OLG Frankfurt am Main, 12.03.2018 – 20 W 282/15

März 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 12.03.2018 – 20 W 282/15
Leitsatz:

1.

Über den Anspruch auf Erstattung überzahlter Gerichtskosten ist im Kostenerinnerungsverfahren nach § 81 Abs. 1 GNotKG zu entscheiden. Die Erinnerung ist dann allerdings unbegründet, wenn die Staatskasse gegenüber dem Erstattungsanspruch – begründet – die Einrede der Verjährung erhebt.
2.

Zur Frage der Verjährung eines Rückerstattungsanspruchs gemäß § 17 Abs. 2 KostO

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe

I.

Mit Antrag vom 01.07.2009 wurde zum hiesigen Grundbuch die Eintragung von Abtretungen der Grundpfandrechte Abt. …, lfd. Nrn. … und …, sowie der Rangrücktritt der Rechte Abt. …, lfd. Nrn. …, … und …, hinter das Grundpfandrecht in Abt. …, lfd. Nr. …, beantragt. Die Grundbucheintragungen erfolgten am 03.07.2009.

Am gleichen Tag wurde der hiesigen Kostenschuldnerin für diese Eintragungen entsprechend der Angabe in der Antragsschrift vom 01.07.2009 vom Amtsgericht eine Kostenrechnung über 336,50 EUR erstellt. Wegen der Einzelheiten dieser Kostenrechnung wird auf Bl. 36/4 der Akten verwiesen. Die Kostenschuldnerin hat diese Kosten nach ihren Angaben jedenfalls noch im Jahr 2009 gezahlt.

Mit Schreiben an das Amtsgericht vom 23.03.2015 (Bl. 36/5 der Akten) hat die Kostenschuldnerin gegen diese Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sie als gemeinnützige Stiftung gemäß § 7 des Hessischen Justizkostengesetzes (im Folgenden: JKostG) von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit sei. Sie hat dargelegt, dass die Gebührenbefreiung erst nunmehr habe geltend gemacht werden können, weil diese erst durch Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer und zur Gewerbesteuer des Finanzamtes Stadt2 vom 22.12.2014 (Bl. 36/7 ff. der Akten) für die Kalenderjahre 2008, 2009 und 2010 gewährt worden und damit erst jetzt habe nachgewiesen werden können.

Die Kostengläubigerin ist der Erinnerung gemäß Verfügung vom 14.04.2015 (Bl. 36/9 der Akten) entgegengetreten und hat ihre Zurückweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Erinnerung sachlich begründet sei, der Rückerstattungsanspruch allerdings verjährt sei.

Die Kostenschuldnerin hat mit weiterem Schriftsatz vom 24.04.2015 (Bl. 36/11 ff. der Akten) dazu die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 7 JKostG überhaupt erst ab Erteilung des Freistellungsbescheides für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 vorgelegen hätten, so dass ein entsprechender Rückerstattungsanspruch erst ab diesem Zeitpunkt entstanden und keinesfalls verjährt sein könne. Der Freistellungsbescheid diene nicht nur dem bloßen Nachweis der Anerkennung als gemeinnützig oder mildtätig im betreffenden Veranlagungszeitraum, er sei vielmehr selbst konstitutive Voraussetzung für die Anerkennung im Sinne des § 7 JKostG. Die genannte Kostenvorschrift befreie nur die im Sinne des Steuerrechts als mildtätig und gemeinnützig anerkannten Stiftungen von der Zahlung von Gerichtsgebühren. Ein besonderes Verfahren für die Anerkennung einer Stiftung als mildtätig oder als gemeinnützig bestehe nicht.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass weder bei Beantragung der Eintragungen, noch bei Erhalt der Kostenrechnung im Jahr 2009 Gebührenbefreiung beantragt worden sei. Damit seien die Ansprüche auf Gebührenbefreiung gemäß § 17 Abs. 2 KostO zum 31.12.2013 verjährt. Ab dem 01.01.2014 könnten somit keine Ansprüche mehr auf Gebührenbefreiung geltend gemacht werden. Dass der Freistellungsbescheid erst am 22.12.2014 erlassen worden sei, spiele keine Rolle.

