OLG Frankfurt am Main, 08.03.2018 – 23 U 12/17

März 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 08.03.2018 – 23 U 12/17
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert der II. Instanz wird auf 70.768,13 € festgesetzt.
Gründe

I.

Die Kläger begehren nach einem unter dem 15.02.2016 erklärten Widerruf ihrer Vertragserklärungen vom 24.06.2008 zu einem grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherkreditvertrag Feststellung und Erstattung außergerichtlicher Kosten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle einem wirksamen Widerruf, da bei Abgabe der Widerrufserklärung die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, nachdem die zugehörige Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Die Belehrung kläre insbesondere in hinreichender Form über den Beginn der Widerrufsfrist auf. Eine Fehlerhaftigkeit könne auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 10.03.2009 – Az.: XI ZR 33/08 – hergeleitet werden, da die dortige Widerrufsbelehrung mit der hiesigen nicht vergleichbar sei, nachdem dort der Fristbeginn (u.a.) von der Zurverfügungstellung des schriftlichen Darlehensantrags oder einer Abschrift desselben abhängig gemacht worden sei.

Gegen das Urteil wenden sich die Kläger, die ihre erstinstanzlichen Anträge in der Berufungsinstanz in leicht modifizierter Form weiterverfolgen. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, der Beginn der Widerrufsfrist sei undeutlich bestimmt. Der Belehrung zufolge sei der Beginn der Widerrufsfrist von dem Erhalt der Widerrufsbelehrung und der von beiden Seiten unterzeichneten Darlehensurkunde abhängig; dies stehe jedoch im Widerspruch zu der unter Ziff.XII (Anlage B5, Blatt 4) des Darlehensvertrags getroffenen vorformulierten Regelung, wonach der Darlehensnehmer darauf verzichte, dass ihm die Annahmeerklärung der Bank in Schriftform zugehe. Dem Verbraucher werde suggeriert, dass er seitens der Bank eben kein von ihr unterzeichnetes Exemplar der Darlehensvertragsurkunde erhalte, so dass er vielmehr davon ausgehen müsse, dass die Widerrufsfrist aufgrund seines Verzichts auf eine Annahmeerklärung bereits ohne deren Zugang beginne. Dass die Beklagte hier entgegen der Ziff.XII des Darlehensvertrages gleichwohl die schriftliche Annahme erklärt habe, räume diese Unklarheit nicht aus, sondern verstärke sie noch.

Ferner sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, da sie den Beginn der Widerrufsfrist von dem Erhalt der „Widerrufserklärung“ abhängig mache, was dem Gesetz widerspreche, das den Fristbeginn an den Erhalt der Widerrufsbelehrung knüpfe. Ob es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen der Beklagten handele, sei irrelevant, da sie als Verwender für Unklarheiten einstehen müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.134ff.d.A.) Bezug genommen.

Die Kläger haben beantragt,

1.

unter Abänderung des am 21. März 2017 verkündeten Urteils des Landgericht Frankfurt am Main zu Aktenzeichen 2-07 O 222/16 festzustellen, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. … aufgrund des Widerrufs der Kläger vom 15.02.2016 per 20.03.2017 nur verpflichtet sind, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 83.670,17 zu zahlen.
2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.561,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2018 beantragen sie anstelle des bisherigen Antrags zu 1. nunmehr,

unter Abänderung des am 21. März 2017 verkündeten Urteils des Landgericht Frankfurt am Main zu Aktenzeichen 2-07 O 222/16 festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag der Nr. … ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 15.02.2016 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Eine angebliche Missverständlichkeit der Widerrufsbelehrung ergebe sich nicht daraus, dass sich die Vertragsparteien unter Ziffer X. des Darlehensvertrages darüber geeinigt hätten, dass die Kläger auf den Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten in Schriftform verzichtet hätten. Denn der Verzicht habe sich nach dem eindeutigen Wortlaut nur auf den Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten in Schriftform nach § 126 BGB bezogen. Da die Beklagte ansonsten verpflichtet gewesen wäre, ihre Annahmeerklärung im Original zur Verfügung zu stellen, sei die Regelung für den der Schriftform unterliegenden Verbraucherdarlehensvertrag erforderlich und zulässig gewesen, damit der Vertrag wirksam auch durch Zugang einer Abschrift der Vertragsurkunde habe zustande kommen können. Unstreitig habe die Beklagte den Klägern aber eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, die eine vervielfältigte Unterschrift als Annahmeerklärung enthalten habe.

Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei auch nicht aufgrund des offensichtlichen Schreibversehens „ein Exemplar dieser Widerrufserklärung“ fehlerhaft. Für einen durchschnittlich verständigen Verbraucher sei eindeutig erkennbar, dass die Widerrufsfrist nicht beginne, bevor er auch ein Exemplar „dieser“ ihm schriftlich vorliegenden Widerrufsbelehrung erhalten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl.210ff.d.A.) Bezug genommen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30.01.2018 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung beschlussweise zurückzuweisen. Hierzu haben die Kläger binnen gesetzter Frist mit Schriftsatz vom 28.02.2018 Stellungnahme bezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 28.02.2018 (Bl.191ff.d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Kläger ist zwar statthaft und zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg.

Der Senat verweist auf seinen Hinweisbeschluss vom 30.01.2018, wonach er aufgrund eingehender Beratung beabsichtige, die Berufung der Kläger durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, da sie nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs.2 S.1 Nr.1-4 ZPO ebenfalls vorlägen. Zu dem Beschluss vom 30.01.2018 haben die Kläger zwar Stellung genommen. Der Senat sieht aber nach erneuter Beratung einstimmig keine Veranlassung, seine in dem Hinweisbeschluss dargelegte Rechtsauffassung zu revidieren.

Zur Auslegung des zunächst gestellten Antrags zu 1. ist bereits im Beschluss vom 30.01.2018 alles Notwendige gesagt; am Rande kann ergänzt werden, dass die Auslegung des Klageantrags eine Frage des Einzelfalls ist, selbst wenn das OLG Köln einen entsprechend formulierten Antrag in einer anderen Sache mit anderem Parteivortrag anders ausgelegt haben sollte. Dies kann letztlich aber dahinstehen, da die Kläger ihren Klageantrag zu 1. in einen nach § 256 ZPO zulässigen negativen Feststellungsantrag bezogen auf die angeblichen Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag umgestellt haben. Denn insoweit liegt eine Reaktion auf einen nach §§ 525 S.1, 139 ZPO gebotenen gerichtlichen Hinweis vor, so dass es dem Senat ausnahmsweise verwehrt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs.2 ZPO deswegen zurückzuweisen und eine als Reaktion auf den Hinweis erfolgte Klageumstellung für wirkungslos zu erachten (vgl. BGH NJW 2016, 2508 [BGH 10.03.2016 – VII ZR 47/13]).

Es bleibt allerdings dabei, dass die gestellten Anträge – so oder so – in der Sache offensichtlich nicht begründet sind.

Insbesondere wird daran festgehalten, dass der Fristbeginn durch Übernahme der schon im Gesetzestext des § 355 Abs.2 S.3 BGB a.F. genannten Alternativen zutreffend beschrieben ist. Was mit Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde bzw. einer Abschrift derselben gemeint ist, ist nicht weiter erläuterungsbedürftig. Warum das Weglassen einzelner, im Gesetz vorgesehener fristauslösender Alternativen zugunsten des Verbrauchers hier nicht zu beanstanden ist, ist im Beschluss ausgeführt. In welcher Weise diese Zurverfügungstellung bewirkt wird, obliegt letztlich der Darlehensgeberin; solange sie die Zurverfügungstellung nicht bewirkt, tritt die Bedingung für den Beginn der Widerrufsfrist nicht ein. Dass im Vertragsverhältnis der Parteien Modifikationen von Zugangserfordernissen vereinbart worden sind, steht – buchstäblich – „auf einem anderen Blatt“ und betrifft im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht erkennbar nur und gerade die Frage der tatsächlichen Bewirkung der Zurverfügungstellung im Sinne der (zutreffenden) Belehrung.

