OLG Frankfurt am Main, 29.01.2018 – 3 U 71/17

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 29.01.2018 – 3 U 71/17
Leitsatz:

Die äußere optische Gestaltung der Widerrufsbelehrung genügt dem Deutlichkeitsgebot. Sie enthält zudem die notwendigen Angaben, darunter insbesondere auch die notwendigen Angaben zum Adressaten der Widerrufserklärung einschließlich dessen (postalischer) Erreichbarkeit inklusive E-Mail-Adresse und Faxnummer. Die für eine wirksame Widerrufsbelehrung erforderliche Pflichtangaben, nämlich Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, sind klar und verständlich erteilt. Die im Streitfall verwendeten Possessivpronomen („mein“ bzw. „meins“) stellen die vom Gesetz geforderte Anknüpfung an die Vertragserklärung des Verbrauchers sicher.
Tenor:

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Gründe

I.

Der Kläger als Darlehensnehmer und die Beklagte als Darlehensgeber schlossen am 10.1.2007 einen Darlehensvertrag über eine Gesamtsumme von 82.541,00 € unter der Darlehensnummer …. Das Darlehen diente dem Erwerb einer Bestandsimmobilie in Stadt1. Es waren eine Verzinsung in Höhe von 5,19 %, festgeschrieben für 15 Jahre, und eine endfällige Tilgung vereinbart.

Der Darlehensvertrag wurde mit einer Grundschuld zulasten des Objekts besichert. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthielt folgende Widerrufsbelehrung (Bl. 10 d.A.):

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht für jeden einzelnen Kunden

Ich bin an meine auf den Abschluss des nachstehenden Vertrages gerichtete Willenserklärung

Bezeichnung des Vertrags: Datum Filial-/Konto/UKto.-/Vertrags-Nr.

Bank_001 Baufinanzierung …/2007 …

nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. Bei mehreren Kunden steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Kunden alleine zu.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristlauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir

– ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

– die Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der

Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Adressat des Widerrufs

Der Widerruf ist zu senden an meinen nachstehenden bezeichneten Vertragspartner:

Stempel mit vollständiger Postadresse

Bank_001a E-Mail Adresse: …@….com

… AG Telefax-Nummer: …

Postkorb …

Straße1

Stadt2

Widerrufsfolgen

habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von meinem Vertragspartner erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.

Kann ich die von meinem Vertragspartner mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass ich die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von meinem Vertragspartner erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner Widerrufserklärung und mein Vertragspartner 30 Tage nach Zugang meiner Widerrufserklärung erfüllen.“

Mit Schreiben vom 12.5.2015 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er wolle den streitgegenständlichen Darlehensvertrag widerrufen. Der Widerruf wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 20.5.2015 zurückgewiesen.

Der Kläger hat erstinstanzlich Feststellung begehrt, dass der Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer … nach dem Widerruf des Klägers vom 20.05.2015 nicht mehr besteht sowie von der Beklagten Ausgleich der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 355 BGB in der damals gültigen Fassung. Der Beginn der Widerrufsfrist sei unpräzise angegeben. Einem durchschnittlichen Verbraucher sei es nicht möglich, den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu bestimmen.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung habe bezüglich der Belehrung über den Fristbeginn den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F. entsprochen. Der Widerrufsbelehrung sei eindeutig zu entnehmen, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. Schließlich sei die optische Gestaltung der Erklärung nicht zu beanstanden.

Mit seiner Berufung hält der Kläger an seiner erstinstanzlich geäußerten Auffassung fest, wobei er nunmehr allerdings einen Leistungsantrag stellt. Die hier verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung lasse den Schluss zu, dass die Widerrufsfrist schon vor der Erklärung des Darlehensnehmers beginne. Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-Info-V berufen, denn sie habe eine inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung vorgenommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 9.3.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-19 O 86/16 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger im Zuge des Rückabwicklungsverhältnisses nach erklärtem Widerruf bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 35.698,- € sowie Nutzungsersatz in Höhe von 3.785,71 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ihrer Auffassung nach seien die im neu gestellten Leistungsantrag enthaltenen Beträge hinsichtlich ihrer Errechnung und Zusammensetzung nicht nachvollziehbar.

II.

Die Berufung ist unabhängig von der Frage, ob der nunmehr angekündigte Leistungsantrag der Höhe nach hinreichend dargelegt ist, zurückzuweisen, da die Widerrufserklärung des Klägers das verfahrensgegenständliche Darlehensverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandeln konnte.

Der vom Kläger mit Schreiben vom 12.5.2015 erklärte Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung ist nämlich schon deshalb unwirksam, weil die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen war. Die Frist hat gem. § 355 Abs. 2 BGB mit der Zurverfügungstellung eines Exemplars des am 10.1.2007 unterzeichneten Darlehensvertrages und der Widerrufsbelehrung begonnen, so dass sie im Mai 2015 bereits lange abgelaufen war.