Gegen diesen Beschluss hat die Kostenschuldnerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17.07.2015 (Bl. 36/14 ff. der Akten) Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie in diesem Schriftsatz und einem ergänzenden Schriftsatz vom 10.12.2015 im Wesentlichen auf einen Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 06.05.2015 und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.07.2015 verwiesen. Auch diesen Entscheidungen habe die Rechtsfrage der Erstattungsfähigkeit von Gerichtsgebühren zugrunde gelegen, die bereits im Jahre 2009 gezahlt und erst im Jahr 2015 aufgrund des am 22.12.2014 erteilten Freistellungsbescheides für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 zurückgefordert worden seien. Beide Gerichte hätten bestätigt, dass ein Rückerstattungsanspruch überhaupt erst mit Erteilung des Freistellungsbescheides entstanden und damit auch nicht verjährt sein könnte. Die dort zu § 5 Abs. 2 GKG angestellten Erwägungen seien auf den wortgleichen § 17 Abs. 2 KostO entsprechend anzuwenden.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 28.07.2015 (Bl. 36/17 der Akten) nicht abgeholfen und hat sie zunächst dem Landgericht Wiesbaden zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Akte mit Verfügung vom 07.08.2015 (Bl. 36/20 der Akten) dem Amtsgericht unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zurückgegeben. Das Amtsgericht hat daraufhin der Beschwerde durch Verfügung vom 27.08.2015 (Bl. 36/22 der Akten) wiederum nicht abgeholfen und hat sie nunmehr dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Kostengläubigerin ist der Beschwerde ausweislich ihrer Verfügung vom 24.11.2015 entgegengetreten und beantragt, sie bzw. die Erinnerung zurückzuweisen. Sie vertritt im Wesentlichen die Meinung, dass die Verjährung mit der Zahlung zu laufen begonnen habe. Für die Frage des Entstehens des Rückgewährungsanspruches könne es auf den Zeitpunkt des Erlasses des Freistellungsbescheides des Finanzamtes nicht ankommen. Der Bescheid belege lediglich, dass die Stiftung als gemeinnützig anerkannt sei.

Wegen des Beteiligtenvorbringens im Übrigen und dessen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 81 Abs. 2 Satz 1, 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG statthaft und auch ansonsten zulässig. Nach § 81 Abs. 6 Satz 3 GNotKG entscheidet nach Übertragung des Verfahrens durch den Einzelrichter der Senat in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung über die Beschwerde.

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Richtig ist zunächst – worüber die Beteiligten auch nicht streiten – dass über den Anspruch auf Erstattung überzahlter Kosten im Kostenerinnerungsverfahren nach § 81 Abs. 1 KostO zu entscheiden ist. Das Erinnerungsverfahren nach dieser Vorschrift ist der allein zulässige Rechtsbehelf, in dem sämtliche Einwendungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen sind. Das Erinnerungsverfahren findet deshalb auch dann statt, wenn von dem jeweiligen Kostenschuldner nichts mehr gefordert wird, dieser vielmehr nur noch die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge verlangt. Die Erinnerung ist dann allerdings unbegründet, wenn die Staatskasse gegenüber dem Erstattungsanspruch – begründet – die Einrede der Verjährung erhebt (vgl. im Einzelnen die Nachweise bei OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2001, 15 W 456/00, zitiert nach juris; BayObLG FGPrax 2000, 255; KG FGPrax 2003, 89 [KG Berlin 15.10.2002 – 1 W 7734/00]; Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 20. Aufl., § 81 Rz. 34). Letzteres ist hier der Fall.

Nach § 7 Abs. 1 JKostG sind von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, die im Sinne des Steuerrechts als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Vereine und Stiftungen, mit Ausnahme solcher, die einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder nur in Studienstipendien bestehen, befreit, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist danach durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift – jedenfalls ab dem Freistellungsbescheid vom 22.12.2014 – für die hiesige Kostenschuldnerin vorliegen, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Kostengläubigerin hat ausweislich ihrer Verfügung vom 14.04.2015 erklärt, die darauf gestützte Kostenerinnerung sei sachlich begründet. Zweifel hieran sind von keinem der Beteiligten vorgetragen oder sonst ersichtlich. Dies entspricht der Einschätzung von Landgericht Wiesbaden und Oberlandesgericht Frankfurt am Main in den von der Kostenschuldnerin vorgelegten Entscheidungen vom 06.05.2015 und 08.07.2015 unter Geltung des GKG. Auch das Amtsgericht hat in seiner hier angefochtenen Erinnerungsentscheidung ausschließlich auf die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs abgestellt.

Nach § 8 Abs. 2 JKostG entbindet die Gebührenfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen (vgl. dazu auch § 12 Abs. 2 KostO). Soweit die Gerichtskostenrechnung vom 03.07.2009 mithin derartige Auslagen enthält, ist die Erinnerung ohne weiteres unbegründet, ohne dass es überhaupt auf die Frage der Verjährung eines Rückerstattungsanspruchs ankäme.

