OLG Frankfurt am Main, 13.03.2018 – 2 W 44/17

März 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 13.03.2018 – 2 W 44/17
Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main – 13. Zivilkammer (Az. 2-13 S 100/15) – wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe

I.

Die Klägerin und Wohnungserbbauberechtigte begehrte vor dem Amtsgericht Stadt1 (Az. …) die Berichtigung der Niederschrift der Eigentümerversammlung der Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft Straße1, Straße2, Straße3, Straße4, Straße5 in Stadt2 mit der Behauptung, die Niederschrift gebe die Vorgänge in der Versammlung nicht zutreffend wieder. Unter anderem sei diese in Bezug auf den TOP 10 (Parkdecksanierung) und den TOP 14 (Sanierung Wasser-, Abwasser-, Heizungsrohre) fehlerhaft. Weiterhin beantragte sie, die Beklagten dahingehend zu verurteilen, die berichtigte Niederschrift zu unterzeichnen.

Das Amtsgericht Stadt1 hat die Beklagten mit Urteil vom 11.5.2015 dahingehend verurteilt, den zu TOP 10 in der Niederschrift beurkundeten Beschlusswortlaut teilweise abzuändern (Streichen des Passus „zur Auftragsvergabe mit Mehrheitsbeschluss des Beitrags“) und den unter TOP 14 enthaltenen Beschluss zu streichen sowie aufzunehmen, dass die Wohnungseigentümer über diesen TOP nicht abgestimmt haben. Weiterhin hat es die Beklagten zur Unterzeichnung der abgeänderten Niederschrift verurteilt. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen haben die Beklagten, soweit sie verurteilt wurden, Berufung eingelegt und vorgetragen, die Klägerin bestreite nicht, dass die Beschlüsse so, wie sie in der Niederschrift stünden, verkündet worden seien (Schriftsatz vom 22.8.2015, S. 3).

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23.12.2016 die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es aufgeführt, die Klägerin habe die Vorgänge, die in der Niederschrift wiedergegeben seien, also die Verkündung der nach ihrer Behauptung nicht gefassten Beschlüsse, nicht bestritten. Ob es tatsächlich zu einer Beschlussverkündung gekommen ist, könne dahinstehen. Eine Beschlussverkündung sei für die Frage, ob es einen Beschluss gebe, konstitutiv. Die Bindung eines verkündeten Beschlusses könne nur im Wege der Anfechtungsklage nach § 46 WEG beseitigt werden.

Mit Beschluss vom selben Datum, beiden Parteivertretern zugestellt am 28.12.2016, hat das Landgericht den Streitwert für die erste Instanz auf 33.000,- € und für das Berufungsverfahren auf 3.000.- € festgesetzt. Zur Begründung hat es angegeben, dass die Ansprüche auf Berichtigung der Niederschrift aufgrund der konstitutiven Beschlussverkündung rein „formaler Natur“ und daher die in der Berufung relevanten Klageanträge jeweils mit 1.000,- € zu bewerten seien.

Mit Schriftsatz vom 22.6.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss eingelegt. In Bezug auf die Wertfestsetzung für die Berufungsinstanz hat er mit weiterem Schriftsatz vom 24.8.2017 vorgetragen, der Streitwert habe sich an den zu erwartenden Kosten zu bemessen, welche sich einerseits auf 500.000,- € und andererseits auf einen hohen einstelligen Millionenbetrag belaufen würden. Eine Klage auf Berichtigung der Niederschrift habe im Fall ihres Erfolges dieselbe Wirkung wie die Anfechtung nach § 46 WEG. Der Klägervertreter hat sich der Beschwerde mit Schriftsatz vom 3.8.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, angeschlossen.

Mit Beschluss vom 15.8.2017 hat das Landgericht den Beschwerden hinsichtlich der Streitwertfestsetzung für die 1. Instanz abgeholfen, hinsichtlich der 2. Instanz hat es den Beschwerden nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Klägervertreter hat seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 30.1.2018 zurückgenommen.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 68 GKG statthaft. Sie kann durch einen Parteivertreter im eigenen Namen geltend gemacht werden. Sie ist zulässig, da sie fristgemäß eingelegt wurde (§§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass für die bloße Protokollberichtigung allenfalls ein geschätzter Wert von 1.000,- €, der insoweit keinen Bedenken unterliegt, anzusetzen ist.