Der Senat hat auch nicht übersehen, dass der Verzicht nach Ziff.XII Auswirkungen auf den Beginn der Widerrufsfrist habe, über die wiederum hätte belehrt werden müssen. Denn dies ist nicht der Fall. Dass der Verbraucher auf den Zugang der Annahmeerklärung in Schriftform verzichtet, ändert nichts daran, dass die Widerrufsfrist auch in dem Falle, dass die Bank einen solchen Zugang dennoch bewirkt, ebenfalls zu laufen beginnt.

Anders als die Kläger in ihrer Stellungnahme vom 28.02.2018 meinen, will die Bank vorliegend mit der Klausel zu Ziff.XII auch nicht „auf die eigene Unterzeichnung verzichten“; vielmehr verzichten die Darlehensnehmer auf den Zugang der Annahmeerklärung in Schriftform. Dass die Erklärung des Darlehensgebers nach Maßgabe des § 492 Abs.1 S.4 BGB a.F. keiner Unterzeichnung bedürfe, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt werde, ändert auch nichts daran, dass eine dergestalt abgegebene Erklärung dennoch eine Erklärung ist und die diese Erklärung ausweisende Vertragsurkunde eine „Vertragsurkunde“ im Sinne des Belehrungstextes. Abgesehen davon wäre die Argumentation – selbst wenn sie trüge – allenfalls geeignet, das Nichteintreten der selbst gesetzten Bedingung für das Anlaufen der Frist – nämlich die tatsächliche Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde bzw. einer Abschrift derselben – in Frage zu stellen, nicht aber die Wirksamkeit der Belehrung. Demzufolge liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der deutlichen Gestaltung vor, wenn die vertragliche Regelung zum Verzicht auf den Zugang in einer bestimmten Form, der mit der Widerrufsbelehrung unmittelbar nichts zu tun hat, an anderer Stelle in der Vertragsurkunde steht.

Unter weiterer Bezugnahme auf die im Hinweisbeschluss vom 30.01.2018 im Einzelnen ausgeführten Gründe weist der Senat deshalb die Berufung mit einstimmigem Beschluss zurück. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl. I S.2082) liegen vor, da die Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.1 ZPO), wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt. Es liegt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 522 Abs.2 S.1 Nr.2 ZPO vor, weicht der Senat doch nicht von Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte ab.

Eine Abweichung von der präsentierten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28.09.2015 – 7 W 57/15 – liegt nicht vor; im dortigen Fall war ein vollständiger Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung vereinbart, zugleich aber darüber belehrt worden, dass der Fristbeginn davon abhänge, dass die Darlehensnehmer Kenntnis von der Annahme des Darlehensantrags erhalten hätten. Damit war – so das OLG Düsseldorf – für den durchschnittlichen Verbraucher nicht erkennbar, woran hinsichtlich der fristauslösenden Kenntniserlangung von der Annahme angeknüpft werden solle. Diese Fallgestaltung weicht von der vorliegenden maßgeblich ab.

Eine Abweichung von dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 06.12.2016 – 6 U 108/16 – liegt schon deswegen nicht vor, da es sich lediglich um einen terminsvorbereitenden Hinweis mit einer demgemäß vorläufigen Rechtsmeinung handelte. Es besteht allein deswegen auch kein Bedarf nach Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung.

Da die entscheidenden Rechtsfragen geklärt sind, bedarf es auch keiner Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.3 ZPO). Im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Berufungskläger sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Senat der Begründung des Landgerichts weitgehend folgt (vgl. zu diesen Kriterien der Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu der Änderung in § 522 Abs.2 S.1 Nr.4 ZPO, BT-Drs.17/6406, S.9), ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.4 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10 S.2, 711 ZPO.

Vorausgegangen ist unter dem 30.01.2018 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7.Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2017 durchBeschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht für die Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe

I.

