -, juris).

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