OLG Frankfurt am Main, 05.06.2018 – 8 U 171/17

März 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 05.06.2018 – 8 U 171/17
Leitsatz:

Die öffentliche Kundgabe der Absicht, unter bestimmten Bedingungen Altanleihen im Markt zu einem bestimmten Preis zurückzukaufen, stellt kein Anerkenntnis der in den Altanleihen verbrieften Forderungen im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar.
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04. August 2017 (2-18 O 484/16) wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/2 zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe

I.

Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche aus von dieser begebenen Inhaberschuldverschreibungen geltend.

Die Beklagte emittierte im Jahr 1996 Inhaberschuldverschreibungen in unterschiedlicher Stückelung u.a. zu der Wertpapierkennnummer (WKN) …, zu 7 % Zinsen, zahlbar jeweils am 18. März eines jeden Jahres. Die Rückzahlung des Nennbetrages sollte 2004 erfolgten (Anlage K 1, Bl. 7 ff. d. A.). Der Senat der Beklagten und ihre Abgeordnetenkammer erklärten durch Gesetz Nr. 25.561 am 12. Dezember 2001 den öffentlichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet und übertrugen der Exekutive u. a. Befugnisse zur Umstrukturierung der Staatsschulden, was auf der Grundlage der Verordnung Nr. 256/2002, in Kraft getreten am 9. Februar 2002, dergestalt umgesetzt wurde, dass die Beklagte u. a. Zahlungen gegenüber privaten Gläubigern einstellte. Die Geltungsdauer des Gesetzes Nr. 25.561 und der Verordnung Nr. 256/2002 wurde mehrfach verlängert.

Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte die Ansprüche aus der streitgegenständlichen Inhaberschuldverschreibung nicht vertragsgemäß erfüllt.

Nach einer Bestätigung der Bank1 AG, Stadt1, vom 20. März 2017 befand sich für die Kläger eine Schuldverschreibung der o.g. WKN über nominal DM 20.000,- in Sammelverwahrung bei der Bank2, Stadt2, und zwar bis zum Transfer an die Bank3 Stadt3 am 17. August 2016. Diese wiederum bestätigte die Sammelverwahrung der Urkunde bei A bis zum 20. März 2017 einschließlich (Anlage K 8 und 9, Anlagenband). Die Vorlage und Nichtzahlung zu der o.g. WKN wurden von A am 22. Dezember 2006 und der Bank4 am 20. Oktober 2010 (Anlagenkonvolut K 3, Anlagenband) bestätigt.

Die Beklagte hat ihren Gläubigern in den Folgejahren, beginnend 2003 und zuletzt 2016, Angebote zur Umschuldung der Ansprüche unterbreitet, die von der ganz überwiegenden Anzahl der Gläubiger angenommen worden sind. Die Veröffentlichung dieser Angebote erfolgte dabei u.a. im Wege allgemeiner Bekanntmachungen (Anlagen K 4 ff., Anlagenband). Die Kläger haben von diesen Angeboten keinen Gebrauch gemacht.

Die Kläger haben behauptet, sie seien Inhaber der streitgegenständlichen Schuldverschreibung. Sie haben die Rechtsansicht vertreten, die Beklagten habe durch die Umtauschangebote sowie den Inhalt der hierzu veröffentlichten Texte die Forderung der Kläger anerkannt. Jedenfalls sei hierin jedoch eine die Verjährung hemmende Vergleichsverhandlung zu sehen.

Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 10.225,84 nebst Zinsen in Höhe von 7 % p.a. daraus seit dem 01. Januar 2013 gegen Aushändigung der effektiven Stücke zur WKN … über nominal DM 20.000,- zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Rechtsansicht vertreten, die Ansprüche aus den angeblich von den Klägern gehaltenen Anleihen seien gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Versäumung der Vorlagefrist erloschen. Jedenfalls seien sie gemäß § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB verjährt. Die Verjährung sei auch nicht gehemmt worden. Die Einladung zur Teilnahme am Rückkaufprogramm vom Februar 2016 stelle keine Verhandlung i.S.v. § 203 BGB dar. Die Verjährung habe hierdurch auch nicht gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begonnen, da das Angebot nicht als Anerkenntnis zu würdigen sei.

Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 04. August 2017 die Klage abgewiesen. Insoweit wird auf das angegriffene Urteil vom 04. August 2017 Bezug genommen (Bl. 110 ff. d. A.).

Die Kläger haben form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass in der Bekanntmachung der Umtauschangebote durch die Beklagte im Februar 2016 kein Anerkenntnis liege. Im Übrigen gehe das Landgericht fehlerhaft davon aus, dass die Verjährung durch die Umtauschangebote auch nicht gehemmt worden sei. Im Übrigen habe sich das Landgericht mit dem Vortrag der Kläger zur Wirkung der Notstandsgesetzgebung oder dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beklagten nicht geäußert.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 04. August 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-18 O 484/16 die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 10.225,84 nebst Zinsen in Höhe von 7 % p.a. daraus seit dem 01. Januar 2013 gegen Aushändigung der effektiven Stücke zur WKN … über nominal DM 20.000,- zu zahlen;

hilfsweise,

das am 04. August 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-18 O 484/16 aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 11. Dezember 2017 (Bl. 1535 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet.

A. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zumindest die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreift (§ 214 Abs. 1 BGB).

Die Berufungsangriffe tragen kein anderes Ergebnis.

1. Die Ansprüche der Kläger aus der streitgegenständlichen Anleihe waren bei Klageerhebung jedenfalls verjährt, denn der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung steht die Einrede der Verjährung gemäß § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen. Der Anspruch verjährt – im Falle der rechtzeitigen Vorlage bei der Hauptzahlstelle – in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Da die Vorlegungsfrist am 18. März 2014 endete, fiel das Ende der Verjährungsfrist somit auf den 18. März 2016. Insbesondere endete – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – die Verjährungsfrist nicht erst am Schluss des Kalenderjahres, denn § 199 BGB ist auf die Sonderregelungen der §§ 801 ff. BGB nur dann anzuwenden, wenn sich ein Anfangstermin für die Vorlage nicht feststellen lässt, weil z.B. keine Zinscoupons ausgegeben worden sind. Dass die zweijährige Verjährungsfrist des § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB bei den streitgegenständlichen Schuldverschreibungen am 18. März 2016 ablief, ist zwischen den Parteien darüber hinaus unstreitig und seitens der Kläger auch nicht mit der Berufung angegriffen.

Die am 22. Dezember 2016 bei dem Landgericht eingegangene Klage konnte daher diese Frist nicht mehr wahren.

2. Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB ist nicht durch die Veröffentlichung des Vergleichsangebots im Februar 2016 eingetreten. Zwar ist der Begriff der Verhandlung im Sinne des § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen. Es kann jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen ausreichen, was aber nur gilt, wenn der Schuldner nicht sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt. Verhandlungen schweben, wenn der in Anspruch genommene Erklärungen abgibt, die dem Gläubiger die Annahme gestatten, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung der Ansprüche ein (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2014 – III ZR 84/13, BeckRS 2014, 03762 – zitiert nach beck-online). Das Angebot der Beklagten begründet hingegen keine Situation des Schwebens von Verhandlungen über den Anspruch oder die anspruchsbegründenden Umstände im Sinne des § 203 BGB. Die Einladung zur Teilnahme am Rückkaufprogramm stellt kein Angebot dar, über den Anspruch zu verhandeln, sondern begründet lediglich für den Anleihegläubiger die Entscheidungsmöglichkeit, das Vergleichsangebot anzunehmen oder nicht (so auch zu einem Vergleichsangebot bei Lehman-Zertifikaten: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15. April 2011 – 19 U 213/10, BeckRS 2012, 10116 – zitiert nach beck-online). Das seitens der Beklagten im Februar 2016 veröffentlichte Vergleichsangebot stand in keinem Punkt zur Disposition der Gläubiger, hier der Kläger. Eine Nachverhandlungsmöglichkeit sah der Vorschlag nicht vor, so dass die Kläger lediglich die Entscheidungsmöglichkeit hatten, ihre Anleihen der Beklagten zu den feststehenden Konditionen anzudienen oder nicht. Die Kläger haben auch gar nicht erst versucht nachzuverhandeln.