Soweit die Gerichtskostenrechnung vom 03.07.2009 Gerichtsgebühren enthält, teilt der Senat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, dass ein sich darauf beziehender Rückerstattungsanspruch der Kostenschuldnerin jedenfalls verjährt ist. Damit erweist sich die angefochtene Erinnerungsentscheidung vom 30.04.2015 der Sache nach als berechtigt und die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Kostengläubigerin – was nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO erforderlich ist – die Einrede der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs erhoben hat (vgl. die Verfügung vom 14.04.2015). Die Kostengläubigerin ist im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäß vertreten (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4a der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 20.03.2012). Ob darüber hinaus etwa die Voraussetzungen des nunmehrigen § 31 Satz 2 der bundeseinheitlichen Kostenverfügung (vgl. dazu JMBl. Hessen 2014, 229, zuvor § 37a Kostenverfügung) erfüllt worden sind, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren unerheblich. Die Kostenverfügung ist kein Gesetz, sondern lediglich eine Verwaltungsanordnung, der insoweit allein behördeninterne Bindung zukommt; eine Überprüfung der Verwaltungsanordnung durch den Senat findet daher nicht statt (vgl. etwa OLG Düsseldorf OLGR 2007, 637; OLG Koblenz Rpfleger 1988, 384, je zitiert nach juris; vgl. dazu auch Korintenberg/Wilsch, a.a.O., § 18 Rz. 4).

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KostOin der hier maßgebenden Fassung, der auf die vorliegend in Frage stehenden Gebühren gemäß § 136 Abs. 1 GNotKGnoch Anwendung findet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2016, I-15 W 307/15, zitiert nach juris), verjähren Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KostO beginnt die Verjährung jedoch nicht vor dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt, das heißt hier nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren beendet ist. Das mit der Gerichtskostenrechnung vom 03.07.2009 abgerechnete Grundbuchverfahren war hier bereits mit der beantragten Grundbucheintragung am 03.07.2009 beendet. Weiter ausgehend von der Zahlung der Kosten noch im Jahr 2009, die die Kostenschuldnerin in der Beschwerdeschrift unbestritten vorgetragen hat, ist Verjährung des Rückzahlungsanspruchs am 31.12.2013 eingetreten. Die erst am 25.03.2015 eingegangene Erinnerungsschrift konnte die mithin bereits abgelaufene Verjährungsfrist nicht mehr gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KostO hemmen.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde ist der Rückforderungsanspruch nicht erst mit Erlass des Freistellungsbescheides des Finanzamts vom 22.12.2014 entstanden. Zwar kann sich die Beschwerde insoweit auf die vorgelegten Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 06.05.2015 und des 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.07.2015 – ergangen jeweils durch den Einzelrichter – stützen, die sich auf die weitgehend gleichlautende Gesetzeslage nach § 5 GKG beziehen. Der Senat teilt diese Rechtsauffassung unter Geltung der KostO nicht.

Die KostO enthält allerdings keine Regelung über die Voraussetzungen, unter denen der Kostenrückerstattungsanspruch entsteht. Sie setzt ihn allerdings als gegeben voraus, wie sich aus der die Verjährung dieses Anspruchs regelnden Bestimmung des § 17 Abs. 2 KostOergibt. Der Kostenanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur; für den Rückerstattungsanspruch, der nur die Kehrseite des Kostenanspruchs darstellt, gilt dasselbe. Bei ihm handelt es sich um eine gesetzlich zwar nicht geregelte Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der anerkannt ist und dessen Voraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. BayObLG NJW 1999, 1194, zitiert nach juris). Nach ganz herrschender, vom Senat geteilter Auffassung entsteht der Rückerstattungsanspruch grundsätzlich bereits mit der Zahlung der Kosten. Denn bei dem Rückerstattungsanspruch handelt es sich – wie gesagt – um die Kehrseite des in der KostO näher ausgestalteten Anspruchs der Staatskasse auf Zahlung der Gebühren, die kraft Gesetzes geschuldet werden. Nach § 7 KostOwird der Anspruch aber bereits mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts fällig (vgl. dazu KG FGPrax 2003, 89 [KG Berlin 15.10.2002 – 1 W 7734/00]; RPfleger 2005, 217; OLG Hamm NJW-RR 1999, 1229 [OLG Hamm 26.03.1999 – 15 W 58/99][OLG Hamm 26.03.1999 – 15 W 58/99]; OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 36 [OLG Düsseldorf 20.10.1998 – 10 W 99/98]; OLG Stuttgart RPfleger 2004, 380, je zitiert nach juris). Soweit dieser rechtliche Ansatz – wenn auch in anderem Zusammenhang – für die KostO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung umstritten war, ist diese Streitfrage durch die Neufassung des § 17 Abs. 2 Satz 1 KostOmit Wirkung vom 01.01.2002 im Sinne dieser Auffassung geklärt worden (vgl. dazu KG FGPrax 2003, 89 [KG Berlin 15.10.2002 – 1 W 7734/00]; Rohs/Waldner, KostO, Stand: Mai 2006, § 17 Rz. 6). Durch Einfügung des § 17 Abs. 2 Satz 2 KostO mit Wirkung zum 01.01.2004 ist lediglich noch geklärt worden, dass die Verjährung des Erstattungsanspruches frühestens mit Fälligkeit der Kosten beginnen kann (vgl. hierzu Rohs/Waldner, a.a.O., § 17 Rz. 7; BT-Drs. 15/1971, Seite 235). Letzteres spielt in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation allerdings keine Rolle, weil die Fälligkeit der Gerichtskosten bereits vor deren Zahlung durch die Kostenschuldnerin eingetreten war.

