OLG Frankfurt am Main, 12.04.2018 – 2 U 111/17

März 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 12.04.2018 – 2 U 111/17
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.8.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – Az.: 2-17 O 43/17 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main und dieses Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Klägerin ist Vermieterin des A-Zentrums, StraßeX, Stadt1.

Der Beklagte ist Zahnarzt und durch Mietvertrag vom 29.5.2009/4.6.2009 Mieter von Praxisräumen in der genannten Liegenschaft.

§ 9 Ziffer 2. des Mietvertrages der Parteien enthält eine Konkurrenzschutzklausel, welche lautet: „Der Vermieter sichert dem Mieter zu, dass er im A-Zentrum ohne schriftliche Zustimmung des Mieters keine Praxisflächen an einen weiteren Zahnarzt oder einen Kieferchirurgen vermieten wird.“

Die Klägerin nimmt den Beklagten in Anspruch auf Feststellung, dass sie durch die Konkurrenzschutzklausel in § 9 Ziffer 2 des Mietvertrages nicht gehindert sei, Teilflächen des A-Zentrums an einen Kieferorthopäden, insbesondere die Praxis „B“ – C, D und Kollegen – zu vermieten und in diesem Falle auch nicht gegen ihre Pflichten aus dem Mietvertrag mit dem Beklagten verstoße.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Ansiedlung einer kieferorthopädischen Praxis sei von § 9 Ziffer 2 des Mietvertrages nicht umfasst.

Die Praxis von C, die in der streitgegenständlichen Liegenschaft angesiedelt werden solle, erbringe kassenärztliche Leistungen und sei nach der kassenärztlichen Zulassung ausschließlich zu kieferorthopädischen Leistungen befugt. Sie dürfe zahnärztliche Leistungen weder erbringen noch abrechnen.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, der – im Gegensatz zu den ausdrücklich aufgeführten Zahnärzten und Kieferchirurgen – nicht in § 9 des Mietvertrages genannte Berufszweig des Kieferorthopäden falle nicht unter den Konkurrenzschutz, der dem Beklagten vertraglich eingeräumt worden sei.

Sie hat beantragt,

festzustellen, dass die Klägerin aufgrund des mit dem Beklagten bestehenden Mietvertrages vom 29.5/4.6.2009, insbesondere aufgrund der Konkurrenzschutzklausel in § 9 Ziffer 2 des vorbezeichneten Mietvertrages, nicht daran gehindert sein, Teilflächen des A-Zentrums an einen Kieferorthopäden, insbesondere die Praxis „B“ C, D und Kollegen, zu vermieten sowie im Falle der Vermietung an Kieferorthopäden, insbesondere die Praxis „B“ C, D und Kollegen, nicht gegen ihre Pflichten aus dem vorbezeichneten Mietvertrag verstoße.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich im ersten Rechtszug auf die Konkurrenzschutzklausel in § 9 Ziffer 2 des Mietvertrages berufen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 10.8.2017(Bl. 152 ff. d. A.) die Klage abgewiesen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung, weil die beabsichtigte Vermietung an eine kieferorthopädische Praxis gegen die Konkurrenzschutzklausel § 9 Ziffer 2 des Mietvertrages verstoße.

Ausgangspunkt der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB sei der Wortlaut der Klausel. Zwar komme das Wort „Kieferorthopäde“ in der Klausel nicht ausdrücklich vor, jedoch sei ein Kieferorthopäde begrifflich auch immer ein Zahnarzt. Der reine Wortlaut stelle daher die Vermietung an einen Kieferorthopäden unter den Vorbehalt der Zustimmung des Beklagten. Eine ausdrückliche Ausnahme von Kieferorthopäden hinsichtlich der Konkurrenzschutzklausel sehe der Vertrag nicht vor.

Es fehle an einem konkreten Anhaltspunkt, dass die Parteien ausschließlich einen allgemeinen Zahnarzt gemeint haben könnten. Ein konkreter Anhaltspunkt in den Besprechungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses fehle.

Die Systematik der Klausel § 9 Ziffer 2 des Mietvertrages spreche ebenfalls dafür, dass der Begriff des Zahnarztes nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv jede Kieferorthopäden erfasse, weil dem Beklagten sogar ein Wettbewerbsschutz durch einen Kieferchirurgen zugebilligt worden sei, welche ein zusätzliches human medizinisches Studium vorweisen müsse. Ein Kieferorthopäde müsse dagegen lediglich als Zahnarzt eine entsprechende Weiterbildung absolvieren. Von einem Kieferchirurgen gehe ein viel geringerer Wettbewerbsdruck aus, da der Beklagte als solche nicht arbeiten dürfe. Es sei nicht nachvollziehbar dass die Parteien beim Begriff des Zahnarztes ungeschriebene Einschränkungen im Sinn gehabt hätten.