Die Kläger begehren nach einem unter dem 15.02.2016 erklärten Widerruf ihrer Vertragserklärungen vom 24.06.2008 zu einem grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherkreditvertrag Feststellung und Erstattung außergerichtlicher Kosten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle einem wirksamen Widerruf, da bei Abgabe der Widerrufserklärung die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, nachdem die zugehörige Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Die Belehrung kläre insbesondere in hinreichender Form über den Beginn der Widerrufsfrist auf. Eine Fehlerhaftigkeit könne auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 10.03.2009 – Az.: XI ZR 33/08 – hergeleitet werden, da die dortige Widerrufsbelehrung mit der hiesigen nicht vergleichbar sei, nachdem dort der Fristbeginn (u.a.) von der Zurverfügungstellung des schriftlichen Darlehensantrags oder einer Abschrift desselben abhängig gemacht worden sei.

Gegen das Urteil wenden sich die Kläger, die ihre erstinstanzlichen Anträge in der Berufungsinstanz in leicht modifizierter Form weiterverfolgen. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, der Beginn der Widerrufsfrist sei undeutlich bestimmt. Der Belehrung zufolge sei der Beginn der Widerrufsfrist von dem Erhalt der Widerrufsbelehrung und der von beiden Seiten unterzeichneten Darlehensurkunde abhängig; dies stehe jedoch im Widerspruch zu der unter Ziff.XII (Anlage B5, Blatt 4) des Darlehensvertrags getroffenen vorformulierten Regelung, wonach der Darlehensnehmer darauf verzichte, dass ihm die Annahmeerklärung der Bank in Schriftform zugehe. Dem Verbraucher werde suggeriert, dass er seitens der Bank eben kein von ihr unterzeichnetes Exemplar der Darlehensvertragsurkunde erhalte, so dass er vielmehr davon ausgehen müsse, dass die Widerrufsfrist aufgrund seines Verzichts auf eine Annahmeerklärung bereits ohne deren Zugang beginne. Dass die Beklagte hier entgegen der Ziff.XII des Darlehensvertrages gleichwohl die schriftliche Annahme erklärt habe, räume diese Unklarheit nicht aus, sondern verstärke sie noch.

Ferner sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, da sie den Beginn der Widerrufsfrist von dem Erhalt der „Widerrufserklärung“ abhängig mache, was dem Gesetz widerspreche, das den Fristbeginn an den Erhalt der Widerrufsbelehrung knüpfe. Ob es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen der Beklagten handele, sei irrelevant, da sie als Verwender für Unklarheiten einstehen müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.134ff.d.A.) Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

1.

unter Abänderung des am 21. März 2017 verkündeten Urteils des Landgericht Frankfurt am Main zu Aktenzeichen 2-07 O 222/16 festzustellen, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. … aufgrund des Widerrufs der Kläger vom 15.02.2016 per 20.03.2017 nur verpflichtet sind, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 83.670,17 zu zahlen.
2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.561,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Eine angebliche Missverständlichkeit der Widerrufsbelehrung ergebe sich nicht daraus, dass sich die Vertragsparteien unter Ziffer X. des Darlehensvertrages darüber geeinigt hätten, dass die Kläger auf den Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten in Schriftform verzichtet hätten. Denn der Verzicht habe sich nach dem eindeutigen Wortlaut nur auf den Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten in Schriftform nach § 126 BGB bezogen. Da die Beklagte ansonsten verpflichtet gewesen wäre, ihre Annahmeerklärung im Original zur Verfügung zu stellen, sei die Regelung für den der Schriftform unterliegenden Verbraucherdarlehensvertrag erforderlich und zulässig gewesen, damit der Vertrag wirksam auch durch Zugang einer Abschrift der Vertragsurkunde habe zustande kommen können. Unstreitig habe die Beklagte den Klägern aber eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, die eine vervielfältigte Unterschrift als Annahmeerklärung enthalten habe.

Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei auch nicht aufgrund des offensichtlichen Schreibversehens „ein Exemplar dieser Widerrufserklärung“ fehlerhaft. Für einen durchschnittlich verständigen Verbraucher sei eindeutig erkennbar, dass die Widerrufsfrist nicht beginne, bevor er auch ein Exemplar „dieser“ ihm schriftlich vorliegenden Widerrufsbelehrung erhalten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl.210ff.d.A.) Bezug genommen.

