OLG Frankfurt am Main, 22.12.2017 – 25 W 13/17

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 22.12.2017 – 25 W 13/17
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kassel vom 10.02.2017 abgeändert und das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen SV1 für begründet erklärt.
Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des Heizkraftwerkes in Stadt1, die Antragstellerin zu 2 deren Sachversicherer; Betreibergesellschaft des Heizkraftwerkes ist die A GmbH. Die Antragsgegnerin führte im Auftrag der Betreibergesellschaft in der Zeit vom 29.02. bis 11.03.2012 Revisionsarbeiten an der Anlage durch. Die Antragstellerinnen haben behauptet, dass diese Arbeiten mangelhaft gewesen seien, was zum Austritt von Sand im Bettmaterialkühler geführt habe. Deshalb habe das Kraftwerk in der Zeit vom 30.07.2012 bis zum 07.10.2012 mehrfach heruntergefahren werden müssen, um die erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen zu können. Die Ursache der aufgetretenen Leckagen liege darin begründet, dass die Antragsgegnerin Fluidisierungsdüsen im Boden der Leer- und Überhitzungskammern des Bettmaterialkühlers nur ungenügend abgedichtet habe.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23.06.2014 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Behauptungen der Antragstellerinnen angeordnet. Es hat in diesem Beschluss unter anderem ausgeführt, dass der Antrag nicht bereits deshalb unzulässig sei, weil der Sachverständige möglicherweise aufgrund der zeitlichen Abläufe zu den Beweisfragen keine sicheren, für einen Rechtsstreit verwertbare Aussagen werde treffen können. In dem an den Sachverständigen gerichteten Anschreiben vom 12.09.2014 wies das Landgericht noch darauf hin, dass die Tatsachen, insbesondere die sich aus dem von den Antragstellerinnen vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen SV2 ergebenden Informationen, teilweise streitig seien und er, der Sachverständige, im Zweifel zunächst klären solle, welche Tatsachen dem Gutachten zugrunde gelegt werden können. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch in einer weiteren Verfügung des Landgerichts vom 03.03.2016 (Bl. 17 ff Bd. IV d. A.).

Nachdem das Gutachten des Sachverständigen vom 03.11.2016 den Parteien mit Verfügung des Gerichts vom 08.11.2016 zur Stellungnahme binnen vier Wochen zugestellt wurde, dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin am 11.11.2016, lehnte die Antragsgegnerin den Sachverständigen mit Schriftsatz vom 08.12.2016 wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Antragsgegnerin stützte ihr Ablehnungsgesuch im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte:

Der Sachverständige habe sich bei seinem Gutachten ausschließlich auf die von den Antragstellerinnen eingereichten Unterlagen zum Schadenshergang gestützt und den diesbezüglichen Vortrag der Antragsgegnerin vollständig ignoriert. Bei der Beantwortung der Beweisfrage zu 1) habe der Sachverständige zudem Informationen verwendet, deren Herkunft er nicht offengelegt habe. Die Ausführungen erweckten zunächst den Eindruck, als würden sie auf der Auswertung des von den Antragstellerinnen vorgelegten Schichtbuches beruhen; bei genauerer Betrachtung werde jedoch deutlich, dass der vom Sachverständigen festgestellte Sandaustritt im Schichtbuch überhaupt nicht erwähnt werde. Schließlich habe der Sachverständige entgegen der Anweisung des Gerichts vom 12.09.2014 den von der Antragsgegnerin bestrittenen Inhalt des Kurzberichts und des Privatgutachtens seiner Bewertung zugrunde gelegt und eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für den aufgetretenen Schaden bejaht. Dabei habe er Vortrag der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, die darauf hingewiesen habe, dass nach den von ihr im Jahre 2012 durchgeführten Revisionsarbeiten die Betreibergesellschaft nochmals einen Austausch der Fluidisierungsdüsen veranlasst habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 08.12.2016 (Bl. 150 ff Bd. IV d. A.) und vom 16.01.2017 (Bl. 214 ff Bd. IV d. A.) Bezug genommen.