An dieser Gesetzeslage ändert sich nichts dadurch, dass die Voraussetzungen des Gebührenbefreiungstatbestandes des § 7 JKostG erst durch Vorlage des Freistellungsbescheides vom 22.12.2014 im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 JKostG nachgewiesen werden konnten. Der Gerichtsgebührenanspruch entstand im Jahr 2009 und war auch in diesem Jahr fällig. Zu diesem Zeitpunkt mussten mithin auch die Voraussetzungen eines etwaigen Gebührenbefreiungstatbestandes – hier: § 7 JKostG – vorgelegen haben. Davon gehen die Beteiligten zwar (erst) nunmehr nach dem Freistellungsbescheid vom 22.12.2014, der sich auch auf das Kalenderjahr 2009 bezieht, aus. Der Zeitpunkt der Erteilung des Freistellungsbescheides ändert aber nichts daran, dass dieser Wirkung für das Jahr 2009 entfaltet und nach den obigen Ausführungen auch entfalten muss. Lagen die gesetzlichen Voraussetzungen des Gebührenbefreiungstatbestandes des § 7 Abs. 1 Satz 1 JKostG im Jahr 2009 vor, so ist aber der Gerichtsgebührenanspruch in diesem Jahr nicht entstanden. Daraus ergibt sich nach den obigen Ausführungen weiter, dass spiegelbildlich auch ein diesbezüglicher Rückzahlungsanspruch der Kostenschuldnerin im Jahr 2009 entstanden sein muss.

Der Senat vermag sich unter Geltung des § 17 KostO auch nicht der Auffassung des 18. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Beschluss vom 08.07.2015 anzuschließen (dort Seiten 4/5), nach der der Rückerstattungsanspruch nicht bereits mit der Leistung – der Zahlung durch die Kostenschuldnerin – entstanden sei, sondern der Rechtsgrund für die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt weggefallen sei. Dies lässt sich mit dem Wortlaut der oben beschriebenen gesetzlichen Regelung nicht in Einklang bringen. Soweit die Kostenschuldnerin in Anlehnung an diese Entscheidung gegenüber dem Amtsgericht ausgeführt hat, die Voraussetzungen des § 7 JKostG hätten überhaupt erst mit Erteilung des Freistellungsbescheides am 22.12.2014 vorgelegen, weil gemäß Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift der Freistellungsbescheid nicht nur dem bloßen Nachweis der Anerkennung als gemeinnützig oder mildtätig im betreffenden Veranlagungszeitraum diene, sondern vielmehr selbst konstitutive Voraussetzung für die Anerkennung und damit die Gebührenbefreiung im Sinne des § 7 JKostG sei, so dass der Rückzahlungsanspruch auch erst zu diesem Zeitpunkt entstanden sein könne, vermag der Senat sich dem von daher nicht anzuschließen. Wäre dies zutreffend, so hätten im Übrigen im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruchs durch Erfüllung des jeweiligen in der KostO gesetzlich geregelten Gebührentatbestandes bzw. dessen Fälligkeit nach § 7 KostO im Jahr 2009 die Voraussetzungen einer persönlichen Gebührenfreiheit für die Kostenschuldnerin nicht vorgelegen. Für einen diesbezüglichen nachträglichen Wegfall des seinerzeit berechtigt bestehenden Gebührenanspruchs (und damit ggf. erstmaligen Entstehens eines Rückforderungsanspruchs) fehlt es aber an einer gesetzlichen Grundlage. Es ist vielmehr für die vorliegende Sachlage davon auszugehen, dass der Rückerstattungsanspruch im Jahr 2009 ggf. entstanden, jedoch bis zur Erteilung des Freistellungsbescheids, den die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 JKostG im gegebenen Zusammenhang ausdrücklich als eine Form des diesbezüglichen Nachweises der Gebührenbefreiung bezeichnet, nicht durchsetzbar war. Insoweit ist der Rechtsauffassung der Kostengläubigerin in der Verfügung vom 24.11.2015 zu folgen. Diese Frage des Nachweises im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 JKostG spielt jedoch für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift keine Rolle. Das zeitweilige Unvermögen des jeweiligen Kostenschuldners, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines behaupteten Anspruchs nachzuweisen, hat zwar zur Folge, dass dieser Anspruch solange nicht durchsetzbar ist. Die Verjährung eines Anspruchs ist jedoch nicht so lange gehemmt, als seine Entstehung nicht bewiesen werden kann (vgl. dazu auch BayObLG RPfleger 1967, 25; BayObLGZ 1964, 219).

