OLG Frankfurt am Main, 21.03.2018 – 4 U 207/17

März 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 21.03.2018 – 4 U 207/17
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) – 32. Zivilkammer – vom 21.09.2017 wird auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 276.000,00 € festgesetzt.
Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des zwischen der Beklagten und dem Deutschen Fußballbund e.V. am 12.11.2014 vor dem Notar Name2 mit dem Amtssitz in O1 (UR 3/2014) geschlossenen Erbbauvertrages betreffend die Grundstücke A-Straße 3 und Straße2 in O1-X.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass dem Kläger das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Sofern der Kläger wie im vorliegenden Fall die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen einer Partei und einem Dritten begehre, könne ein rechtliches Interesse nur bestehen, wenn dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Parteien untereinander von Bedeutung sei. Hierfür reiche es zwar aus, wenn der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Dritten in seinem Rechtsbereich mittelbar betroffen werde. Diese setze aber voraus, dass der Kläger in seinem eigenen Rechtsbereich betroffen sein könne; bloße reflexhafte Auswirkungen würden dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses nicht gerecht. Im Falle eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 109 Abs. 1, 2 HGO oder gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV setze eine zumindest mittelbare Betroffenheit voraus, dass der Kläger ein Wettbewerber des Dritten, also des vermeintlichen Beihilfeempfängers, sei. Andere Wirtschaftsteilnehmer als die Wettbewerber hätten in der Regel kein eigenes Interesse. Eine darüber hinausgehende Ausweitung des Personenkreises, denen ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO zukommen könne, sei auch auf Grundlage des Unionsrechts nicht geboten. Aufgrund dessen bestehe kein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung des Nichtbestehens des Erbbaurechtsvertrages vom 12.11.2014 zwischen der Beklagten und dem Deutschen Fußballbund e.V., weil zwischen diesem und dem Kläger kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Die bloße Konkurrenz um ein einzelnes Grundstück stelle kein Wettbewerbsverhältnis dar. Auch die vom Kläger behaupteten, nicht näher beschriebenen „erheblichen wirtschaftlichen Nachteile“ reichten nicht zur Annahme eines rechtlichen Interesses an der Feststellung aus.

Gegen das dem Kläger am 27.09.2017 zugestellte Urteil hat er am 26.10.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.12.2017 an diesem Tag begründet. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang weiter und beantragt hilfsweise die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Gericht des 1. Rechtszuges. Er ist der Auffassung, dass das zwischen ihm und dem Deutschen Fußballbund e.V. bestehende Konkurrenzverhältnis hinsichtlich des Grundstücks in O1-X für eine Berufung auf Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV als Schutzgesetz ausreiche. Dies ergebe sich aus dem vom Landgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogenen Urteil des BGH vom 10.02.2011, Az.: I ZR 213/08. Aus den dortigen Ausführungen sei zu folgern, dass auch Nicht-Wettbewerber, aber in ihren wirtschaftlichen Interessen Betroffene sich auf die Einhaltung des Schutzgesetzes berufen könnten und befugt seien, hieraus Ansprüche aus Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV abzuleiten. Er beruft sich weiterhin auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 08.10.2014, Az.: 3 K 14.559. Der Kläger sei unmittelbar wirtschaftlich betroffen, weil die Beklagte ihn nach Abschluss des Erbbauvertrages auf Räumung des Rennbahngeländes in O1-X in Anspruch genommen hat. Die Beendigung des Nutzungsrechtes hinsichtlich des Rennbahngeländes führe zur Existenzvernichtung des Klägers.

Der Kläger rügt weiterhin, dass das Landgericht sich nicht mit einem Verstoß des Erbbauvertrages gegen § 109 Abs. 1, 2 HGO befasst habe, welcher ebenfalls die Nichtigkeit nach § 134 BGB zur Folge habe. Der Vortrag des Klägers, dass der zwischen der Beklagten und dem Deutschen Fußballbund e.V. vereinbarte Erbbauzins weit unter dem Marktwert liege, sei unstreitig geblieben. Er legt ein Wertgutachten des SV1 vom 22.12.2017 vor, wonach der Verkehrswert des Grundstückes je nach Ausbau 16.648.000 € oder 21.916.000 € betrage und somit ein Vielfaches des vom DFB zu zahlenden Erbbauzinses.

