OLG Frankfurt am Main, 16.03.2018 – 3 U 247/16

März 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 16.03.2018 – 3 U 247/16
Leitsatz:

1.

Ist eine Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum rechtskräftig festgestellt, so ist der Verpflichtete, wenn er konkretisierend auf Leistung in Anspruch genommen wird, mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf die das Feststellungsurteil erging, bestanden.
2.

Die nachträgliche Unmöglichkeit kann der Rechtskraft eines solchen Feststellungsurteils entgegenstehen (hier verneint).

Tenor:

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 14.12.2016 (2 O 252/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Konkretisierung eines auf die Feststellung der Übertragungspflicht von Eigentum an Grundstücken gerichteten rechtskräftigen Urteils in Anspruch.

Mit rechtskräftigen Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts O1 vom 07.09.2012 zu Geschäfts-Nr. … (Anlage K 1, Bl. 7-23 d.A.) wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, gemäß der im notariellen Erbteilsübertragungsvertrag vom 3.5.1997 (Urkundenrolle Nr. …/1997 des Notars A) getroffenen Vereinbarung und des dort als Anlage beigefügten Planes der Abvermessung und Grundstücksabschreibung

1. der schwarz schraffierten Fläche aus dem Grundbuch von O2 Band … Blatt 1 eingetragenen Grundstück Flur … Flurstück 1/3 (ehemaliges Grundstück), bzw. aus den jetzigen Grundstücken aus dem Grundbuch von O2 Blatt 1 Flur …, Flurstück 1/8, sowie aus dem Grundbuch von O2 Blatt 2 Flur 16, Flurstück 2/6

sowie

2. der rot schraffierten Fläche aus dem im Grundbuch von O2 Band … Blatt 1 eingetragenen Grundstücks Flur … Flurstück 1/1 bzw. aus den jetzigen Grundstücken aus dem Grundbuch von O2 Blatt 1 Flurstück 4/4 und aus dem Grundbuch von O2 Blatt 2 Flur … Flurstück 1/5

zuzustimmen und sodann die Einigung im Rahmen der Auflassung der abvermessenen und abgeschriebenen Grundstücke an den Kläger zu erklären und die Eigentumsumschreibung zu bewilligen. Die schwarz schraffierte Fläche wurde zwischenzeitlich abvermessen und wie folgt als eigene Grundstücke im Grundbuch eingetragen:

a) Amtsgericht O3, Grundbuch von O2, Blatt 2, lfd. Nr. 3, Flur …, Flurstück 2/9, Gebäude- und Freifläche Standortbezeichnung 2, 139 qm,

b) Amtsgericht O3, Grundbuch von O2, Blatt 1, lfd. Nr. 53, Flur …, Flurstück 2/7, Gebäude- und Freifläche Standortbezeichnung 2, 1 qm,

c) Amtsgericht O3, Grundbuch von O2, Blatt 1, lfd. Nr. 53, Flur …, Flurstück 2/8, Gebäude- und Freifläche Standortbezeichnung 2, 4 qm.

Ebenso bezüglich der rot schraffierten Fläche wie folgt:

d) Amtsgericht O3, Grundbuch von O2, Blatt 2, lfd. Nr. 4, Flur …, Flurstück 1/24, Gebäude- und Freifläche Standortbezeichnung 4, 193 qm,

e) Amtsgericht O3, Grundbuch von O2, Blatt 1, lfd. Nr. 54, Flur …, Flurstück 1/19, Gebäude- und Freifläche Standortbezeichnung 4, 26 qm.

Die Grundstücke zu b), c) und e) hatte der Beklagte mit notariellem Vertrag vom 22.10.2007 seiner Ehefrau Vorname1 B zur ideellen Hälfte übertragen. Mit notariellem Vertrag vom 02.09.2008 hatte der Beklagte sodann seiner Tochter Vorname2 B einen weiteren wesentlichen Teil dieser Grundstücke, die seinerzeit im Grundbuch von O2, Blatt 1 eingetragenen Flurstück 1/5 und 3/6, übertragen. Das Grundstück Flurstück 1/5 ist nunmehr wie vorstehend zu d) im Grundbuch eingetragen, das Grundstück 3/6 wurde unter anderem in das wie vorstehend zu a) im Grundbuch verzeichnete Grundstück aufgeteilt. Der Tochter des Beklagten war bei Grundstückserwerb bekannt, dass die Parteien bereits seit Jahren über eine Abvermessung und Aufteilung der Grundstücksflächen stritten. Mit notariellem Vertrag vom 18.12.2014 hat der Beklagte von dem ihm verbliebenen hälftigen Miteigentumsanteil eine weitere ideelle Hälfte an seine Tochter übertragen. Die Ehefrau und Tochter des Beklagten sind zu einer Rückübertragung der erhaltenen Grundstücke bzw. Grundstücksanteile auf diesen nicht bereit.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte und seine Tochter hätten zu seinem Nachteil bewusst zusammengewirkt, um seinen Übereignungsanspruch zu vereiteln.