II.

Der Senat hält die Berufung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand für unbegründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO; außerdem rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Unbegründetheit der Berufung ergibt sich allerdings schon ungeachtet der Frage der Wirksamkeit des Widerrufs.

Der Antrag zu 1. ist als negativer Feststellungsantrag schon unzulässig. Die Kläger möchten festgestellt wissen, dass der Beklagten aus einem – nach der eigenen Rechtsauffassung entstandenen – Rückabwicklungsverhältnis zum Stichtag keine den Betrag von 83.670,17 € übersteigenden Ansprüche zustehen. Zwar stellt der Antrag nach seinem Wortlaut auf Ansprüche „aus dem Darlehensvertrag“ ab; von dessen Fortbestand gehen die Kläger aber selbst ersichtlich nicht aus, so dass es nur um die Rückabwicklung der aufgrund des Darlehensvertrages seinerzeit beiderseits geleisteten Beträge geht. Einer solchen Klage fehlt allerdings erkennbar das erforderliche Feststellungsinteresse. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der vom Kläger verneinten Rechtslage. Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses bestreitet, berühmt sie sich aber gar keines Anspruchs aus § 357 Abs.1 S.1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346ff. BGB. (vgl. BGH NJW 2017, 2340 [BGH 16.05.2017 – XI ZR 586/15] m.w.N.).

Der Antrag zu 2. (Erstattung von außergerichtlichen Kosten) ist jedenfalls schon mangels Anspruchsgrundlage unbegründet, da ein Schuldnerverzug mit der Rückabwicklungsleistung bei Anwaltsbeauftragung nicht vorlag. Ein Schuldnerverzug einer zur Rückabwicklung verpflichteten Bank setzt voraus, dass der Darlehensnehmer seinerseits die von ihm nach § 357 Abs.1 S.1 BGB i.V.m. §§ 346ff. BGB in der seinerzeitigen Fassung geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug der Beklagten begründenden Weise angeboten hat (BGH NJW-RR 2017, 812; BGH NJW 1997, 581 [BGH 15.11.1996 – V ZR 292/95]; NJW 1996, 923 [BGH 29.11.1995 – VIII ZR 32/95]; Münchener Kommentar zum BGB [Ernst], 7.Aufl., § 286 Rn.24 m.w.N.), woran es hier fehlen dürfte. Ansprüche auf Kostenerstattung folgen auch nicht aus § 280 BGB wegen einer in der – unterstellten – Falschinformation liegenden Vertragspflichtverletzung (BGH WM 2017, 849 [BGH 14.03.2017 – XI ZR 442/16]; NJW 2017, 1823). Denn vor der Entstehung von Rückgewähransprüchen nach § 357 Abs.1 S.1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (BGH NJW 2017, 1823 [BGH 21.02.2017 – XI ZR 467/15]).

Die Klage besitzt allerdings auch in der Sache keinerlei Erfolgsaussichten. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der mit Schreiben vom 15.02.2016 erklärte Widerruf war nicht wirksam, so dass kein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist. Denn die erteilte Widerrufsbelehrung hält einer Überprüfung stand, so dass der Lauf der Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs.2 a.F. BGB im Jahr 2008 in Gang gesetzt wurde und die zweiwöchige Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen war.

Die verwendete Belehrung ist gemessen an den seinerzeit geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht zu beanstanden. Auf Fragen der Übereinstimmung mit der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 02.12.2004, die zur Zeit des Vertragsschlusses aufgrund einer Übergangsvorschrift noch angewendet werden konnte, oder in der seinerzeit neuen Fassung vom 04.03.2008 kommt es demgemäß von vornherein nicht an. Eine – hier unproblematisch gegebene – Abweichung von den Mustertexten führt nur zum Verlust des Musterschutzes durch die Gesetzlichkeitsfiktion. Ist die von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung hingegen in Bezug auf den Fristbeginn – wie hier – selbst gesetzeskonform, weil sie den Vorgaben des § 355 BGB a.F. entspricht, bleibt eine Abweichung von der Musterbelehrung, die zu verwenden keine Verpflichtung bestand (Palandt-Grüneberg, BGB, 69.Aufl., § 14 BGB-InfoV, Rn.1) und die in der Fassung vom 02.12.2004 selbst gerade nicht gesetzeskonform war (vgl. etwa BGH NJW 2012, 3298 [BGH 15.08.2012 – VIII ZR 378/11]; NJW-RR 2012, 183 [BGH 28.06.2011 – XI ZR 349/10]; NZG 2012, 427 [BGH 01.03.2012 – III ZR 83/11]; NJW 2011, 1061 [BGH 01.12.2010 – VIII ZR 82/10]), folgenlos.