Der Kläger stützt seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht darauf, dass der Tatbestand des angefochtenen Urteils derart lückenhaft sei, dass er keine Grundlage für eine Entscheidung sein könne. Er enthalte keine Ausführungen zu den Konditionen des Erbbauvertrages und zu den vom Kläger angeführten Argumenten, weshalb sein Abschluss gegen § 109 HGO und Art. 108 AEUV verstoße. Den Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Klägers vom 11.10.2017 habe das Landgericht zu Unrecht zurückgewiesen.

Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 07.02.2018 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 08.03.2018, wegen dessen Inhalts auf Bl. 536 ff. der Akte Bezug genommen wird, Stellung genommen. Er ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht vorlägen und dessen Anwendung ihn in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletze. Da der Kläger vorliegend einen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften rüge, habe die Rechtssache bereits deshalb grundsätzliche Bedeutung. Er wiederholt seine Rechtsauffassung, dass er Mitbewerber des Deutschen Fußballbundes e.V., und die Klage daher zulässig und auch begründet sei.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache nach einstimmiger Überzeugung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 07.02.2018 Bezug genommen. Der Senat hält insbesondere an seiner Rechtsauffassung fest, dass der Kläger und der Deutsche Fußballbund e.V. keine Wettbewerber auf demselben sachlichen Markt sind, weshalb ihm das rechtliche Interesse zur Feststellung einer etwa bestehenden Nichtigkeit des zwischen der Beklagten und dem Deutschen Fußballbund e.V. geschlossenen Erbbaurechtsvertrags gegen Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV oder § 109 HGO fehlt. Die Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz vom 08.03.2018, in welcher er lediglich seine entgegenstehende Rechtsauffassung mitteilt, aber keine neuen sachlichen Argumente vorbringt, gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die grundsätzliche Bedeutung ist insbesondere nicht allein deshalb zu bejahen, weil der Kläger sein Rechtsschutzbegehren auf eine Verletzung europarechtlicher Vorschriften stützt. Eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass die Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall einen Verfassungsverstoß darstelle, bezieht sich die von ihm zitierte Rechtsprechung im Übrigen auf die bis zum 20.10.2005 geltende Fassung der Vorschrift, nach der die Entscheidung des Berufungsgerichts unanfechtbar war. Den hierdurch begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Wahl der Entscheidungsform durch das Berufungsgericht Einfluss auf den Instanzenzug hat, hat der Gesetzgeber durch die Neufassung von § 522 Abs. 3 ZPO Rechnung getragen. Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer nunmehr das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. Das Recht des Klägers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann daher durch die Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO nicht verletzt sein.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorausgegangen ist unter dem 7.2.2018 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.09.2017 auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des zwischen der Beklagten und dem Deutschen Fußballbund e.V. am 12.11.2014 vor dem Notar Name2 mit dem Amtssitz in O1 (UR 3/2014) geschlossenen Erbbauvertrages betreffend die Grundstücke A-Straße 3 und Straße2 in O1-X.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass dem Kläger das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Sofern der Kläger wie im vorliegenden Fall die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen einer Partei und einem Dritten begehre, könne ein rechtliches Interesse nur bestehen, wenn dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Parteien untereinander von Bedeutung sei. Hierfür reiche es zwar aus, wenn der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Dritten in seinem Rechtsbereich mittelbar betroffen werde. Diese setze aber voraus, dass der Kläger in seinem eigenen Rechtsbereich betroffen sein könne; bloße reflexhafte Auswirkungen würden dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses nicht gerecht. Im Falle eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 109 Abs. 1, 2 HGO oder gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV setze eine zumindest mittelbare Betroffenheit voraus, dass der Kläger ein Wettbewerber des Dritten, also des vermeintlichen Beihilfeempfängers, sei. Andere Wirtschaftsteilnehmer als die Wettbewerber hätten in der Regel kein eigenes Interesse. Eine darüber hinausgehende Ausweitung des Personenkreises, denen ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO zukommen könne, sei auch auf Grundlage des Unionsrechts nicht geboten. Aufgrund dessen bestehe kein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung des Nichtbestehens des Erbbaurechtsvertrages vom 12.11.2014 zwischen der Beklagten und dem Deutschen Fußballbund e.V., weil zwischen diesem und dem Kläger kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Die bloße Konkurrenz um ein einzelnes Grundstück stelle kein Wettbewerbsverhältnis dar. Auch die vom Kläger behaupteten, nicht näher beschriebenen „erheblichen wirtschaftlichen Nachteile“ reichten nicht zur Annahme eines rechtlichen Interesses an der Feststellung aus.

