OLG Frankfurt am Main, 23.04.2018 – 13 SV 6/18

März 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 23.04.2018 – 13 SV 6/18
Leitsatz:

1.

Eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 scheidet aus, wenn der Rechtsstreit mangels Zustellung der Klage noch nicht rechtshängig ist.
2.

§ 72a Satz 1 Nr. 3 GVG erfasst lediglich Streitigkeiten aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, nicht solche aus dem Bereich der Tiermedizin.

Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers wird abgelehnt.
Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Tierarzt mit bislang nicht zugestellter Klageschrift vom 29.1.2018 (Bl. 1 ff. d. A.) Schadensersatz aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag wegen eines groben Behandlungsfehlers des Beklagten bei der Behandlung ihrer Labraborhündin Fritzi.

Die Geschäftsverteilung des Landgerichts Darmstadt für das Jahr 2018 sieht unter Teil 1 A. II. 2.2 Folgendes vor:

„Soweit ein Sachgebiet mehreren Kammern als Sonderzuständigkeit zugewiesen ist, wird für das jeweilige Sachgebiet ein Sonderturnus und ein Sonderturnus für Eilsachen wie folgt gebildet:

[…]

c) für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen gemäß § 72a Satz 1 Nr. 3 GVG (Arztsachen) der Sonderturnus ZArzt und der Sonderturnus für Eilsachen ZArzt/E“

Das Verfahren ist zunächst im Turnus für allgemeine Zivilsachen für die 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt eingetragen worden. Mit Vermerk vom 31.1.2018 (Bl. 14 f. d. A.) hat der Vorsitzende der 9. Zivilkammer die Auffassung vertreten, dass die Klägerin vorliegend Ansprüche aus Heilbehandlungen im Sinne von § 72a Satz 1 Nr. 3 GVG geltend mache, so dass nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Darmstadt eine ausschließliche Spezialzuständigkeit der 8. bzw. der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt begründet sei. Unerheblich sei, dass es im Streitfall nicht um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, sondern der Veterinärmedizin gehe. Weder der Wortlaut des § 72a Satz 1 Nr. 3 GVG noch Teil 1 A. II. 2.2 der Geschäftsverteilung des Landgerichts Darmstadt differenzierten zwischen Human- und Veterinärmedizin. Die Sache sei damit der Verteilungsstelle für Zivilsachen zur Neuzuteilung vorzulegen. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Mit Vermerk vom 16.2.2018 (Bl. 15 R) hat der Vorsitzende der 8. Zivilkammer die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, weil sich eine Spezialzuständigkeit der 8. Zivilkammer für den Bereich der Tierarzthaftung nicht aus dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts ergebe, und hat die Sache dem Präsidium des Landgerichts Darmstadt vorgelegt.

Mit Beschluss Nr. 4/18 vom 13.3.2018 hat das Präsidium Folgendes bestimmt:

„Die in der Geschäftsverteilung des Landgerichts bestimmte Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen entspricht der Bestimmung des § 72a Satz 1 Nr. 3 GVG. Eine Erweiterung der geschäftsverteilungsplanmäßigen Zuständigkeit darüber hinaus ist nicht vorgesehen.“

Mit Beschluss vom 3.4.2018 hat sich die 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt für unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

II.

1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor.

Zwar ist eine Zuständigkeitsbestimmung in dem vorliegenden negativen Kompetenzkonflikt im Zusammenhang mit § 72a GVG n.F. in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das zuständige Oberlandesgericht zu treffen (KG Berlin, Beschluss v. 22.3.2018, 2 AR 11/18, juris Rn. 2; Zöller/Lückemann, 32. A. 2018, § 72a GVG Rn. 2; BeckOK StPO/Feldmann, Stand 1.1.2018, § 72a GVG Rn. 6). Ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Darmstadt für das Jahr 2018 soll in Teil 1 A. II. 2.2 c) auch lediglich die gesetzliche Spezialzuständigkeit gemäß § 72a Satz 1 Nr. 3 GVG abgebildet werden, so dass es ausschließlich auf die Auslegung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung ankommt, für die das Oberlandesgericht im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO – und nicht etwa des Präsidium des Landgerichts – zuständig ist (Zöller/Lückemann, 32. A. 2018, § 72a GVG Rn. 2). Dass durch die fragliche Regelung im Geschäftsverteilungsplan keine über die Regelung des § 72a Satz 1 Nr. 3 GVG hinausgehende Spezialzuständigkeit geschaffen werden sollte, hat das Präsidium mit Beschluss Nr. 4/18 vom 13.3.2018 ausdrücklich klargestellt.

Eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO scheidet jedoch deswegen aus, weil der Rechtsstreit mangels Zustellung der Klage bislang noch nicht rechtshängig ist. Eine bloße Anhängigkeit des Rechtsstreits genügt im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO regelmäßig nicht (Zöller/Schultzky, ZPO, 32. A. 2018, § 36 Rn. 36 m.w.N.). Außerdem haben sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörper bislang nicht „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hierfür ein förmlicher Beschluss erforderlich ist. Unerlässlich ist jedenfalls, dass die jeweiligen Entscheidungen der Spruchkörper den Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht worden sind (KG Berlin, Beschluss v. 22.3.2018, 2 AR 11/18, juris Rn. 7; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. A. 2018, § 36 Rn. 35 m.w.N.), was hier ausweislich der Akte weder im Hinblick auf den Beschluss der 9. Zivilkammer noch im Hinblick auf den Vermerk der 8. Zivilkammer der Fall ist.

2. Auch wenn es hierauf angesichts der vorstehenden Ausführungen gegenwärtig nicht mehr ankommt, weist der Senat der Vollständigkeit halber darauf hin, dass § 72a Satz 1 Nr. 3 GVG nach hiesiger Auffassung – Rechtsprechung oder Kommentarliteratur zu dieser Frage liegt, soweit ersichtlich, nicht vor – lediglich Streitigkeiten aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin erfasst. Die Gesetzesbegründung führt insofern aus, dass unter Ansprüchen aus Heilbehandlungen lediglich solche gegen „Ärzte, Zahnärzte sowie weitere beruflich mit Heilbehandlungen befasste Personen wie etwa Heilpraktiker, Psychologen, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten“ fallen (BT-Drs. 18/11437 S. 45), womit ausschließlich Berufsbilder im Bereich der Humanmedizin genannt sind. Tierärzte, die zwar zweifellos Ärzte sind, aber dennoch – ebenso wie die hier ausdrücklich genannten Zahnärzte – eine besondere Berufsgruppe mit eigener Ausbildung bilden, werden hier nicht erwähnt. Tierärztliche Behandlungsverträge werden auch nicht von § 630a ff. BGB erfasst, auch wenn beiden gemeinsam ist, dass es um die Heilung und Erhaltung eines lebenden Organismus geht (BT-Drs. 17/10488, S. 18). Human- und Veterinärmedizin sind dennoch von erheblichen Unterschieden geprägt, nicht zuletzt von dem Umstand, dass in der Veterinärmedizin zwar Gebote des Tierschutzes eine Rolle spielen, nicht aber das Selbstbestimmungsrecht des Patienten (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1982, VI ZR 281/79, juris Rn. 9). Rechtfertigung für die Begründung einer Sonderzuständigkeit sind außerdem in erster Linie die Schwierigkeiten bei der Sachverhaltserfassung und Beweiswürdigung, denen durch die Entwicklung eines medizinischem Sachverstandes der befassten Richter begegnet werden soll (BT-Drs. 14/4722 zu dem wortgleichen § 348 Abs. 1 Nr. 2 e) ZPO). Auch insofern sind Human- und Veterinärmedizin nicht ohne weiteres vergleichbar, so dass eine entsprechende Auslegung des § 72a Satz 1 Nr. 3 GVG im Ergebnis nicht in Betracht kommt.

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