Die Auffassung, die in dem Berufungsverfahren relevanten Anträge seien mit dem Wert des sachlichen Inhalts der TOPs 10 und 14 anzusetzen, wird auch von dem Senat nicht geteilt. Das Landgericht hat auf die Berufung hin – und nach dem eigenen Vortrag der Beklagten – die Klage gerade aus dem Grunde abgewiesen, weil die Klägerin für ihre Anträge kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Denn sie könne nicht über den hier gewählten Weg der Berichtigung der Niederschrift das von ihr an sich verfolgte Ziel, die Unwirksamkeit der Beschlüsse zu den TOPs 10 und 14 herbeizuführen, erreichen. Da die Beschlüsse unstreitig verkündet worden seien, sei die Niederschrift insoweit richtig und konstituierend.

Die konstituierende Wirkung einer selbst inhaltlich unzutreffenden Beschlussverkündung zugrunde legend (so jedenfalls die überwiegende Ansicht, vgl. BGH NJW 2001, 3339 [BGH 23.08.2001 – V ZB 10/01]; Bärmann/Pick in Bärmann/Pick Wohnungseigentumsgesetz 19. Aufl. 2010 § 23 Rn. 20; Häublein in Staudinger 2008 § 23 WEG Rn. 51; Reichel-Scherer in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 23 WEG Rn. 48; Schultzky in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl. 2017, § 23 WEG, Rn. 69; wohl auch Engelhardt in Münchener Kommentar zum BGB 7. Auflage 2017 § 23 WEG Rn. 14/15; hiergegen aber mit beachtlichen Argumenten Hügel/Elzer Wohnungseigentumsgesetz 2. Aufl. 2018 vor § 23 Rn. 50; Hügel in BeckOK BGB § 23 WEG Rn. 4; ElzerZMR 2007, 165; Riecke MDR 2001, 1283 [BGH 23.08.2001 – V ZB 10/01] [1286 f.]), hätte eine Änderung der Niederschrift dahingehend, dass in der Sache keine Abstimmung stattgefunden habe, die konstituierende Wirkung der unstreitig tatsächlich (dennoch) erfolgten Verkündung somit gerade nicht beseitigt. Dieses wäre nur über die hier nicht erhobene Anfechtungsklage nach § 46 WEG zu erreichen gewesen.

Da die Klägerin somit selbst im Falle des Obsiegens eine Unwirksamkeit der durch die Verkündung begründeten Beschlüsse nicht herbeigeführt hätte, wäre nicht dieselbe Wirkung wie in dem Verfahren nach § 46 WEG eingetreten. In diesem Fall hätte der Klägerin gerade ein Rechtsschutzbedürfnis zugestanden. Dass sie ggf. meinte, über die Berichtigung der Niederschrift eine ebensolche Wirkung herbeizuführen und ihr wirtschaftliches Interesse an dem Verfahren somit tatsächlich dem sachlichen Inhalt der protokollierten Beschlussverkündungen entsprach, ändert nichts daran, dass die prozessuale Vorgehensweise hierfür nicht geeignet war und der tatsächliche Wert des Verfahrens und auch das Interesse der Beklagten an einer klageabweisenden Entscheidung diesem nicht entspricht, sondern alleine demjenigen einer rein formalen Protokollberichtigung.

Auch aus der Tatsache, dass die Klägerin nach ihrer Vorstellung die Beschlusswirkungen beseitigen wollte und damit verbunden das mit der Klage tatsächlich verfolgte wirtschaftliche Interesse nach der klägerischen Auffassung demjenigen einer Beschlussanfechtung entspricht, führt zu keiner anderen Bewertung.