Gegen das dem Kläger am 27.09.2017 zugestellte Urteil hat er am 26.10.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.12.2017 an diesem Tag begründet. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang weiter und beantragt hilfsweise die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Gericht des 1. Rechtszuges. Er ist der Auffassung, dass das zwischen ihm und dem Deutschen Fußballbund e.V. bestehende Konkurrenzverhältnis hinsichtlich des Grundstücks in O1-X für eine Berufung auf Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV als Schutzgesetz ausreiche. Dies ergebe sich aus dem vom Landgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogenen Urteil des BGH vom 10.02.2011, Az.: I ZR 213/08. Aus den dortigen Ausführungen sei zu folgern, dass auch Nicht-Wettbewerber, aber in ihren wirtschaftlichen Interessen Betroffene sich auf die Einhaltung des Schutzgesetzes berufen könnten und befugt seien, hieraus Ansprüche aus Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV abzuleiten. Er beruft sich weiterhin auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 08.10.2014, Az.: 3 K 14.559. Der Kläger sei unmittelbar wirtschaftlich betroffen, weil die Beklagte ihn nach Abschluss des Erbbauvertrages auf Räumung des Rennbahngeländes in O1-X in Anspruch genommen hat. Die Beendigung des Nutzungsrechtes hinsichtlich des Rennbahngeländes führe zur Existenzvernichtung des Klägers.

Der Kläger rügt weiterhin, dass das Landgericht sich nicht mit einem Verstoß des Erbbauvertrages gegen § 109 Abs. 1, 2 HGO befasst habe, welcher ebenfalls die Nichtigkeit nach § 134 BGB zur Folge habe. Der Vortrag des Klägers, dass der zwischen der Beklagten und dem Deutschen Fußballbund e.V. vereinbarte Erbbauzins weit unter dem Marktwert liege, sei unstreitig geblieben. Er legt ein Wertgutachten des SV1 vom 22.12.2017 vor, wonach der Verkehrswert des Grundstückes je nach Ausbau 16.648.000 € oder 21.916.000 € betrage und somit ein Vielfaches des vom DFB zu zahlenden Erbbauzinses.

Der Kläger stützt seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht darauf, dass der Tatbestand des angefochtenen Urteils derart lückenhaft sei, dass er keine Grundlage für eine Entscheidung sein könne. Er enthalte keine Ausführungen zu den Konditionen des Erbbauvertrages und zu den vom Kläger angeführten Argumenten, weshalb sein Abschluss gegen § 109 HGO und Art. 108 AEUV verstoße. Den Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Klägers vom 11.10.2017 habe das Landgericht zu Unrecht zurückgewiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht erhoben und begründet. Sie verspricht in der Sache indes keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat zu Recht die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass dem Kläger das nach § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse fehle.

1. Das rechtliche Interesse des Klägers zur Feststellung der Nichtigkeit des zwischen dem Beklagten und dem Deutschen Fußballbund e.V. geschlossenen Erbbauvertrages folgt nicht aus einem möglichen Verstoß des Vertrages gegen das unionsrechtliche Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV.

Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV wird die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann (Satz 1). Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene förmliche Prüfverfahren ein (Satz 2). Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat (Satz 3).

Das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gilt allein für staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Ein Verstoß des zwischen der Beklagten und dem Deutschen Fußballbund e.V. geschlossenen Erbbauvertrages gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot würde zu dessen Nichtigkeit führen. Allerdings folgt weder aus dem Unionsrecht noch aus dem deutschen Recht zwingend die Gesamtnichtigkeit des Vertrags, durch den die Beihilfe gewährt wird. Vielmehr beschränkt sich die beihilferechtlich gebotene Nichtigkeit auf die Entgeltvereinbarung. Jedoch ist der Vertrag nach deutschem Recht auch dann insgesamt nichtig, weil die Höhe des Erbbauzinses zu den unverzichtbaren essentialia negotii eines Erbbauvertrages zählt und ihm somit ein wesentlicher Bestandteil fehlt, der auch durch Anwendung der Regelung in Ziff.7 des Vertrages nicht ersetzt werden kann, wenn tatsächliche Grundlagen fehlen, ob und wie die Vertragspartner die aufgrund des Verstoßes gegen das Durchführungsverbot fehlende Entgeltregelung ersetzt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 05. Dezember 2012 – I ZR 92/11 -, BGHZ 196, 254-270, Rn. 33).