Der Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die neu vermessenen Grundstücke den im Feststellungsurteil genannten Grundstücken entsprechen. Trotz Hinzuziehung eines Vermessungstechnikers habe er nicht konkreter vortragen können. Die Grundstücksübertragung auf seine Tochter sei Teil einer größeren Nachfolge- und Erbregelung gewesen, die bereits im Jahre 2007 begonnen habe. Die Grundstücke seien bereits von seiner Ehefrau und seiner Tochter in eine GbR eingebracht worden, weshalb der Kläger sein Klageziel nicht mehr erreichen könne. Die Nichtigkeit der Übertragung sei durch das vorhergehende Urteil nicht rechtskräftig festgestellt worden. Gegen eine Schädigungsabsicht spreche die Löschung des eingetragenen Nießbrauchs.

Mit Urteil vom 14.12.2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten kostenpflichtig verurteilt, bezüglich der Grundstücke a) und d) die Einigung im Rahmen der Auflassung an den Kläger zu erklären und die Eigentumsumschreibung zu bewilligen, hinsichtlich der Grundstücke b), c) und e) bezüglich des hälftigen ideellen Miteigentumsanteils. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage zulässig sei, da das rechtskräftige Feststellungsurteil keine Vollstreckung nach § 894 ZPO ermögliche. Die Klage sei auch begründet. Der Übertragungsanspruch sei als solcher rechtskräftig festgestellt, weshalb der Beklagte nunmehr mit allen Einwendungen und Einreden ausgeschlossen sei, die sich auf bereits im Feststellungsprozess bestehende Tatsachen stützten. Daher könne der Beklagte sich nicht auf die erfolgten Grundstücksübertragungen an seine Ehefrau und seine Tochter berufen, da diese bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Feststellungsurteil ergangen sei, erfolgt seien. Der Vortrag des Klägers zur Identität der Grundstücke a) bis e) mit den schraffierten Flächen des Feststellungsurteils sei zugrunde zu legen, da der Beklagte diesen Vortrag nicht wirksam bestritten habe. Ihm sei es als Eigentümer verwehrt, sich mit Nichtwissen zu erklären, da er sich über den Inhalt der Abmessung habe kundig machen können und müssen. Sein Vortrag zu einer behaupteten Abweichung sei unsubstantiiert, da er Abweichungen nicht habe darlegen können. Der Vortrag, dass der Beklagte auch mit Hilfe eines Vermessungstechnikers nicht in der Lage sei, zu Abweichungen vorzutragen, lasse nur den Schluss zu, dass Unterschiede nicht existierten. Der Übertragungsanspruch sei auch nicht durch das Einbringen in eine BGB-Gesellschaft erloschen. Die spätere Übertragung sei wegen der Absicht, den Anspruch des Klägers zu vereiteln, sittenwidrig. Zudem sei insoweit eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse mangels Eintragung im Grundbuch noch nicht eingetreten. Der zurückgenommene Antrag war bei der Kostenentscheidung nicht zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, da er wegen wirtschaftlicher Identität den Streitwert nicht erhöhe bzw. vernachlässigbar gering sei, weil es der mit dem ehemaligen Antrag zu 3) begehrten Abtretung zur Durchsetzung der Ansprüche nicht bedürfe.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klage unbegründet. Das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die Annahme der Identität der vermessenen Grundstücke mit den schraffierten Flächen sei fehlerhaft erfolgt. Der Beklagte habe die Vermessung nicht mitgetragen und keine Identitätserklärung abgegeben. Es wäre daher zunächst Sache des Klägers gewesen darzulegen, dass die Vermessung den festgestellten Flächen entsprochen habe. Der Hinweis auf die Unzulässigkeit der Erklärung mit Nichtwissen gehe daher fehl, da der Beklagte keine Kenntnisse des näheren Vermessungsvorgangs habe. Auch die Vermessungsunterlagen stünden beiden Parteien offen. Dementsprechend sei auch angesichts mehrfacher Vermessungen der Vortrag des Beklagten nicht inhaltsleer. Die Argumentation zum Vermessungsingenieur sei ein Zirkelschluss. Die Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung sei nach Rechtskraft eingetreten. Infolge der Erbfolge- und Unternehmensnachfolgeregelung und der Gründung einer GbR zwischen der Ehefrau und der Tochter des Beklagten sei diese eingetreten. Dabei habe das Landgericht seine Hinweispflicht verletzt, indem es ohne Sachverhaltsaufklärung und unzutreffend eine Schädigungsabsicht festgestellt habe. Der Wert des zurückgenommenen Antrags zu 3) sei auch nicht vernachlässigbar, weshalb die Kostenquote fehlerhaft sei.

