OLG Frankfurt am Main, 17.04.2018 – 5 UF 42/18

März 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 17.04.2018 – 5 UF 42/18
Leitsatz:

1.

Die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht in einem Verfahren nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht jedenfalls einer Übertragung der alleinigen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung entgegen, weil es dann an einem dringenden Bedürfnis für eine vorläufige gerichtliche Regelung fehlt.
2.

Die in der Rechtsprechung umstrittene Rechtsfrage, ob Sorgerechtsvollmachten bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB generell als milderes Mittel einer Sorgerechtsübertragung entgegenstehen, ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.500,- EUR.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Dem Beteiligten zu 2. wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A bewilligt.
Gründe

Die nach §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die beiden Kinder (§ 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB) verneint.

Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG können vorläufige Maßnahmen im Wege einer einstweiligen Anordnung nur bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses ergehen.

Hieran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil der Kindesvater mit dem Aufenthalt der Kinder bei der Kindesmutter einverstanden ist und der Beteiligten zu 1. darüber hinaus eine Sorgerechtsvollmacht erteilt hat.

Ob Sorgerechtsvollmachten bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei fehlendem Einverständnis des antragstellenden Elternteils unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit dazu führen müssen, von einer gerichtlichen Übertragung des alleinigen Sorgerechts abzusehen, ist in der Rechtsprechung umstritten. Hierzu haben bereits Familiensenate anderer Oberlandesgerichte die Ansicht vertreten, dass Sorgerechtsvollmachten als milderes Mittel gegenüber einem Eingriff in das Sorgerecht nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzusehen seien und deshalb die Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu verneinen sei (vgl. OLG Stuttgart vom 7.1.2014 – 15 UF 285/13, juris; OLG Schleswig, ZKJ 2012, 228). Demgegenüber vertreten andere die Ansicht, dass das Inaussichtstellen oder die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht allein nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil führe, wenn der andere Elternteil dem nicht zustimme (OLG Düsseldorf ZKJ 2018, 106 [OLG Düsseldorf 07.12.2017 – II-1 UF 151/17]; OLG Karlsruhe ZKJ 2016, 59).

Welcher der beiden Ansichten zuzustimmen ist, braucht vorliegend nicht entschieden werden. Hierzu wird erst in einem etwaigen Hauptsacheverfahren Anlass bestehen.

Die vom Beteiligten zu 2. erteilte Sorgerechtsvollmacht führt jedenfalls in einem einstweiligen Anordnungsverfahren dazu, dass ein dringendes Bedürfnis für eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nicht angenommen werden kann (vgl. auch OLG Frankfurt vom 1.2.2013 – 5 UF 315/12, juris zu § 1666 BGB). Denn die Vollmacht setzt den antragstellenden Elternteil in die Lage, sorgerechtsrelevante Entscheidungen für die Kinder zu treffen und sichert dessen Handlungsfähigkeit im Rechtsverkehr. Hieran vermag die von der Beschwerde angeführte jederzeit mögliche Widerruflichkeit der Vollmacht nichts zu ändern. Sollte es zum Widerruf der Vollmacht kommen, wofür derzeit keine Anhaltspunkte bestehen, steht der Antragstellerin der einstweilige Rechtsschutz nach §§ 49 ff. FamFG offen.

Auch die von der Beschwerde angeführten weiteren Vorbehalte gegenüber der vom Kindesvater erteilten Vollmacht vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

Der Senat hat nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute persönliche Anhörung der Beteiligten entschieden, da diese im ersten Rechtszug erfolgt ist und ihre Wiederholung durch den Senat keine neuen Erkenntnisse verspricht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, der Wert bestimmt sich nach §§ 40, 41, 45 FamGKG.

Mangels Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels war der Beschwerdeführerin Verfahrenskostenhilfe zu versagen (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO).

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.