Der Sachverständige hat sich zu dem Befangenheitsgesuch geäußert; wegen des Inhalts der Äußerung wird auf den Schriftsatz vom 04.01.2017 (Bl. 205 ff Bd. IV d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 10.02.2017 zurückgewiesen, da Gründe für die Annahme, der Sachverständige habe sein Gutachten nicht unparteiisch erstattet, nicht glaubhaft gemacht worden seien. Die von der Antragsgegnerin angeführten Umstände beträfen letztlich allein Mängel und Unzulänglichkeiten des Gutachtens, die einer Erläuterung bzw. Ergänzung zugänglich seien, rechtfertigten aber nicht die Besorgnis der Befangenheit, da die Parteien gleichermaßen hiervon betroffen seien.

Gegen diese ihrem Bevollmächtigten am 21.02.2017 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde vom 03.03.2017, mit der sie ihre erstinstanzlich vorgebrachten Einwände gegen die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen im Wesentlichen wiederholt, mit denen sich das Landgericht nach ihrer Auffassung nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Sie weist ergänzend darauf hin, dass sich die Besorgnis der Befangenheit insbesondere aus dem Umstand ergäbe, dass der Sachverständige die Weisungen des Gerichts in den Verfügungen vom 12.09.2014 und 03.03.2016, bei streitigen Anknüpfungstatsachen vor Gutachtenerstellung eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen, nicht beachtet habe. Zudem habe das Landgericht keine ausreichende Gesamtschau der dargelegten Unzulänglichkeiten bei der Gutachtenerstellung vorgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 03.03.2017 (Bl. 1 ff Bd. V d. A.) und 07.04.2017 (Bl. 44 ff Bd. V d. A.), auf den Schriftsatz der Antragstellerin zu 1 vom 02.05.2017 (Bl. 52 f Bd. V d. A.) und der Antragstellerin zu 2 vom 08.05.2017 Bezug genommen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 03.03.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO statthafte und gemäß § 569 Abs. 1, 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet.

1. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig (§ 230 ZPO), da die Ablehnung innerhalb der Frist nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO erklärt wurde. Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, §§ 406Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. bereits BGH, NJW-RR 1987, 893). Eine solche Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige seine gutachterlichen Äußerungen in einer Weise gestaltet, dass sie als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden können. Ergibt sich der Ablehnungsgrund also aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, muss der Partei eine angemessene Zeit zur Überlegung und zur Einholung von rechtlichem Rat zur Verfügung stehen. Dabei läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04 – Tz. 12 – zitiert nach juris) im Allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist am 09.12.2016 bei Gericht eingegangen, mithin innerhalb der vom Gericht mit Verfügung vom 08.11.2016 gesetzten Äußerungsfrist.

2. Dem Ablehnungsgesuch ist in der Sache auch Erfolg beschieden. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist eine von der landgerichtlichen Entscheidung abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage geboten.

Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 406 Abs.1 S. 1 ZPO). Daher ist die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit möglich, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 406 Abs.1 S. 1 i.V.m. § 42 Abs.2 ZPO). Die Ablehnung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen setzt auch nicht voraus, dass der Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder das Gericht selbst Zweifel an der Unparteilichkeit hat. Für die Besorgnis der Befangenheit genügt vielmehr schon der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit, wobei es darauf ankommt, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 406 Rz. 8; OLG München, Beschluss vom 31.03.2014 – 10 W 32/14 – Tz. 5 m.w.N. – zitiert nach juris).

