OLG Frankfurt am Main, 21.06.2018 – 10 U 157/17

März 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 21.06.2018 – 10 U 157/17
Leitsatz:

Die Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung der tatsächlichen Feststellungen in den Gründen eines Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung des § 320 ZPO bedarf keiner mündlichen Verhandlung.
Tenor:

Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers vom 03.05.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe

Der Antrag ist zulässig.

Die Regelung des § 320 ZPO ist auf Endentscheidungen (entsprechend) anzuwenden, die als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen und in einem Beschlussverfahren ergehen (BGH, Beschluss vom 20.03.2014 – V ZR 130/13).

Der Antrag wurde auch innerhalb der Frist des § 320 Abs. 1 ZPO gestellt. Der Beschluss wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 2520 d. A.) dem Klägervertreter am 19.04.2016 zugestellt, der Berichtigungsantrag ging per Fax am 03.05.2018 ein.

Trotz des Antrags des Klägers, über den Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung gem. § 320 Abs. 2 ZPO zu entscheiden, kann der Senat aufgrund der schriftlichen Stellungnahmen entscheiden. Zwar sieht § 320 ZPO eine mündliche Verhandlung vor, wenn eine Partei dies beantragt. § 320 ZPO findet unmittelbare Anwendung jedoch lediglich auf die Tatbestandsberichtigung eines Urteils. Die entsprechende Anwendung auf einen Zurückweisungsbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO erfordert dagegen keine mündliche Verhandlung. Da bereits in der Sache eine mündliche Verhandlung weder geboten war noch stattgefunden hat und die Tatsachenfeststellung nach Aktenlage in einem rein schriftlichen Verfahren stattgefunden hat, bedarf auch die Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung der tatsächlichen Feststellungen in den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses keiner mündlichen Verhandlung. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da keine Unrichtigkeit des Tatbestandes vorliegt.

Die mit Abschnitt B Ziffer I. des Antrags gerügte Passage ist nicht unrichtig. Der Kläger begehrt die Verwendung des Indikativs mit der Begründung, es sei unstreitig, dass die Vollmacht gegen das RBerG verstoße und deshalb gem. § 134 BGB unwirksam sei. In der gerügten Passage geht es um die Wiedergabe von Rechtsansichten des Klägers. Bei indirekter Rede – wie hier – ist aus grammatikalischen Gründen der Konjunktiv für die Wiedergabe zu verwenden.

Die mit Abschnitt B Ziffer II des Antrags verlangte Einfügung eines weiteren Absatzes wird abgelehnt. Der Kläger verkennt die gesetzlichen Vorgaben an einen Tatbestand. Nach § 313 Abs. 2 ZPO, welcher auf verfahrensbeendende Beschlüsse entsprechende Anwendung findet, sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel „nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden“. Der Senat hat den Vortrag des Klägers im Urteil an anderer Stelle – wenn auch kurz und in zusammengefasster Form – dargestellt.

Die mit Abschnitt B Ziffer III verlangte Änderung wird ebenfalls abgelehnt. Dass es vorliegend um die Zurverfügungstellung von Darlehensvaluta in Form der Buchung eines Guthabens auf einem Konto/Konten des Klägers geht, ist dem Beschluss des Senats an mehreren Stellen zu entnehmen (S. 4, 2. Absatz, drittletzter Satz, S. 7, 2. Satz und S. 9, 3. Satz).

Die mit Abschnitt B Ziffer IV. des Antrags gerügte Passage ist ebenfalls nicht unrichtig. Der Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist zwischen den Parteien streitig. So hat die Beklagte auf Seite 9 ff des Schriftsatzes vom 02.02.2018 (Berufungserwiderung) vorgetragen, die Darlehensvaluta seien nach Buchung eines Disagios zeitlich gestaffelt auf ein Abwicklungskonto des Klägers ausgezahlt und von dort an Dritte überwiesen bzw. der Schlusssaldo an den Kläger überwiesen worden. Hierbei hat die Beklagte auf weiteren erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen und die Anlage B53 vorgelegt, die Buchungen für den 28.12.1993 ausweist.

Den klägerischen Ausführungen unter Abschnitt B Ziffer V kann bereits nicht entnommen werden, welche vermeintliche „Unrichtigkeit“ berichtigt werden soll. Im Übrigen handelt es sich bei der angesprochenen Passage unter Ziffer II.2.a) des Beschlusses um rechtliche Ausführungen des Senats, welche einer Korrektur im Wege des Tatbestandsberichtigungsantrags entzogen sind.

Auch die mit Abschnitt B Ziffer VI verlangte Einfügung eines weiteren Absatzes wird abgelehnt. Der Kläger verkennt auch hier die gesetzlichen Vorgaben an den Tatbestand. Der Senat hat im Tatbestand widergegeben, was aus seiner Sicht für die Entscheidung des Rechtsstreits und seines Verständnisses wichtig ist. Soweit der Kläger rügt, der Senat habe seinen Vortrag u.a. zur Laufzeit des Darlehensvertrags ab 15.12.1993, zum Beginn der Zinsbindung am 15.12.1993, zur Refinanzierung des Kreditrisikos am 15.12.1993, dem Zweck der Versendung der Vertragsunterlagen an den Beklagten, zu Verfahrensweisen bei der Beklagten sowie zur Berechnung von Bereitstellungszinsen ab dem 15.12.1993 nicht wiedergegeben, der Tatbestand enthalte also insoweit Auslassungen, musste dies im Tatbestand nicht wiedergegeben werden. Das Knappheitsgebot schließt eine Vollständigkeit der Wiedergabe des Parteivorbringens aus. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass der Senat im Beschluss vom 16.04.2018 offen gelassen hat, zu welchem Zeitpunkt der Darlehensvertrag geschlossen worden ist. Soweit der Kläger jedoch meint, erst das „Auslassen dieses entscheidenden Sachvortrags“ habe es dem Senat „möglich gemacht“, die Feststellungen auf S. 17 zu treffen, geht er fehl. Gerade wenn man mit dem Kläger die Ansicht vertritt, der Darlehensvertrag sei bereits am 15.12.1993 geschlossen worden, wäre die Buchung eines Guthabens auf einem klägerischen Konto am 15.12.1993 nicht „vertraglos“ erfolgt.

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