3. Die Frist ist auch nicht deswegen neu in Gang gesetzt worden, weil die Beklagte etwa ein Anerkenntnis gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben hätte. Insbesondere stellt die öffentliche Kundgabe der Absicht, unter bestimmten Bedingungen Altanleihen im Markt zu einem bestimmten Preis zurückzukaufen, kein Anerkenntnis der in den Altanleihen verbrieften Forderungen im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar. Ein Anerkenntnis kann zwar auch in einem schlüssigen Verhalten liegen und sogar in einem bloßen Stillschweigen zu erblicken sein. Erforderlich ist jedoch stets, dass das Verhalten des Schuldners das Bewusstsein vom Bestehen der Schuld klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 08. Februar 2002 – I ZR 28/00, NJW-RR 2002, 1433 – zitiert nach beck-online). Dementsprechend kann zwar das Führen von Vergleichsverhandlungen ein Anerkenntnis beinhalten, wenn der Schuldner durch seine Einlassung auf die Forderung der Gegenseite unzweideutig zu erkennen gibt, dass er deren Anspruch dem Grunde nach nicht bestreiten will. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass Vergleichsverhandlungen unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte geführt werden und dass die dabei abgegebenen Erklärungen deshalb nach dem Scheitern der Verhandlungen keine Wirkung mehr haben (BGH, Urteil vom 08. Februar 2002 – I ZR 28/00, NJW-RR 2002, 1433 [BGH 08.05.2002 – I ZR 28/00] – zitiert nach beck-online). Vorliegend fehlt es bereits – wie ausgeführt – an dem Führen von Vergleichsverhandlungen. Somit stellt die Vorlage des Vergleichsangebots durch die Beklagte an die Gläubiger kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, da die Beklagte hiermit nicht das Bewusstsein vom Bestehen der seitens der Kläger geltend gemachten Forderungen klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte in sämtlichen Verfahren vor den Frankfurter Gerichten stets Einwendungen gegen die Forderungen der Holdout-Gläubiger erhoben hat und auch weiterhin erhebt.

4. Soweit sich die Kläger darauf stützen, dass durch das Zahlungsmoratorium oder die Notstandsgesetzgebung verjährungsrelevante Maßnahmen erfolgt sind, die ein Anerkenntnis oder die eine Hemmung der Verjährung darstellen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat auch mit dem Moratorium stets ihre Zahlungsunfähigkeit erklärt und – u.a. unter Berufung auf das Völkerrecht – die Leistung verweigert. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem seitens der Beklagten vorgelegten öffentlichen Umtauschangebot vom 28. Dezember 2004 (Anlage B5, Anlagenband). Im Übrigen fielen sowohl die Notstandsgesetzgebung als auch das Zahlungsmoratorium von 2001 gar nicht in den Zeitraum der Verjährungsfrist.

5. Entgegen der Rechtsansicht der Kläger ist das Verhalten der Beklagten, ein Vergleichsangebot für sämtliche unverjährten Anleihen anzubieten und sich sodann bei zwischenzeitlich verjährten Anleihen auf Verjährung zu berufen, weder treuwidrig noch rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte hat von vornherein bereits im Februar 2016 mitgeteilt, dass alle verjährten Ansprüche vom Rückkaufprogramm ausgenommen sind. Es war somit für jedermann erkennbar, dass die Beklagte verjährte Anleihen nicht zurückkaufen würde und Verhandlungen hierüber kategorisch ablehnte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte auf Erörterungen über die Berechtigung der verjährten Ansprüche einlasse, gab es keine. Die Tatsache, dass die hier streitgegenständliche Anleiheserie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht verjährt war, ändert hieran nichts. Vielmehr hätte es den Klägern oblegen, entsprechende verjährungsunterbrechende Maßnahmen einzuleiten.

B. Die Kläger haben nach §§ 97 Abs. 1, 100 ZPO die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen.

Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. November 2008 – 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27. Mai 2010 – 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Beschluss vom 29. September 2010 – 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04. Juli 2002 – V ZB 16/02, NJW 2002, 3029). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27. Mai 2010 – 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03. September 2013 – 15 U 92/12, ZEV 2013, 674, 677).

Nach diesen Maßstäben wirft die vorliegende Sache klärungsbedürftige Rechtsfragen auf. Denn es ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob in den seitens der Beklagten im Wegen der allgemeinen Bekanntmachung zwischen 2003 und 2016 veröffentlichten Angebote zur Umschuldung der Ansprüche eine Anerkenntnishandlung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu erblicken ist.

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