Ein solches Misstrauen kann sich anerkanntermaßen etwa aus dem Umgang des Sachverständigen mit dem Prozessstoff und dem daraus vom Gericht abgeleiteten Gutachtenauftrag ergeben. So sind etwa in der Rechtsprechung Ablehnungsgesuche für begründet erklärt worden, weil der Sachverständige den Eindruck erweckt hatte, er halte eine streitige Behauptung zu Lasten einer Partei für erwiesen (OLG München, NJW 1992, 1569 [OLG München 05.03.1991 – 1 W 896/91]) oder er schenke den Angaben des Gegners mehr Glauben (OLG Nürnberg, VersR 2001, 391 [OLG Nürnberg 11.05.1999 – 5 W 1347/99]); auch gegenüber Sachverständigen, die gegen richterliche Weisungen verstießen, ihre Befugnisse überschritten oder vom Beweisbeschluss abwichen, waren Ablehnungsgesuche erfolgreich (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2007, 295 [OLG Nürnberg 12.06.2006 – 5 W 980/06] m.w.N.).

Eine diesen Entscheidungen vergleichbare Fallkonstellation liegt auch hier vor. Die Einwände der Antragsgegnerin beschränken sich keineswegs auf den Vorwurf einer beide Parteien gleichermaßen betreffenden fehlerhaften oder unvollständigen Gutachtenerstattung, weil etwa der Sachverständige die Anknüpfungstatsachen unzureichend erfasst oder er seine Schlussfolgerungen nicht hinreichend erläutert habe. Vielmehr rechtfertigen der Umgang des Sachverständigen mit dem Prozessstoff und die Nichtbeachtung richterlicher Weisungen auch aus der Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung, er könne das Gutachten nicht mit der gebotenen Neutralität erstellt haben.

Die Antragsgegnerin hatte bereits vor der Übersendung der Akten an den Sachverständigen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten darauf hingewiesen, dass die Problematik der Beweiserhebung darin begründet liege, dass der Sachverständige den Zustand der Anlage zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten nicht mehr selbst in Augenschein nehmen könne, so dass es von entscheidender Bedeutung sei, welche Anknüpfungstatsachen vom Sachverständigen zugrunde gelegt würden. Sie hat insbesondere Einwände dagegen erhoben, dass dem Sachverständigen ein Kurzbericht eines Mitarbeiters der Antragstellerin zu 1 und ein von der Antragstellerin zu 2 eingeholtes Privatgutachten zur Ursache der aufgetretenen Störungen vorgelegt werden; die dem Bericht und dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen hat die Antragsgegnerin bestritten. Daraufhin hatte das Landgericht den Sachverständigen mit der Übersendung der Akten angewiesen, dass insbesondere die dem Privatgutachten zugrunde gelegten Tatsachen teilweise streitig seien und er, der Sachverständige, bei Zweifeln darüber, welche Tatsachen er seinem Gutachten zugrunde legen könne, eine Klärung über das Gericht herbeiführen solle. Eine entsprechende Aufforderung erfolgte nochmals mit Verfügung des Landgerichts vom 03.03.2016, nachdem die Antragsgegnerin beanstandet hatte, dass dem Sachverständigen weitere Unterlagen direkt von den Antragstellerinnen übermittelt worden waren. Darüber hinaus hatte die Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 22.10.2014 und 04.03.2016 umfassend zu den aus ihrer Sicht möglichen Ursachen für den entstandenen Schaden vorgetragen, die das Landgericht dem Sachverständigen zugeleitet hatte mit der Bitte, diesen Vortrag bei der Gutachtenerstattung zu berücksichtigen.

Das – in weiten Bereichen nicht nachvollziehbare – Gutachten des Sachverständigen vom 03.11.2016 lässt nicht im Ansatz erkennen, dass er diesen gerichtlichen Vorgaben Rechnung getragen hat. So konnte er die Beweisfrage zu 1 eigentlich aus eigener Sachkunde überhaupt nicht beantworten, weil die maßgeblichen – streitigen – Anknüpfungstatsachen aus dem Schichtbuch der Antragstellerin bzw. dem von ihr überreichten Kurzbericht zu entnehmen waren; eine Klärung, ob er diese Tatsachen seiner Bewertung zugrunde legen konnte, hat er nicht herbeigeführt.