Der Beklagte beantragt,

in Abänderung des Urteils des Landgerichts Limburg vom 14.12.2016 in der Sache 2 O 252/16 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Übereinstimmung der Grundstücke habe der Kläger erstinstanzlich qualifiziert unter Beweis gestellt. Eine Erklärung mit Nichtwissen sei unzulässig. Zudem sei der Beklagte in die Vermessung einbezogen worden und habe keine Einwände geäußert, wie sich aus der Niederschrift über die Anhörung durch das Amt für Bodenmanagement O4 vom 18.12.2014 ergebe (Anlage K 2, Bl. 105-108 d.A.). Einen Widerspruch gegen den Bescheid habe der Beklagte zudem ebenfalls nicht eingelegt. Dem Beklagten sei die Eigentumsübertragung auch nicht unmöglich, zumal zugunsten des Klägers Eigentumsübertragungsvormerkungen eingetragen seien.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

1. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keinen Erfolg.

a) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übereignung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils genannten Grundstücke hat.

aa) Dieser Anspruch steht rechtskräftig aufgrund des in dem Rechtsstreit … am 07.09.2012 verkündeten Feststellungsurteils des Landgerichts O1 (Anlage K 1, Bl. 7-23 d.A.) fest.

bb) Das Landgericht hat auch zutreffend die Identität der in dem Feststellungsurteil genannten schraffierten Flächen mit den im Tenor genannten Grundstücke festgestellt. Entgegen der Auffassung des Beklagten war zum einen eine Erklärung mit Nichtwissen hinsichtlich der Identität der Flächen nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, so dass der entsprechende Vortrag des Klägers als nach § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden gilt.

Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z.B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt (BGH NJW 2009, 2894, 2895) oder er ihn vergessen hat (BGH NJW-RR 2002, 612, 613). Hat die Partei keine aktuelle Kenntnis, muss sie sich, etwa durch Einsichtnahme in Aufzeichnungen, kundig machen (BGHZ 109, 205). Führt dies zu keinem Ergebnis, muss sie den Grund ihrer Unkenntnis (z.B. Vergessen, Vernichtung von Unterlagen) darlegen. Wenn das Gericht die Darlegung für glaubhaft hält (BGH NJW 95, 130, 131 [BGH 10.10.1994 – II ZR 95/93]; NJW-RR 2002, 612, 613 [BGH 19.04.2001 – I ZR 238/98]), muss es das – dann auch nicht gegen die Wahrheitspflicht verstoßende – Bestreiten beachten (BAG NJW 2008, 1179 [BAG 13.11.2007 – 3 AZN 449/07]). Anderenfalls greift die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO ein (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 138 ZPO, Rn. 14).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Beklagte sich unzulässig mit Nichtwissen erklärt hat. Als (Mit-)Eigentümer der neu vermessenen Grundstücke hat er eigene Kenntnis von deren Lage und Größe und kann diese mit den schraffierten Flächen, die er im Übrigen selbst vertraglich (mit-)festgelegt hat, abgleichen. Sein Vortrag dazu, dass selbst mit Hilfe eines Vermessungsingenieurs die Identitätsfeststellung nicht möglich sei, vermag angesichts dessen Unsubstantiiertheit, die das Landgericht zutreffend festgestellt hat, dem Beklagten nicht zu einer Unkenntnis im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO zu verhelfen. Auch mit seiner Berufung hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, indem er abstrakt auf die Darlegungs- und Beweislast abstellt, so dass der von dem Beklagten gerügte Verstoß gegen die Hinweispflicht jedenfalls nicht kausal war. Zwar führt der Beklagte zutreffend aus, dass dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast über die Identität der Grundstücke obliegt. Allerdings hat der Beklagte diese Identität aus vorgenannten Gründen nicht wirksam bestritten.

