OLG Frankfurt am Main, 07.03.2018 – 3 U 65/17

März 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 07.03.2018 – 3 U 65/17
Leitsatz:

1.

Die Formulierung, die Frist beginne „einen Tag nachdem…“ orientiert sich an der gesetzlichen Vorgabe in den §§ 187, 188 BGB.
2.

Wird über den Widerruf bei bereits erhaltener Leistung mit dem Wort „dennoch“ belehrt, stellt dies eindeutig heraus, dass der Darlehensnehmer den Widerruf bereits vor Auszahlung der Darlehensvaluta ausüben kann.
3.

Die Passage „Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.“ weist zutreffend auf die Rechtsfolgen nach § 346 Abs. 2 BGB hin und auf die Möglichkeit, die Wertersatzpflicht durch Nichtinanspruchnahme der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu vermeiden.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.3.2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Aktenzeichen: 2-05 O 329/16 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 9.000,- € festgesetzt.
Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 7.3.2018 (Bl. 245 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 76 ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.4.2018 (Bl. 259 ff. d.A.) Stellung genommen, auf den Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt Az. 2-05 O 329/16 abzuändern und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger 2.240,- € Vorfälligkeitsentschädigung sowie 5.818,44 € an Nutzungsersatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 7.3.2018 (Bl. 245 ff. d.A.) verwiesen.

Die Stellungnahme des Klägers auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 12.4.2018 bietet keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen. Die Bezugnahme auf das unter dem Az. 3 U 234/16 beim erkennenden Senat anhängig gewesene Verfahren, in dem am 1.2.2018 eine mündliche Verhandlung stattfand, ist wenig zielführend, da sich die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung von der dort verwendeten Belehrung wesentlich unterscheidet, was eine andere rechtliche Würdigung zur Folge hat. Nachdem hier zusätzlich darüber belehrt wurde, dass der Fristlauf auch mit Zurverfügungstellung des schriftlichen Antrags des Verbrauchers oder einer Abschrift hiervon beginnt, kommt einem seitens des Klägers erklärten Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank in Schriftform keine maßgebliche Bedeutung zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Vorausgegangen ist unter dem 7.3.2018 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs einer Willenserklärung, welche der Kläger im Jahr 2005 zwecks Abschluss eines Darlehensvertrages abgegeben hat.

Der Kläger als Darlehensnehmer unterzeichnete unter dem 21.3.2005 und die Verantwortlichen der Beklagten als Darlehensgeberin unter dem 30.3.2005 ein als „Baufinanzierung“ überschriebenes Darlehensvertragsformular. Darin enthalten war ein Darlehen mit Unterkonto Nr. … in Höhe von 26.000,– € zu einem Zins von 3,25 % p.a. ohne Zinsfestschreibung.

Die Beklagte erteilte dem Kläger folgende Widerrufsbelehrung:
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Das Darlehen wurde ausbezahlt; der Kläger erbrachte die vertraglich vereinbarten Zahlungen und hatte das Darlehen 2009 vollständig zurückgeführt. Mit Anwaltsschreiben vom 16.4.2016 ließ der Kläger gegenüber der Beklagten den „Widerruf des Darlehensvertrages“ erklären.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Widerrufsbelehrung unrichtig sei. Der Kläger hat zudem bemängelt, dass die verwandte Widerrufsbelehrung von der Musterbelehrung abweiche.

Die Beklagte ist der erstinstanzlich noch auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gerichteten Klage entgegen getreten und hat sich unter anderem auf Verwirkung berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Beklagten verwendete und vom Kläger beanstandete Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2005 genüge den gesetzlichen Vorgaben. Die Belehrung habe den Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist zutreffend informiert. Keineswegs rufe die verwendete Belehrung bei dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck hervor, dass die Frist bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten zu laufen beginne. Die Ausführungen zu den Rechtsfolgen seien zutreffend; auf die eigene Verpflichtung der Bank zur Rückgewähr habe es keines Hinweises bedurft. Die Widerrufsbelehrung genüge schließlich auch dem Deutlichkeitsgebot. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen wolle, stünde der Wirksamkeit des 2016 ausgeübten Widerrufs jedenfalls die Verwirkung entgegen. Der ursprüngliche Darlehensvertrag stamme aus dem Jahr 2005 und sei bis zur vollständigen Rückführung im Jahr 2009 beanstandungsfrei bedient worden. Zwischen der Ablösung des Darlehens und der Abgabe der Widerrufserklärung lägen nochmals mehr als 6 Jahre, ohne dass der Kläger zu irgendeinen früheren Zeitpunkt erklärt habe, sich von seiner mehr als 11 Jahre zuvor abgegeben Vertragserklärung wieder lösen zu wollen.