Das für die Besorgnis der Befangenheit maßgebliche Verhalten des Sachverständigen ist aber im Zusammenhang mit der Beantwortung der Beweisfrage zu 2 zu sehen. Diesbezüglich weist der Sachverständige zwar darauf hin, dass der konkrete Strömungsverlauf bei den aufgetretenen Schadensfällen nicht lückenlos nachzuvollziehen sei und er deshalb versuche, zwei denkbare Störungsmechanismen aufzuzeigen. Nachfolgend beschäftigt er sich dann auf etwa einer Seite mit der von den Antragstellern behaupteten Verursachung durch nicht sachgemäß montierte Wellenmuttern der Fluidisierungsdüsen, die er für möglich hält. Sodann behandelt er in drei Sätzen eine Schadensverursachung durch eine „Mögliche Luft-/Sandströmung ausgehend aus den Bereichen des Wirbelbettes durch Konstruktionselemente des Bettmaterialkühlers“. Entgegen der Aufforderung des Landgerichts hat er sich dabei in keiner Weise mit den technischen Ausführungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.10.2014 auseinandergesetzt. In diesem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt, unter welchen technischen Voraussetzungen es aus ihrer Sicht überhaupt zu einem Schaden wie im vorliegenden Fall kommen konnte und warum eventuell fehlerhaft montierte Fluidisierungsdüsen keinesfalls schadensursächlich geworden sein können. Dazu verhält sich der Sachverständige mit keinem Wort. Soweit die Antragsgegnerin diese Vorgehensweise des Sachverständigen beanstandet, macht sie nicht nur bloße inhaltliche Mängel des Gutachtens geltend, die für sich genommen eine Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit grundsätzlich nicht rechtfertigen würden. In einer Konstellation, in der ein Sachverständiger in Kenntnis des Streits um die Anknüpfungstatsachen ohne vorherige Klärung, welche Tatsachen er zugrunde legen darf, bei seiner Bewertung einerseits die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen als „Quellen“ und damit als Bewertungsgrundlage bezeichnet, andererseits aber technischen Vortrag der Gegenseite, zu dessen Bewertung er ausdrücklich aufgefordert wurde, vollkommen außer Betracht lässt, sind auch aus der Sicht einer vernünftigen Partei Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen gerechtfertigt. Diese durch seine Vorgehensweise begründete Besorgnis hat der Sachverständige auch nicht durch seine Stellungnahme vom 04.01.2017 zu dem Ablehnungsgesuch ausräumen können. Der pauschale Hinweis, sich zur Erstellung des Gutachtens nur auf die Bestandteile der Akte zu beziehen, die aus seiner Sicht zur Beantwortung der an ihn herangetragenen Fragestellungen beitragen können, lässt nicht erkennen, warum er sich nicht mit dem ausführlichen Vortrag der Antragsgegnerin zur Schadensursache auseinandergesetzt hat. Indem er sich auch in seiner Stellungnahme nicht hinreichend mit den für das Ablehnungsgesuch angeführten Gründen beschäftigt, musste sich auf Seiten der Antragsgegnerin der Eindruck der Voreingenommenheit noch verstärken.

Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der Sachverständige bei der Beantwortung der Beweisfrage zu 3 ausreichend klargestellt hat, dass er eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin nur unter der Annahme sieht, dass mangelhaft montierte Fluidisierungsdüsen den Schaden verursacht haben. Im Übrigen hat der Sachverständige auch bei dieser Aussage Vorbringen der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, denn diese hatte behauptet, dass die fraglichen Düsen nach Durchführung der Revisionsarbeiten von der Betreibergesellschaft noch einmal ausgetauscht worden seien. Letztlich verstärkt auch diese Aussage des Sachverständigen die von der Antragsgegnerin berechtigterweise empfundene tendenzielle Einseitigkeit der gutachterlichen Ausführungen.

Nach alldem war die angefochtene Entscheidung abzuändern und dem Befangenheitsgesuch der Antragsgegnerin zu entsprechen.

Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst, da die sofortige Beschwerde erfolgreich war.

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