Der Senat vermag auch nicht davon auszugehen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Staatskasse – hier: die Kostengläubigerin – eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl. dazu etwa Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 17 Rz. 25). Daran wäre ein strenger Maßstab anzulegen. Denn mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Leistung verliert der ihm zugrunde liegende Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung an Gewicht, während die den Eintritt der Verjährung tragenden Gründe der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens an Bedeutung gewinnen. Die Geltendmachung der Verjährung durch Träger der öffentliche Hand ist deshalb nur bei Vorliegen besonderer Umstände als rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich anzusehen (vgl. dazu KG FGPrax 2003, 89 zu § 17 Abs. 2 KostO). Solche besonderen Umstände, die die Erhebung der Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen, sind vorliegend nicht zu erkennen. Die Kostengläubigerin hat im Gegenteil in ihrer Verfügung vom 24.11.2015 darauf hingewiesen, dass die Kostenschuldnerin zum Zahlungszeitpunkt den Freistellungsbescheid für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits beantragt hatte. Dem ist die Kostenschuldnerin in ihrem Schriftsatz vom 10.12.2015 nicht entgegengetreten, so dass hiervon ausgegangen werden muss. Dann ist jedoch mit der Kostengläubigerin davon auszugehen, dass es naheliegend und auch geboten gewesen wäre, die gebührenfreie Kostenerinnerung zeitnah einzulegen und – ggf. nach Aussetzung des Erinnerungsverfahrens (vgl. zum im Jahr 2009 noch einschlägigen § 14 KostO: Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 14 Rz. 100) – den Erlass des Freistellungsbescheides abzuwarten. Wäre ein derartiges Rechtsbehelfsverfahren dennoch erfolglos geblieben, dann hätte die spätere Erhebung der Verjährungseinrede durch die Staatskasse eher als unzulässige Rechtsausübung erscheinen können, was aber hier dahinstehen kann.

An dieser Rechtslage würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn man trotz der besonderen gesetzlichen Ausprägung der Verjährung des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruchs lediglich die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB anwenden wollte. Die dortige Regelverjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der jeweilige Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, vgl. § 199 Abs. 1 BGB. Ein Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat grundsätzlich Kenntnis von diesen Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag und es insoweit an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung fehlen würde (vgl. dazu BGH NJW 2011, 1278 [BGH 07.12.2010 – XI ZR 348/09], zitiert nach juris; Wendehorst in BeckOK BGB, Stand: 01.11.2017, § 812 Rz. 285, je mit weiteren Nachweisen). An den Voraussetzungen einer solchen Ausnahme würde es hier erkennbar fehlen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen der Kostenschuldnerin für die vorangegangenen Veranlagungszeiträume eine Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft bislang verweigert worden war bzw. ist und unabhängig davon, wann die Kostenschuldnerin davon erfahren hat. Der hier ohne jegliches Kostenrisiko mögliche Rechtsbehelf der Kostenerinnerung wäre ihr jedenfalls zumutbar gewesen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 Abs. 8 GNotKG.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht eröffnet, § 81 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 GNotKG.

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