In Rechtsprechung und Literatur allerdings wird vertreten, dass sich der Streitwert einer Protokollberichtigung nicht lediglich nach den reinen Berichtigungskosten richte. Vielmehr sei das Interesse des Klägers dahingehend zu berücksichtigen, welches Ziel er mit dem Antrag verfolge. So dieses darauf gerichtet ist, eine Beschlusswirkung aufzuheben oder zu erhalten, sei dieses Interesse und somit dasjenige aller Beteiligten an dem Beschlussinhalt maßgeblich (BayObLG WE 1997, 117 = BeckRS 1996, 31048272; Hügel/Elzer Wohnungseigentumsgesetz Kommentar 2. Aufl. 2018, nach § 50 [§ 49a GKG] Rn. 13).

Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Der Gebührenstreitwert in Wohnungseigentumssachen iSd. § 43 WEG richtet sich nach § 49a GKG. Dieser Regelung liegt abweichend von bzw. erweiternd zu § 3 ZPO zunächst nicht nur das sogenannte „Angreiferprinzip“ zugrunde. Hiernach bestimmt sich der Streitwert im Rahmen der allgemeinen Wertfestsetzung nach § 3 ZPO allein nach dem Interesse des Klägers (BGH GRUR 2017, 212 [BGH 15.09.2016 – I ZR 24/16]; BGH NJW 1994, 735 [BGH 10.12.1993 – V ZR 168/92]; BGH NJW 1970, 2025; Wöstmann in Münchener Kommentar zur ZPO 5. Auflage 2017, § 3 Rn. 4). In Wohnungseigentumsverfahren ist vielmehr bei – wie hier – unbezifferten Klagen das Gesamtinteresse aller an dem Verfahren Beteiligten zu berücksichtigen, da bzw. soweit sich das Ergebnis auf diese auswirkt (§ 48 Abs. 1 und 3 WEG). Dieses Interesse tritt jedoch zu dem Interesse des Klägers hinzu und darf umgekehrt, wie sich aus § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt, nicht dazu führen, dass letzteres unterschritten wird (Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/ Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG 3. Aufl. 2014 § 49a GKG Rn. 3).

Maßgeblich ist somit zunächst das nach allgemeinen Grundsätzen (§ 3 ZPO) zu bestimmende Interesse der Klägers und sodann dasjenige der übrigen Beteiligten an dem Verfahren (Hügel/Elzer Wohnungseigentumsgesetz Kommentar 2. Aufl. 2018 Nach § 50 Rn. 4 und 12; Volpert/Janssen/Köpf/Schäfer in Gesamtes Kostenrecht 1. Aufl. 2014 § 49a GK Rn. 62), hier also an der Protokollberichtigung. Dabei ist mangels bezifferter Wertbestimmung an sich das wirtschaftliche Interesse relevant, mit welchem er das Verfahren betreibt, ebenso die von ihm vorgenommene Bewertung des Werthaltigkeit des Antrages (Herget in Zöller ZPO Kommentar 32. Aufl. 2018 § 3 Rn. 2; Wendtland in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 27. Edition Stand: 01.12.2017 § 3 Rn. 1; Wöstmann in Münchener Kommentar zum BGB 5. Auflage 2016, § 3 Rn. 5). Daraus ist aber nicht zu folgern, dass die alleinige Vorstellung des Klägers, welchen Erfolg er mit der Klage erringen könnte und wie dieser wirtschaftlich für ihn zu bewerten sei, die absolute Grundlage der Wertbestimmung des Gebührenstreitwerts ist; das insbesondere dann nicht, wenn er sich hierzu eines untauglichen Verfahrens bedient, welches der Sache nach nicht geeignet ist, diesen Erfolg herbeizuführen und den Klagegegner in Gefahr zu bringen, eine ebensolche Vermögenseinbuße zu erleiden. Dem steht schon entgegen, dass das Gericht den Streitwert gem. § 3 ZPO nach, wenn auch freiem, Ermessen festzusetzen hat. Die Vorstellung des Klägers von der Werthaltigkeit des Verfahrens, so er keine konkreten Angaben durch einen bezifferten Antrag macht, hat daher zwar „Gewicht“ für die Wertbestimmung (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 5.8.2016 – 5 U 723/16, BeckRS 2016, 16499), stellt jedoch lediglich ein „Indiz“ für den tatsächlich (BGH MDR 2012, 1429 [BGH 08.10.2012 – X ZR 110/11]), „objektiven zu bestimmenden“ (Volpert/Janssen/Köpf/Schäfer in Gesamtes Kostenrecht 1. Aufl. 2014 § 49a GK Rn. 63) bzw. „wahren“ (Hartmann Kostengesetze 47. Aufl. 2017 § 3 ZPO Rn. 4) Verfahrenswert dar. Er ersetzt die gerichtliche Ermessensausübung somit nicht, denn diese hat den tatsächlichen und damit einzig maßgeblichen Verfahrenswert zu bestimmen und sich dabei an dem nachfolgend dargestellten Zweck der gerichtlichen Kostenerhebung zu orientieren.