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert zwar eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung auch über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH NJW 2009, 3572 m.w.N.). Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der – wie der hiesige Verbraucherdarlehensvertrag – schriftlich abzuschließen ist, gemäß § 355 Abs.2 S.3 BGB a.F. davon ab, dass dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist; nur wenn die Widerrufsbelehrung sich auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH NJW 2009, 3572; NJW 2002, 3396 [BGH 04.07.2002 – I ZR 55/00]). Dies leistet die vorliegende Widerrufsbelehrung, weil sie § 355 Abs.2 S.3 BGB a.F. entsprach, wonach als Voraussetzung des Fristbeginns „dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden“ musste. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher (vgl. BGH NJW 2017, 1306 [BGH 22.11.2016 – XI ZR 434/15]; NJW 2016, 1881 [BGH 23.02.2016 – XI ZR 101/15]) wird erkennen, dass eine „Vertragsurkunde“ gerade die Vertragserklärung des Verbrauchers beinhaltet. Auch das von Verbraucherseite häufig – so auch hier – herangezogene Urteil des BGH vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 – besagt nichts anderes; der BGH (WM 2017, 806 [BGH 21.02.2017 – XI ZR 381/16]) hat hierzu inzwischen klargestellt:

Dagegen ist der Begriff „Vertragsurkunde“, den auch der Gesetzgeber in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. verwendet hat, für sich ohne Rücksicht auf die Umstände des Zustandekommens des Darlehensvertrags niemals undeutlich. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. bezeichnet mit dem Begriff „Vertragsurkunde“ das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags. Entsprechend kann der Begriff „Vertragsurkunde“ objektiv auch nicht anders und insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, er meine in einem bestimmten Kontext den schriftlichen Vertragsantrag des Darlehensgebers. Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (Senatsurteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15, Umdruck Rn. 17, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Senatsbeschluss vom 27. September 2016 – XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8). Soweit das Senatsurteil vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 16) anders interpretiert werden könnte, stellt der Senat dies ausdrücklich klar.

Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass die Belehrung entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 355 Abs.2 S.3 BGB a.F. für den Beginn des Fristlaufs nicht alternativ auch auf die Zurverfügungstellung des schriftlichen Vertragsantrags des Darlehensnehmers oder einer Abschrift dieses Antrags, sondern nur auf die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde oder einer Abschrift der Vertragsurkunde abgestellt hat. Zu Recht ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass der BGH in ähnlich gelagerten Fällen von einem den Verbraucher begünstigenden und damit unschädlichen Hinausschieben der Widerrufsfrist ausgegangen ist (BGH, Urt. v. 26.05.2009 – XI ZR 242/08 -; Urt. v. 13.01.2009 – XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; jew. zu § 2 Abs.1 S.2 HWiG a.F.; wie hier i.E.: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 21.12.2015 – 19 U 160/15 -; OLG Celle, Beschl. v. 22.07.2015 – 3 U 89/15 – [Anlage B1; Bl.76ff.d.A.]; wie hier: LG Krefeld, Urt. v. 14.04.2016 – 3 O 39/15 -; Landgericht Essen, Urt. v. 17.09.2015 – 6 O 190/15 -; LG Duisburg, Urt. v. 05.05.2014 – 2 O 289/13 -; vgl. auch BGH NJW 2017, 1306 [BGH 22.11.2016 – XI ZR 434/15]: Aufnahme zusätzlicher, vom Gesetz nicht vorgesehener fristauslösender Umstände unschädlich), so dass die Frist mit der unstreitigen Aushändigung der Abschrift der Vertragsurkunde begonnen hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger zu Ziff.XII des Vertragsformulars auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank in Schriftform verzichtet haben. Dieser Passus ist kein Bestandteil der Widerrufsbelehrung und kann deshalb auch nicht zu ihrer Unwirksamkeit führen; was unter einer „Vertragsurkunde“ zu verstehen ist, wird dadurch nicht fraglich, s.o. Auf den abstrakten Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dessen Kenntnis durch den Verbraucher kam es auch nach der für die Belehrung geltenden Vorgabe des § 355 Abs.2 BGB in der seinerzeitigen Fassung nicht an. Allenfalls könnte sich wegen der Verzichts zu Ziff.XII des Vertrages einmal – hier nicht – die Frage des tatsächlichen Beginns der Widerrufsfrist stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 24.03.2017 – 23 U 186/16 – zu einem gleichlautenden Vertragsformular; Beschl. v. 25.04.2017 – 23 U 65/16 -).