Zum anderen hat der Kläger nunmehr mit der Niederschrift des Amtes für Bodenmanagement O4 vom 30.10.2015 (Anlage K 2, Bl. 105-108 d.A.) eine öffentliche Urkunde über die Vermessung der Grundstücke vorgelegt, aus der sich die Identität der neuen Grundstücke mit den schraffierten Flächen ergibt. In der Niederschrift wird nämlich ausdrücklich auf den im Feststellungsurteil festgestellten Grenzverlauf Bezug genommen. Angesichts dessen ist der Vortrag des Beklagten, dass die Vermessung mit Hilfe eines namentlich nicht benannten Vermessungsingenieurs nicht nachvollziehbar sei, nicht tragfähig, zumal er unstreitig keinen Rechtsbehelf gegen die Neuvermessung eingelegt hat.

cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten führen weder der Vertrag vom 18.12.2014 noch die Einbringung der Grundstücke oder Teilen davon in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer nach Rechtskraft des Feststellungsurteils eingetretenen Unmöglichkeit. Denn insoweit ist unstreitig, dass die Änderungen der Eigentümerstellung bislang nicht in das Grundbuch eingetragen worden sind. Dementsprechend ist eine Unmöglichkeit im Hinblick auf die rechtskräftig festgestellte Übereignungspflicht nicht eingetreten. Allein die schuldrechtliche Eigentumsverschaffungspflicht oder die gesellschaftsrechtliche Beitragspflicht führen nicht zu einer fehlenden dinglichen Berechtigung des Beklagten zur Übertragung des Eigentums bzw. ideellen Miteigentums. Diesen Vortrag hat das Landgericht auch nicht übergangen, sondern im zweiten Absatz auf Seite 8 des angefochtenen Urteils zutreffend gewürdigt.

dd) Soweit der Beklagte schließlich rügt, das Landgericht habe unter Verletzung seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO die Bezugnahme auf den Vortrag aus anderen Verfahren nicht berücksichtigt, hat der Beklagte mit der Berufungsbegründung einen kausalen Verfahrensfehler nicht dargelegt. Nach der Berufungsbegründung soll der Beklagte zur Unternehmensnachfolgeregelung keine andere Möglichkeit gehabt haben, als sich gegenüber dem Kläger vertragsbrüchig zu verhalten. Dies ist so nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Beklagte auch in der Berufungsbegründung nicht konkret dargelegt, welche Tatsachen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Feststellungsurteil erging, zu einer Unmöglichkeit geführt haben sollen. Der Beklagte beruft sich einzig darauf, dass die seinerzeit mit seiner Tochter geschlossenen Verträge nicht sittenwidrig seien. Ein solches Argument vermag aber eine nach Eintritt der Rechtskraft eingetretene Unmöglichkeit nicht zu begründen. Der Beklagte verkennt hier die zeitliche Grenze der Rechtskraft und der Präklusion, die sich unter anderem in § 767 Abs. 2 ZPO ergibt. Danach darf der Beklagte nur nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstandene Tatsachen dem rechtskräftigen Feststellungsurteil entgegensetzten. Die Übertragung der Grundstücke auf die Tochter fand aber schon vorher statt, weshalb der Beklagte mit diesem Einwand aufgrund entgegenstehender Rechtskraft ausgeschlossen ist. Dass die fehlende Bereitschaft seiner Ehefrau und Tochter zur Rückübereignung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Feststellungsurteil erging, erklärt wurde, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Hinzu kommt, dass er ausweislich der Begründung des Feststellungsurteils unter dem 08.02.2012 ausdrücklich auf die Voraussetzungen der subjektiven Unmöglichkeit hingewiesen worden ist, so dass zu seinen Lasten auch insoweit die zeitliche Grenze der Rechtskraft bzw, Präklusion greift. Allein die Bereitschaft, Schadensersatz zu leisten, vermag den hier streitgegenständlichen Primäranspruch nicht zu beseitigen.

b) Das Landgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass die Rücknahme des früheren Klageantrags zu 3) keine Auswirkungen auf die Kostenquote nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat, da der Kläger aufgrund der teilweisen Klagerücknahme nur geringfügig unterlegen ist und keine höheren Kosten verursacht hat. Zwar sind nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die mehreren Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind (vgl. BDPZ/Dörndorfer GKG § 39 Rn. 1-3, beck-online). Diese wirtschaftliche Identität hat das Landgericht hier zu Recht angenommen. Die Feststellung des Landgerichts, dass der ursprüngliche Antrag zu 3) nur der Durchsetzung des mit den anderen Anträgen verfolgten Begehrens diente, hat der Beklagte mit seiner Berufung nämlich nicht angegriffen, indem er lediglich ein eigenes wirtschaftliches Gewicht behauptete. Wird neben einem Anspruch aber ein anderer geltend gemacht, der nur aus diesem folgt oder auf dasselbe Interesse ausgerichtet ist oder nur den Zweck verfolgt, ihn zu rechtfertigen oder ihm als Voraussetzung oder Begründung zu dienen, so liegt nur das Begehren einer einheitlichen Leistung vor. Es greift das sogenannte Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität ein (BGHReport 2004, 638 [BGH 25.11.2003 – VI ZR 418/02]). Zudem hat er dessen angebliches eigenes wirtschaftliches Gewicht in der Berufungsbegründung nicht beziffert.

2. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Beklagten, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.

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