Es gebe auch Überlappungen der Leistungsspektren zumindest im Bereich der Kiefergelenksbehandlung. Der Beklagte müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass die Mietinteressenten zahnärztliche Behandlungen nicht vornehmen würden. Dies könne sich jederzeit ändern.

Auch würde für den Beklagten die vertraglich zugelassene Möglichkeit der Untervermietung an einen weiteren Zahnarzt mit Weiterbildung zum Kieferorthopäden wirtschaftlich weniger interessant.

Der vertragsimmanenter Konkurrenzschutz sei nach der Rechtsprechung des Kammergerichts, Urteil vom 17.1.2005, BeckRS 2005, 02548, gegenüber dem vertraglich zugesicherten Konkurrenzschutz insoweit eingegrenzt, als der Vermieter nicht gehalten sei, die Mieter jeglichen unliebsamen Wettbewerb fernzuhalten.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 10.8.2017 verwiesen.

Gegen dieses Urteil, welches der Klägerin am 17.8.2017 (Bl. 163 d. A.) zugestellt worden ist, hat diese am Montag, den 18.9.2017 (Bl. 172 d. A.) Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.11.2017 (Bl. 178 d. A.) am 15.11.2017 (Bl. 180 d. A.) begründet worden ist.

Die Berufung trägt vor, das Landgericht habe aufgrund fehlerhafter Auslegung von § 9 Ziffer 2 des Mietvertrages unter Verstoß gegen die Grundsätze von §§ 133, 157 BGB zu Unrecht die Klage abgewiesen. Da in der genannten Vertragsklausel gerade nicht das Wort „Kieferorthopäden“ vorhanden sei, sei es rechtsfehlerhaft in das Landgericht: „Der reine Wortlaut stellt daher die Vermietung an einen Kieferorthopäden unter den Vorbehalt der Zustimmung des Beklagten.“ Das Landgericht habe fälschlich interpretiert, ein Kieferorthopäde sei begrifflich immer auch ein Zahnarzt. Ein Kieferorthopäde müsse zwar grundsätzlich eine Approbation als Zahnarzt aufweisen, aber darüber hinaus auch eine mehrjährige Zusatzausbildung durchlaufen.

Im allgemeinen Sprachgebrauch verstehe man unter einem Kieferorthopäden etwas anderes als einen Zahnarzt. Da es sich nicht um einen an Fachleute gerichteten Text handle (vergleiche BGH, NJW-RR 1996,239) habe die Klägerin als von Immobilienfachleuten vertretene Gesellschaft nicht davon ausgehen müssen, dass ein Zahnarzt und ein Kieferorthopäde dasselbe sein. Sie habe angenommen mit dem Ausschluss des Kieferchirurgen und weiteren Zahnärzten sei der Konkurrenzschutz beschränkt. Es spiele auch keine Rolle, dass die Klägerin anwaltlich vertreten gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.8.2017 (Az.: 2-17 O 43/17) abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin aufgrund des mit dem Beklagten bestehenden Mietvertrages vom 29.5/4.6.2009, insbesondere aufgrund der Konkurrenzschutzklausel in § 9 Ziffer 2 des vorbezeichneten Mietvertrages, nicht daran gehindert sei, Teilflächen des A-Zentrums an einen Kieferorthopäden, insbesondere die Praxis „B“ C, D und Kollegen, zu vermieten sowie im Falle der Vermietung an Kieferorthopäden, insbesondere die Praxis „B“ C, D und Kollegen, nicht gegen ihre Pflichten aus dem vorbezeichneten Mietvertrag verstoße.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und hält seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug aufrecht. Auch ein Kieferorthopäde sei ein approbierter Zahnarzt, der durch Fortbildung fachlich spezialisiert sei.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird verwiesen auf die Berufungsbegründung (Bl. 180 ff. d. A.) und die Berufungserwiderung (Bl. 198 ff. d. A.).

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; §§ 517, 519, 520 ZPO.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtsfrage hat, ob sie im Verhältnis zu dem Beklagten berechtigt ist Räume in der gleichen Liegenschaft an einen Kieferorthopäden zu vermieten. Hätte die Klägerin ohne entsprechende Feststellung einen solchen Mietvertrag abgeschlossen, hätte sie sich potentiell schadenersatzpflichtig gemacht oder einer Unterlassungsklage ausgesetzt.