Die hier verfahrensgegenständliche Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004, weil sie deutlich gestaltet ist, dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte und Pflichten klar vor Augen führt und die notwendigen Angaben enthält. Insbesondere erfolgte vorliegend auch eine ordnungsgemäße Belehrung über den Fristbeginn. Dies hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 17.11.2016 (Hinweisbeschluss zu Az. 3 U 97/16), der eine vollkommen identische Widerrufsbelehrung der Beklagten zugrunde lag, ausgesprochen.

Der Senat hatte damals folgendes ausgeführt:

„Rechtlich unerheblich für die Frage einer wirksamen Belehrung des Klägers über das ihm zustehende Widerrufsrecht ist, ob und in welchem Umfang die verwendete Widerrufsbelehrung von der seinerzeit maßgeblichen Musterbelehrung abweicht, da es keine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung der Musterbelehrung gab und vorhandene, rechtlich als inhaltliche Bearbeitung des Mustertextes relevante Abweichungen von der Musterbelehrung ausschließlich dazu führen, dass sich die Beklagte – für den Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung – nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könnte, nicht aber dazu, dass die konkret erteilte Belehrung per se unwirksam ist. Die verwendete Belehrung ist vielmehr einer eigenständigen Wirksamkeits-/ Gesetzlichkeitsprüfung am rechtlichen Maßstab zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags zu unterziehen, die vorliegend ergibt, dass die Kläger wirksam belehrt wurden. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist primär an den damaligen gesetzlichen Anforderungen der §§ 355 Abs. 2, 358 Abs. 5 BGB a. F. und nicht etwa an der Musterbelehrung zu messen (OLG München, Hinweise mit Verfügung vom 30. April 2015 – 19 U 4833/14 -, juris). Genügt die in einem Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung in ihrer optischen und inhaltlichen Gestaltung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010, so kommt es für die Wirksamkeit der Belehrung nicht darauf an, ob das verwendete Formular dem damaligen Muster vollständig entsprach (LG Dortmund, Urteil vom 22. Januar 2016 – 3 O 158/15 -, juris).

Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab liegen formelle oder inhaltliche Fehler der hier verwendeten Widerrufsbelehrung nicht vor, weshalb eine wirksame Belehrung vorliegt, durch die die Widerrufsfrist in Gang gesetzt wurde. Der mit Anwaltsschreiben vom 23.02.2015 erklärte Widerruf war demnach verfristet.

Im Einzelnen:

(a) Die verfahrensgegenständliche Widerrufsbelehrung wurde in Textform erteilt und dem Klägern ausgehändigt. Sie enthält die notwendigen Angaben, darunter insbesondere auch die notwendigen Angaben zum Adressaten der Widerrufserklärung einschließlich dessen (postalischer) Erreichbarkeit inklusive Emailadresse und Faxnummer. Die für eine wirksame Widerrufsbelehrung erforderlichen Pflichtangaben, nämlich (a) Angaben zur Frist und (b) zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie (c) ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, sind klar und verständlich erteilt.

Vorliegend ist die Länge der Widerrufsfrist (zwei Wochen) ebenso zutreffend benannt wie der Fristbeginn („Der Lauf der Frist für dem Widerruf beginn einen Tag nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde.“).

Abgesehen von einer rein grammatikalischen Anpassung durch den Wechsel von der dritten in die erste Person Singular entspricht die Belehrung über die Länge der Frist dem Gesetzeswortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB. Die Übereinstimmung der verwendeten Formulierung mit dem Gesetzeswortlaut hat zur Folge, dass keine Gefahr einer missverständlichen Information des Verbrauchers über dessen gesetzliche Rechte besteht.

Die sowohl an Wortlaut als auch Inhalt des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB orientierte Belehrung über die Länge der Frist kann auch nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Widerrufsfrist mit Übergabe der Vertragserklärung der Bank beginnt, insbesondere deshalb nicht, weil das auf den Begriff des Vertragsantrags bezogene Possessivpronomen „mein“ eine hinreichende Klarstellung herbeiführt dahingehend, dass es sich um einen Antrag des Verbrauches handeln muss. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann aufgrund der sprachlichen Fassung erkennen, dass es für den Lauf der Frist auf die von ihm angegebenen Erklärungen ankommt. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. November 2015 – 19 U 129/15 -, juris mwN; OLG Frankfurt, 23 U 288/13, Beschlüsse vom 1. August und 17. September 2014, juris; OLG Frankfurt, 23 U 178/14, Urteil vom 5. August 2015, juris; OLG Celle WM 2014, 1421; OLG Hamm WM 2015, 920 [OLG Hamm 16.03.2015 – 31 U 118/14] und WM 2015, 1007 [OLG Hamm 02.02.2015 – 31 U 126/14]; Homberger, EWiR 21/2014, 671).