Mit seiner Berufung hat der Kläger seinen Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag geändert. Er bringt zur Begründung seines Rechtsmittels vor, die Belehrung gebe einen falschen Fristbeginn an, sie erwecke außerdem den Eindruck, dass vor Auszahlung des Darlehens kein Widerruf erklärt werden dürfe und die Darstellung der Rechtsfolgen sei falsch, denn sie lege zum einen den Schluss nahe, dass nur den Darlehensnehmer Leistungspflichten treffen und suggeriere zum anderen, dass er seine Rückzahlungsverpflichtung binnen 2 Wochen erfüllen müsse. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt Az. 2-05 O 329/16 abzuändern und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger 2.240,- € Vorfälligkeitsentschädigung sowie 5.818,44 € an Nutzungsersatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation.

II.

Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der Widerruf des verfahrensgegenständlichen Darlehensvertrags erfolgte nicht fristgerecht und damit nicht wirksam. Zwischen den Parteien besteht kein durch wirksamen Widerruf entstandenes Rückabwicklungsschuldverhältnis im Sinne der §§ 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1, 346 ff. BGB.

Der Kläger konnte seine auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen, weil die mit Anwaltsschreiben vom 16.4.2016 abgegebene Widerrufserklärung nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 1 BGB in der für die Darlehen maßgeblichen Fassung vom 8.12.2004 bis 10.6.2010 (im folgenden „a.F.“) erfolgte. § 355 Abs. 3 BGB a.F. steht dem Lauf der Widerrufsfrist nicht entgegen, denn der Kläger wurde ordnungsgemäß und wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt.

1) Die Formulierung, die Frist beginne „einen Tag nachdem…“ orientiert sich an der gesetzlichen Vorgabe in den §§ 187, 188 BGB, was nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19.10.2017, Az. 3 U 209/16) und anderer Senate des OLG Frankfurt (Beschluss vom 19.12.2016, Az. 9 U 2/16; Beschluss vom 14.2.2017, Az. 17 U 225/16, Beschluss vom 26.10.2016, Az. 23 U 192/15) nicht zu beanstanden ist. Auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.1.2017 (Az. XI ZR 128/16, juris) eine gleichlautende Formulierung – ohne allerdings zu der Thematik ausdrücklich Stellung zu beziehen – als gesetzeskonform akzeptiert.

2) Im Einklang mit den Ausführungen des Landgerichts hat auch der Senat keine Bedenken wegen des Abschnitts „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“. Die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung „dennoch“ stellt eindeutig heraus, dass der Darlehensnehmer den Widerruf auch vor Auszahlung der Darlehensvaluta ausüben kann. Die Überschrift „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“ suggeriert nichts anderes. Vielmehr wird – für einen durchschnittlichen Verbraucher hinreichend deutlich – damit lediglich eine Sonderkonstellation angesprochen.

3) Schließlich ist die Widerrufsbelehrung auch nicht im Hinblick auf die Angaben zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs fehlerhaft. Gemessen an dem Rechtsrahmen, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des hier verfahrensgegenständlichen Darlehensvertrages galt, war überhaupt keine Belehrung über die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts erforderlich. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern der Hinweis auf die – tatsächlich nach der Gesetzeslage bestehende – Wertersatzpflicht zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung führen sollte. Die bemängelte Passage „Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.“ weist zutreffend auf die Rechtsfolgen nach § 346 Abs. 2 BGB hin und auf die Möglichkeit, die Wertersatzpflicht durch Nichtinanspruchnahme der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu vermeiden (so auch schon der Senat in seinem Beschluss vom 6.4.2017, Az. 3 U 160/16). Im Übrigen legt der Belehrungstext auch nicht das unzutreffende Verständnis nahe, dass im Fall eines Widerrufs lediglich den Darlehensnehmer Pflichten treffen.

4) Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Widerrufsbelehrung suggeriere, dass der Darlehensnehmer im Fall eines Widerrufs seine Rückgewährpflichten innerhalb von 2 Wochen erfüllen müsse, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der vorliegende Belehrungstext deutet solches nicht einmal an. In Anbetracht dessen sind die seitens der Berufung zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 7.7.2016 (Az. 23 U 188/15, juris) und vom 30.1.2017 (Az. 23 U 39/16, juris), die sich auf Belehrungen beziehen, welche ausdrücklich von einer „Zwei-Wochen-Frist“ zur Rückzahlung des Darlehens sprechen, nicht einschlägig.

5) Nach alldem kommt es nicht mehr darauf an, ob der Ausübung des Widerrufsrechts zusätzlich noch der Verwirkungseinwand entgegensteht. Vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass gemäß seiner Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 1.7.2017, Az. 3 U 13/17, juris) nach einer vollständigen Rückführung des Darlehens – insbesondere wenn diese wie hier schon länger zurück liegt – regelmäßig das Umstandsmoment zu bejahen ist.

III.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.

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