Soweit die Berufung im Ansatz zu Recht rügt, dass die Widerrufsbelehrung an einer Stelle von „Widerrufserklärung“ statt „Widerrufsbelehrung“ spricht, ist dies im Ergebnis objektiv und aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers nicht zur Irreführung geeignet. Der 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main hat in einer parallel gelagerten Sache (Vfg. v. 21.12.2015, bestätigt durch Beschl. v. 25.01.2016 – 19 U 160/15 -; ebenso Beschl. v. 25.07.2016 – 19 U 9/16 – sowie Beschl. v. 08.06.2016 – 19 U 9/16 -; jew. zit. bei juris) wie folgt ausgeführt:

Dieses auch der Beklagten unterlaufene Schreibversehen ist indes für jeden unbefangenen Leser des Belehrungstexts offenkundig. Legte man nämlich den (fehlerhaften) Wortlaut des betreffenden Satzes zugrunde, so würde der Darlehensnehmer dahin belehrt, dass die Frist für die Abgabe der Widerrufserklärung einen Tag nach Erhalt der Widerrufserklärung beginne. Es bedarf keiner juristischen Fachkenntnisse, um den hierin enthaltenen Zirkelbezug zu erkennen; dieser springt vielmehr ins Auge.

Gleiches gilt für das von der Beklagten an dieser Stelle eigentlich Gemeinte. Dass dort statt „Widerrufserklärung“ richtig das Wort „Widerrufsbelehrung“ hätte stehen müssen, ergibt sich unmissverständlich aus dem Gesamtzusammenhang. Zum einen enthält der Text die Angabe, dass der Fristlauf von dem Erhalt eines Exemplars „dieser“ Widerrufserklärung abhänge. Bereits der Gebrauch des Demonstrativpronomens zeigt dem Leser auf, dass es sich um den ihm vorliegenden Text handelt. Unterstrichen und bestätigt wird dies dadurch, dass der Passus, der auch den fehlgeschriebenen Hinweis enthält, in der Überschrift ausdrücklich als „Widerrufsbelehrung“ bezeichnet wird und mit den Worten „Ende der Widerrufsbelehrung“ schließt. Zudem bestätigen die Darlehensnehmer unmittelbar anschließend den Erhalt sowohl der Widerrufsbelehrung als auch ihres Darlehensantrags. Aus alledem geht unschwer hervor, dass es tatsächlich auf die Aushändigung der Widerrufsbelehrung ankam und es sich bei dem Wort „Widerrufserklärung“ um eine Fehlschreibung gerade jenes Begriffs handelte. Dass ein Missverständnis in irgendeinem anderen Sinne möglich sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Dem hat sich der Senat nach eigener Prüfung in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa Beschl. v. 24.03.2017 – 23 U 186/16).

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl. I S.2082) liegen vor.

Schließlich regt der Senat an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge, § 3 Abs.2 GKG i.V.m. KV-Nr.1222.

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