Darüber hinaus werden zutreffende Vorgaben gemacht in Bezug auf die Form der Widerrufserklärung („in Textform“) sowie zur Fristwahrung („Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“). Die in einem gesonderten Absatz unternommene Belehrung über die Widerrufsfolgen, die Begründung eines Rückgewährschuldverhältnisses und dessen Abwicklung, ist inhaltlich nicht zu beanstanden.

(b) Die äußere optische Gestaltung der Widerrufsbelehrung genügt dem Deutlichkeitsgebot, denn die Widerrufsbelehrung wird auf einem eigenständigen Blatt optisch durch Umrandungen und eine drucktechnische Hervorhebung des Begriffs der Widerrufsbelehrung durch Fettdruck und überproportional große Schriftgröße in der Kopfzeile hervorgehoben. Zudem ist auf dem Formular sowohl eine gesonderte Unterzeichnung der Belehrung am unteren Ende des Vordrucks als auch eine durch Unterschrift zu leistende Bestätigung des Erhalts der Belehrung vorgesehen, die hier auch erfolgten.

Der Rahmen, der den eigentlichen Belehrungstext umgibt, schließt neben den Überschriften auch die Unterschriften der Kläger ein. Die Überschriften „Widerrufsrecht für jeden einzelnen Kunden“, „Form des Widerrufs“, „Fristlauf“, Adressat des Widerrufs“ und „Widerrufsfolgen“ strukturieren und gliedern die Belehrung in einer verständlichen, klaren Art und Weise, wobei sie durch Fettdruck hervorgehoben sind. In ihrem Zusammenspiel sind die eingesetzten optischen Gestaltungsmittel geeignet, den Zweck der Hervorhebung zu erfüllen, nämlich sicherzustellen, dass ein Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen. Dieser Zweck wird hier – neben den optischen Gestaltungsmerkmalen – insbesondere auch durch die speziellen Unterschriften erreicht.

Die drucktechnische Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung ist, auch unter Berücksichtigung der im Einzelnen verwendeten Schriftgröße, gut lesbar. Die Gliederung ist übersichtlich und klar. Verwirrende oder ablenkende Zusätze oder Ergänzungen ohne Bezug zum Widerrufsrecht enthält die Belehrung nicht.

Ein durchschnittlicher Verbraucher, der den Text des verfahrensgegenständlichen Darlehensvertrages mit der gebotenen Sorgfalt liest, nimmt die erforderlichen Informationen hinreichend wahr.

(c) Soweit der Kläger die Wirksamkeit der Belehrung unter Bezugnahme auf Einzelaspekte der Belehrung angreift, die dem Deutlichkeitsgebot widersprechen würden und geeignet seien, eine Verwirrung des Verbrauchers herbeizuführen, liegt entgegen der klägerischen Rechtsansicht kein Mangel der Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung vor.

(aa) Die Personalisierung der Widerrufsbelehrung beeinträchtigt nicht die Deutlichkeit und führt insbesondere nicht zu einer Verwirrung in Fällen, in denen auf Seiten des Darlehensnehmers mehrere Vertragspartner beteiligt sind, denn die hier verwendete Belehrung beinhaltet einen insoweit klarstellenden Hinweis, wie folgt: „Bei mehreren Kunden steht dieses Widerrufsrecht jedem Kunden alleine zu.“.

(bb) Nicht zu beanstanden ist, dass hier keine Belehrung über verbundene Geschäfte bzw. finanzierte Geschäfte erfolge, da ein verbundenes Geschäft bzw. finanziertes Geschäft nicht vorliegt…“

Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Auffassung nunmehr abzurücken. Soweit der Kläger sich auf ein Urteil des BGH vom 10.3.2009 (Az. XI ZR 33/08, Juris) bezieht, war dieses dem Senat auch bei Abfassung der vorstehend zitierten Entscheidung bekannt. In der Sache unterscheidet sich die dortige Widerrufsbelehrung von der hiesigen in einem entscheidenden Punkt. Die im Streitfall verwendeten Possessivpronomen („mein“ bzw. „meines“) stellen die vom Gesetz geforderte Anknüpfung an die Vertragserklärung des Verbrauchers sicher, was bei der Formulierung des vom BGH entschiedenen Falles, in dem es lediglich hieß „der schriftliche Darlehensantrag“ bzw. „Abschrift…des Darlehensantrages“ nicht gegeben war, so dass dort die Formulierung zum Fristbeginn dahingehend missverstanden werden konnte, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits infolge des bloßen Zugangs des Darlehensformulars und/oder des Darlehensantrages des Darlehensgebers. Diese Differenzierung hat inzwischen auch der BGH mit seinem Urteil vom 21.2.2017 (Az. XI ZR 381/16, Juris) vorgenommen, wodurch sich der Senat in seiner Auffassung bestätigt sieht.

III.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat den Klägern zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.

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