Bei den nach dem Gerichtskostengesetz erhobenen Gebühren handelt es sich um eine Abgabe für die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte (Hartmann Kostengesetze 47. Aufl. 2017 § 1 Grdz GKG Rn. 10) und somit der Sache nach um eine „Justizsteuer“ (KG NGZ 2013, 756 [757]; OLG Köln NJW-RR 2006, 719 [720] [OLG Köln 11.10.2005 – 17 W 91/05]; OLG Koblenz Rpfleger 1975, 447; Volpert/Janssen/Köpf/Schäfer in Gesamtes Kostenrecht 1. Aufl. 2014 § 1 GKG Rn. 7; Meininger BB 2000, 840 [843]). Die staatliche Gebührenerhebung unterliegt daher auch von Verfassungs wegen nach den Grundsätzen des Art. 105 GG dem Erfordernis eines sachgerechten Verhältnisses zwischen der Gebührenhöhe einerseits und der hiermit verbundenen staatliche Leistung andererseits (BVerfG NJW 1992, 1303 [1306] [BVerfG 11.10.1988 – 1 BvR 777/85]; BVerfG NJW 1979, 1345 [BVerfG 06.02.1979 – 2 BvL 5/76]) und muss der Höhe nach vor diesem Hintergrund sachlich gerechtfertigt sein (BVerfG NVwZ 2003, 715 [717]). Die Bemessungsgrundlage ist somit in erster Linie die dem Staat für die Erbringung der Leistung tatsächlich entstandenen oder voraussichtlich entstehenden Kosten sowie der Wert der Leistung (Kostendeckungs- und Abschöpfungsprinzip, vgl. BVerfG NVwZ 2003, 715 [716 f.]; BVerfG NVwZ 1996, 469 [471] [BVerfG 07.11.1995 – 2 BvR 413/88]; BVerfG NVwZ 1995, 368 [369] [BVerfG 12.10.1994 – 1 BvL 19/90]; Kube in BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber 35. Edition Stand: 15.11.2017 Art. 105 Rn. 12). Anders als bei der Steuererhebung bedarf es aufgrund der Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes somit eines adäquaten Verhältnisses zwischen der Gebühr und der hierfür in Anspruch genommen Leistung. Daraus folgt zwar keine strikte Leistungsproportionalität, es darf umgekehrt jedoch kein grobes Missverhältnis zwischen diesen herrschen (BVerfG NVwZ 2003, 715 [717]; BVerwG NVwZ 2002, 858 [859] [BVerwG 19.09.2001 – BVerwG 6 C 13.00]; BVerwG NVwZ 2002, 199 [BVerwG 20.12.2000 – BVerwG 11 C 7/00] [200]).