Das Landgericht ist aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH, der sich auch der erkennende Senat anschließt, davon ausgegangen, dass sich nur in den Schutzzweck des Durchführungsverbots einbezogene Wettbewerber des Beihilfeempfängers auf einen Verstoß gegen die vorgenannte Vorschrift berufen können. Das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV hat die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung betroffen sind, welche durch die Gewährung der schon allein wegen Verletzung des Durchführungsverbots rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wurde. Sie soll verhindern, dass durch unangemeldete Beihilfen Benachteiligungen im Wettbewerb entstehen, die sanktionslos bleiben. Denn die wirtschaftlichen Interessen von Wettbewerbern können schwer beeinträchtigt werden, wenn sie sich am Markt gegen Beihilfeempfänger behaupten müssen (BGH Urteil vom 10.02.2011- I ZR 213/08 -, juris Rn. 25, 32).

Der Kläger und der Deutschen Fußballbund e.V. sind keine Wettbewerber in diesem Sinne. Dafür reicht es nicht aus, dass der Kläger ebenfalls ein Interesse an der Nutzung des Grundstücks in O1-X zu den dem Deutschen Fußballbund e.V. gewährten Konditionen hat. Erforderlich wäre vielmehr, dass die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Klägers dadurch beeinträchtigt wird, dass der Deutsche Fußballbund e.V. aufgrund der vergünstigten Einräumung des Nutzungsrechtes Leistungen in Konkurrenz zum Kläger günstiger anbieten kann, als das diesem möglich ist. Die vom Deutschen Fußballbund einerseits und dem Kläger andererseits angebotenen Leistungen stehen aber nicht in Konkurrenz. Dies würde u.a. voraussetzen, dass der Kläger und der Deutsche Fußballbund e.V. auf demselben sachlichen Markt als Anbieter konkurrieren. Ein Wettbewerb auf dem sachlichen Markt findet statt, wenn sich die beiderseits angebotenen Leistungen nach Eigenschaft und bestimmungsgemäßem Zweck so nahe stehen, dass sie aus der Sicht des Verkehrs austauschbar erscheinen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar haben sowohl der Kläger als auch der Deutsche Fußballbund e.V. ein Interesse an der Nutzung des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks in O1-X. Die von ihnen jeweils angestrebte konkrete Nutzung unterscheidet sich jedoch erheblich. Während der Kläger entsprechend seinem Vereinszweck auf dem Grundstück eine Galopprennbahn betreiben, damit im Zusammenhang stehende Leistungen erbringen und dadurch den Pferderennsport fördern möchte, beabsichtigt der Deutsche Fußballbund e.V. gemäß Ziff. 2.3. des Erbbauvertrages entsprechend seinem Vereinszweck die Errichtung und den Betrieb von Gebäuden und Anlagen für Förderung, Entwicklung, Ausbildung, Organisation und Management des Fußballsports. Der Kläger würde nur dann in einem Wettbewerbsverhältnis zum Deutschen Fußballbund e.V. stehen, wenn er das Grundstück ebenfalls zur Förderung des Fußballsports verwenden und dort dazu dienende Leistungen anbieten wollte.

2. Aus denselben Gründen folgt auch aus einem möglichen Verstoß der Beklagten gegen § 109 HGO kein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit. Nach § 109 Abs.1 HGO darf die Gemeinde Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Nach Abs.2 gilt Abs. 1 sinngemäß auch für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes. Da jedoch auch im Bereich der zivilrechtlichen Feststellungsklage Popularklagen ausgeschlossen sind, könnte sich der Kläger hierauf nur berufen, wenn er dadurch in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit als Wettbewerber des Deutschen Fußballbundes e.V. betroffen wäre. Dies ist jedoch – wie bereits dargelegt – nicht der Fall.

3. Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge ist ebenfalls unbegründet. Nach § 313 Abs. 2 ZPO sollen im Tatbestand des Urteils die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. Wiederzugeben ist daher nur, was in den Entscheidungsgründen dann auch rechtlich gewürdigt wird. Wo dies sachgerecht ist, kann für die Einzelheiten auf Unterlagen Bezug genommen werden (Zöller-Feskorn, 32. Aufl., zu § 313 ZPO, Rn. 11). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil in vollem Umfang gerecht. Da das Landgericht die Klage bereits als unzulässig angesehen hat, konnte eine Prüfung, ob tatsächlich ein Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV oder § 109 HGO vorliegt, unterbleiben. Aus diesem Grund kam es aus der Sicht des Landgerichts auf eine Darstellung des Inhalt des Erbbaurechtsvertrages über die allgemeine Bezugnahme hinaus und einer Wiedergabe der rechtlichen Argumentation des Klägers zu diesem Punkt nicht an.

III.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.

Der Kläger und Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen binnen 3 Wochen.

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