Die Klage ist jedoch nicht begründet wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, welcher das Berufungsgericht beitritt, die Klage abgewiesen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sowohl im Tatbestand des angefochtenen Urteil als auch in den Entscheidungsgründen wird Bezug genommen nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Berufungsgericht hat diese im vorliegenden Fall unstreitigen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts seiner Entscheidung zugrunde zulegen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die allein streitige Auslegung des Landgerichts hinsichtlich der von den Parteien vereinbarten Konkurrenzschutzklausel in § 9 Ziffer 2. des streitgegenständlichen Mietvertrages ist nicht zu beanstanden. Es liegt – unabhängig von einem vertragsimmanenten Verbot der absichtlichen Herbeiführung einer Konkurrenzsituation zulasten des Vertragspartners nach § 241 Abs. 2 BGB – die Absicht eines Verstoßes gegen das ausdrücklich vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot vor.

Die Auslegung, was nach dem Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Konkurrenz ausgeschlossen werden sollte, hat sich an den jeweiligen Interessen der Parteien zu orientieren. Die Klägerin hat eingeräumt, dass es dem Beklagten bei Vertragsschluss wichtig war, in der Liegenschaft der Klägerin keinen wie auch immer gearteten Konkurrenten dulden zu müssen, was auch höher qualifizierte Fachzahnärzte einschließt. Dies hat die Klägerin akzeptiert durch die Unterzeichnung des Vertrages.

Demgegenüber wiegt das Interesse der Klägerin an einer Vermietung von Räumen an eine kieferorthopädische Praxis geringer, da dies lediglich eine von zahlreichen Vermietungsmöglichkeiten selbst im medizinischen Bereich ist.

Zwar ist im Gegensatz zu einem Kieferchirurgen ein Kieferorthopäde in der zwischen den Parteien vereinbarten Konkurrenzschutzklausel nicht explizit erwähnt, sondern nur Zahnärzte und Kieferchirurgen. Auch ein Kieferorthopäde ist jedoch als (Fach-)Zahnarzt aufgrund der vorangegangenen notwendigen zahnmedizinischen Ausbildung gleichzeitig auch ein Zahnarzt und als solcher ein möglicher Konkurrent zum Beklagten. Gleichzeitig darf der Beklagte auch einfache Zahnspangen anpassen ohne gegen seine Approbation zu verstoßen.

Die Vermietung weiterer Räume im selben Gebäudekomplex an einen Kieferorthopäden würde den Beklagten entgegen § 9 Ziffer 2 des Mietvertrages in die Lage bringen, mit einem partiell deckungsgleichen zahnärztlichen Betrieb potentiell konkurrieren zu müssen.

Demgegenüber setzt die Ausbildung zum Facharzt für M-KG-Chirurgie (Kieferchirurgie) eine doppelte Approbation als Arzt und Zahnarzt voraus, zuzüglich einer 5-jährigen Weiterbildung, davon mindestens 3 Jahre im Stationsdienst. Dies konnte auch die Klägerin unschwer ermitteln (Wikipedia, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Stand 26.3.2018). Da ein Kieferchirurg als ein Facharzt, nicht als ein Fachzahnarzt, eingestuft wird, erklärt sich die gesonderte Erwähnung im Mietvertrag.

Hieraus kann jedoch nicht im Wege der Auslegung geschlossen werden, dass damit der bereits unter den Begriff des Zahnarztes fallende Kieferorthopäde mangels expliziter Erwähnung nicht von der Konkurrenzklausel erfasst würde. Im Gegenteil spricht der Ausschluss eines auf den Kieferbereich spezialisierten Chirurgen dafür, dass alle Zahnärzte und zusätzlich auf Kieferchirurgie spezialisierte Ärzte der Praxis des Beklagten ferngehalten werden sollten, da auch ein Kieferchirurg aufgrund der zusätzlichen zahnärztlichen Approbation vorbereitende zahnärztliche Maßnahmen durchführen könnte.

Im Verhältnis zu dem Beklagten könnte ein Kieferorthopäde, der eine Approbation als Zahnarzt haben muss, nicht daran gehindert werden zahnärztliche Tätigkeiten auszuüben, etwa eine Zahnsanierung vor Anpassung einer Zahnspange. Ebenso darf der Beklagte einen Kieferorthopäden als Partner oder angestellten Zahnarzt in seiner Praxis nach § 9 Abs. 2 und 3 des Mietvertrages beschäftigen, wodurch ebenfalls eine direkte Konkurrenz entstehen könnte.

Es ist unerheblich, dass die konkurrierenden Mietinteressenten nach Angaben der Klägerin für allgemeine zahnärztliche Leistungen keine Kassenzulassung besitzen. Dies schließt zumindest die Behandlung von Privatpatienten im allgemeinzahnärztlichen Bereich nicht aus. Der Beklagte hat auch keine Überprüfungs- und Einwirkungsmöglichkeit dahingehend, dass eine kieferorthopädische Praxis nicht eine entsprechende allgemeine Kassenzulassung erreicht oder einen zahnärztlichen Mitarbeiter einstellt, der über eine solche verfügt.

Die Kosten der zweiten Instanz sind nach § 97 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts in dieser Sache fordern.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 8.000,- €.

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