Daneben kann der Staat mit der Gebührenerhebung und somit auch bei der Bestimmung der Gebührenhöhe eine verhaltenslenkende Wirkung intendieren (BVerfG NVwZ 2003, 715 [717]; BVerfG NJW 1992, 1303 [1306] [BVerfG 11.10.1988 – 1 BvR 777/85]; BVerfG NJW 1979, 1345 [1345] [BVerfG 06.02.1979 – 2 BvL 5/76]; BVerwG NVwZ 2002, 206 [BVerwG 25.07.2001 – BVerwG 6 C 8/00] [209]). Dieser Gesichtspunkt kann somit bei der Festlegung von Gebührentatbeständen oder der Ermessensausübung im Einzelfall ebenfalls Berücksichtigung finden, stellt jedoch nur einen weiteren „begrenzten“ (BVerfG NVwZ 2003, 715 [717]; BVerwG NVwZ 2002, 199 [BVerwG 20.12.2000 – BVerwG 11 C 7/00] [200]) Aspekt dar, der zu den vorstehenden Anforderungen hinzutritt, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach wie vor gewahrt bleiben muss. Zudem bedarf gerade die Lenkungsfunktion einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung hierüber. Das ergibt sich einerseits aus dem Grundsatz der Wahrung parlamentarischer Entscheidungs- und Gestaltungskompetenzen, da es alleine dem Gesetzgeber obliegt, die mit der Gebührenerhebung verbundenen Zwecke festzulegen, soweit sie über den allgemeinen Grundsatz der Kostendeckung hinausgehen. Zudem muss demjenigen, der eine Gebühr in Anspruch nimmt oder nehmen möchte, ausreichend klar sein, nach welchen Grundsätzen diese bemessen wird. Die gesetzgeberische Wahl eines begrenzten bzw. umgekehrt nicht erweiterten Gebührenzwecks darf daher zu seinem Schutz einerseits und demjenigen, der die Gebühr auslöst, andererseits nach den Grundsätzen von „Normenklarheit und Normenwahrheit“ nicht im konkreten Fall bei der Gebührenbemessung erweitert werden (BVerfG NVwZ 2003, 715 [717]).

Diese Grundsätze gelten ebenso für die Erhebung von Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostenrecht (BVerfG NJW 1992, 1673 [1673] [BVerfG 12.02.1992 – 1 BvL 1/89]; BVerfG NJW 1979, 1345 [BVerfG 06.02.1979 – 2 BvL 5/76]). Demnach orientiert sich die Gebührenfestsetzung primär an dem objektiven (Hartmann Kostengesetze 47. Aufl. 2017 § 3 ZPO Rn. 4) Wert des geltend gemachten Anspruchs und nicht alleine an dem wirtschaftlichen Interesses der Parteien (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1960 – 2 BvL 4/59 -, BVerfGE 11, 139-149 Rn. 24). Weiterhin sind die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Rechtsanwaltschaft zu berücksichtigen, welche an die Gebührenfestsetzung anknüpfen. Das hieraus resultierende Entgelt soll daher auch der anwaltlichen Leistung entsprechen unter Berücksichtigung mischkalkulatorischer Grundsätze, zugleich muss das Interesses des Mandanten, kein unangemessen hohes Entgelt an diesen zu zahlen, in die Gebührenbemessung eingestellt werden (BVerfG NJW 1992, 1673 [BVerfG 12.02.1992 – 1 BvL 1/89] [1673]).

Der Gesetzgeber darf zugleich Hürden für eine leichtfertige Inanspruchnahme der Gerichte und die hieraus möglicher Weise resultierenden Folgen für andere Beteiligte in verhaltenslenkender Hinsicht setzen, um der leichtfertigen Stellung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung vorzubeugen. Eine solche verhaltenslenke Komponente enthält etwa § 49a GKG, der den Streitwert nicht nur nach dem Interesse des Klägers, sondern aller Beteiligten bestimmt (BVerfG NJW 1992, 1673 [BVerfG 12.02.1992 – 1 BvL 1/89] [1673]).

Demgegenüber darf die Gebührenbemessung nicht mit der staatlichen Justizgewährungspflicht aus dem Grunde kollidieren, weil sie außer Verhältnis zu der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steht und Un- oder Wenigerbemittelten aus Kostengründen den Zugang zu den Gerichten verwehrt (BVerfG NJW 1992, 1673 [BVerfG 12.02.1992 – 1 BvL 1/89] [1673]).

Nach der Auffassung des Senats ist es mit den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Gebührenbestimmung nicht vereinbar, einen Klageantrag auf Protokollberichtigung, der den tatsächlich verkündeten Beschluss der Wohnungseigentümer nicht beseitigen kann, nur aus dem Grunde mit dem Wert einer Anfechtung dieses Beschlusses zu bemessen, weil die Klägerin irrtümlich meinte, diese Rechtsfolge auf dem Berichtigungswege herbeiführen zu können.

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die allgemeine und auch Gerichtsgebührenerhebung ist zunächst das Verhältnis der Gebührenhöhe zu der staatlichen Leistung. Zwar kann der tatsächliche Umfang der Leistung der Gerichte nicht allgemein dahingehend kategorisiert werden, dass sich diese – in Form der sich aus den Streitwertfestsetzung ergebenen Gebühren – gegenüber dem tatsächlichen Wert des Anspruchs, wie er sich etwa bei einer bezifferten Leistungslage darstellt, als gleichwertig darstellt. Diese Kostenzuordnungsprämisse ist jedoch insoweit anerkannter Konsens. Die Gebührenerhebung auf der Grundlage einer Streitwertbestimmung, die sich an dem objektiven Wert des Klageantrages bemisst, entspricht somit dem Kostendeckungsprinzip und genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Verhältnisses von Gebühr und staatlicher Leistung. Sie ist auch dadurch gerechtfertigt, dass der Gebührenhöhe ein dieser zugrundeliegendes objektiv feststellbares Interesse des Klägers an dem Ausgang des Rechtsstreits gegenübersteht (Meyer GKG/FamGKG Kommentar 16. Aufl. 2018 Vorbemerkungen Rn. 10). Demnach ist einzig relevant für die Wertbestimmung der unmittelbare Gegenstand der Entscheidung (Volpert/Janssen/Köpf/Schäfer in Gesamtes Kostenrecht 1. Aufl. 2014 § 49a GK Rn. 63). Ein hiervon abweichendes rein subjektives Interesse der Partei ist dabei nach der Rechtsprechung des BVerfG gerade nicht zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1960 – 2 BvL 4/59 -, BVerfGE 11, 139-149 Rn. 24). Zwar hat das BVerfG das für den Fall entschieden, dass der Kläger tatsächlich ein geringeres Interesse hatte (Mieterhöhung), welches er aber über ein kostenintensiveres Verfahren erreichen wollte (Kündigung zum Zweck der Neuverhandlung), so dass er sich nicht auf ersteres berufen konnte. Es gibt jedoch weder einen Grund, noch eine vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gebührenerhebung ausreichende Rechtfertigung, umgekehrt die rein subjektiven höheren wirtschaftlichen Interessen heranzuziehen und in diesem Fall den objektiven Wert nicht zu berücksichtigen. Nach dem Konsens der angemessenen Kostendeckung durch die Orientierung an dem tatsächlichen Wert des Klageantrages wäre dies auch nicht zu begründen, zumal entsprechendes auch dann gelten müsste, wenn der Kläger zwar einen bezifferten Leistungsantrag stellt, tatsächlich jedoch wirtschaftlich umfangreichere Interessen verfolgt, wie etwas bei der Druckwirkung einer erfolgreichen Teilklage.

Auch der Grundsatz der verhaltenslenkenden Wirkung von Gerichtsgebühren kann hier eine rein an den subjektiven Vorstellungen der Klägerin orientierte Streitwertbestimmung nicht rechtfertigen. Dabei ist bereits fraglich, ob vorliegend die Einstellung eines solchen Ermessenskriteriums in die Streitwertbestimmung überhaupt zulässig ist. Die Wertbestimmung folgt hier wie erörtert zunächst aus § 3 ZPO und erfährt erst dann über § 49a GKG aufgrund der wohnungseigentumsrechtlichen Relevanz eine Erhöhung durch Addition des Interesses der übrigen Beteiligten. Dabei ist jedoch zu sehen, dass die Entscheidung über die gebührenrelevante Verhaltenssteuerung ausschließlich bei dem Gesetzgeber liegt und dieser eine solche ausdrücklich in § 49a GKG getroffen hat (BVerfG NJW 1992, 1673 [BVerfG 12.02.1992 – 1 BvL 1/89] [1673]). Sie erschöpft sich jedoch in der Hinzurechnung der Interessen der anderen Beteiligten und führt nicht zugleich dazu, dass die Wertbestimmung selbst, die zunächst aus § 3 ZPO herrührt, ebenfalls einem verhaltenslenkenden Faktor unterworfen werden kann. Denn eine derartige gesetzgeberische Entscheidung ist § 49a GKG nicht zu entnehmen. Und mit Blick auf die Tatsache, dass das BVerfG eine eindeutige und erkennbare gesetzgeberische Entscheidung für eine verhaltenssteuernde Gebührenanknüpfung fordert und in der Streitwertaddition nach § 49a GKG anerkennt, kann eine ebensolche § 3 ZPO kaum entnommen werden, zumal gerade in Zivilsachen die Gebührenerhebung der Kostendeckung dient (Hartmann Kostengesetze 47. Aufl. 2017 § 1 Grdz GKG Rn. 10). Jedenfalls für Wohnungseigentumsverfahren ist sie in § 49a GKG abschließend enthalten. Demnach kann eine Anknüpfung an das subjektive Interesse der Klägerin für die Wertbestimmung auch nicht erfolgen, um Wohnungseigentümer vor leichtfertigen Klagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz abzuhalten. Das, zumal in dem konkreten Fall das Risiko der Beklagten in Bezug auf die reine Protokollberichtigung ohnehin äußerst gering war und es keines verhaltensteuernden Korrektivs über die Gebührenerhebung bedarf.

Schließlich wäre es mit dem Justizgewährungsanspruch nicht zu vereinbaren, rein subjektive Vorstellungen des Klägers, der sich über die wirtschaftliche Bedeutung seiner Vorgehensweise häufig mangels ausreichender Kenntnisse nicht im Klaren ist, dann der Gebührenerhebung zugrunde zu legen, wenn diese den objektiven Wert des Antrages übersteigen, zumal dieses bei einer Unterschreitung gerade nicht der Fall ist. Eine solche Annahme wäre auch mit den aus Art. 105 GG resultierenden Grundsätzen für die Zulässigkeit nichtsteuerlicher Abgaben, zu denen die Gerichtsgebühren zählen, nicht vereinbar. Diese fordern eine deutliche Verknüpfung der Gebühr mit dem Wert der durch den Staat erbrachten Leistung bzw. dem hierdurch anfallenden Aufwand, die durch verhaltenssteuernde Ziele angepasst werden kann. Eine gänzliche Loslösung hiervon durch eine rein subjektiv auf Seiten des Bürgers begründete Einschätzung ist unzulässig und würde zudem zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen, die im Gerichtskostenrecht zu vermeiden ist (BGH NJW 1953, 104 [BGH 23.10.1952 – III ZR 231/51] [104]). Sie wäre auch nicht durch das Prinzip der Vorteilsabschöpfung gerechtfertigt, welches die Gebühr nach dem Wert der Leistung bestimmt, den diese alleine für den Empfänger hat. Denn auch hier bemisst sich der Wert der Gebühr objektiv nach demjenigen der erhaltenen Leistung, wobei eine Erhöhung dafür erfolgen kann, dass diese dem Empfänger einen Sondervorteil gegenüber anderen verschaffen (Zuteilung von dem Allgemeingut zuzuschreibenden Ressourcen). Für eine Wertbestimmung nach einer rein subjektiven und zudem fehlerhaften Vorstellung ist auch hier kein Raum.

Grundlage der Wertbestimmung des Klageantrages der Klägerin ist daher der Wert der begehrten Protokollberichtigung, nicht derjenige eines Verfahren, den die Klägerin eigentlich hätte durchführen müssen, um ihr Ziel zu erreichen, die Beschlüsse zu TOP 10 und 14 zu beseitigen. Zu diesem wird lediglich das ebenso hoch zu bewertende Interesse der übrigen Beteiligten nach § 49a GKG addiert. Dass dieses zu einer höheren Streitwertbestimmung führen müsse, als es das Landgericht angenommen hat, ist nicht ersichtlich und der Beschluss damit nicht zu beanstanden.

Eine Kostenentscheidung oder Festsetzung des Beschwerdewertes ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

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